Gesundheitsvorsorge Musterklauseln

Gesundheitsvorsorge. Anstellungsträger und Mitarbeitervertretung beraten einmal jährlich den Einfluss der Arbeitsbedingungen auf die gesundheitliche Situation der Arbeitnehmerinnen und vereinbaren geeignete Gesundheitsvorsorgeprogramme in Zusammenarbeit mit Krankenkassen und Berufs- genossenschaften. Weitere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.
Gesundheitsvorsorge. (1) Anstellungsträger und Mitarbeitervertretung beraten einmal jährlich den Einfluss der Ar- beitsbedingungen auf die gesundheitliche Situation der Arbeitnehmerinnen und können geeig- nete Gesundheitsvorsorgeprogramme in Zusammenarbeit mit Krankenkassen und Berufsge- nossenschaften vereinbaren. Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt. In dieser können Freistellungsregelungen zur Gesundheitsvorsorge mit einer Höchstdauer von sechs Wochen sowie weitere Einzelheiten bzw. Bedingungen geregelt werden.
Gesundheitsvorsorge. 22.1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (bspw. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der Arbeitgeber alle nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitneh- mers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.
Gesundheitsvorsorge. 3.1. Bei Verdacht oder Auftreten übertragbarer Krankheiten im Sinne der §§ 45 und 48 des Bundesseuchengesetzes dürfen Kindertagesstätten nicht besucht werden.
Gesundheitsvorsorge. Tagespflegepersonen sind verpflichtet, den Nachweis über eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vorzulegen. Die Belehrung erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Kosten trägt die Tagespflegeperson. Die gesundheitliche Entwicklung des Kindes ist zu fördern. In den Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen nicht gestattet. Dem Masernschutzgesetz wird entsprochen. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, die nach 1970 geboren sind, müssen Ihre Masernimmunität nachweisen. Daraus entstehende Kosten beim Nachweis der eigenen Masernimmunität trägt die Tagespflegeperson. Die Tagespflegepersonen sind verpflichtet, vor Aufnahme eines Tageskindes in ihrer Betreuungsstelle, den Impfstatus des Tageskindes zu überprüfen und entsprechend dem Masernschutzgesetz zu handeln.
Gesundheitsvorsorge. Die Eltern sind verpflichtet, der Einrichtung jede Erkrankung des Kindes, jeden Fall einer übertragbaren Krankheit in der Familie/Wohngemeinschaft des Kindes sowie den Befall mit Läusen und anderem Ungeziefer unverzüglich mitzuteilen. Wegeunfälle sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Vor der Wiederaufnahme bedarf es eines ärztlichen Attestes. Kinder, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind, dürfen die Einrichtung nur auf Grund einer ärztlichen Entscheidung besuchen.
Gesundheitsvorsorge. In den Ländern, in denen der Konzern präsent ist, ist EADS bestrebt, zur stetigen Ver-besserung der Sozial- und Gesundheitsvorsorgesysteme sowie entsprechender Vorsor-geleistungen bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beizutragen.
Gesundheitsvorsorge. 7. Unternehmen, die noch kein von den Organisationen anerkanntes Gesundheitsvorsorgeprogramm haben, bilden dieses bei Pensi- onDanmark.
Gesundheitsvorsorge a. Masern - Impfschutz Vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsuntersuchung und über den erforderlichen Impfschutz gegen Masern gem. § 20 Abs. 9 S.1 Infektionsschutzgesetz durch Vorlage des Impfausweises für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung bzw. Zeugnis zu erbringen. Ein Kind, für das ab der Vollendung des ersten Lebensjahres kein Nachweis gem. Abs. 1 über den Impfschutz gegen Masern vorgelegt wurde, darf in der Tageseinrichtung für Kinder gem. § 20 Abs. 9 S. 6 Infektionsschutzgesetz nicht betreut werden. Sofern Kinder unter einem Jahr in die Einrichtung aufgenommen wurden, ist der Impfschutz schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum zweiten Lebensjahr nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kinder, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Hierüber ist der Leitung der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis zu erbringen.
Gesundheitsvorsorge. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird. Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um