Geteilte Haftung. Wirken beide Vertragspartner an der Verletzung von Schutzrechten schuldhaft mit, tragen sie die daraus entstehenden Folgen im Verhältnis ihres Verschuldens; sollte sich dieses Verhältnis nicht bestimmen lassen, je zur Hälfte.
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Geteilte Haftung. Wirken beide Vertragspartner an der Verletzung von Schutzrechten schuldhaft mit, tragen sie die daraus entstehenden Folgen im Verhältnis ihres Verschuldens; sollte sich dieses Verhältnis Ver- hältnis nicht bestimmen lassen, je zur Hälfte.
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Samples: www.wien.gv.at, www.wien.gv.at