Gewerblicher Rechtsschutz. Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken auf Messen richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht. Andererseits besteht aber auch keine Freistellung von den deutschen Bestimmungen und den hier bestehenden Schutzrechten Dritter. Patentanmeldungen sollten vor Messebeginn beim Patentamt eingereicht werden. Verstöße gegen alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigen die Messe- gesellschaft, den Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen. Für Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken bemüht sich die Messegesellschaft im Rahmen hybrider Messen, dass die Aussteller auf Grund der Gesetze einen Ausstellungsschutz innerhalb der Bundes- republik Deutschland für die Dauer von 6 Monaten ab Beginn der Ausstellung beanspruchen können. Hierzu stellt die Rechtsabteilung der Messegesellschaft während der Messe eine Bescheinigung aus, dass das zu schützende Exponat auf der Veranstaltung gezeigt wurde. Anträge sind an die Messe Düsseldorf GmbH, unter Beifügung einer genauen textlichen Beschreibung und einer technischen Zeichnung, – beides in zweifacher Ausfertigung – zu richten.
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