Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort Musterklauseln

Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. 18.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern. 18.2 Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des schweize­ rischen Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 18.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Service­Einzelauf­ trägen sowie Serviceverträgen aus dem SystemService Programm ist Bern.
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. 1. Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechts- beziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich – auch bei Exportgeschäften – deutsches Recht. Die Anwendbar- keit ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Ferner ist ausge- schlossen die Anwendbarkeit des einheitlichen UN- Kaufrechts – Convention of Contracts for the International Sale of Goods (CISG) – 11.4.1980. 2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, wird bei Rechtsgeschäften mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern öffent- lich-rechtlicher Sondervermögen ist unser Firmensitz. Dieser Ge- richtsstand gilt auch für Kunden, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Ge- richt seines Geschäftssitzes zu verklagen. 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 4. Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rah- men der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichern.
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. 1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. EDENOR0012-4023-01_DE_EN 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 1. Our General Terms and Conditions apply exclusively; we do not acknowledge any of the Customer‘s terms and conditions that are contrary to, or deviate from, our General Terms and Conditions, unless we have expressly agreed to them in writing. Our General Terms and Conditions also apply if we have unreservedly delivered the agreed delivery to the Customer in the knowledge of any Customer‘s terms and conditions that are contrary to, or deviate from, our General Terms and Conditions. 2. Our General Terms and Conditions only apply to businesses as defined in § 310 of the BGB (German Civil Code). 1. The subject of these provisions is the licensing of the Software to the Customer. 2. Adaptation of the Software in accordance with any customer-specific requirements, as well as instruction, training courses and other technical support, are not the subject of the licensing contract. Such matters may be the subject of a separate contract, without which the Customer is solely responsible for the suitability of the Software for the intended application. 3. The Software runs on hardware and operating systems that are specifically designated by us. The performance and functionality of the provided visualization software is determined by the product description that is valid at the time of the contract conclusion. Additional agreements, such as compatibility with devices or programs, or networking possibilities, are dependent on the customer- specific situation and must be expressly agreed upon. The same applies to individual, customer-specific adaptations and/or other special operating conditions. 4. The Software is installed on the hard disk of the Customer‘s device(s) by means of a CD. 5. The Customer shall be solely responsible for ensuring that the hardware and software used in its operations are up to date and protected. It is essential that the system requirements are consistently kept up to date, as they are the fundamental prerequisite for smooth operation. 1. The Customer has the non-exclusive and non- transferable right to use the Software in its unchanged form on the d...
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. 1. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern. 2. Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des schweizerischen Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 3. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle anderen Verpflich- tungen ist Bern.
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesen AVLB oder ihrer Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von HIMA. HIMA ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. 2. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts (IPR). 3. Xxxxxx sich aus der Auftragsbestätigung von HIMA nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für XXXX Xxxxx (Baden), Deutschland.
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. (1) Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird gegenüber Verbrauchern eine Wahlzuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts am Sitz des Betreibers vereinbart. Gegenüber Unternehmern wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts am Sitz des Betreibers vereinbart; sohin ist ausschließliche die österreichische Gerichtsbarkeit zur Entscheidung einer vorgenannten Streitigkeit zuständig. (2) Der Vertrag mit dem Kunden unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und der Normen des internationalen Privatrechts. (3) Für sämtliche Leistungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Betreibers.
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle aus unseren Geschäftsverbindungen hervorgehenden Rechtsstreitigkeiten ist das für unseren Firmensitz sachlich und örtlich zuständige Gericht.

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  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Gerichtsstand, anwendbares Recht 21.1 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts vom 11. April 1980. 21.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Gerichtsstand, Erfüllungsort 1.17.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 1.17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 1.17.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Gerichtsstand und Erfüllungsort Ist der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand- Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt; b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.