Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort Musterklauseln

Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. 1. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. 1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. 18.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. 1. Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechts- beziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich – auch bei Exportgeschäften – deutsches Recht. Die Anwendbar- keit ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Ferner ist ausge- schlossen die Anwendbarkeit des einheitlichen UN- Kaufrechts – Convention of Contracts for the International Sale of Goods (CISG) – 11.4.1980.
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. (1) Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird gegenüber Verbrauchern eine Wahlzuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts am Sitz des Betreibers vereinbart. Gegenüber Unternehmern wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts am Sitz des Betreibers vereinbart; sohin ist ausschließliche die österreichische Gerichtsbarkeit zur Entscheidung einer vorgenannten Streitigkeit zuständig.
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesen AVLB oder ihrer Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von HIMA. HIMA ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle aus unseren Geschäftsverbindungen hervorgehenden Rechtsstreitigkeiten ist das für unseren Firmensitz sachlich und örtlich zuständige Gericht.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.