Gewerblicher Rechtsschutz. 12.1 Der Aussteller ist verpflichtet, bezüglich der von ihm ausgestellten Waren Schutzrechte Dritter strikt zu beachten. 12.2 Der Aussteller ist verpflichtet, gem. 12.1 rechtsverlet- zende Ware unverzüglich von seinem Stand zu entfernen. 12.3 Für Rechtsverletzungen durch Waren von Mitausstellern gem. 3.2 und von zusätzlich vertretenen Unternehmen gem.
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Samples: General Exhibiting Conditions, General Exhibiting Conditions, General Exhibiting Conditions