Gewerblicher Rechtsschutz. 19.1 Die Titel und Logos der Messen / Ausstellungen der HMC sind rechtlich geschützt. Ihre Verwendung durch Aussteller in identischer oder ähnlicher Form bedarf grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch HMC. HMC kann diese Zustimmung von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig machen. Die Nutzung der Originallogos für die Ankündigung der Teilnahme der Aussteller an der Messe / Ausstellung ist ohne separate Zustimmung erlaubt. 19.2 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten obliegt dem Aussteller. Ein Ausstellungsschutz vom Beginn einer Messe / Ausstellung an aufgrund des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design vom 12.03.2004, des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 und des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25.10.1994, in den derzeit geltenden Fassungen, tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz für eine bestimmte Messe / Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. HMC informiert die Aussteller bei Bedarf über das für gewerbliche Schutzrechtsverletzungen zuständige Gericht. Auf die Möglichkeit des Grenzbeschlagnahmeverfahrens wird hingewiesen. 19.3 Jeder Aussteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Bei Präsentation und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Soweit Produkte nicht für einen weltweiten Vertrieb zugelassen sind, bedarf es einer entsprechenden länderbezogenen Kennzeichnung. Auf der Messe / Ausstellung sind Waren, die gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, Geschmacks- musterrechte, Gebrauchsmuster und / oder Patente nachweislich verletzen, nicht zugelassen. Rechtsverletzende Ware muss unverzüglich entfernt werden und künftige Teilnahmen an der Messe / Ausstellung werden untersagt. Nachgewiesen ist die Verletzung, wenn sie durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt ist. Im Falle nachgewiesener, vom Aussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist HMC berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
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Samples: Participation Terms and Conditions
Gewerblicher Rechtsschutz. 19.1 Die Titel Der Aussteller verpflichtet sich, nur Produkte und Logos der Messen / Ausstellungen der HMC sind rechtlich geschützt. Ihre Verwendung durch Aussteller in identischer oder ähnlicher Form bedarf grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch HMC. HMC kann diese Zustimmung von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig machen. Die Nutzung der Originallogos für Dienstleistungen zu präsen- tieren, die Ankündigung der Teilnahme der Aussteller an der Messe / Ausstellung ist ohne separate Zustimmung erlaubt.
19.2 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten obliegt dem Aussteller. Ein Ausstellungsschutz vom Beginn einer Messe / Ausstellung an aufgrund des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design vom 12.03.2004, des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 und des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25.10.1994, in den derzeit geltenden Fassungen, tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz für eine bestimmte Messe / Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. HMC informiert die Aussteller bei Bedarf über das für gewerbliche Schutzrechtsverletzungen zuständige Gericht. Auf die Möglichkeit des Grenzbeschlagnahmeverfahrens wird hingewiesen.
19.3 Jeder Aussteller ist verpflichtet, nicht die gewerblichen Schutzrechte Dritter (Patente, Marken und sonstige Kennzeichen, Designrechte, Gebrauchsmuster) und/oder Urheber- rechte und urheberrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzen und/oder eine unlautere Nachahmung der anderen Produkte Dritter darstellen, und auf dem Veran- staltungsgelände nicht rechtswidrig zu werben. Die E.G.E. ist rechtlich verpflichtet und daher berechtigt, Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassenvon der Veranstaltung auszuschließen (d.h. Bei Präsentation und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen durch Nichtzulassung, Widerruf der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Soweit Produkte nicht für einen weltweiten Vertrieb zugelassen sindXxxxx- xxxx, bedarf es einer entsprechenden länderbezogenen Kennzeichnung. Auf Ausschluss während der Messe / Ausstellung sind Waren, die gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, Geschmacks- musterrechte, Gebrauchsmuster und / oder Patente nachweislich verletzen, nicht zugelassen. Rechtsverletzende Ware muss unverzüglich entfernt werden und künftige Teilnahmen an der Messe / Ausstellung werden untersagt. Nachgewiesen ist die Verletzunglaufenden Veranstaltung), wenn sie durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt istKenntnis von einer Rechtsverletzung hat, dies dem Aussteller mitteilt und dieser sich daraufhin weigert, die Rechtsverletzung abzustellen oder die Rechtsverletzung nicht unverzüglich einstellt. In diesem Falle ist die E.G.E. darüber hinaus be- rechtigt, den Messe- und Ausstellungsstand des Ausstellers, der an einer Folgeveranstaltung oder an einer weiteren Veranstaltung (zusammen „Folge- veranstaltung“) teilnimmt, vor der Veranstaltungseröffnung der Folgeveranstal- tung aufzusuchen, um zu prüfen, ob wieder Rechtsverletzungen vorliegen. Werden bei der Überprüfung Rechtsverletzungen festgestellt und weigert sich der Aussteller trotz Aufforderung, den Rechtsverstoß abzustellen, oder stellt der Aussteller die Rechtsverletzung nicht unverzüglich ein, ist die E.G.E. be- rechtigt, den Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, wird die E.G.E. vorrangig gerichtliche Entscheidungen (Urteile oder Beschlüsse) gegen den Aussteller in Bezug auf das jeweilige Produkt oder die jeweilige Handlung berücksichtigen. In Ermangelung derartiger gerichtlicher Entscheidungen wird von der E.G.E. ein mit dem betroffenen Rechtsgebiet vertrauter Jurist mit der Prüfung beauftragt. Im Falle nachgewiesenerdes Ausschlusses stehen dem betroffenen Aussteller keine Rücker- stattungsansprüche oder Schadensersatzansprüche gegen die E.G.E. zu, vom au- ßer die Bewertung eines Produktes oder einer Handlung als rechtswidrig war unzutreffend und erfolgte durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflicht- verletzung der E.G.E. oder aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässi- gen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der E.G.E.. Dies gilt auch, wenn eine gegen den Aussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist HMC berechtigt, das Vertragsverhältnis ergangene gerichtliche Entscheidung nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigenAusschluss von der Veranstaltung durch gerichtliche Ent- scheidung aufgehoben wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewerblicher Rechtsschutz. 19.1 Die Titel und Logos der Messen / Ausstellungen der HMC sind rechtlich geschützt. Ihre Verwendung durch Aussteller in identischer oder ähnlicher Form bedarf grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch HMC. HMC kann diese Zustimmung von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig machen. Die Nutzung der Originallogos für die Ankündigung der Teilnahme der Aussteller an der Messe / Ausstellung ist ohne separate Zustimmung erlaubt.
19.2 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten obliegt dem Aussteller. Ein Ausstellungsschutz vom Beginn einer Messe / Ausstellung an aufgrund des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design vom 12.03.2004, des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 und des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25.10.1994, in den derzeit geltenden Fassungen, tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz für eine bestimmte Messe / Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. HMC informiert die Aussteller bei Bedarf über das für gewerbliche Schutzrechtsverletzungen zuständige Gericht. Auf die Möglichkeit des Grenzbeschlagnahmeverfahrens wird hingewiesen.
19.3 Jeder 12.1 Der Aussteller ist verpflichtet, die gewerblichen bezüglich der von ihm ausgestell- ten Waren Schutzrechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Bei Präsentation und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland Dritter strikt zu beachten.
12.2 Der Aussteller ist verpflichtet, gem. Soweit Produkte 12.1 rechtsverletzende Ware unverzüglich von seinem Stand zu entfernen.
12.3 Für Rechtsverletzungen durch Waren von Mitausstellern gem. 3.2 und von zusätzlich vertretenen Unternehmen gem. 3.3 haftet der Aus- steller in gleicher Weise.
12.4 Die LMS behält sich ausdrücklich vor – ohne dass hierzu eine ent- sprechende Verpflichtung begründet wird – im Falle nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen und/oder Verstößen gegen die Verpflich- tungen gem. 12.1 und 12.2 den Aussteller von der laufenden und/ oder zukünftigen Veranstaltung(en) entschädigungslos auszuschlie- ßen. 12.3 gilt entsprechend.
12.5 Die Sicherstellung gewerblicher Schutzrechte an seinen Ausstel- lungsgütern ist im Übrigen ausschließlich Sache des Ausstellers.
12.6 Sofern die LMS aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund substantiierter Nachweise für die Schutzrechtsverletzung von ihrem Ausschlussrecht gem. 12.4 Gebrauch macht, steht dem be- troffenen Aussteller auch dann gegen die LMS kein Schadensersatzan- spruch zu, falls sich zu einem späteren Zeitpunkt (durch Rechtsmittel- verfahren oder sonstige Rechtsnachweise) die Schutzrechtsverletzung als gegenstandslos erweisen sollte. Dies gilt nicht für einen weltweiten Vertrieb zugelassen sindden Fall, bedarf es einer entsprechenden länderbezogenen Kennzeichnung. Auf dass die LMS vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
12.7 Ergänzend wird auf die Informationen der Messe / Ausstellung sind Waren, die gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, Geschmacks- musterrechte, Gebrauchsmuster und / oder Patente nachweislich verletzen, nicht zugelassen. Rechtsverletzende Ware muss unverzüglich entfernt werden und künftige Teilnahmen an der Messe / Ausstellung werden untersagt. Nachgewiesen ist die Verletzung, wenn sie durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt ist. ILMS „Plagiate/Ge- werblicher Rechtsschutz“ im Falle nachgewiesener, vom Aussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist HMC berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigenInternet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx/ agb verwiesen.
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Samples: General Exhibiting Conditions
Gewerblicher Rechtsschutz. 19.1 Die Titel und Logos der Messen / Ausstellungen der HMC sind rechtlich geschützt. Ihre Verwendung durch Aussteller in identischer oder ähnlicher Form bedarf grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch HMC. HMC kann diese Zustimmung von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig machen. Die Nutzung der Originallogos für die Ankündigung der Teilnahme der Aussteller an der Messe / Ausstellung ist ohne separate Zustimmung erlaubt.
19.2 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten obliegt dem Ausstellerist Sache des Ausstellers. Ein Ausstellungsschutz vom Beginn einer Messe / Ausstellung an aufgrund des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design vom 12.03.2004, des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 und des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25.10.1994, in den derzeit geltenden Fassungen, tritt nur ein, wenn der Bundesminister Bundesministers für Justiz und Verbraucherschutz für eine bestimmte Messe / Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. HMC informiert die Aussteller bei Bedarf über das für gewerbliche Schutzrechtsverletzungen zuständige Gericht. Auf die Möglichkeit des Grenzbeschlagnahmeverfahrens wird hingewiesen.
19.3 Jeder Aussteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Bei Präsentation und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Soweit Produkte nicht für einen weltweiten Vertrieb zugelassen sind, bedarf es einer entsprechenden länderbezogenen Kennzeichnung. Auf der Messe / Ausstellung sind Waren, die gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, Geschmacks- musterrechte, Gebrauchsmuster und / oder Patente nachweislich verletzen, nicht zugelassen. Rechtsverletzende Ware muss unverzüglich entfernt werden und künftige Teilnahmen an der Messe / Ausstellung werden untersagt. Nachgewiesen ist die Verletzung, wenn sie durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt ist. Im Falle nachgewiesener, vom Aussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist HMC berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
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Gewerblicher Rechtsschutz. 19.1 Die Titel und Logos der Messen / Ausstellungen der HMC sind rechtlich geschützt. Ihre Verwendung Verwen- dung durch Aussteller den/die Ausstellenden in identischer oder ähnlicher Form bedarf grundsätzlich der vorherigen vor- herigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung Zustim- mung durch HMC. HMC kann diese Zustimmung von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig machen. Die Nutzung der Originallogos für die Ankündigung An- kündigung der Teilnahme der Aussteller Ausstellenden an der Messe / Ausstellung ist ohne separate Zustimmung Zustim- mung erlaubt.
19.2 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger sonsti- ger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten Ausstel- lungsobjekten obliegt dem Ausstellerden Ausstellenden. Ein Ausstellungsschutz Aus- stellungsschutz vom Beginn einer Messe / Ausstellung Ausstel- lung an aufgrund des Gesetzes über den rechtlichen Schutz rechtli- xxxx Xxxxxx von Design vom 12.03.2004, des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 und des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25.10.1994, in den derzeit geltenden Fassungen, tritt nur ein, wenn der Bundesminister der/die Bundesminister/in für Justiz und Verbraucherschutz Ver- braucherschutz für eine bestimmte Messe / Ausstellung Aus- stellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. HMC informiert die Aussteller Ausstellenden bei Bedarf über das für gewerbliche gewerb- liche Schutzrechtsverletzungen zuständige GerichtGe- richt. Auf die Möglichkeit des Grenzbeschlagnahmeverfahrens Grenzbeschlagnah- meverfahrens wird hingewiesen.
19.3 Jeder Aussteller Jeder/jede Ausstellende ist verpflichtet, die gewerblichen ge- werblichen Schutzrechte der anderen Aussteller Ausstellen- den zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Bei Präsentation und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenbe- achten. Soweit Produkte nicht für einen weltweiten Vertrieb zugelassen sind, bedarf es einer entsprechenden entspre- chenden länderbezogenen Kennzeichnung. Auf der Messe / Ausstellung sind Waren, die gewerbliche ge- werbliche Schutzrechte, insbesondere MarkenrechteMarken- rechte, Geschmacks- musterrechteGeschmacksmusterrechte, Gebrauchsmuster Gebrauchsmus- ter und / oder Patente nachweislich verletzen, nicht zugelassen. Rechtsverletzende Ware muss unverzüglich unver- züglich entfernt werden und künftige Teilnahmen an der Messe / Ausstellung werden untersagt. Nachgewiesen ist die Verletzung, wenn sie durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt ist. Im Falle nachgewiesener, vom Aussteller von dem/der Ausstellen- den zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist HMC berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
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