Gewinnabführung. Nach § 2 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist BTS verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an BAYER abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflö- sung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermin- dert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches ausschüttungsgesperrten Betrag. BTS kann mit Zustimmung von BAYER Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handels- rechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von BAYER aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Diese Regelungen entsprechen den in § 301 AktG vorgesehenen und hier ent- sprechend geltenden Grenzen der Gewinnabführung. § 301 AktG ist in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend anwendbar. Insoweit ergeben sich keine essenziellen Änderungen im Vergleich zur entsprechenden Regelung des Vertrages in seiner ursprünglichen Fassung. Im Wesentlichen erfolgen lediglich Anpassungen an die Vorschrift des § 301 AktG, dessen analoge Geltung bereits im ursprünglichen Vertrag angeordnet war. Außerdem wird eine dynamische Verweisung auf § 301 AktG ausgesprochen („in seiner jeweiligen Fassung“).
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Gewinnabführung. Nach § 2 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist BTS US IP verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an BAYER abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflö- sung Auflösung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermin- dert vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches Handelsgesetz- buches ausschüttungsgesperrten Betrag. BTS US IP kann mit Zustimmung von BAYER Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handels- rechtlich handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von BAYER aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Diese Regelungen Regelun- gen entsprechen den in § 301 AktG vorgesehenen und hier ent- sprechend entsprechend geltenden Grenzen der Gewinnabführung. § 301 AktG ist in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend anwendbar. Insoweit ergeben sich keine essenziellen Änderungen im Vergleich zur entsprechenden Regelung des Vertrages in seiner ursprünglichen Fassung. Im Wesentlichen erfolgen lediglich Anpassungen an die Vorschrift des § 301 AktG, dessen analoge Geltung bereits im ursprünglichen Vertrag angeordnet war. Außerdem wird eine dynamische Verweisung auf § 301 AktG ausgesprochen („in seiner jeweiligen jeweils gültigen Fassung“).
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Gewinnabführung. Nach § 2 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist BTS BBG verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an BAYER abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflö- sung Auflösung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermin- dert vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches Handelsge- setzbuches ausschüttungsgesperrten Betrag. BTS BBG kann mit Zustimmung von BAYER Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handels- rechtlich handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von BAYER aufzulösen auf- zulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Diese Regelungen entsprechen den in § 301 AktG vorgesehenen und hier ent- sprechend geltenden entsprechend gelten- den Grenzen der Gewinnabführung. § 301 AktG ist in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend entspre- chend anwendbar. Insoweit ergeben sich keine essenziellen Änderungen im Vergleich zur entsprechenden Regelung des Vertrages in seiner ursprünglichen FassungInhaltlich bleibt es damit bei der Gewinnabführungspflicht der BBG. Im Wesentlichen erfolgen Es erfolgt lediglich Anpassungen eine Anpassung an die Vorschrift Bestimmungen des § 301 AktG, dessen analoge Geltung bereits im ursprünglichen Vertrag angeordnet war. AktG. Außerdem wird eine dynamische Verweisung Verwei- sung auf § 301 AktG ausgesprochen („in seiner jeweiligen jeweils gültigen Fassung“).
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Gewinnabführung. Nach § 2 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist BTS BBS verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an BAYER abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflö- sung Auflösung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende JahresüberschussJahresüber- schuss, vermin- dert vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches ausschüttungsgesperrten Betrag. BTS BBS kann mit Zustimmung von BAYER Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handels- rechtlich handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Beur- teilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von BAYER aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags Jah- resfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Diese Regelungen entsprechen den in § 301 AktG vorgesehenen und hier ent- sprechend entsprechend geltenden Grenzen der GewinnabführungGewinnab- führung. § 301 AktG ist in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend anwendbar. Insoweit ergeben sich keine essenziellen Änderungen im Vergleich zur entsprechenden Regelung des Vertrages in seiner ursprünglichen Fassung. Im Wesentlichen erfolgen lediglich ledig- lich Anpassungen an die Vorschrift des § 301 AktG, dessen analoge Geltung bereits im ursprünglichen Vertrag angeordnet war. Außerdem wird eine dynamische Verweisung auf § 301 AktG ausgesprochen („in seiner jeweiligen jeweils gültigen Fassung“).
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