Common use of Gewinnabführung Clause in Contracts

Gewinnabführung. 1.1 Die Organgesellschaft ist vorbehaltlich Ziffer 1.2 verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn, höchstens jedoch entsprechend der derzeit gültigen Fassung des § 301 S. 1 AktG den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den gegebenenfalls nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die Organträgerin abzuführen. 1.2 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss - gegebenenfalls mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen - nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen der Organträgerin können während der Dauer dieses Vertrages in andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge entsprechend der derzeit gültigen Fassung des § 301 S. 2 AktG den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden. Dies gilt entsprechend im Fall der Auflösung eventueller während der Dauer dieses Vertrages in die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen eingestellter Beträge. 1.3 Sollte § 301 AktG künftig geändert werden, ist die jeweils gültige Fassung entsprechend anwendbar. 1.4 Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen, soweit sie in Geschäftsjahren vor Anwendung dieses Vertrages in die Gewinnrücklagen eingestellt wurden oder entstanden sind. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist generell ausgeschlossen. Die Zulässigkeit der Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleibt davon unberührt. 1.5 Die Verpflichtung der Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn abzuführen, umfasst – soweit rechtlich zulässig – auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände sowie einen Übertragungsgewinn aus Umwandlungen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne. 1.6 Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. 1.7 Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig wäre. Soweit der Betrag der Vorababführung den endgültigen Betrag der Gewinnabführung übersteigt, gilt der übersteigende Betrag der Organträgerin durch die Organgesellschaft als Darlehen gewährt.

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Samples: Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführung. 1.1 2.1 Die Organgesellschaft ist vorbehaltlich Ziffer 1.2 verpflichtetverpflichtet sich, während erstmals für das ganze Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird, in den Grenzen der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn, höchstens jedoch entsprechend der derzeit jeweils gültigen Fassung des § 301 S. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. § 301 AktG findet insgesamt in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Sollte – z.B. infolge einer Änderung des § 301 AktG – der nach den nachstehenden Regelungen abzuführende Gewinn den in § 301 AktG in der dann gültigen Fassung genannten Höchstbetrag der Gewinnabführung überschreiten, so geht der Inhalt der gesetzlichen Regelung der nach- stehenden Regelung vor und darf nur der in § 301 AktG in der dann gültigen Fassung ge- nannte Betrag abgeführt werden. 2.2 Abzuführen ist derzeit – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 2.3 – der ohne die Gewinnabführung entstehenden entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den gegebenenfalls nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die Organträgerin abzuführen. 1.2 Die 2.3 Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 2.2 kann die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss - gegebenenfalls mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen - nur insoweit in die andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellenein- stellen, als soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Beur- teilung wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen der Organträgerin können während Während der Dauer dieses Vertrages in andere gebildete ande- re Gewinnrücklagen eingestellte Beträge entsprechend der derzeit gültigen Fassung sind auf Verlangen des § 301 S. 2 AktG den anderen Gewinnrücklagen entnommen Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn an den Organträger abzuführen. 2.4 Gewinnrücklagen aus der Zeit vor Abschluss dieses Vertrages dürfen während der Lauf- zeit dieses Vertrags nicht aufgelöst und an den Organträger abgeführt oder zum Aus- gleich eines Jahresfehlbetrags herangezogen werden. Dies Entsprechendes gilt entsprechend im Fall der Auflösung eventueller während der Dauer dieses Vertrages in die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen eingestellter Beträgefür einen aus dieser Zeit bestehenden Gewinnvortrag. 1.3 Sollte § 301 AktG künftig geändert werden, ist die jeweils gültige Fassung entsprechend anwendbar. 1.4 2.5 Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen sonstiger Rücklagen, auch soweit sie während der Dauer dieses Vertrages gebildet wurden, oder ihre Heranziehung zum Aus- gleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen, soweit sie in Geschäftsjahren vor Anwendung dieses Vertrages in die Gewinnrücklagen eingestellt wurden oder entstanden sind. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist generell ausgeschlossen. Die Zulässigkeit der Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleibt davon unberührt. 1.5 Die Verpflichtung der Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn abzuführen, umfasst – soweit rechtlich zulässig – auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände sowie einen Übertragungsgewinn aus Umwandlungen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne. 1.6 2.6 Der Anspruch des Organträgers auf Gewinnabführung entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres am jeweiligen Bilanzstich- tag der Organgesellschaft und wird mit zu diesem Zeitpunkt fällig. Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung werden hiermit Zinsen in der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft jeweiligen gesetzlichen Höhe für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fälligbeiderseitige Handelsgeschäfte (derzeit 5 % p.a. 1.7 Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen) vertraglich vereinbart, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig wäreunab- hängig davon, ob es sich bei diesem Vertrag um ein beiderseitiges Handelsgeschäft han- delt. Soweit der Betrag der Vorababführung den endgültigen Betrag der Gewinnabführung übersteigt, gilt der übersteigende Betrag der Organträgerin durch die Organgesellschaft als Darlehen gewährtAnsprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.

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Samples: Beherrschungs Und Ergebnisabführungsvertrag

Gewinnabführung. 1.1 1.1. Die Organgesellschaft ist vorbehaltlich Ziffer 1.2 verpflichtetverpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen GewinnGewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist, höchstens jedoch entsprechend vorbehaltlich der derzeit gültigen Fassung des § 301 S. 1 AktG Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach den Ziffern1.2 oder 1.3, der ohne die Gewinnabführung entstehenden entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den gegebenenfalls einen nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Betrag sowie um und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die Organträgerin abzuführen. Der Betrag der Abführung darf den sich aus § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung ergebenden Betrag nicht überschreiten. 1.2 1.2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin darf Beträge aus dem Jahresüberschuss - gegebenenfalls mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen - nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet istist und die Organträgerin zustimmt. 1.3. Auf Verlangen der Organträgerin können Soweit § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung nicht entgegensteht, sind während der Dauer dieses Vertrages in Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge entsprechend nach § 272 Abs. 3 HGB auf Verlangen der derzeit gültigen Fassung des § 301 S. 2 AktG den anderen Gewinnrücklagen entnommen Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abgeführt werden. Dies gilt entsprechend im Fall der Auflösung eventueller während der Dauer dieses Vertrages in die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen eingestellter Beträgeabzuführen. 1.3 Sollte § 301 AktG künftig geändert werden, ist die jeweils gültige Fassung entsprechend anwendbar. 1.4 1.4. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, welche vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, sowie von Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen, soweit sie in Geschäftsjahren vor Anwendung dieses Vertrages in die Gewinnrücklagen eingestellt wurden oder entstanden sind. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist generell ausgeschlossen. Die Zulässigkeit der Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme Entsprechend ist die Auflösung von Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleibt davon unberührtvorvertraglichen Gewinnrücklagen bzw. Gewinnvorträgen ausgeschlossen. 1.5 1.5. Die Verpflichtung der Organgesellschaft ihren zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn abzuführen, umfasst – soweit rechtlich zulässig – auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände sowie einen Übertragungsgewinn aus Umwandlungen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne. 1.6 Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fälligOrgangesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. 1.7 1.6. Die Organträgerin kann eine Vorababführung Vorab-Abführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende dies zulässig wäre. Soweit der Betrag der Vorababführung den endgültigen Betrag der Gewinnabführung übersteigt, gilt der übersteigende Betrag der Organträgerin durch die Organgesellschaft als Darlehen gewährtist.

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Samples: Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführung. 1.1 Die Organgesellschaft ist vorbehaltlich Ziffer 1.2 verpflichtetverpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen GewinnGe- winn, höchstens jedoch entsprechend der derzeit gültigen Fassung sich unter Berücksichtigung der nachstehenden Ziffern 1.2 bis 1.4 ergibt, un- ter entsprechender Anwendung sämtlicher Regelungen des § 301 S. 1 AktG den AktG, in seiner jeweils gültigen Fassung, an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist demnach gemäß § 301 AktG, in seiner bei Unterzeichnung dieses Vertrages gültigen Fassung, der ohne die Gewinnabführung entstehenden entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den gegebenenfalls nach Betrag, der – soweit gesetzlich erforderlich – entsprechend § 300 AktG AktG, in seiner jeweils gültigen Fassung, in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag sowie Rück- lage einzustellen ist und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die Organträgerin abzuführen. 1.2 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin im eigenen Ermessen Beträge aus dem Jahresüberschuss - gegebenenfalls mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen - nur insoweit in die Gewinnrücklagen (im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB) einstellenHGB einstellen oder dem „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ im Sinne von § 340g HGB zuweisen, als soweit dies handelsrechtlich handels- rechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen der Organträgerin können während . 1.3 Während der Dauer dieses Vertrages in gebildete andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge entsprechend der derzeit gültigen Fassung im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Organträgerin dies verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung gerechtfertigt ist. Dies gilt zur Klarstellung nicht für dem „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ im Sinne des § 340g HGB zugewiesene Mittel. § 301 S. 2 AktG den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden. Dies in seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend im Fall der Auflösung eventueller während der Dauer dieses Vertrages in die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen eingestellter Beträge. 1.3 Sollte § 301 AktG künftig geändert werden, ist die jeweils gültige Fassung entsprechend anwendbarentspre- chend. 1.4 Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen, soweit sie in Geschäftsjahren vor Anwendung dieses Vertrages in die Gewinnrücklagen eingestellt wurden vorvertraglichem Gewinnvortrag oder entstanden sind. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung Auflö- sung von anderen vorvertraglichen Gewinn- oder Kapitalrücklagen nach sowie während der Dauer dieses Vertrags gebildeten Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 und Abs. 3 HGB oder Zuweisungen zum „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ im Sinne von § 340g HGB ist generell ausgeschlossen. Die Zulässigkeit ; sie dürfen auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetra- ges der Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleibt davon unberührtOrgangesellschaft verwendet werden. 1.5 Die Verpflichtung der Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn abzuführen, umfasst – soweit rechtlich zulässig – auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände sowie einen Übertragungsgewinn aus Umwandlungen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne. 1.6 Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. 1.7 Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer so- weit eine Vorabdividende gesetzlich zulässig wäreist, insbesondere unter Beachtung von §§ 57 ff. Soweit AktG gezahlt werden könnte. Die Vorababführungen werden mit dem sich aus dem festgestellten Jahresabschluss der Betrag der Vorababführung den endgültigen Betrag der Gewinnabführung übersteigt, gilt der übersteigende Betrag Organgesellschaft gemäß dieser Ziffer 1.1 er- gebenden Anspruch der Organträgerin durch die Organgesellschaft als Darlehen gewährtauf Gewinnabführung verrechnet.

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Samples: Gewinnabführungsvertrag