Gewinnabführung. Nach § 2 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist US IP verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an BAYER abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetz- buches ausschüttungsgesperrten Betrag. US IP kann mit Zustimmung von BAYER Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von BAYER aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Diese Regelun- gen entsprechen den in § 301 AktG vorgesehenen und hier entsprechend geltenden Grenzen der Gewinnabführung. § 301 AktG ist in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend anwendbar. Insoweit ergeben sich keine essenziellen Änderungen im Vergleich zur entsprechenden Regelung des Vertrages in seiner ursprünglichen Fassung. Im Wesentlichen erfolgen lediglich Anpassungen an die Vorschrift des § 301 AktG, dessen analoge Geltung bereits im ursprünglichen Vertrag angeordnet war. Außerdem wird eine dynamische Verweisung auf § 301 AktG ausgesprochen („in seiner jeweils gültigen Fassung“).
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Gewinnabführung. Nach § 2 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist US IP BBS verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an BAYER abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende JahresüberschussJahresüber- schuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetz- buches Handelsgesetzbuches ausschüttungsgesperrten Betrag. US IP BBS kann mit Zustimmung von BAYER Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Beur- teilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von BAYER aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags Jah- resfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Diese Regelun- gen Regelungen entsprechen den in § 301 AktG vorgesehenen und hier entsprechend geltenden Grenzen der GewinnabführungGewinnab- führung. § 301 AktG ist in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend anwendbar. Insoweit ergeben sich keine essenziellen Änderungen im Vergleich zur entsprechenden Regelung des Vertrages in seiner ursprünglichen Fassung. Im Wesentlichen erfolgen lediglich ledig- lich Anpassungen an die Vorschrift des § 301 AktG, dessen analoge Geltung bereits im ursprünglichen Vertrag angeordnet war. Außerdem wird eine dynamische Verweisung auf § 301 AktG ausgesprochen („in seiner jeweils gültigen Fassung“).
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Gewinnabführung. Nach § 2 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist US IP BTS verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an BAYER abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung Auflö- sung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert vermin- dert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetz- buches Handelsgesetzbuches ausschüttungsgesperrten Betrag. US IP BTS kann mit Zustimmung von BAYER Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich handels- rechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von BAYER aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Diese Regelun- gen Regelungen entsprechen den in § 301 AktG vorgesehenen und hier entsprechend ent- sprechend geltenden Grenzen der Gewinnabführung. § 301 AktG ist in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend anwendbar. Insoweit ergeben sich keine essenziellen Änderungen im Vergleich zur entsprechenden Regelung des Vertrages in seiner ursprünglichen Fassung. Im Wesentlichen erfolgen lediglich Anpassungen an die Vorschrift des § 301 AktG, dessen analoge Geltung bereits im ursprünglichen Vertrag angeordnet war. Außerdem wird eine dynamische Verweisung auf § 301 AktG ausgesprochen („in seiner jeweils gültigen jeweiligen Fassung“).
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Gewinnabführung. Nach § 2 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist US IP BBG verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an BAYER abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetz- buches Handelsge- setzbuches ausschüttungsgesperrten Betrag. US IP BBG kann mit Zustimmung von BAYER Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von BAYER aufzulösen auf- zulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Diese Regelun- gen Regelungen entsprechen den in § 301 AktG vorgesehenen und hier entsprechend geltenden gelten- den Grenzen der Gewinnabführung. § 301 AktG ist in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend entspre- chend anwendbar. Insoweit ergeben sich keine essenziellen Änderungen im Vergleich zur entsprechenden Regelung des Vertrages in seiner ursprünglichen FassungInhaltlich bleibt es damit bei der Gewinnabführungspflicht der BBG. Im Wesentlichen erfolgen Es erfolgt lediglich Anpassungen eine Anpassung an die Vorschrift Bestimmungen des § 301 AktG, dessen analoge Geltung bereits im ursprünglichen Vertrag angeordnet war. AktG. Außerdem wird eine dynamische Verweisung Verwei- sung auf § 301 AktG ausgesprochen („in seiner jeweils gültigen Fassung“).
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