Gewähr- leistung. 1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch. 2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grund- lage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen. 3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.
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Samples: Obligation Law, Obligation Law, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)