GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 6.1 Jede Partei sichert zu, dass sie diesen Rahmenvertrag rechtsgültig abgeschlossen hat und hierfür die entsprechende Befugnis und Ermächtigung besitzt. Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich angemessener Sorgfalt und Kompetenz, in allen wesentlichen Aspekten, wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt, erbringen. Falls die Services nicht wie gewährleistet erbracht wurden, müssen Sie den Mangel der Services unverzüglich bei uns schriftlich geltend machen und den Mangel beschreiben (und gegebenenfalls die Nummer des Service Requests angeben, mit dem wir über den Mangel der Services informiert wurden).
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung (dh. die Lieferung erfolgt durch Versand von physischen Datenträgern oder Zurverfügungstellung zum elektronischen Download), dass die Programme, für die Sie eine Lizenz erworben haben, in allen wesentlichen Belangen, wie in der entsprechenden Programmdokumentation beschrieben, funktionieren. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel des Programms muss von Ihnen innerhalb eines Jahres ab Lieferung schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. Oracle gewährleistet weiters, dass die technischen Support Services und die zu den Programmen Bestellbaren Services (wie oben in Abschnitt 6 referenziert), die im Rahmen dieses Anhangs P bestellt und erbracht werden, aufgrund einer professionellen Vorgehensweise im Einklang mit den Industriestandards erbracht werden. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel der technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services muss von Ihnen innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung der mangelhaften technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden.
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 Oracle räumt Ihnen eine eingeschränkte Gewährleistung („Oracle Gewährleistung für Hardware“ oder „Oracle Hardware Warranty“) für (i) die Hardware, (ii) das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen sowie (iii) den Betriebssystem-Datenträger, den Datenträger für die Integrierte Software und den Datenträger für die Integrierten Software Optionen (gemeinsam bezeichnet als "Datenträger"; und (i), (ii) und (iii) gemeinsam bezeichnet als „Hardware Elemente“) ein. Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung der Hardware an Sie, dass die Hardware frei von wesentlichen Mängeln bezüglich Material und Verarbeitung ist und dass solche Mängel nicht durch die Nutzung des Betriebssystems, der Integrierten Software und der Integrierten Software Optionen verursacht werden. Oracle gewährleistet für die Dauer von 90 Tagen ab Lieferung der Datenträger an Sie, dass die Datenträger frei von wesentlichen Mängeln bezüglich Material und Verarbeitung sind. Detailliertere Informationen zur Oracle Gewährleistung für Hardware können Sie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxx.xxxx (“Warranty-Web Page”) abrufen. Jegliche Änderungen der Oracle Gewährleistung für Hardware, die auf der Warranty-Web Page angeführt sind, kommen auf Hardware oder Datenträger, die vor Durchführung dieser Änderungen bestellt wurden, nicht zur Anwendung. Die Oracle Gewährleistung für Hardware gilt nur für Hardware und Datenträger, die (1) von oder für Oracle hergestellt wurden, und (2) von Oracle (entweder direkt oder über einen von Oracle autorisierten Vertriebspartner) verkauft wurden. Die Hardware kann neu oder wie neu sein. Die Oracle Gewährleistung für Hardware besteht für Hardware, die neu ist und für Hardware, die wie neu ist, dh die von Oracle wiederaufbereitet wurde und für die das Recht auf Gewährleistung bestätigt wurde.
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 4.1 Oracle leistet Gewähr, dass das/die Oracle Open Source Serviceangebot(e) in professioneller, branchenüblicher Weise bereitgestellt wird/werden. Sie müssen Oracle innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung des/der mangelhaften Oracle Open Source Serviceangebots/Serviceangebote über etwaige Gewährleistungsmängel in Kenntnis setzen.
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 12.1 Oracle gewährleistet, dass (i) die Cloud Services in allen wesentlichen Belangen, wie in den Leistungsbeschreibungen der Services beschrieben, erbracht werden, und dass (ii) die Professional Services aufgrund einer professionellen Vorgehensweise gemäß den Leistungsbeschreibungen der Services erbracht werden. Sofern die Services nicht gemäß dieser Gewährleistung erbracht wurden, müssen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich bei Oracle geltend machen (sofern zutreffend unter Angabe der Nummer der Serviceanfrage (service request), mit der Oracle über den Mangel der Services informiert wurde).
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 12.1 Oracle gewährleistet, dass (i) die Cloud Services in allen wesentlichen Belangen, wie in den Leistungsbeschreibungen der Services beschrieben, erbracht werden, und dass (ii) die Professional Services aufgrund einer professionellen Vorgehensweise gemäß den Leistungsbeschreibungen der Services erbracht werden. Sofern die Services nicht gemäß dieser Gewährleistung erbracht wurden, müssen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich bei Oracle geltend machen (sofern zutreffend unter Angabe der Nummer der Serviceanfrage (service request), mit der Oracle über den Mangel der Services informiert wurde).
12.2 Oracle sichert nicht zu, dass (A) die Services in jedem Fall fehlerfrei oder ohne Unterbrechung laufen oder dass Oracle alle Fehler der Cloud Services korrigiert, dass (B) die Services in Kombination mit Ihren Inhalten oder Ihren Applikationen oder mit sonstiger Hardware, Software, Systemen, Services oder Daten, die nicht von Oracle bereitgestellt werden, funktionieren, und dass (C) die Services Ihre Anforderungen, Spezifikationen oder Erwartungen erfüllen. Sie erkennen an, dass Oracle die Datenübermittlung mit Kommunikationsmitteln wie dem Internet nicht kontrolliert und dass die Services bei Verwendung solcher Kommunikationsmittel Einschränkungen, Verzögerungen und anderen Problemen, die diesen Kommunikationsmitteln immanent sind, ausgesetzt sein können. Oracle ist nicht für Verzögerungen, Lieferausfälle oder sonstige Schäden verantwortlich, die aus solchen Problemen resultieren. Oracle ist nicht für Probleme in Verbindung mit der Leistung, dem Betrieb und der Sicherheit verantwortlich, die aus Ihren Inhalten, Ihren Applikationen oder Inhalten von Drittanbietern entstehen.
12.3 Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles besteht Ihr Anspruch und die Verpflichtung von Oracle ausschließlich darin, die Mängel der Services, die Ursache für den Eintritt des Gewährleistungsfalles sind, zu beheben, bzw., falls Oracle einen im wesentlichen vertragskonformen Zustand nicht auf wirtschaftlich vertretbare Weise und/oder in einem hierfür angemessenen Zeitraum beheben kann, sind Sie berechtigt, die mangelhaften Services zu kündigen und die Gebühren für die gekündigten Services, die Sie für den Zeitraum nach dem Wirksamwerden der Kündigung an Oracle vorausbezahlt haben, zurückzuverlangen.
12.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist diese Gewährleistung ausschließlich und abschließend; es bestehen daher keine etwaige andere ausdrückliche oder implizierte Gewährleistung, Garantie oder...