GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE Musterklauseln

GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 6.1 Jede Partei sichert zu, dass sie diesen Rahmenvertrag rechtsgültig abgeschlossen hat und hierfür die entsprechende Befugnis und Ermächtigung besitzt. Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich angemessener Sorgfalt und Kompetenz, in allen wesentlichen Aspekten, wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt, erbringen. Falls die Services nicht wie gewährleistet erbracht wurden, müssen Sie den Mangel der Services unverzüglich bei uns schriftlich geltend machen und den Mangel beschreiben (und gegebenenfalls die Nummer des Service Requests angeben, mit dem wir über den Mangel der Services informiert wurden). 6.2 Wir sichern nicht zu, dass die Services in jedem Fall fehlerfrei oder unterbrechungsfrei erbracht werden, oder dass wir alle Fehler der Services beheben, oder dass die Services Ihre Anforderungen oder Erwartungen erfüllen. Wir sind nicht für Probleme in Verbindung mit der Leistung, dem Betrieb oder der Sicherheit der Services verantwortlich, die sich aus Ihren Inhalten oder den Inhalten Dritter oder den von Dritten erbrachten Services ergeben. 6.3 Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles besteht Ihr Anspruch und unsere Verpflichtung ausschließlich darin, die Mängel der Services, die Ursache für den Eintritt des Gewährleistungsfalles sind, zu beheben, bzw., falls wir einen im wesentlichen vertragskonformen Zustand nicht auf wirtschaftlich vertretbare Weise und/oder in einem hierfür angemessenen Zeitraum wiederherstellen können, sind Sie berechtigt, die mangelhaften Services zu kündigen und die Gebühren für die gekündigten Services, die Sie für den Zeitraum nach dem Wirksamwerden der Kündigung an uns vorausbezahlt haben, zurückzuverlangen. 6.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist diese Gewährleistung ausschließlich und abschließend; es besteht daher keine etwaige andere ausdrückliche oder implizierte Gewährleistung oder Garantie und es bestehen auch keine sonstigen Zusagen, einschließlich in Bezug auf Software, Hardware, Systeme, Netzwerke oder Umgebungen oder hinsichtlich handelsüblicher und/oder zufriedenstellender Qualität, gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften und/oder Eignung für einen bestimmten Zweck.
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung (dh. die Lieferung erfolgt durch Versand von physischen Datenträgern oder Zurverfügungstellung zum elektronischen Download), dass die Programme, für die Sie eine Lizenz erworben haben, in allen wesentlichen Belangen, wie in der entsprechenden Programmdokumentation beschrieben, funktionieren. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel des Programms muss von Ihnen innerhalb eines Jahres ab Lieferung schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. Oracle gewährleistet weiters, dass die technischen Support Services und die zu den Programmen Bestellbaren Services (wie oben in Abschnitt 6 referenziert), die im Rahmen dieses Anhangs P bestellt und erbracht werden, aufgrund einer professionellen Vorgehensweise im Einklang mit den Industriestandards erbracht werden. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel der technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services muss von Ihnen innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung der mangelhaften technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. 7.2 Oracle sichert nicht zu, dass die Programme in jedem Fall fehlerfrei oder ohne Unterbrechung laufen oder, dass Oracle alle Programmfehler korrigiert. 7.3 Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles – wie oben beschrieben – besteht Ihr Anspruch und die Verpflichtung von Oracle ausschließlich darin, (a) den Mangel des Programms, der die Ursache für den Eintritt des Gewährleistungsfalles ist, zu beheben; sofern Oracle diesen Mangel der betreffenden Programmlizenz nicht im Wesentlichen und/oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, Ihre Programmlizenz zu kündigen und die an Oracle bezahlte Gebühr für die betreffende Programmlizenz und jegliche über die Kündigung der Programmlizenz hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühr für technischen Support für die betreffende Programmlizenz zurückzuverlangen; bzw. (b) die betreffenden mangelhaften zu den Programmen Bestellbaren Services nochmals zu erbringen; sofern Oracle diesen Mangel nicht im Wesentlichen und/oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, die betreffenden mangelhaften zu den Programmen Bestellbaren Services zu kündigen und die hierfür an Oracle bezahlte Gebühr zurückzuverlangen. 7.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist diese Gewährleistung ausschließli...
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 Oracle räumt Ihnen eine eingeschränkte Gewährleistung („Oracle Gewährleistung für Hardware“ oder „Oracle Hardware Warranty“) für (i) die Hardware, (ii) das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen sowie (iii) den Betriebssystem-Datenträger, den Datenträger für die Integrierte Software und den Datenträger für die Integrierten Software Optionen (gemeinsam bezeichnet als "Datenträger"; und (i), (ii) und (iii) gemeinsam bezeichnet als „Hardware Elemente“) ein. Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung der Hardware an Sie, dass die Hardware frei von wesentlichen Mängeln bezüglich Material und Verarbeitung ist und dass solche Mängel nicht durch die Nutzung des Betriebssystems, der Integrierten Software und der Integrierten Software Optionen verursacht werden. Oracle gewährleistet für die Dauer von 90 Tagen ab Lieferung der Datenträger an Sie, dass die Datenträger frei von wesentlichen Mängeln bezüglich Material und Verarbeitung sind. Detailliertere Informationen zur Oracle Gewährleistung für Hardware können Sie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxx.xxxx (“Warranty-Web Page”) abrufen. Jegliche Änderungen der Oracle Gewährleistung für Hardware, die auf der Warranty-Web Page angeführt sind, kommen auf Hardware oder Datenträger, die vor Durchführung dieser Änderungen bestellt wurden, nicht zur Anwendung. Die Oracle Gewährleistung für Hardware gilt nur für Hardware und Datenträger, die (1) von oder für Oracle hergestellt wurden, und (2) von Oracle (entweder direkt oder über einen von Oracle autorisierten Vertriebspartner) verkauft wurden. Die Hardware kann neu oder wie neu sein. Die Oracle Gewährleistung für Hardware besteht für Hardware, die neu ist und für Hardware, die wie neu ist, dh die von Oracle wiederaufbereitet wurde und für die das Recht auf Gewährleistung bestätigt wurde. 7.2 Oracle gewährleistet weiters, dass die technischen Support Services und die zur Hardware Bestellbaren Services (wie oben in Abschnitt 6 referenziert), die im Rahmen dieses Anhangs H bestellt und erbracht werden, aufgrund einer professionellen Vorgehensweise im Einklang mit den Industriestandards erbracht werden. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel der technischen Support Services oder der zur Hardware Bestellbaren Services muss von Ihnen innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung der mangelhaften technischen Support Services oder zur Hardware Bestellbaren Services schriftlich bei Oracle geltend gem...
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 4.1 Oracle leistet Gewähr, dass das/die Oracle Open Source Serviceangebot(e) in professioneller, branchenüblicher Weise bereitgestellt wird/werden. Sie müssen Oracle innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung des/der mangelhaften Oracle Open Source Serviceangebots/Serviceangebote über etwaige Gewährleistungsmängel in Kenntnis setzen. 4.2 SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, IST DIESE GEWÄHRLEISTUNG AUSSCHLIESSLICH UND ABSCHLIESSEND; DAHER BESTEHT IN BEZUG AUF DIE OBEN ANGEFÜHRTEN PRODUKTE WEDER EINE ETWAIGE ANDERE AUSDRÜCKLICHE ODER IMPLIZIERTE GEWÄHRLEISTUNG NOCH GARANTIE, NOCH BESTEHEN SONSTIGE ZUSAGEN, EINSCHLIESSLICH HINSICHTLICH HANDELSÜBLICHER QUALITÄT, GEWÖHNLICH VORAUSGESETZTER EIGENSCHAFTEN UND/ODER ZUSICHERUNGEN DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung (d. h. die Lieferung erfolgt durch Versand von physischen Datenträgern oder Zurverfügungstellung zum elektronischen Download), dass die Programme, für die Sie eine Lizenz erworben haben, in allen wesentlichen Belangen, wie in der entsprechenden Programmdokumentation beschrieben, funktionieren. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel des Programms muss von Ihnen innerhalb eines Jahres ab Lieferung schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. Oracle gewährleistet weiters, dass die technischen Support Services und die zu den Programmen Bestellbaren Services (wie oben in Abschnitt 6 referenziert), die im Rahmen dieses Anhangs P bestellt und erbracht werden, aufgrund einer professionellen Vorgehensweise im Einklang mit den Industriestandards erbracht werden. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel der technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services muss von Ihnen innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung der mangelhaften technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden.
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 6.1. Jede Partei sichert zu, dass sie diesen Rahmenvertrag rechtsgültig abgeschlossen hat und hierfür die entsprechende Befugnis und Ermächtigung besitzt. Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich angemessener Sorgfalt und Kompetenz und in allen wesentlichen Aspekten, wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt, erbringen (die „Services Gewährleistung“). Falls die Services nicht wie gewährleistet erbracht wurden, müssen Sie den Mangel der Services unverzüglich bei uns schriftlich geltend machen und den Mangel beschreiben (und gegebenenfalls die Nummer des Service Requests angeben, mit dem wir über den Mangel der Services informiert wurden). 6.2. WIR SICHERN NICHT ZU, DASS DIE SERVICES IN JEDEM FALL FEHLERFREI ODER UNTERBRECHUNGSFREI ERBRACHT WERDEN, ODER DASS WIR ALLE FEHLER DER SERVICES BEHEBEN, ODER DASS DIE SERVICES IHRE ANFORDERUNGEN ODER ERWARTUNGEN ERFÜLLEN. WIR SIND NICHT FÜR PROBLEME IN VERBINDUNG MIT DER LEISTUNG, DEM BETRIEB ODER DER SICHERHEIT DER SERVICES VERANTWORTLICH, DIE SICH AUS IHREN INHALTEN ODER DEN INHALTEN DRITTER ODER DEN VON DRITTEN ERBRACHTEN SERVICES ERGEBEN. 6.3. BEI EINTRITT EINES GEWÄHRLEISTUNGSFALLES BESTEHT IHR ANSPRUCH UND UNSERE VERPFLICHTUNG AUSSCHLIEßLICH DARIN, DIE MÄNGEL DER SERVICES, DIE URSACHE FÜR DEN EINTRITT DES GEWÄHRLEISTUNGSFALLES SIND, ZU BEHEBEN, BZW., FALLS WIR EINEN IM WESENTLICHEN VERTRAGSKONFORMEN ZUSTAND NICHT AUF WIRTSCHAFTLICH VERTRETBARE WEISE UND/ODER IN EINEM HIERFÜR ANGEMESSENEN ZEITRAUM WIEDERHERSTELLEN KÖNNEN, SIND SIE BERECHTIGT, DIE MANGELHAFTEN SERVICES ZU KÜNDIGEN UND DIE GEBÜHREN FÜR DIE GEKÜNDIGTEN SERVICES, DIE SIE FÜR DEN ZEITRAUM NACH DEM WIRKSAMWERDEN DER KÜNDIGUNG AN UNS VORAUSBEZAHLT HABEN, ZURÜCKZUVERLANGEN. 6.4. SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, IST DIESE GEWÄHRLEISTUNG AUSSCHLIEßLICH UND ABSCHLIEßEND; ES BESTEHT DAHER KEINE ETWAIGE ANDERE AUSDRÜCKLICHE ODER IMPLIZIERTE GEWÄHRLEISTUNG ODER GARANTIE UND ES BESTEHEN AUCH KEINE SONSTIGEN ZUSAGEN, EINSCHLIEßLICH IN BEZUG AUF SOFTWARE, HARDWARE, SYSTEME, NETZWERKE ODER UMGEBUNGEN ODER HINSICHTLICH HANDELSÜBLICHER UND/ODER ZUFRIEDENSTELLENDER QUALITÄT, GEWÖHNLICH VORAUSGESETZTER EIGENSCHAFTEN UND/ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Einschränkungen 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.