Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz Musterklauseln

Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz. 1. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich vorzubringen. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Xxxxxxxx'x Mietlif t haftet nur, wenn der Mieter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf seiten Xxxxxxxx'x Mietlift nachweist. 2. Xxxxxxxx'x Mietlift haftet nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht werden. Sie als Mieter übernehmen die Gewähr, daß die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz des Mietfahrzeuges möglich machen. Für Xxxxxxx, die von nicht zulassungspflichtigen Selbstfahrergeräten mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Sie stellen uns insoweit frei. 3. Gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) sind zulassungspflichti- ge Begemann's Mietlift-Kraftfahrzeuge in der Haftpflichtversicher ung mit 100 Mio. Euro Deckung gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert, bei Personenschäden jedoch höchstens 8 Mio. Euro je geschädigter Person. Bei Haftpflichtschäden mit einem Schadensbetrag von bis zu 500,00 Euro ist Xxxxxxxx'x Mietlift nicht verpflichtet und der Mieter nicht berechtigt, die Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen, vielmehr hat der Mieter den Schaden selbst zu erstatten. 4. Neben der Kraftfahrzeughaftpflicht- versicherung sind zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge im Rahmen einer Kaskoversicherung gegen Schäden aus Brand, Explosion, Entwendung, elementaren Ereignissen sowie bei Glas- und Wildschäden mit einer Selbstbeteiligung von Euro 150,00 und für sonstigen Kaskoschaden mit Euro 1.500,00 Selbstbeteiligung versichert. Die Mietlifte sind Maschinenbruchversicher t mit einer Selbstbeteiligung von Euro 1.500,00 je Schadensfall. Reifenbeschädigungen oder Zerstörungen sind nicht versichert. Der Mieter haftet in vollem Umfang für die entstandenen Schäden. 5. Bei Unfällen haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dem Ausfall des Fahrzeuges. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so tritt Xxxxxxxx'x Mietlift gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Dritten, einschließlich evtl. Ansprüche aus StVG, an den Mieter ab. Aus Bemühungen...
Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz. Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geltend ist, gilt folgendes: Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bis später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen; gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zu- gesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für Schäden, die vom Selbstverfahren mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, soweit für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend der mit verschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich evtl. Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen vom anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Dem Mieter wird empfohlen, zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden die aus den Preislisten und Prospekten ersichtlichen Zusatzversicherungen gegen Bruch, mit einer Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens 1000 Euro pro Schadensfall, abzuschließen. Soweit der Mieter empfohlene Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er gegenüber der Vermieterin auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten, Versicherungen werden zu den jeweils marktüblichen Bedingungen im Namen des Mieters direkt mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Der Mieter tritt jedoch bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter ist verpflichtet, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen: a) den Selbstbehalt; b) übermäßiger Benutzung (Ziff. 4) und Bruch, c) Verletzung einer der in Ziff. 2 und 4 erwähnten Obliegenheit, insbesondere aus nicht durch- geführten Kontrollen; d) Weit...
Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz. 4.1 Jeder Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen; auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für Xxxxxxx, die von Selbstfahrern mit dem Vertragsgegenstand Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei. 4.2 Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Vertragsgegenstand sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus dem StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Bei Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Vertragsgegenstand Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene. 4.3 Der Vermieter hat eine Maschinenversicherung abgeschlossen. Die Kosten werden anteilig umgelegt.
Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche schriftlich vorzubringen. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeglicher Anspruch ausgeschlossen. Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Wir haften nur, wenn der Mieter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits nachweist.
Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens i nnerhalb 2 Arbeitstagen, schriftlich vorzubringen. Bei später erhobenen Beanstandungen ist j eder Anspruch ausgeschlossen. Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Der Vermieter haftet nur, wenn der Mieter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Vermieters vorweist. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht werden. Sie als Mieter übernehmen die Gewähr, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz des Mietfahrzeuges möglich machen. Für Xxxxxxx, die von nicht zulassungspflichtigen Selbstfahrergeräten mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Sie stellen uns i nsoweit f rei .
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  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.