Common use of Gewährleistung, Wartung, Änderungen Clause in Contracts

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions for Sales and Delivery of Services, General Terms and Conditions for the Sale and Delivery of Organizational, Programming Services and Software Usage Licenses (B2b)

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistetMängelrügen sind nur gültig, dass die Software die in wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Service Agreement

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet6.1 Bei Software, dass für die die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde, gewährleistet Obrist die Übereinstimmung mit den bei Lieferung der Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfülltgültigen Spezifikationen, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird. 8.2.1 6.2 Die Gewährleistung umfasst • Fehlerdiagnose • Fehler- und Störungsbeseitigung während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von drei Monaten ab Abnahme gemäß Punkt 5.4 und 5.5. Die Beseitigung von Xxxxxxx, d. s. funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt durch • Unterstützung und Anweisung des Kunden zur Fehlerbeseitigung durch Obrist-Fachpersonal, vorzugsweise über eine Datenverbindung mit dem Kunden (Modem, Postdienste); wenn dies nicht möglich ist • Lieferung einer neuen, verbesserten Software; wenn dies nicht möglich ist • Fehlerbeseitigung (Programmänderung) an Ort und Stelle. Voraussetzung für die jeder Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – Kunde die allenfalls innerhalb der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gewährleistungsfrist kostenlos angebotenen neuen Versionen installiert hat, der Kunde alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt; – stellt und dass Obrist der Auftraggeber Zugang zur Hardware und Software während der Normalarbeitszeit ermöglicht wird. Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Fehlerbeseitigung insoweit verpflichtet, als er einen qualifizierten Fachmann beistellen muss, dessen Ausbildungen der Komplexität des Systems entspricht und der bei der Fehlerbeseitigung mitwirkt. 6.3 Sofern der Kunde einen Software-Wartungsvertrag abschließt, übernimmt Xxxxxx für dessen Dauer die in diesem vereinbarten Leistungen. 6.4 Für Software, an welcher der Kunde oder ein ihm zurechenbarer Dritter Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Obrist Änderungen vorgenommen haben, besteht keine Eingriffe Gewährleistung, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Ursache des Fehlers nicht in der gelieferten Software liegt, hat der Kunde alle hierdurch aufgelaufenen Kosten zu tragen. 6.5 Obrist übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktion allen Anforderungen des Kunden genügen, dass die Programme mit anderen, vom Kunden ausgewählten Programmen zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen und dass alle Softwarefehler beseitigt werden können. 6.6 Sollte die Software vorgenommen hat; – bei noch aufrechter Gewährleistung den Spezifikationen in funktionsstörender Weise nicht entsprechen und Obrist trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage sein, die Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, und der Kunde deshalb die Software unter nicht einsetzen können, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend Vertrag für die betreffende Software gegen Rückerstattung der Dokumentation betrieben wirderhaltenen Leistungen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. 8.2.2 Im Falle 6.7 Mängel in einzelnen Programmen geben dem Kunden nicht das Recht, den Vertrag auch hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen. 6.8 Weitere Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden sowie die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als Haftung für Folgeschäden sind ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistetEin Mangel liegt vor, dass wenn die Software die jeweils vertragsgegenständ- liche Leistung ein zu der entsprechenden Leistungsbe- schreibung/Dokumentation in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfülltanwendbaren Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses von itellico re- produzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von behaup- teten Mängeln ist der Auftraggeber verpflichtet, sofern die Software auf dem das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung Online-Ver- bund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbin- dung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für die Fehlerbeseitigung ist, dass – Testzwecke wäh- rend der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen Normalarbeitszeit itellico kostenlos zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber zu stellen und itellico zu unterstützen. Mängel, die von itellico zu vertreten sind, sind von ihr in angemessener Frist einer Lösung durch einen Software-Update zuzuführen oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 Im Falle der Gewährleistung durch angemessene Ausweichlösungen zu beheben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate ab Abnahme. Mängelrügen haben unverzüglich (max. binnen 3 Werktage) zu erfolgen und sind nur rechtzeitig, wenn sie reproduzier- bare Mängel betreffen und per eingeschriebenen Brief erfol- gen. Verbesserbare Mängel werden nach dem Ermessen von itellico entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Auf jeden Fall hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung Preis- minderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer itellico alle zur Untersuchung und Mängelbehebung Mängel- behebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemBei ungerechtfertigten Mängelrügen, d.h. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, dass kein Gewähr- leistungsfall vorliegt oder die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisenRücksendung fehlerhaft oder unvollständig ist, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. die hierdurch verursachten Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung entsprechend den Verrechnungssätzen von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4itellico in Rech- nung gestellt. Ferner übernimmt der Auftragnehmer itellico keine Gewähr für Fehler, Störungen Stö- rungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponentendie Funktionsfähigkeit der Datenleitungen zu den Servern, Stromausfälle und Ausfälle von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich von itellico liegen, geänderte Betriebssys- temkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und LagerbedingungenLa- gerbedingungen) sowie auf Transportschäden Transportschäden, Viren, Würmer etc. zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, Leistungen die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. den Auftraggeber oder Dritte nachträglich nach- träglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6itellico. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung Ergän- zung bereits bestehender Programme Leistungen ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das die ursprüngliche Programm Leistung lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2. Der Auftragnehmer garantiert nicht dafür, dass die gelieferte Software und Dokumentation fehlerfrei ist. Dies gilt sowohl für Standardsoftware als auch für Individualsoftware. Die Erstellung fehlerfreier Software ist nach aktuellem technischem Stand nicht möglich. 8.2.1 Wenn Fehler in der vom Auftragsnehmer gelieferten Software auftreten, so ist Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung istFehlerbeseitigung, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. . 8.2.3 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 8.2.4 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe. 8.8. Der Auftragnehmer bietet für die Standardsoftware und Individualsoftware die gesetzliche Gewährleistung für die Dauer von einem (1) Jahr nach der Installation und Abnahme des Systems, sofern nicht anders vereinbart. Sollte die Abnahme aus Gründen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind, nicht termingerecht erfolgen können, so beginnt die Gewährleistungsfrist spätestens ein (1) Monat nach Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers zu laufen

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. 10.1 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Aufragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Daten- sicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Da- ten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 10.2 Der Auftragnehmer gewährleistetgewährleistet die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft seiner erbrachten Leistungen ausschließlich, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem wie im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung istAngebot geregelt. Alle gesetzlichen Ge- währleistungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Fall von Mängeln ist der Auftragnehmer nach dessen freier Xxxx entweder zur Neulieferung oder zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Soweit diese Maßnahmen nicht geeignet sind, den Mangel zu beseitigen, oder 2 Verbesserungsversuche fehlschla- gen oder nicht binnen angemessener Frist vorgenommen werden, ist der Auftraggeber berechtigt, das Entgelt zu mindern oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – vom Vertrag zurückzutreten. 10.3 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mangelfeststellung und programmtechnischer Mängel-beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, welche aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. . Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist aus- geschlossen. 10.4 Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber die für die Anpassungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Auftraggeber kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Ver- gütung hat. 10.5 Der Auftragnehmer haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an der vom Auftragnehmer zu vertreten sinderbrachten Leistungen vorgenommen hat, als notwendig erweisenes sei denn, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführtdass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. 8.3. Kosten für Hilfestellung10.6 Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängel- haftungsverpflichtung des Auftragnehmers zuzuordnen ist und der Auftraggeber dies hätte erkennen können, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch wird für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sindVerifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen ein angemessenes Entgelt vereinbart. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: General Terms and Conditions for Software Support Services

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. 6.1 Der Auftragnehmer gewährleistetKunde erkennt an, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Die Gewährleistung für die Fehlerfreiheit der Software wird deshalb nur für die in Übereinstimmung mit der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfülltbei Lieferung der Software gültigen Spezifikationen und für insoweit zugesicherte Eigenschaften übernommen, sofern die Software auf dem gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird; im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wirdübrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Von AVL DiTEST gelieferte oder bereitgestellte Software darf nur durch geschultes und dafür autorisiertes Fachpersonal verwendet werden. Die bei der Benutzung der Software gegebenen Hinweise sind zu beachten. 8.2.1 6.2 Die Gewährleistung umfasst • Problemdiagnose • Problembeseitigung während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Abnahme gemäß 5.4 und 5.5. Die Beseitigung von Xxxxxxx, d. s. funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt durch • Unterstützung und Anweisung des Kunden zur Fehlerbeseitigung durch AVL DITEST-Fachpersonal, vorzugsweise über eine Datenverbindung mit dem Kunden (Modem, Postdienste); wenn dies nicht möglich ist • Lieferung einer neuen, verbesserten Software; wenn dies nicht möglich ist • Fehlerbeseitigung (Programmänderung) an Ort und Stelle. Voraussetzung für die jeder Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – Kunde die allenfalls innerhalb der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gewährleistungsfrist kostenlos angebotenen neuen Versionen installiert hat, der Kunde alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt; – stellt und dass AVL DITEST der Auftraggeber Zugang zur Hardware und Software während der Normalarbeitszeit ermöglicht wird. Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Fehlerbeseitigung insoweit verpflichtet, als er einen qualifizierten Fachmann beistellen muss, dessen Ausbildungen der Komplexität des Systems entspricht und der bei der Fehlerbeseitigung mitwirkt. 6.3 Sofern der Kunde einen Software-Wartungsvertrag abschließt, übernimmt AVL DITEST für dessen Dauer die in diesem vereinbarten Leistungen. 6.4 Für Software, an welcher der Kunde oder ein ihm zurechenbarer Dritter Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der AVL DITEST Änderungen vorgenommen haben, besteht keine Eingriffe Gewährleistung, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Ursache des Fehlers nicht in der gelieferten Software liegt, hat der Kunde alle hierdurch aufgelaufenen Kosten zu tragen. 6.5 AVL DITEST übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktion allen Anforderungen des Kunden genügen, dass die Programme mit anderen, vom Kunden ausgewählten Programmen zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen und dass alle Softwarefehler beseitigt werden können. 6.6 Sollte die Software vorgenommen hat; – bei noch aufrechter Gewährleistung den Spezifikationen in funktionsstörender Weise nicht entsprechen und AVL DITEST trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage sein, die Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, und der Kunde deshalb die Software unter nicht einsetzen können, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend Vertrag für die betreffende Software gegen Rückerstattung der Dokumentation betrieben wirderhaltenen Leistungen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. 8.2.2 Im Falle 6.7 Mängel in einzelnen Programmen geben dem Kunden nicht das Recht, den Vertrag auch hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen. 6.8 Weitere Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden sowie die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als Haftung für Folgeschäden sind ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. 8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in Umfang der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem Gewährleistungspflichten von TRAFILITY richtet sich nach der im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wirdkonkreten Angebot von TRAFILITY vorgenommenen und vom Auftraggeber bestätigten Leistungsbeschreibung bzw. nach dem aufgrund dieser Leistungsbeschreibung erstellten Spezifikationen oder sonstigen vertraglichen Ver- einbarungen. Soweit Gegenstand der Leistungen von TRAFILITY bzw. ihrer Gehilfen die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Entwicklungen ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diese Ände- rung oder Ergänzung. Gewährleistungspflichten für die ursprüngliche Entwicklung leben dadurch nicht wieder auf. 8.2.1 8.1.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer TRAFILITY bestimmbar ist; der Auftraggeber dem Auftragnehmer TRAFILITY alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; der Auftraggeber AG oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; die Software unter den Bestimmungsmäßigen bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation Dokumenta- tion betrieben wird. 8.2.2 8.1.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer Auftrag- geber TRAFILITY alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 8.2 TRAFILITY betreibt angebotene Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverläs- sigkeit und Verfügbarkeit. TRAFILITY übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass bereitgestellte Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. 8.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer organisa- torischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer von TRAFILITY zu vertreten sind, als notwendig erweisener- weisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer von TRAFILITY durchgeführt. 8.3. 8.4 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer von TRAFILITY gegen Berechnung Bezahlung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden wor- den sind. 8.4. 8.5 Ferner übernimmt der Auftragnehmer TRAFILITY keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter unge- eigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen Betriebsbe- dingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. 8.6 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den AuftragnehmerTRAFILITY. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. 8.7 Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. – der Auftragnehmer einen, für die Behebung notwendigen ftp-, ssh-, oder sonstigen Fernzugang, zu den Softwarekomponenten und der Datenbank, die bei der gegenständlichen Software verwendet wird erhält. 8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB Österreich gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter BetriebssystemkomponentenBetriebssystem- komponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für ProgrammeDarüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers auf Änderungen an der Peripherie zurückzuführen sind, die nach Angebotserstellung vom Auftraggeber bzw. Dritte nachträglich verändert werdenDritten durchgeführt wurden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmeroder für die die gegenständliche Software entwickelt wurde. Das betrifft z.B., aber nicht ausschließlich: Updates oder neue Versionen von Wordpress, Resourcespace, eingesetzten Plugins, PHP, PHP Servererweiterungen, usw. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.18.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Der Auftragnehmer gewährleistetMängelrügen sind jedoch nur gültig, dass die Software die in wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 8.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. 8.3 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. 8.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. 8.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. 8.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung Die Beweispflicht für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlungdas Vorliegen eines Mangels liegt beim Auftraggeber. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer der edv-Ranker GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichtermöglichen muss. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer von der edv-Ranker GmbH zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer von der edv-Ranker GmbH durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer von der edv-Ranker GmbH gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber von der edv-Ranker GmbH im Auftrag des Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer die edv-Ranker GmbH keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Organisationsmittel, Hardware, Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) ), Störungen durch Software anderer Hersteller sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. die edv-Ranker GmbH. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Service Agreement

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.11. Der Auftragnehmer gewährleistetMängelrügen sind nur gültig, dass die Software die in wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie in- nerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 vereinbarten Leistung bzw. bei Entwicklungen bzw. Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 4.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung Preisminde- rung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen erfor- derlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund auf- grund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer von Supanz zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer von Supanz durchgeführt. 8.33. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber Auf- traggeber zu vertreten sind sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer von Supanz gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Entwicklungsänderungen, Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige sonsti- ge Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.44. Ferner übernimmt der Auftragnehmer Supanz keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße un- sachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und ParameterPa- rameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie ), auf Transportschäden zurückzuführen oder Schäden, die aus Stö- rungen, Verzögerungen oder Unterbrechungen im Zuge der Übermittlung resultieren, zu- rückzuführen sind. 8.55. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich nachträg- lich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den AuftragnehmerSupanz. 8.66. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme Prog- ramme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung Gewähr- leistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen erforder- lichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige KorrekturenKorrek- turen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von MängelnMän- geln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter BetriebssystemkomponentenBet riebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung Gewährleis- tung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.111.1. Der Auftragnehmer PRIMESIGN gewährleistet, dass die Software die Vertragsprodukte in von PRIMESIGN kommunizierten Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wirdRechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von PRIMESIGN schriftlich bestätigt wurden. PRIMESIGN übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in jeder Kombination mit anderen Produkten fehlerfrei zusammenarbeiten. 8.2.1 11.2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden aufgrund betriebsbedingter Abnutzung und normalem Verschleiß, unsachgemäßem Gebrauch, Bedienungs- und Installationsfehlern, Fremdeingriffen wie das Öffnen von Geräten oder fahrlässigem Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder - spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung, Siegel oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsansprüche aus. 11.3. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Xxxx von PRIMESIGN Verbesserung oder Wandlung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von PRIMESIGN über. Falls PRIMESIGN Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückabwicklung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. 11.4. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung Verbesserung ist, dass der Auftraggeber Kunde den Fehler Mangel ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese ▪ dieser für den Auftragnehmer PRIMESIGN bestimmbar ist; der Auftraggeber dem Auftragnehmer Kunde der PRIMESIGN alle für die Fehlerbeseitigung Verbesserung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; der Auftraggeber Kunde oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software den Liefergegenstand vorgenommen hat; – die Software ▪ der Liefergegenstand unter den Bestimmungsmäßigen bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 11.5. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist PRIMESIGN berechtigt, alle Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu bekommen. Die Kosten der Überprüfung und Reparatur werden nach tatsächlichem Aufwand bzw. der Preisliste von PRIMESIGN verrechnet. 11.6. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer Kunde PRIMESIGN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § §924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 11.7. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer technischer Mängel, welche vom Auftragnehmer PRIMESIGN zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer von PRIMESIGN durchgeführt. 8.311.8. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber Kunden zu vertreten sind sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer von PRIMESIGN gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn ProgrammänderungenÄnderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.611.9. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.711.10. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab ÜbergabeÜbergabe und sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt PRIMESIGN etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne aber dafür selbst Haftung zu übernehmen. Jede darüberhinausgehende Gewährleistung wird ausgeschlossen. 11.11. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien von PRIMESIGN in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen PRIMESIGN Preisliste und allfällige besondere Regelungen des Herstellers zu beachten. Rücksendungen dürfen ausnahmslos nur nach Ausstellung eines entsprechenden RMA-Formulars erfolgen, das auch der Rücksendung von außen sichtbar beiliegen muss. Das RMA-Formular kann bei PRIMESIGN jederzeit angefordert werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.17.1. Der Auftragnehmer gewährleistetDie Gewährleistungsfrist beträgt in Abänderung des § 933 ABGB sechs Monate. Die Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme. Mängelrügen sind nur gültig, dass wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert an die Software Auftragnehmerin erfolgen. Andernfalls gilt die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt Lieferung und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 Leistung als genehmigt. Im Falle Fall einer Gewährleistung steht es der Gewährleistung hat Auftragnehmerin frei, Verbesserung jedenfalls Vorrang vor oder Ersatzlieferung zu leisten. Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als wird bei zumutbarer Verbesserungsmöglichkeit einvernehmlich ausgeschlossen. 8.2.3 7.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer organisatorisch und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer von der Auftragnehmerin durchgeführt. 8.37.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose Fehlerdiagnose, sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer von der Auftragnehmerin gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungendie Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber von der Auftragnehmerin selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.47.4. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel nach angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. 7.5. Ferner übernimmt der Auftragnehmer die Auftragnehmerin keine Gewähr für Fehler, Störungen Störungen, Mängel oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden etc. zurückzuführen sind. 8.57.6. Soweit Gegenstand des Vertrages die Änderung oder Ergänzung bereits vorhandener Leistungen wie z.B. einer Website ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf. Für ProgrammeLeistungen, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert erbracht werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmerdie Auftragnehmerin. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.121.1. Der Auftragnehmer gewährleistetMängelrügen sind nur gültig, dass die Software die in wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Liefe- rung der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlungvereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß schriftlich dokumentiert erfol- gen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer iui alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen Maß- nahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 21.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer pro- grammtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer von iui zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.321.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer von iui gegen Berechnung Entgelt durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen Er- gänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.421.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer iui keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter BetriebssystemkomponentenBe- triebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung Ver- wendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sind sowie auf Transportschäden anormale Be- triebsbedingungen zurückzuführen sind. 8.521.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers Auftrag- gebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche jeg- liche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.621.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung Ergän- zung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung Ge- währleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung Gewähr- leistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. 8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in Umfang der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem Gewährleistungspflichten von TRAFILITY richtet sich nach der im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wirdkonkreten Angebot von TRAFILITY vorgenommenen und vom Auftraggeber bestätigten Leistungsbeschreibung bzw. nach dem aufgrund dieser Leistungsbeschreibung erstellten Spezifikationen oder sonstigen vertraglichen Ver- einbarungen. Soweit Gegenstand der Leistungen von TRAFILITY bzw. ihrer Gehilfen die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Entwicklungen ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diese Ände- rung oder Ergänzung. Gewährleistungspflichten für die ursprüngliche Entwicklung leben dadurch nicht wieder auf. 8.2.1 8.1.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer TRAFILITY bestimmbar ist; der Auftraggeber dem Auftragnehmer TRAFILITY alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; der Auftraggeber AG oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; die Software unter den Bestimmungsmäßigen bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation Dokumenta- tion betrieben wird. 8.2.2 8.1.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer TRAFILITY alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichter- möglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 8.2 TRAFILITY betreibt angebotene Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverläs- sigkeit und Verfügbarkeit. TRAFILITY übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass bereitgestellte Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. 8.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer organisa- torischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer von TRAFILITY zu vertreten sind, als notwendig erweisener- weisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer von TRAFILITY durchgeführt. 8.3. 8.4 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer von TRAFILITY gegen Berechnung Bezahlung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden wor- den sind. 8.4. 8.5 Ferner übernimmt der Auftragnehmer TRAFILITY keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter unge- eigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen Betriebsbe- dingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. 8.6 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den AuftragnehmerTRAFILITY. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. 8.7 Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistetMängelrügen sind nur gültig, dass die Software die in wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: General Terms and Conditions for Services

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.110.1. Der Auftragnehmer gewährleistetDie Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate. Mängelrügen sind nur gültig, dass die Software die in wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Punkt 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 10.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.310.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.410.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.510.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.610.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1Bei Dienstleistungen gewährleistet der AN, dass  die Erbringung der Dienstleistungen gemäß dem Stand der Technik erfolgt;  bei der Vertragserfüllung ein hoher Sorgfalts- und Qualitätsmaßstab angewendet wird;  bei der Leistungserbringung nur kompetentes Personal eingesetzt wird. Der Auftragnehmer gewährleistetFalls im Vertrag ausdrücklich eine Erfolgsverantwortlichkeit vereinbart ist, gewährleistet der AN, dass die Software erbrachten Dienstleistungen den vertraglich vereinbarten Vorgaben in den für den AG wesentlichen Belangen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber erheblich aufheben oder mindern; diese Gewährleistung gilt auch für Lieferungen. Der AN macht darüber hinaus keine Performance- Zusagen bzw. –Garantien. Der AN kann nicht zusichern, dass die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen den Dienstleistungsergebnissen bzw. Lieferungen enthaltenen Funktionen erfülltin einer vom AG ausgewählten Kombination (sofern nicht von vornherein durch vom AG gelieferte Testfälle vorgegeben) ununterbrochen und fehlerfrei ablaufen. Diese Zusicherung kann ebenfalls nicht gewährleistet werden, sofern die Software auf es zu Änderungen der Systemumgebung kommt. Die Gewährleistung für Mängel aufgrund von Hardware- bzw. Betriebssystemfehlern ist ausgeschlossen. Mangelhafte Lieferungen bzw. Dienstleistungen sind durch den AG binnen 14 Tagen nach Kenntnis bzw. binnen 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser bei ordentlicher Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen müssen bzw. binnen 14 Tagen nach Programmabnahme (im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für Falle deren Festlegung im Angebot)schriftlich zu rügen. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen Der AN ist berechtigt, behauptete Mängel jederzeit und wiederholt zu begutachten, widrigenfalls etwaige Gewährleistungsansprüche des AG erlöschen. Die Begutachtungskosten trägt der AG, wenn die Fehlerbeseitigung Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 . Im Falle von berechtigten Gewährleistungsansprüchen verpflichtet sich der Gewährleistung hat AN, nach seiner Xxxx, Mängel an den Dienstleistungen bzw. Lieferungen entweder durch Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in Austausch innerhalb angemessener Frist behobenzu beheben. Schlagen zwei Verbesserungsversuche bzw. Austausche fehl, wobei kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichtAG vom Vertrag zurücktreten, ausgenommen bei unwesentlichen Mängeln. Unbeschadet der oben angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus Gewährleistung jedenfalls nach einem Jahr ab Erbringung der Dienstleistung bzw. Lieferung bzw. ab Abnahme (im Falle deren Festlegung im Angebot). Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. gesetzliche Mängelvermutung des § 924 ABGB gilt als ist ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe . Der Nachweis des Bestehens eines Mangels zum Zeitpunkt der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung bzw. Abnahme obliegt daher jedenfalls dem AG. Eine Haftung des AN für Mangelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber AG zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer AN gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner Der AN übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Änderungen an der Lieferung bzw. den Dienstleistungen durch den AG selbst oder durch Dritte, unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden und dergleichen zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. Die hier festgelegten Gewährleistungsansprüche sind abschließend. Mängelrügen, Gewährleistungsprüfungen und die Gewährleistungsdurchführung unterbrechen nicht die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen. Der AG ist nicht berechtigt, wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche fällige Zahlungen an den AN zurückzuhalten. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.111.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass Für die Software Beschaffenheit der von cycoders zur Verfügung gestellten Leistungen ist ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige und dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Leistungs- beschreibung maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Leistungen wird von cycoders nicht geschuldet und leistet cycoders auch keine Gewähr dafür. Es liegt in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem Verantwortung des Kunden im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Rahmen der Nutzung der LOLYO Demo-App zu prüfen, ob die App für die vom Kunden gewünschten Einsatz- zwecke anwendbar und geeignet ist. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber Kunde/Lizenznehmer den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer cycoders bestimmbar ist; der Auftraggeber dem Auftragnehmer Kunde/Lizenznehmer cycoders alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen / Informationen zur Verfügung stellt; der Auftraggeber Kunde/Lizenznehmer oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 11.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer Kunde/Lizenz- nehmer cycoders alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. 11.3. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.411.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer cycoders keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße unsachgemäß Bedienung, geänderter geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Fremdsoftware- Aktualisierungen (z.B. Web-Browser), die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software des Kunden, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, die Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel Organisations- mittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und LagerbedingungenInstallationsbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. cycoders leistet keine Gewähr, dass die volle Funktionalität auf allen Betriebssystemen und Webbrowsern gegeben ist. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.611.5. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.711.6. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe. Auftretende Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. 11.7. cycoders ist berechtigt unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen. Dies kann kurzzeitig zu einer eingeschränkten Erreichbarkeit der Dienste führen.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.18.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate. Der Auftragnehmer gewährleistetMängelrügen sind jedoch nur gültig, dass die Software die in wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programma bnahme gemäß Pkt. 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. 8.2.3 8.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. 8.3 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. 8.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. 8.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. 8.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.19.1. Der Auftragnehmer gewährleistetMängelrügen sind nur gültig, dass die Software die in wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 9.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.39.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.49.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.59.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.69.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.110.1. Der Auftragnehmer cycoders gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation Dokumentation, sofern vorhanden, beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 . Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.dass 8.2.2 10.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer Kunde/Lizenz- nehmer cycoders alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. 10.3. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.310.4. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer Kunden/Lizenzneh- mer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber Kunden/Lizenznehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.410.5. Ferner übernimmt der Auftragnehmer cycoders keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Fremdsoftware-Aktuali- sierungen (zB Web-Browser), Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.510.6. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers Kunden/Lizenznehmers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmercycoders. 8.610.7. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.710.8. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe. Auftretende Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. Die Verkürzung von Gewährleistungsfristen gilt nicht für Verbraucher. 10.9. cycoders ist berechtigt unangekündigte Wartungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten zwischen 20 und 6 Uhr durchzuführen. Dies kann kurzzeitig zu einer eingeschränkten Erreichbarkeit der Dienste führen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. 8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 8.1.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 8.1.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 8.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. 8.3 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. 8.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. 8.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. 8.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. 8.7 Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe. 8.8 Die Aktualisierungspflicht laut § 1 Abs. 3 VGG wird explizit ausgeschlossen. Eine gesonderte Vereinbarung (siehe Lizenzvertrag) ist für Updates und Upgrades abzuschließen.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. Warranty, maintenance, modifications 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 8.1.1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 8.1.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 8.1.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.38.2. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.48.3. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.58.4. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.68.5. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.78.6. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.19.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge Mängel rüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 9.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.39.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.49.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter geänderte r Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.59.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.69.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung Gewährleistun g auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.79.7. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels zu geben. 9.8. Voraussetzung für die Mangelbehebung ist, dass • der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; • der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; • der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; • die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 9.9. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: General Terms and Conditions for the Sale and Delivery of Organizational, Programming Services and Software Usage Licenses

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt. Der Auftragnehmer schuldet ausdrücklich nicht die Ausgestaltung der Software in der insbesondere denkbar einfachsten, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wirddenkbar unkompliziertesten, denkbar günstigsten, denkbar energieeffizientesten oder denkbar wartungseinfachsten, sondern in brauchbarer Form. 8.2.1 8.2.1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 8.2.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturenbzw keinen Mangel iS des Gesetzes oder dieses Vertrages darstellen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von MängelnFehlern, wenn welche auf Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden zurückzuführen sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem gemäß der empfohlenen Systemumgebung und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar bestimmbar, sowie reproduzierbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Und Die Lieferung Von Organisations , Programmierleistungen Und Werknutzungsbewilligungen Von Softwareprodukten

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.19.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation Vereinbarung beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem unter den im Vertrag beschriebenen Bedingungen (z.B. Betriebssystem oder Browser) genutzt wird. 8.2.1 9.2. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar sowie reproduzierbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend betrieben wird – sofern das System für die Fehlerprotokollierung von Auftragnehmer bereitgestellt wird, der Dokumentation betrieben Auftraggeber dieses System zur Fehlermeldung verwendet. 9.3. Der Auftrag ist mangelfrei abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht unverzüglich schriftlich anzeigt bzw. nicht spätestens binnen 5 Werktagen ab Übergabe bzw. Übermittlung des jeweiligen Arbeitsergebnisses aus seiner Sicht bestehende Mängel unter genauer Angabe des konkreten Mangels schriftlich nennt. Im Zweifelsfall gilt der Auftrag als zu jenem Zeitpunkt ausgeführt, der im jeweiligen Kostenvoranschlag bzw. in der jeweiligen Vereinbarung betreffend agile Softwareentwicklung genannt wird. 8.2.2 9.4. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen9.5. Korrekturen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche unzweifelhaft vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.39.6. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen (z.B. Change Requests) werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.49.7. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.59.8. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.69.9. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen und bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.79.10. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet6.1 Bei Software, dass für die die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde, gewährleistet AVL DITEST die Übereinstimmung mit den bei Lieferung der Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfülltgültigen Spezifikationen, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird. 8.2.1 6.2 Die Gewährleistung umfasst • Fehlerdiagnose • Fehler- und Störungsbeseitigung während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von drei Monaten ab Abnahme gemäß 5.4 und 5.5. Die Beseitigung von Xxxxxxx, d. s. funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt durch • Unterstützung und Anweisung des Kunden zur Fehlerbeseitigung durch AVL DITEST-Fachpersonal, vorzugsweise über eine Datenverbindung mit dem Kunden (Modem, Postdienste); wenn dies nicht möglich ist • Lieferung einer neuen, verbesserten Software; wenn dies nicht möglich ist • Fehlerbeseitigung (Programmänderung) an Ort und Stelle. Voraussetzung für die jeder Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – Kunde die allenfalls innerhalb der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gewährleistungsfrist kostenlos angebotenen neuen Versionen installiert hat, der Kunde alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt; – stellt AVL DiTEST GmbH, Xxxx Xxxxxxxxxx 000, 0000 Xxxx, XXXXXXX Stand: Dezember 2014 Firmenbuchnummer / Commercial Register Number: FN 184043b Landesgericht für ZRS Graz / Provincial civil court Graz und dass AVL DITEST der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Zugang zur Hardware und Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend während der Dokumentation betrieben Normalarbeitszeit ermöglicht wird. Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Fehlerbeseitigung insoweit verpflichtet, als er einen qualifizierten Fachmann beistellen muss, dessen Ausbildungen der Komplexität des Systems entspricht und der bei der Fehlerbeseitigung mitwirkt. 8.2.2 Im Falle 6.3 Sofern der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden Kunde einen Software-Wartungsvertrag abschließt, übernimmt AVL DITEST für dessen Dauer die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossendiesem vereinbarten Leistungen. 8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen6.4 Für Software, an welcher der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der AVL DITEST Änderungen vorgenommen haben, besteht keine Gewährleistung, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die sich bis zur Übergabe Ursache des Fehlers nicht in der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängelgelieferten Software liegt, welche vom Auftragnehmer hat der Kunde alle hierdurch aufgelaufenen Kosten zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführttragen. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner 6.5 AVL DITEST übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehlerdafür, Störungen dass die Softwarefunktion allen Anforderungen des Kunden genügen, dass die Programme mit anderen, vom Kunden ausgewählten Programmen zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen fehlerfrei laufen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sinddass alle Softwarefehler beseitigt werden können. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.111.1. Der Auftragnehmer gewährleistetMängelrügen sind nur gültig, dass die Software die in wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Abnahme gemäß Pkt. 7.2. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer Kunde Ahoi alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 11.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer von Ahoi zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer von Ahoi durchgeführt. 8.311.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer von Ahoi gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.411.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer Ahoi keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.511.5. Für ProgrammeSoftware, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den AuftragnehmerAhoi. 8.611.6. Soweit Gegenstand des Auftrages Auftrags die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme Software ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das die ursprüngliche Programm Software lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. 8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 8.1.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 8.1.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 8.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. 8.3 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. 8.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. 8.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. 8.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. 8.7 Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistetMängelrügen sind nur gültig, dass die Software die in wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden Verwendung ungeeigneter oder defekter Hardware oder ähnlicher Komponenten zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistetMängelrügen sind nur gültig, dass die Software die in wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 8.2.3 8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung gesonderte Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden Verwendung ungeeigneter oder defekter Hardware oder ähnlicher Komponenten zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung, dass das Softwareprodukt den Anforderungen des Lizenznehmers gerecht wird oder in Verbindung mit vom Lizenznehmer ausgesuchter Hardware oder Software läuft oder dass es sicher, fehlerfrei und ohne Störungen läuft. 8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.18.1 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 8.2.2 bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ist ausgeschlossen. Datamatix haftet nicht für auftretende Mangelfolgeschäden. Ansprüche aus Schadenersatz, die neben/statt den Gewährleistungsansprüchen auftreten, sind, außer in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. 8.2.3 8.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. 8.3 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. 8.4 Ferner übernimmt leistet der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponentengeänderte Betriebs-systemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. 8.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. In gleichem Maße trifft dies zu auf Installationen und Reparaturen durch nicht autorisierte Dritter. 8.6. 8.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

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