Kostenübernahme Musterklauseln

Kostenübernahme. Wenn der Schauspielerin Szenenausschnitte zum Zwecke der Eigendarstellung direkt vom Filmhersteller zur Verfügung gestellt werden, kann der Filmhersteller seinen tatsächlichen Aufwand in angemessener Höhe der Schauspielerin in Rechnung stellen. Weitere Kosten, die mit einer Verwendung der Szenenaus- schnitte zur Eigendarstellung verbunden sind (z.B. Abgeltung der von der Gema wahrgenommenen Musikrechte), trägt die Schauspielerin.
Kostenübernahme. Für die Kosten des Reiserückrufs Geltungsbereich: Weltweit - außerhalb Österreichs
Kostenübernahme. Für die Leistungen nach Ziffer 9.3.1 bis 9.3.5 gilt Fol- gendes: Wir übernehmen die Kosten für die in 9.3. aufge- führten Beratungs-, Organisations- und Vermittlungs- dienstleistungen. Die Kosten für die Reha-Maßnahmen selbst überneh- men wir nicht.
Kostenübernahme. (1) Voraussetzung für die Leistungsgewährung und Leistungserbringung ist eine ordnungs- gemäß ausgestellte Verordnung (Muster 63) zu Lasten der zuständigen Krankenkasse. Die näheren Bestimmungen ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen, den SAPV- RL und SAPV-Empfehlungen und den Bestimmungen dieses Vertrages. Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Kostenübernahme. Für die Leistungen nach Ziffer 3.1 bis 3.3 gilt Folgendes: Die Kosten für • Sach- und / oder Behandlungskosten • Rehabilitationsmaßnahmen übernehmen wir bis zu einer Höhe von 10.000 EUR. Die Verteilung des Gesamtbetrages auf die einzelnen Leistun- gen erfolgt entsprechend der Empfehlung des Reha-Managers.
Kostenübernahme. (1) Das Krankenhaus sendet der Krankenkasse unverzüglich nach der Aufnahme des Versicherten die Aufnahmeanzeige (§ 20). Ihr ist die Verordnung der Krankenhausbehandlung des Kassen-/Vertragsarztes oder im Notfall eine entsprechende Bescheinigung des Krankenhausarztes mit Angabe der Diagnose beizufügen. Diese Bescheinigung kann mit der Aufnahmeanzeige zusammengefaßt werden. Die Krankenkasse teilt dem Krankenhaus, soweit eine Kostenübernahmeerklärung noch nicht vorliegt, unverzüglich mit, ob sie die Kosten übernimmt oder aus welchen Gründen sie die Kostenübernahme ablehnt. Eine mündliche oder fernmündliche Übernahmeerklärung wird umgehend schriftlich bestätigt.
Kostenübernahme. Für die Leistungen nach Ziffer 2.13.5 gilt Folgendes: Sie haben Anspruch auf Beratungsleistungen von bis zu 30 Stunden. Die Kosten für die Durchführung empfohlener Maßnahmen und die Bereitstellung empfohlener Hilfsmittel werden bis maximal 10.000 EUR je Versicherungsfall von uns übernommen.
Kostenübernahme. Ist bei der Aufnahme der Leistungen durch den Pflegedienst die Kostenübernahme über die Kranken-und Pflegekassen nicht geklärt, so verpflichtet sich der Patient, die Kosten in vollem Umfang zu tragen, gemäß dem mit ihm besprochenen Leistungsumfang. Der Patient verpflichtet sich, bei den Sozialleistungsträgern (Sozialamt, Pflegekasse) die Kostenübernahme zu beantragen. Ferner verpflichtet sich der Patient, den nicht durch die Sozialleistungsträger gedeckten Teil der Kosten zu übernehmen.
Kostenübernahme. 5.1 Der Auftraggeber trägt die Kosten der Unterbrechung der Anschlussnutzung. Gleiches gilt für die Kosten der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung, sofern die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung vom Auftraggeber gesondert in Textform beauftragt wird.
Kostenübernahme. (1) Das Hospiz stellt grundsätzlich vor der Aufnahme eines Versicherten, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen1 einen schriftlichen Antrag auf Kostenübernahme der Hospizleistungen bei der jeweiligen Kranken-/Pflegekasse. Diesem Antrag ist ein ärztlicher Bericht, mit welchem die Notwendigkeit der Hospizversorgung von dem behandelnden Vertrags- oder Krankenhausarzt bestätigt wird, anzufügen. Aus diesem Bericht müssen das Krankheitsbild und seine Ausprägung sowie die voraussichtliche Dauer des Hospizaufenthaltes explizit hervorgehen. Sofern die im § 5 genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, erklärt die Kranken-/ Pflegekasse ihre Kostenübernahme gegenüber dem Hospiz – zunächst für einen Zeitraum von vier Wochen - innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Antragsunterlagen.