GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG Musterklauseln

GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG. “ IM SINNE DES § 162 ABS. 1 SATZ 1 AKTG IM GESCHÄFTSJAHR 2021 Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG sind zudem alle festen und variablen Vergütungsbestandteile anzugeben, die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 „gewährt und geschuldet“ wurden. Die sowohl für die JEV als auch für den LTIP für das Geschäftsjahr 2021 angegebenen Werte beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr „gewährten und geschuldeten“ Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Sie beziehen damit alle im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossenen Leistungen ein, unabhängig davon, für welches Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Vorstands zugeflossen sind. Der Wert der JEV entspricht wertmäßig also dem Betrag für die JEV aus dem Geschäftsjahr 2020, der vertragsgemäß erst im Geschäftsjahr 2021 zur Auszahlung gekommen wäre. Der Wert der LTIP- Tranche 2017 / 2020 entspricht wertmäßig folglich dem Betrag für den LTIP, dessen vierjährige Laufzeit mit dem 30. September 2020 endete, der vertragsgemäß jedoch erst im Geschäftsjahr 2021 zur Auszahlung gekommen wäre. Mitglied des Vorstands, seit 15. Juli 2018 5 2020 2 2021 2020 2, 3 2021 2020 2 2021 1.045,0 61,1 1.100,0 63,0 611,9 70,9 680,0 73,4 646,0 72,2 418,6 69,0 36,3 2,1 52,1 3,0 26,1 3,0 21,1 2,3 18,2 2,0 4,5 0,7 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 1.081,3 63,2 1.152,1 66,0 638,0 73,9 701,1 75,7 664,2 74,3 423,1 69,8 628,3 36,8 592,7 34,0 225,0 26,1 225,0 24,3 230,0 25,7 183,4 30,2 in in % 4 Tsd. € % 4 Tsd. € in in % 4 Tsd. € % 4 Tsd. € in in in % 4 Tsd. € % 4 Festvergütungen Nebenleistungen 6 Summe Jahreserfolgsvergütung Mehrjährige variable Vergütung LTIP (2016 – 2019) LTIP (2017 – 2020) Sonstiges Rückforderung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG 7 Versorgungsaufwendungen 8 1 Mitglied des Vorstands seit 15. Oktober 2012; Co-Vorstandsvorsitzender vom 9. Dezember 2014 bis zum 9. Februar 2016.
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG. “ IM SINNE DES § 162 ABS. 1 SATZ 1 AKTG IM GESCHÄFTSJAHR 2021 Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG sind zudem alle festen und variablen Vergütungsbestandteile anzugeben, die den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 „gewährt und geschuldet“ wurden. Die angegebenen Werte beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr „gewährten und geschuldeten“ Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Sie beziehen damit alle im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossenen Leistungen ein, unabhängig davon, für welches Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Aufsichtsrats zugeflossen sind. Wertmäßig sind die Beträge für das Geschäftsjahr 2020 berücksichtigt, die satzungsgemäß erst im Geschäftsjahr 2021 zur Auszahlung kommen. in Festvergütung für in Sitzungsgelder in Vergütung für in Gesamt % Ausschusstätigkeit % Tsd. € Tsd. € % Aufsichtsratsmandate % Xx. Xxxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender) 2 229,5 58,9 126,0 32,3 34,0 8,7 389,5 Xxxxx Xxxxxx (stellvertretender Vorsitzender) 3 166,5 57,6 93,8 32,4 29,0 10,0 289,3 Xxxxx Xxxx (stellvertretender Vorsitzender) 2 153,0 50,0 126,0 41,2 27,0 8,8 306,0 Xxxxxx-Xxxxx Xxxxxx 4 44,0 81,5 10,0 18,5 54,0 Xxxxxxx Xxxxxxxxxx 76,5 47,4 42,0 26,0 21,0 13,0 21,8 13,5 161,3 Xxxxx Xxxxxx 76,5 54,8 42,0 30,1 21,0 15,1 139,5 Xxxx. Xx. Xxxxx Xxxxx 76,5 28,4 168,0 62,3 25,0 9,3 269,5 Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx 76,5 84,5 14,0 15,5 90,5 Xxxxx Xxxxxx Xxxxxx 4 44,0 83,0 9,0 17,0 53,0 Xxxxxxxx Xxxxxxx 76,5 41,0 84,0 45,0 26,0 13,9 186,5 Xxxxxxx Xxxxxxx 5 32,8 59,5 15,3 27,8 7,0 12,7 55,1 Xxxxxx Xxxxxxxxx 6 12,3 86,0 2,0 14,0 14,3 Xx. Xxxxx Xxxxxxxx 76,5 54,8 42,0 30,1 21,0 15,1 139,5 Janis Kong 5 32,8 59,5 15,3 27,8 7,0 12,7 55,1 Xxxxxxxx Xxxxx 7 76,5 63,1 26,8 22,1 18,0 14,8 121,3 Xxxxxx XxXxxxxxxx 76,5 55,2 42,0 30,3 20,0 14,4 138,5 Xxxxxx Xxxxxxxxx 76,5 42,6 84,0 46,8 19,0 10,6 179,5 Xxxxxxx Xxxxxx 3 76,5 45,6 51,8 30,9 24,0 14,3 15,5 9,2 167,8 Xxxxxx Xxxxxxx 76,5 84,5 14,0 15,5 90,5 Xxxxxx Xxxxxxxx 76,5 54,4 42,0 29,9 22,0 15,7 140,5 Xxxxxx Xxxxxxxx 8 67,5 44,9 63,0 41,9 20,0 13,3 150,5 Xxxx Xxxxx Xxx 76,5 84,5 14,0 15,5 90,5 Xxxxxx Xxxxxxxxx 76,5 84,5 14,0 15,5 90,5 1 Unter Berücksichtigung eines freiwilligen Verzichts auf 30 % der Festvergütung für die Monate April bis September 2020.
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG. Xxxxxxx Xxxx (Vorsitzender) Vorsitzender seit 8. Mai 2018, Mitglied seit 1. September 2010 Xxxx-Xxxxxxx Xxxxxxx 6 (Geschäftsbereichsvorstand) seit 1. April 2019 Xxxx Xxxxxxx (bis 31. Dezember 2020) Xx. Xxxx Xxxxxxxxxx (Geschäftsbereichsvorstand) seit 1. Dezember 2020 Xx. Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx (Geschäftsbereichsvorstand) seit 1. August 2020 Xx. Xxxxx Xxxx (Geschäftsbereichsvorstand) seit 9. Mai 2019 Xx. Xxx Xxxxx (Finanzvorstand) Finanzvorstand seit 1. September 2020, Xxxxxxx Xxxx (bis 8. Mai 2018) — — — — — — — — 12 — — — — — — — — 566 — — 351 — — — 601 55 % 577 409 81 % 404 394 37 % 383 755 75 % 777 258 — 271 164 — 193 167 — 179 286 — 307 343 — 306 245 — 211 227 — 204 469 — 470 — — — — — 963 489 46 % 501 — — — 491 45 % 495 98 19 % 108 171 16 % — 258 25 % 259 1.092 100 % 1.072 507 100 % 2.041 1.054 100 % 1.672 1.013 100 % 1.036
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG. Im Rahmen des individualisierten Ausweises der gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 werden konkret folgende Vergütungen ausgewiesen: • Das im Geschäftsjahr 2021 ausbezahlte Festgehalt, die Nebenleistungen sowie das Versorgungsentgelt • Der STI 2021, der die Leistung im Jahr 2021 misst und im Geschäftsjahr 2022 ausbezahlt wird • Die LTI Tranche 2017-2021, da die Performance Periode im Jahr 2021 endete und sie im Geschäftsjahr 2021 ausbezahlt wurde Um eine transparente Berichterstattung gewährleisten zu können, werden die entsprechenden Vergütungen für das Geschäftsjahr 2020 als Zusatzangabe ausgewiesen. Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ist der Aufsichtsrat verpflichtet, eine Maximalvergütung für alle Vergütungsbestandteile (Jahresfestgehalt, Nebenleistungen, Versorgungsentgelt und kurzfristige bzw. langfristige variable Vergütung) festzusetzen. Die Maximalvergütung beträgt pro Jahr für den Vorstandsvorsitzenden EUR 2.600.000 und für den Finanzvorstand und potenzielle künftige Ordentliche Vorstandsmitglieder EUR 2.100.000. Um diese Maximalbeträge tatsächlich zu erreichen, müssen außerordentliche Leistungen erbracht werden. Die Summe aller Auszahlungen, die aus Zusagen für das Geschäftsjahr 2021 resultieren, kann erst nach Ablauf des vierjährigen Performance Periode des Long-Term Incentives ermittelt werden. Allerdings kann bereits heute die Einhaltung der Maximalvergütung gemäß § 87a AktG Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sichergestellt werden, da selbst im Fall einer Auszahlung des Long-Term Incentives in Höhe von 250 % des Zielbetrags (Cap) die Summe aller Vergütungsbestandteile unterhalb der Maximalvergütung liegen würde. Über die Einhaltung der Maximalvergütung der für das Geschäftsjahr 2021 zugesagten Vergütung wird nach Ablauf der Performance Periode der LTI Tranche 2021-2025 im Vergütungsbericht des entsprechenden Jahres detailliert berichtet.
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG. “ IM SINNE DES § 162 ABS. 1 SATZ 1 AKTG IM GESCHÄFTSJAHR 2022 Summe – gewährte und geschuldete Vergütung 1.152,1 66,0 1.157,6 66,9 701,1 75,7 699,2 75,7 698,0 72,0 698,0 72,6 Gesamtvergütung einschließlich Versorgungsaufwendungen 1.744,8 100,0 1.729,2 100,0 926,1 100,0 924,2 100,0 969,1 100,0 961,5 100,0 Summe 463,5 72,9 618,0 72,9 154,5 72,9 618,0 72,9 630,5 62,3 625,2 63,3

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und