Gewährung Musterklauseln

Gewährung. 2.1. Nach erfolgreichem Abschluss der Zertifizierungstests wie im Vertrag geregelt, gewährt SAP dem Drittanbieter eine widerrufliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung von den SAP Marken als Teil des entsprechenden SAP Logos ausschließlich in Verbindung mit dem Release der Drittanbieterlösung, des Integrationsszenarios und der SAP Software Version, die auf dem Schnittstellenzertifikat gelistet sind. Zusätzlich ist der Drittanbieter nur berechtigt, die SAP Logos gemäß der jeweils geltenden Version der SAP- Richtlinien über die Nutzung der Marke, veröffentlicht im „SAP Partner Branding Guide“ und in anderen entsprechenden SAP Dokumenten, die dem Drittanbieter von SAP zur Verfügung gestellt werden, zu nutzen. Der Drittanbieter ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu gewähren. 2.2. Bei seiner Nutzung der Marke beachtet der Drittanbieter SAPs Anweisungen in Bezug auf die Farben und die Größe der Marke.
Gewährung. Cytiva gewährt dem Käufer hiermit eine nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software in Objektcodeform ausschließlich zu dem Zweck, dass der Käufer die Software für seine eigenen internen normalen Geschäftszwecke und für den Betrieb der Anlage, auf die sie sich bezieht (falls vorhanden), nutzt. Diese Lizenz erlischt: a) automatisch, wenn der Käufer Abschnitt 11.5 nicht einhält oder fällige Beträge in Bezug auf die Software (oder die zugehörige Ausrüstung) nicht bezahlt; b) bei Ablauf der im Vertrag festgelegten Laufzeit oder Lizenzdauer; c) für kostenlose Software jederzeit nach schriftlicher Mitteilung von Xxxxxx an den Käufer nach alleinigem und freiem Ermessen von Cytiva (ohne Angabe von Gründen); d) wenn der rechtmäßige Besitz des Käufers an einer Anlage (mit eingebetteter oder für den Betrieb der Anlage erforderlicher Software) endet, oder e) bei Beendigung des Vertrags, und bei Beendigung dieser Lizenz muss der Käufer die Nutzung der Software sofort einstellen und (auf Verlangen von Xxxxxx) die Software (und alle Kopien davon) zurückgeben und/oder löschen.
Gewährung. 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihren Vorgesetzten rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Urlaub einzureichen.
Gewährung. Im Rahmen des Aktienoptionsplan haben Mitglieder des Vorstands Anspruch auf Optionen auf Aktien der Medios AG. Durch vertragliche Vereinbarung mit jedem Vorstandsmitglied („Bezugsrechtsvereinba- rung“) erhält das Vorstandsmitglied das Recht, eine individuell vereinbarte Zahl von auf den Inhaber lau- tenden Stückaktien der Medios AG („Stückaktien“) zu einem Ausübungspreis von EUR 29,00 („Aus- übungspreis“) nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist und bei Erfüllung des Erfolgsziels entsprechend den Regelungen der Bezugsrechtsvereinbarung zu erwerben („Aktienoptionen“). Das Erfolgsziel sieht eine signifikante Steigerung des Aktienkurses der Medios-Aktie über deren Kurs zum Zeitpunkt der Gewäh- rung der Optionen vor. Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich in einmaligen oder mehrfachen Tranchen durch den Auf- sichtsrat erfolgen. Es ist vorgesehen, dass den Mitgliedern des Vorstands die ihnen für die Jahre 2021 bis 2024 zugedachten Aktienoptionen aus dem bereits beschlossenen Aktienoptionsplan 2020 in einer ein- heitlichen Zuteilung im Geschäftsjahr 2021 zugeteilt werden. Für die Zwecke des Vergütungssystems werden diese Aktienoptionen zu gleichen Teilen auf diese vier Jahre verteilt.
Gewährung. Im Rahmen des Aktienoptionsplan haben Mitglieder des Vorstands Anspruch auf Optionen auf Aktien der Medios AG. Durch vertragliche Vereinbarung mit jedem Vorstandsmitglied („Bezugsrechtsvereinba- rung“) erhält das Vorstandsmitglied das Recht, eine individuell vereinbarte Zahl von auf den Inhaber lau- tenden Stückaktien der Medios AG („Stückaktien“) zu einem von dem Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegten Ausübungspreis („Ausübungspreis“) nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist und bei Erfüllung des Erfolgsziels entsprechend den Regelungen der Bezugsrechtsvereinbarung zu erwerben („Aktienoptionen“). Das Erfolgsziel sieht eine signifikante Steigerung des Aktienkurses der Medios-Aktie über deren Kurs zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen vor. Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich in einmaligen oder mehrfachen Tranchen durch den Auf- sichtsrat erfolgen.
Gewährung. Vorbehaltlich der Einhaltung der hierin festgelegten Bedingungen durch den Kunden gewährt der Anbieter dem Kunden hiermit ein nicht exklusives, nicht abtretbares, beschränktes Recht, auf die Dienste zuzugreifen und diese zu nutzen, und zwar ausschließlich für den internen Geschäftsbetrieb des Kunden und bis zu der hierin dokumentierten maximalen Anzahl von registrierten Signage Playern während der gesamten Abonnementlaufzeit.
Gewährung. 1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat der oder dem Vorgesetzten rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Urlaub einzureichen. 2Der Urlaub ist unter angemessener Berücksichtigung des Grundes zu bewilligen, wenn und soweit der Betriebsablauf dies gestattet. 1Stief- und Pflegekinder, Stief- und Pflegeeltern sowie Stiefgeschwister sind den Kindern, Eltern und Geschwistern gleichgestellt. 2Die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ist für die Abwesenheiten gemäss Anhang 5, Art. 5 Buchstaben c.–f. der Ehegattin oder dem Ehegatten gleichgestellt. 3Die in Anhang 5, Art. 5 Buchstaben a, c.–f. genannten Urlaubsgründe gelten analog bei eingetragener Partnerschaft.
Gewährung. Beizulegender Zeitwert der Option EUR 0,03 Aktienkurs am Bewertungsstichtag EUR 3,29 Erwartete Volatilität 11,0% Erwartete Laufzeit 1,78 Jahre Erwartete Dividende – Ausübungshürde – Cap EUR 6,00 Risikoloser Zinssatz (basierend auf deutsche Staatsanleihen) -0,710% Die andere Hälfte des LTIP stellt eine anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich dar, sodass der beizulegende Zeitwert zusätzlich zur erstmaligen Erfassung auch zu jedem Bewertungsstichtag neu zu ermitteln ist.
Gewährung. Beizulegender Zeitwert der Option EUR 0,04 Aktienkurs am Bewertungsstichtag EUR 3,29 Erwartete Volatilität 56,1% Erwartete Laufzeit 3,24 Jahre Erwartete Dividende – Ausübungshürde – Cap EUR 4,00 Risikoloser Zinssatz (basierend auf deutsche Staatsanleihen) -0,71% Die gewichteten durchschnittlichen Ausübungspreise und die Anzahl der Aktienbezugsrechte für das MSP und das POP stellen sich wie folgt dar: Tranche 1 Tranche 2 Tranche 3 Tranche 4 Tranche 5 Tranche 6 Gewichteter durchschnitt- licher Ausübungs- preis Anzahl der Optionen Gewichteter durchschnitt- licher Ausübungs- preis Anzahl der Optionen Gewichteter durchschnitt- licher Ausübungs- preis Anzahl der Optionen Gewichteter durchschnitt- licher Ausübungs- preis Anzahl der Optionen Gewichteter durchschnitt- licher Ausübungs- preis Anzahl der Optionen Gewichteter durchschnitt- licher Ausübungs- preis Anzahl der Optionen Ausstehende Optionen zum 1. Januar EUR 7,01 – EUR 8,60 182.813 EUR 7,78 98.438 EUR 2,81 112.500 EUR 3,07 112.500 EUR 3,02 112.500 Im Geschäftsjahr gewährte Bezugsrechte – – – – – – – – – – – – Im Geschäftsjahr verwirkte Bezugsrechte – – – – – 98.438 – – – – – – Im Geschäftsjahr ausgeübte Bezugsrechte – – – – – – – – – – – – Im Geschäftsjahr verfallene Bezugsrechte – – – 182.813 – – – – – – – – Ausstehende Bezugsrechte zum 31. Dezember EUR 7,01 – EUR 8,60 – EUR 7,78 – EUR 3,30 112.500 EUR 3,30 112.500 EUR 3,30 112.500 Ausübbare Bezugsrechte zum 31. Dezember – – – – – – – – – – – – Tranche 1 Tranche 2 Further Tranche 3 Tranche 4 Tranche 5 Tranche 6 Gewichteter durchschnitt- licher Ausübungs- preis Anzahl der Optionen Gewichteter durchschnitt- licher Ausübungs- preis Anzahl der Optionen Gewichteter durchschnitt- licher Ausübungs- preis Anzahl der Optionen Gewichteter durchschnitt- licher Ausübungs- preis Anzahl der Optionen Gewichteter durchschnitt- licher Ausübungs- preis Anzahl der Optionen Gewichteter durchschnitt- licher Ausübungs- preis Anzahl der Optionen Gewichteter durchschnitt- licher Ausübungs- preis Anzahl der Optionen Ausstehende Optionen zum 1. Januar EUR 7,01 – EUR 8,60 162.500 EUR 8,43 25.000 EUR 7,78 290.000 EUR 2,81 450.000 EUR 3,07 440.000 EUR 3,02 450.000 Im Geschäftsjahr gewährte Bezugsrechte – – – – – – – – – – – – – – Im Geschäftsjahr verwirkte Bezugsrechte – – – – – – – 290.000 – – – – – – Im Geschäftsjahr ausgeübte Bezugsrechte – – – – – – – – – – – – – – Im Geschäftsjahr verfallene Bezugsrechte – – – 162.500 – 25.000 – – – 20.000 – 20.000 – 15.000 Ausstehende Bezugsre...

Related to Gewährung

  • Währung Die Schuldverschreibungen sind in Euro begeben (die "Festge- legte Währung").

  • Ausführung 5.1 Der AN hat vor Arbeitsbeginn der örtlichen Projektleitung seinen am Leistungsort anwesenden verantwortlichen, deutsch- oder englischsprachigen Vertreter zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen. Dies gilt auch in vollem Umfang für die Arbeiten seiner Subunternehmer. Der AN wird diese in eigener Verantwortung anleiten und überwachen. Dieser Vertreter ist bevollmächtigt, alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Erklärungen für und gegen den AN abzugeben oder entgegen- zunehmen. Darüber hinaus muss er über die zur Auftragserfüllung erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Im Rahmen seines Wirkungskreises ist er unmittelbar und allein verantwortlich im ordnungsrechtlichen Sinne. 5.2 Der verantwortliche Vertreter des AN ist mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet. Er ist berechtigt, Weisungen und Mitteilungen in Empfang zu nehmen und die notwendigen Anordnungen zu treffen. Er ist über seine Pflichten vom AN unterrichtet. 5.3 Der AG ist dem AN gegenüber nicht verpflichtet, dessen Arbeit zu überprüfen und die Durchführung zu überwachen. 5.4 Der AN hat am Beginn seiner Tätigkeit eine vollständige Wareneingangskontrolle aller für die Auftragserfüllung notwendigen Teile gemäß der in der Lieferung oder in den Montageunterlagen beigefügten Stücklisten/Lieferscheine vorzunehmen. Abweichungen sind dem AG unverzüglich zu melden. Kosten welche im Zusammenhang einer nicht durchgeführten Wareneingangskontrolle entstehen, gehen zu Lasten des AN. Bezüglich Qualitätsabweichungen von eigenen oder von Fremdfirmen angelieferten Materialien ist unverzüglich der Montageleitung des AG Nachricht zu geben. Der AN ist verpflichtet, für seine Auftragsausführung nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Personal ausführen zu lassen. 5.5 Der AN hat sich vor Beginn der Ausführung davon zu überzeugen, dass er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind. 5.6 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung am Einsatzort zu halten und täglich den durch seine Leistungen entstandenen Xxxxxx, Restmaterial und Xxxxxxx zu beseitigen und zu entsorgen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind die Lager- und Arbeitsplätze zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt der AN nach einmaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nach, so erfolgt die Räumung und Reinigung durch den AG auf Kosten des AN. Der AG kann die entstandenen Kosten mit der Schlussrechnung verrechnen. 5.7 Übernimmt der AN vom AG Materialien und Geräte geht die Haftung in den Verantwortungsbereich des AN über. Für Schäden und Beschädigungen, die durch die Benutzung des Materials und der Geräte entstehen können, haftet der AN, wie auch für den Schutz durch unbefugte Benutzung durch Dritte. 5.8 Es ist dem AN nicht gestattet mit dem Kunden bzw. dessen Vertretung (soweit vorhanden) zu verhandeln. Die Direktübernahme von Aufträgen durch den Auftragnehmer vom Besteller des AG berechtigt den AG zur sofortigen fristlosen Kündigung aller mit dem Auftragnehmer geschlossenen Werkverträge unter Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche. 5.9 Die sachgemäße Einrichtung des Einsatzortes, Unterbringung seiner Arbeitnehmer und Transport von Arbeitskräften und Arbeitsmaterial ist Sache des AN. 5.10 Der AG haftet für keinerlei Schäden, die etwa durch Einsturz des Bauwerkes oder von Teilen desselben durch Wassereinbrüche, Diebstähle, Beschädigungen, Abhandenkommen von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Unterlagen etc. entstehen. 5.11 Im Übrigen gelten die Montagebedingungen des AG wie in allen anderen Fällen auch. 5.12 Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. 5.13 Eine Bewachung des Einsatzortes ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der übergebenen Materialien und Geräte sowie für eigenes Material führt der Aufragnehmer eigenverantwortlich durch. 5.14 Die Beauftragten des AG und/oder dessen Kunde haben das Recht, die Werkstätten des AN bzw. die seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer zu betreten, um den Fertigungsstand und die Qualität zu überprüfen. Die Mitarbeiter des AN und/oder seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer sind verpflichtet, alle für diese Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  • Einführung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese Website und für die Transaktionen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen. Du bist möglicherweise an zusätzliche Verträge gebunden, die sich auf deine Beziehung zu uns oder auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die du von uns erhältst. Wenn Bestimmungen der Zusatzverträge mit Bestimmungen dieser Bedingungen in Konflikt stehen, haben die Bestimmungen dieser Zusatzverträge Vorrang.

  • Verjährung 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.