Common use of Gewässerschaden-Restrisiko Clause in Contracts

Gewässerschaden-Restrisiko. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko – a. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermö- gensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be- schaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung die- ser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. b. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Min- derung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versiche- rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Rege- lung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Jagdhaftpflichtversicherung (AVB). c. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch inso- weit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädi- gung die Versicherungssumme für Sachschäden über- steigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. d. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi- cherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichte- ten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her- beigeführt haben. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schä- den, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignis- sen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele- mentare Naturkräfte ausgewirkt haben. e. Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 2.500 l/kg gelten nicht als Anlagen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung

Gewässerschaden-Restrisiko. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Eingeschlossen sind Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko sowie Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko – (Versicherung des so genann- ten Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben: a. 12.1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermö- gensschäden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be- schaffenheit eines Gewässers, Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), Gewäs- serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung die- ser dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. b. 12.2. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (1) von oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Ferien- oder Wochenendhauses mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 3.000 l/kg; (2) von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 50 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insge- samt 500 l/kg nicht übersteigt. Werden die Beschränkungen über- schritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. 12.3. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Min- derung Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskostenRettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutach- terkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen zusam- men mit der Entschädigungsleistung die Versiche- rungssumme Versicherungssumme für Sachschäden Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Rege- lung Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Jagdhaftpflichtversicherung (AVB)AHB. c. 12.4. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außer- gerichtliche Gutachterkosten sind auch inso- weit insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädi- gung Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über- steigenSach- schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. d. 12.5. Abweichend von Ziff. 1.1 AHB sind – auch ohne dass eine Gewäs- serveränderung droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den versicherten Heizöltanks ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmähli- chem Eindringen von gewässerschädlichen Stoffen in Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustan- des, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst. 12.6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi- chertenMitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- chen Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichte- ten gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her- beigeführt herbeigeführt haben. 12.7. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schä- denSchäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignis- senKriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Bundesre- publik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele- mentare elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. e. Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 2.500 l/kg gelten nicht als Anlagen.

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Gewässerschaden-Restrisiko. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Eingeschlossen sind Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko sowie Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko – (Versicherung des so genann- ten Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben: a. 12.1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermö- gensschäden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be- schaffenheit eines Gewässers, Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), Gewäs- serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung die- ser dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. b. 12.2. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (1) von unter- und oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Zweifamilien-, Ferien- oder Wochenendhauses; (2) von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insge- samt 1000 l/kg nicht übersteigt. Werden die Beschränkungen über- schritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. 12.3. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Min- derung Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskostenRettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutach- terkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen zusam- men mit der Entschädigungsleistung die Versiche- rungssumme Versicherungssumme für Sachschäden Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Rege- lung Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Jagdhaftpflichtversicherung (AVB)AHB. c. 12.4. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außer- gerichtliche Gutachterkosten sind auch inso- weit insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädi- gung Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über- steigenSach- schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. d. 12.5. Abweichend von Ziff. 1.1 AHB sind – auch ohne dass eine Gewäs- serveränderung droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den versicherten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von gewässerschädlichen Stoffen in Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst. 12.6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi- chertenMitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- chen Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichte- ten gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her- beigeführt herbeigeführt haben. 12.7. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schä- denSchäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignis- senKriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Bundesre- publik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele- mentare elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. e. Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 2.500 l/kg gelten nicht als Anlagen.

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Gewässerschaden-Restrisiko. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Eingeschlossen sind Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko sowie Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko – (Versicherung des so genann- ten Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben: a. 12.1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermö- gensschäden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be- schaffenheit eines Gewässers, Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), Gewäs- serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung die- ser dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. b. 12.2. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (1) von unter- und oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Zweifamilien-, Mehrfami- lien-, Ferien- oder Wochenendhauses; (2) von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insge- samt 2000 l/kg nicht übersteigt. Werden die Beschränkungen über- schritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. 12.3. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Min- derung Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskostenRettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Gutach- terkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen zusam- men mit der Entschädigungsleistung die Versiche- rungssumme Versicherungssumme für Sachschäden Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Rege- lung Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Jagdhaftpflichtversicherung (AVB)AHB. c. 12.4. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außer- gerichtliche Gutachterkosten sind auch inso- weit insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädi- gung Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden über- steigenSach- schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. d. 12.5. Abweichend von Ziff. 1.1 AHB sind – auch ohne dass eine Gewäs- serveränderung droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den versicherten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von gewässerschädlichen Stoffen in Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst. 12.6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi- chertenMitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- chen Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichte- ten gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her- beigeführt herbeigeführt haben. 12.7. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schä- denSchäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignis- senKriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Bundesre- publik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele- mentare elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. e. Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 2.500 l/kg gelten nicht als Anlagen.

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