Gleichwertigkeit. Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen sowie der Erwerb eines anderen, vergleichbaren Objektes des Verkäufers. Kommen andere Verträge oder Vereinbarungen in einer wie auch immer gearteten Form zustande als im Angebot genannt, so wird dafür unsere Provision fällig.
Gleichwertigkeit. 1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anwendung des Prinzips der Gleichwertigkeit nach Artikel 4 des SPS-Übereinkommens wichtig für die Erleichterung des Handels ist und sowohl den Ausfuhr- als auch den Einfuhrländern zugutekommt.
2. Gleichwertigkeit kann für eine bestimmte SPS-Maßnahme oder für Maßnahmen, die sich auf eine bestimmte Ware oder auf Warenkategorien beziehen, oder systemweit anerkannt werden.
3. Die Einfuhrvertragspartei erkennt die SPS-Maßnahmen und -Systeme der Ausfuhrvertragspartei als gleichwertig an, wenn die Ausfuhrvertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihren Maßnahmen das angemessene SPS-Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei erreicht wird. Um eine Feststellung der Gleichwertigkeit zu erleichtern, erläutert die Einfuhrvertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen das Ziel der jeweiligen SPS-Maßnahme.
4. Binnen drei Monaten nach Eingang eines Ersuchens der Ausfuhrvertragspartei bei der Einfuhrvertragspartei führen die Vertragsparteien Konsultationen zur Feststellung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen und -Systemen durch.
5. Sobald die Ausfuhrvertragspartei die Gleichwertigkeit der vorgeschlagenen SPS-Maßnahmen und -Systeme nachgewiesen hat, stellt die Einfuhrvertragspartei die Gleichwertigkeit ohne ungebührliche Verzögerung fest.
6. Die Einfuhrvertragspartei beschleunigt die Feststellung der Gleichwertigkeit insbesondere bei solchen Waren, die sie bereits in der Vergangenheit aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführt hat.
7. Bei mehreren Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei einigen sich die Vertragsparteien im SPS-Ausschuss auf einen Zeitplan für die Einleitung des Verfahrens.
8. Im Einklang mit Artikel 9 des SPS-Übereinkommens prüft die Einfuhrvertragspartei eingehend die Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei um technische Unterstützung zur Erleichterung der Durchführung dieses Artikels. Diese Unterstützung kann unter anderem dabei helfen, Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen, die als gleichwertig anerkannt werden können, oder dabei, eine anderweitige Verbesserung des Marktzugangs herbeizuführen.
9. Die Prüfung eines Ersuchens der Ausfuhrvertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer SPS-Maßnahmen bezüglich einer bestimmten Ware durch die Einfuhrvertragspartei darf für sich genommen kein Grund dafür sein, die laufenden Einfuhren der betreffenden Ware aus dieser Vertragspartei zu unterbrechen oder auszusetzen. Hat die Einfuhrvertragspartei die Gleichwertigkeit festgestellt, halten die Vertragspart...
Gleichwertigkeit. (1) Die Einfuhrvertragspartei erkennt die SPS-Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei als gleichwertig an, wenn die Ausfuhrvertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihrer Maßnahme das angemessene SPS-Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei erreicht wird.
(2) Anhang 5-D enthält die Grundsätze und Leitlinien zur Feststellung, Anerkennung und Wahrung der Gleichwertigkeit.
(3) In Anhang 5-E ist Folgendes aufgeführt:
a) das Gebiet, dem die Einfuhrvertragspartei zugesteht, dass eine SPS-Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei und ihre eigene gleichwertig sind, und
b) das Gebiet, dem die Einfuhrvertragspartei zugesteht, dass mit der Erfüllung der spezifizierten Sonderbedingung in Kombination mit der SPS-Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei das angemessene SPS-Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei erreicht wird.
(4) Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 1.7 (Bezugnahme auf Rechtsvorschriften) vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs 5-D sowie der Allgemeinen Anmerkungen in Anhang 5-E.
Gleichwertigkeit. Die Vertragsparteien wenden die Grundsätze der Gleichwertigkeit nach dem SPS-Übereinkommen der WTO an. Zu diesem Zweck gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen im Rahmen des Zumutbaren den Zugang zu Inspektions-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren.
Gleichwertigkeit. Die Xxxxxx gewährleisten, dass das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen gleichwertig sind.
Gleichwertigkeit. Die zuständige Instanz prüft die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome und Ausweise, wenn die Tätigkeit, welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ausüben möchte, in der Schweiz reglementiert ist.
6.2 Abgeschlossene schulmedizinische Lehrgänge (für alle übrigen abgeschlossenen, nicht unter Punkt 6.1 aufgelisteten schulmedizinischen Lehrgänge) Ausländische Ausbildungen: Inhaber fremdsprachiger Dokumente (ausser französischen, italienischen und englischen) müssen ihre Dokumente dem VSAMT auf Deutsch oder Französisch übersetzt und notariell beglaubigt vorlegen. Die Übersetzung muss von einem Übersetzungsinstitut in der Schweiz erfolgen. Dokumente ausländischer Institutionen, die trotz Übersetzung vom VSAMT nicht interpretiert werden können, werden nicht berücksichtigt.
Gleichwertigkeit. 1. Die Mitglieder erkennen gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen anderer Mitglieder als gleichwertig an, selbst wenn sich diese Mass- nahmen von ihren eigenen oder von denen anderer mit der gleichen Ware handeln- der Mitglieder unterscheiden, wenn das Ausfuhrmitglied dem Einfuhrmitglied objektiv nachweist, dass seine Massnahmen das von dem Einfuhrmitglied als ange- messen betrachtete gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutz- niveau erreichen. Für diesen Zweck erhält das Einfuhrmitglied auf Ersuchen ange- messenen Zugang zu Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren.
2. Die Mitglieder treten auf Ersuchen in Konsultationen ein mit dem Ziel, bilaterale und multilaterale Übereinkünfte über die Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zu erzielen.
Gleichwertigkeit. Dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages gleichwertig ist auch ein anderer als der angebotene Vertrag, sofern dieser inhaltlich identisch ist mit dem ursprünglich angebotenen Vertrag. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch. Dasselbe gilt, wenn der tatsächlich geschlossene notarielle Kaufvertrag inhaltlich vom Angebot abweicht, aber wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt wird oder ein notarieller Kaufvertrag über ein anderes, ebenfalls dem Verkäufer gehörendes, Objekt zustande kommt, wenn der Makler im Rahmen des Auftrags den Nachweis zum Abschluss des entsprechenden Vertrages mit dem Auftraggeber oder die Benennung des Vertragspartners ermöglicht hat.
Gleichwertigkeit. Die Kirchen gewährleisten, dass das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Stu- dien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Fachhochschulen mit vergleichbaren Studiengängen gleichwertig sind.
Gleichwertigkeit. Dem Abschluss eines notariellen Kauf- oder Mietvertrages gleichwertig ist auch ein anderer als der angebotene Ver- trag, sofern dieser inhaltlich identisch ist mit dem ursprünglich angebotenen Vertrag. Unerhebliche Abweichungen sachli- cher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisions- anspruch. Dasselbe gilt, wenn der tatsächlich geschlossene notarielle Kauf- oder Mietvertrag inhaltlich vom Angebot abweicht aber wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt wird. Wenn der Makler im Rahmen des Auftrages, den Vertrags- partner benannt hat und mit diesem ein notarieller Kaufver- trag oder Mietvertrag über ein anderes, ebenfalls dem Ver- käufer bzw. Vermieter gehörendes, Objekt zustande kommt, ist dies gleichwertig.