Grundbucheintrag Musterklauseln

Grundbucheintrag. 1Jede Partei kann verlangen, die im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses eingeräumten Rechte (vgl. oben Ziff. 1.4 und Ziff. 2.4) auf deren eigene Kosten im Grundbuch als (Personal) Dienst- barkeit eintragen zu lassen. Auf entsprechende Aufforderung der beantragenden Partei ist die Gegenpartei verpflichtet, sämtliche Handlungen vorzunehmen und an den notwendigen Massnahmen mitzuwirken, damit die entsprechenden Dienstbarkeitsverträge abge- schlossen und im Grundbuch angemeldet werden können.
Grundbucheintrag. Diese Personaldienstbarkeit ist im Grundbuch unter dem Stichwort „öffentlicher Fussweg„ als Last auf Biglen-Grundbuch Nr. 29 zu Gunsten Einwohnergemeinde Biglen einzutragen.
Grundbucheintrag. Die Einwohnergemeinde Kriens und Littau räumen im Sinne dieses Gemein- devertrages den Einwohnergemeinden Horw und Luzern ein Mitbenützungs- recht an der Schiessanlage Stalden, Grundstück Nr. 4019, GB Kriens (Ein- wohnergemeinde Kriens und Littau) und Grundstück Nr. 5015, GB Kriens (Einwohnergemeinde Kriens) ein. Dieses Mitbenützungsrecht ist wie folgt als Dienstbarkeit auf den Grundstücken Nr. 4019 und 5015 ins Grundbuch Kriens einzutragen:
Grundbucheintrag. Die Parteien vereinbaren, das Folgende in das Grundbuch x eintragen zu lassen: Auf Grundstück Nr. yyy Dienstbarkeit Last Selbständiges und dauerndes Recht, Baurecht für Alpzimmer und diesem dienende Bauwerke im (Flurname) zur alpwirt- schaftlichen Nutzung auf x Jahre, an 2'500 m2, zugunsten yz ..., Das Eigentum an den Gebäuden geht mit der Grundbucheintragung der Dienstbarkeit von der Alpkorporation an den Bauberechtigten über. Vormerkungen Vereinbarung über nicht genutzte Stallplätze zu Dienstbarkeit ID … Vereinbarung über gegenseitige Fahrrechte zu Dienstbarkeit ID … Aufhebung Vorkaufsrecht des Bauberechtigten zu Dienstbarkeit ID ... Vereinbarung Heimfallentschädigung zu Dienstbarkeit ID ... Aufnahme des Baurechts als Grundstück Nr. Dzzz Für die Aufnahme als Grundstück im Grundbuch ist eine Mutationsurkunde des Geometers erforderlich.
Grundbucheintrag. Das zuständige Grundbuchamt wird gebeten, die verlängerte Dauer des Bau- rechtes auf SDR Kaisten 570-1 einzutragen sowie bei der entsprechenden Dienstbarkeitseintragung auf LIG Kaisten 570 anzugeben.
Grundbucheintrag. Der Grundbucheintrag betreffend des fertiggestellten Hauses erfolgt nach Fertigstellung, Abnahme und Bezahlung des vereinbarten Preises auf den Namen des Bauherrn. Das Haus wird frei von jeglichen Belastungen und Verpflichtungen eingetragen. Die Kosten des Grundbucheintrags (Steuern von 0.75 % sowie Honorar des Notars) werden durch den Bauherrn getragen.
Grundbucheintrag. 13. Die Parteien vereinbaren, das Folgende in das Grundbuch Gossau SG eintragen zu lassen: ⮚ Baurecht als Personaldienstbarkeit auf Grundstück Nr. 1138 Last Selbständiges und dauerndes Recht Baurecht für Schulhaus und Mehrzweckgebäude und diesen dienenden Bauwerke und Anlagen an ca. 18'638 m² auf 100 Jahre zugunsten Schulgemeinde Andwil-Arnegg, mit Sitz in Andwil SG, öffentl.-rechtl. Körper- schaft ⮚ Aufnahme des selbstständigen und dauernden Baurechtes als Grundstück Nr. D1010X im Grundbuch gemäss Art. 779 Abs. 3, Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB und Art. 22 Abs. 1 Bst. a GBV ⮚ Vormerkungen auf Grundstück Nr. 1138 • Vereinbarung Baurechtszins zu Dienstbarkeit ID (Baurechtsdienstbarkeit) • Vereinbarung Unterhalt zu Dienstbarkeit ID (Baurechtsdienstbarkeit) • Vereinbarung Heimfall zu Dienstbarkeit ID (Baurechtsdienstbarkeit) • Vereinbarung Mediation zu Dienstbarkeit ID (Baurechtsdienstbarkeit) • Vereinbarung Schiedsgericht zu Dienstbarkeit ID (Baurechtsdienstbarkeit) ⮚ Vormerkungen auf Grundstück Nr. D1010X (selbständiges und dauerndes Baurecht) • Vereinbarung Baurechtszins • Vereinbarung Unterhalt • Vereinbarung Heimfall • Vereinbarung Mediation • Vereinbarung Schiedsgericht
Grundbucheintrag. Die vorliegenden Dienstbarkeiten sind auf folgenden Liegenschaften zu errich- ten und im Grundbuch einzutragen: zu Gunsten Einwohnergemeinde Oberdorf Berechtigte Person Einwohnergemeinde Oberdorf Recht öffentliches Fusswegrecht und Nutzungsrecht mit Neben- leistungspflicht laut Quartierplanvertrag
Grundbucheintrag. Auf GS 557 und GS 558 Auf GS 557
Grundbucheintrag. Auf GS 557, 558, 559, 560 und 532