Grundstruktur Musterklauseln

Grundstruktur. Die Grundstruktur des Programms setzt sich aus unterschiedlichen thematischen Bausteinen zusammen: Gesundheit, Natur, Reise, Ernährung, Kochen, Leben, Wissen und Technik. In diesen Themenfeldern bietet EinsPlus jeweils eine Auswahl hochwertiger Produktionen des Ersten und der Dritten Programme der ARD. Um auf die speziellen Publikumserwartungen und Sehgewohnheiten am Wochenende einzugehen, präsentiert EinsPlus sonntags lineares Programm mit 3- bis 4-stündigen thematischen Schwerpunkten und Reihen wie z. B.: "Deutschland-Tour", "EuropaTour" oder "Geschichte der Olympischen Spiele", "Faszination Berge", "Museen der Welt", "Inseln", "Straßen der Welt" oder "Die Donau". Thementage und Themenwochen profilieren das Angebot zusätzlich und schaffen mehr Aufmerk- samkeit für das Programm. Die EinsPlus-Schwerpunkte zu Themen, zum Teil von hoher gesell- schaftlicher Relevanz sind vielfältig, lebensnah und prägnant gestaltet: Reportagen, vertiefende Diskussionen, Doku-Serien, Dokumentarspiele, unterhaltende Sendungen mit eindeutigem Wis- sensbezug und hochwertige fiktionale Produktionen, die politisches und geschichtliches Wissen transportieren, gehören zum Formatspektrum.
Grundstruktur. 11.4.1. Die Garantie ist unverzüglich und längstens innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Kenntnis des Käufers von einem etwaigen Garantiefall schriftlich oder elektronisch gegenüber Wood Space geltend zu machen. Wood Space behält sich das Recht vor, eine etwaige Garantiemeldung anzunehmen oder abzulehnen. Während der Reparaturzeit hat der Kunde keinen Anspruch auf Entschädigung. Ersetzte Elemente bleiben Eigentum von Wood Space. Die Garantie erlischt, falls etwaige Reparaturen, Veränderungen etc. von Dritten durchgeführt worden sind. 11.4.2. Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung der Garantie ist, dass der Käufer alle notwendigen Wartungsarbeiten, sowie in diesen AGB angeführten Anweisungen beachtet. Wood Space ist verpflichtet, alle Teile der Grundstruktur kostenlos ersetzen. Die Garantie bezieht sich auf fehlerhafte Elemente sowie auf die Wood Space zuzurechnende Montage, mit Ausnahme der Elemente der Grundstruktur, die sich aufgrund von Verwitterung oder Abnutzung verschlechtern. 11.4.3. Von der Garantie ausgeschlossen sind insbesondere, aber nicht abschließend, Verschlechterungen der Grundstruktur, die durch: • Fehlerhafte Geländevorbereitungen durch den Kunden; • Fehlerhaftes Laden und Entladen nach Übergang der Gefahr auf den Kunden; • Falsche Belüftung (Stoßlüften und/oder dem Einschalten des Abzug-Ventilators); • Überwinterung (Mindesttemperatur ist 15⁰C); • Drainage; • Fehlerhaften Anschluss bzw. fehlerhafte Verwendung von Leitungen und Haushaltsgeräte; • Unachtsamkeit oder unsachgemäßer Handhabung, schlechter Wartung, Überlastung oder Unaufmerksamkeit; • Farb- oder Lackkratzer an Innen- oder Außenwänden, die durch die Verwendung ungeeigneten Materialien entstehen; 11.4.4. Harzaustritte bei den Holzarten Fichte, Lärche, Oregon und Kiefer kann naturbedingt und können von Wood Space nicht beeinflusst werden. Diese begründen daher keinen Garantie- oder Gewährleistungsanspruch. Bei fertig lackierten Holzelementen sind durch den natürlichen Werkstoff Holz bedingt Farbabweichungen möglich und sind von Garantie bzw. Gewährleistungsansprüchen ausgenommen. 11.4.5. Holz ist ein Naturprodukt. Durch Verleimen von zwei Holzschichten, die wiederum aus einzelnen mittels Keilzinkung zusammengefügten Holzteilen bestehen, werden Blockbalken erzeugt, die durch eine 4-Seiten-Bearbeitung mit einer glatten Oberfläche und mit Doppelnut und Feder versehen werden. Durch diese Vorgehensweise wird nach Stand der Technik ein Verziehen weitgehend verhindert. Auch et...
Grundstruktur. 1. Der „PRESBYTERIAL SECRETARY“ (DEKAN) als Leiter des Kirchenbezirks wird die Direktpartnerschaft beaufsichtigen und einen reibungslosen Ablauf sicherstellen. 2. Alle Treffen der an der Direktpartnerschaft Beteiligten werden in Rücksprache mit dem „PRESBYTERIAL SECRETARY“ (DEKAN) einberufen. 3. Ein Direktpartnerschaftskomitee wird in der Bezirkssynode berufen, das alle relevanten Punkte im Zusammenhang mit der Direktpartnerschaft behandelt. Das Komitee soll aus neun Mitgliedern bestehen. 4. Der „PRESBYTERIAL SECRETARY“ (DEKAN) stellt sicher, dass das Direktpartnerschaftskomitee repräsentativ besetzt ist. Die Mitglieder des Kirchenbezirksausschusses sind von Amts wegen Mitglieder im Komitee. 5. Bei der ersten Sitzung des vorgeschlagenen Komitees unter der Leitung des „PRESBYTERIAL SECRETARY“ (DEKAN) wird ein Vorsitzender/eine Vorsitzende gewählt sowie ein/e Geschäftsführer/in, die nicht dem Kirchenbezirksausschuss angehört. 6. Mitglieder im Direktpartnerschaftskomitee können nur Christen und Christinnen der PCC sein, die innerhalb des Kirchenbezirks wohnen und arbeiten. Die Aktivitäten des Komitees haben selbstverständlich die Interessen der gesamten Kirche im Blick. 7. Wo eine Direktpartnerschaft mit einem Pfarrbezirk, einer Gemeinde oder einer Einrichtung der PCC besteht, wird der Pfarrer/die Pfarrerin des Kirchenbezirks oder der Gemeinde oder die Leitungsperson der kirchlichen Einrichtung die Rolle des „PRESBYTERIAL SECRETARY“ (DEKAN) innerhalb der Direktpartnerschaft übernehmen.

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  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Grundsätze 5.1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält. 5.1.2 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gefährliche Ereignisse. 5.1.3 Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.

  • Grundlagen 1. Das Sondervermögen (der Fonds)

  • Grundlage Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 10 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum verein- barten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten nicht in- begriffen; diese werden zusätzlich berechnet. Das Mietobjekt wird dem Mieter transportverladen auf den Arealen des Vermieters zur Verfügung gestellt.

  • Grundsatz Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.