Garantie und Gewährleistung Musterklauseln

Garantie und Gewährleistung a) Die Garantiezeit für die von der Weibel/IT AG gelieferten Produkten richtet sich im Grundsatz nach den vom jeweiligen Hersteller garantierten Garantiezeit. Im mindesten beträgt die Garantie jedoch zwei Jahre für Neuwaren und ein Jahr für Gebrauchtwaren. Teile, die in der Garantiefrist nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, bessert die Weibel/IT AG kostenlos aus oder ersetzt sie. Die Garantieleistung umfasst die notwendigen Teile. Soweit der Ersatz mangelhafter Teile im Rahmen der Garantie erfolgt, erneuert sich die Garantieleistung lediglich auf den ersetzten Teilen, nicht jedoch bezüglich des gesamten Werks. b) Die Weibel/IT AG behält sich vor, standartmässige Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Garantiefalls (insbesondere Aufwände für Datensicherung und Datenaufbereitung, etc.) – soweit gesetzlich zulässig – nach dem effektiven Aufwand zu üblichen Ansätzen zu verrechnen. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen der Kunde mit Zusendung der Garantieware an die Weibel/IT AG ausdrücklich erklärt, er wolle die entsprechenden standartmässigen Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen. c) Der Kunde ist verpflichtet, allfällige während der Garantiezeit auftretenden Mängel der Weibel/IT AG umgehend mitzuteilen. Für Xxxxxxx aus verspäteter Mängelrüge entfällt jegliche Haftung. d) Die Weibel/IT AG haftet in keinem Fall für (i) leichte Fahrlässigkeit, (ii) indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und, soweit zulässig, entgangenen Gewinn, (iii) Schäden aus Lieferverzug sowie (iv) jegliche Handlungen und Unterlassungen der Hilfspersonen der Weibel/IT AG, sei dies vertraglich oder ausservertraglich. Weiter haftet die Weibel/IT AG nicht für Schäden, die auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind: • unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Lagerung, Einstellung oder Benutzung der Produkte; • Einsatz inkompatibler Ersatz- oder Zubehörteile; • unterlassene Wartung und/oder unsachgemässe Abänderung oder Reparatur der Pro- durch die Kundschaft oder einen Dritten; • höhere Gewalt, insbesondere Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden usw., welche nicht durch die Weibel/IT AG zu vertreten sind.
Garantie und Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate. Die Laufzeit beginnt mit Datum der Empfangsbestätigung durch den Versicherten. Gewährt der Hersteller des Hilfsmittels eine längere Herstellergarantie, weist der Leistungs- erbringer den Versicherten auf die Herstellergarantie hin und unterstützt den Versicherten im Garantiefall bei der Geltendmachung seiner Rechte aus der Herstellergarantie.
Garantie und Gewährleistung. 10.1. Der LIEFERANT leistet grundsätzlich Gewähr gemäß den gesetzlichen Vorschriften, wobei ergänzend hierzu vereinbart wird, dass ein Mangel jedenfalls dann als unbehebbar gilt, sobald zwei erfolglose Verbesserungsversuche stattgefunden haben. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Gewährleistungsrechte sinngemäß auch für alle Werk- und Dienstleistungen im Sinne des Kapitels 16. dieser AEB gelten. 10.2. Gewährt der Hersteller des Produktes oder der Ware bzw. der Sublieferant des LIEFERANTEN über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus weitere Gewährleistungsrechte oder Garantieansprüche, gibt der LIEFERANT diese an die R-IT vollinhaltlich weiter. Jedenfalls aber gibt der LIEFERANT zusätzlich und unabhängig zu den oben angeführten Gewährleistungsrechten folgende Garantiezusage ab: 10.3. Der LIEFERANT garantiert der R-IT die Mängelfreiheit, den vertragsgemäßen und fehlerfreien Zustand sowie die fehlerfreie Funktion der von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen, unabhängig davon, ob der Mangel bereits bei Lieferung bzw. Abnahme vorhanden war oder erst während der vereinbarten Garantiefrist entstanden ist. Die Garantiefrist beträgt für unbewegliche Sachen einheitlich 5 Jahre, in allen anderen Fällen einheitlich 24 Monate. 10.4. Unbeschadet der Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüche, ist die R-IT berechtigt, vom LIEFERANTEN für jede nicht bloß geringfügig mangelhafte Lieferung bzw. Leistungserbringung eine pauschale, aber Vertragsstrafe in Höhe von 5% der AUFTRAGSSUMME gemäß Punkt 9.4 zu fordern. 10.5. Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen über die Mängelrüge gemäß §§ 377 ff UGB, wird ausgeschlossen. Es besteht somit keine Rügeobliegenheit der R-IT.
Garantie und Gewährleistung. 8.1. Die gewährleistungsrechtlichen Ansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen wird nicht übernommen. Für vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt ebenso für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren.
Garantie und Gewährleistung. 1. Der Verkäufer gewährt dem Käufer eine Garantie und Gewährleistung nur zu den im Garantiedokument festgelegten Bedingungen, das dem Käufer jedes Mal mit der gelieferten Ware geliefert wird. 2. Die Garantiedokumente können auch unter folgenden Adressen heruntergeladen werden:: a) verzinkte Stahlprodukte xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/XXX/XX/XXXXXXXXXXXXXXXX/XXXXXXXXXXXXXXXX_XXXXXXXX.xxx b) Produkte aus Edelstahl AISI304 xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/XXX/XX/XXXXXXXXXXXXXXXX/XXXXXXXXXXXXXXXX_XXXXXXXXX.xxx c) Produkte aus geschliffen Edelstahl AISI304 xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/XXX/XX/XXXXXXXXXXXXXXXX/XX_XXXXXXXXXXXXXX.xxx 3. Der Verkäufer gewährt dem Käufer eine Garantie und Gewährleistung nur, wenn der Käufer oder der Benutzer der Waren das technologische Regime der Montage und Wartung der Waren anwendet. 4. Anweisungen zur korrekten Installation und Wartung der Waren finden Sie in Form eines Videos unter folgenden Adressen:: a) Installationsanweisung – xxxxx://xxxxx.xxx/000000000; b) Wartung der Pumpe und des Pumpenadapters – xxxxx://xxxxx.xxx/000000000; c) Wartung des Werkzeuges – xxxxx://xxxxx.xxx/000000000; d) Wartung der Lackbeschichtung – xxxxx://xxxxx.xxx/000000000. 5. Um Passwörter für die Wiedergabe der in Kap. 4, bitte kontaktieren Sie den Verkäufer per E-Mail unter xxxxxx@xxxxxx.xxx. 6. Die gewährte Garantie und Gewährleistung gilt nur im Land der Lieferung der aus dem Vertrag resultierenden Waren. 7. Einschränkungen der Garantie, einschließlich der aus dem Garantiedokument resultierenden, gelten nicht für Verbraucherverkäufe.
Garantie und Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate. Die Laufzeit beginnt mit Datum der Empfangsbestätigung durch den Versicherten. Gewährt der Hersteller des Hilfsmittels eine längere Herstellergarantie, weist der Leistungs- erbringer den Versicherten auf die Herstellergarantie hin und unterstützt den Versicherten im Garantiefall bei der Geltendmachung seiner Rechte aus der Herstellergarantie. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass der Versicherte funktionsgerechte, hygienisch, op- tisch und technisch einwandfreie Hilfsmittel erhält. Der Leistungserbringer gewährleistet die Nachbetreuung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung und Durchführung sicherheitstechnischer Kontrollen des Hilfsmittels.
Garantie und Gewährleistung. Der Auftragnehmer übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen die Gewähr dafür, dass alle Teile, welche innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme in Folge von Material-, Arbeits-, Konstruktions- oder anderer Mängel bzw. Fehler sich als unbrauchbar oder schadhaft erweisen oder deren Tauglichkeit für den vorgesehenen Gebrauch vermindert wird, unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr (inbegriffen sind hierin die Kosten für Fehlersuche, Montage, Montageprüfung, Fracht, usw.) ersetzt werden bzw. der Mangel oder Schaden behoben wird. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen des Auftragnehmers innerhalb einer von der Firma Schneider hierfür gesetzten angemessenen Frist ist die Firma Schneider berechtigt, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des Auftragnehmers ist die Firma Schneider ohne Fristsetzung berechtigt, sofort auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen, ohne dass hierdurch die Verpflichtungen des Auftragnehmers eingeschränkt werden. Der Auftragnehmer leistet für Mängelfreiheit Gewähr. Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mangel, welcher innerhalb der vertraglichen Gewährleistungs- und Garantiefrist auftritt (3 Jahre), bei Übergabe vorhanden war. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme unserer Gesamtanlage durch den Auftraggeber. Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen verlängert sich die Dauer der Garantie- bzw. Gewährleistung jeweils wieder mit dem Zeitpunkt der durchgeführten Nachbesserungen um drei Jahre. Bei wesentlichen, wenn auch behebbaren Mängeln, kann die Firma Schneider wahlweise auch den Austausch mit fabrikneuen Teilen bzw. mit kompletten Liefereinheiten verlangen.
Garantie und Gewährleistung a) Die ctf Informatik GmbH gewährleistet eine sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen. Die Gewährleistungsrechte entfallen, soweit den Kunden ein Verschulden trifft. b) Sofern Wartung, Pflege und Unterhalt nicht erfolgreich sind, ist der Kunde gehalten, zunächst eine unentgeltliche Nachbesserung durch die ctf Informatik GmbH zu verlangen. Die ctf Informatik GmbH behebt den Mangel innert angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Fällen von schweren Mängeln, bei denen dem Kunden oder der ctf Informatik GmbH eine Nachbesserung nicht zugemutet werden kann. c) Sofern die ctf Informatik GmbH die Nachbesserung nicht oder nicht gehörig erbracht hat, steht es dem Kunden frei, nach schriftlicher Abmahnung und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist die Leistung von einer qualifizierten Drittfirma erbringen zu lassen. d) Die Funktionsfähigkeit der gewarteten Systeme ist unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten zu prüfen. Allfällige offene Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich zu rügen. Die Mängelrechte gemäss lit. a bis c verjähren in jedem Fall nach Ablauf von zwei Jahren. Vorbehalten bleibt die Einjahresfrist nach Art. 210 Abs. 1 lit. a OR sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend arglistig verschwiegener Mängel. e) Die Haftungsbegrenzung richtet sich nach den massgeblichen Bestimmungen betreffend den Verkauf von Hard- und Software (vgl. 2. III. a-d).
Garantie und Gewährleistung. 6.1 Die Garantie- und Gewährleistungsfrist beträgt jeweils 30 Monate. Die Frist beginnt am Tag der Inbetriebnahme oder des Weiterverkaufs an Dritte, spätestens jedoch sechs Monate nach Leistungserbringung zu laufen. 6.2 Der Lieferant übernimmt für die Erfüllung des Auftrages volle Garantie und sichert hierfür zu, dass die gelieferten Waren während der gesamten Garantiefrist und unabhängig davon, ob die aufgetretenen Mängel bereits bei Übergabe bzw. Übernahme bestanden haben, den üblichen und zugesicherten Eigenschaften, den einschlägigen Normen sowie dem Stand der Technik entsprechen. 6.3 Bei innerhalb der Frist auftretenden Mängeln hat der Lieferant nach Xxxx von WolfVision entweder kostenlosen Ersatz zu leisten, den Mangel kostenlos zu beheben oder angemessene Preisminderung zu gewähren. In Fällen, in denen der Lieferant seiner diesbezüglichen Pflicht nicht umgehend, vollständig und ordnungsgemäß nachkommt, ist WolfVision auf Kosten des Lieferanten berechtigt, die Behebung des Mangels bzw. der Mängel selbst vorzunehmen oder durch befähigte und befugte Dritte vornehmen zu lassen. 6.4 Bei Ersatzleistung oder Mängelbeseitigung beginnt die Garantie- und Gewährleistungsfrist jeweils neu zu laufen und leistet der Lieferant im selben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung. 6.5 Darüber hinaus ist XxxxXxxxxx berechtigt, bei nicht der Bestellung entsprechender Lieferung, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. 6.6 Der Lieferant haftet WolfVision für alle infolge eines Mangels entstehenden Schäden und Nachteile (insbesondere auch Drittschäden, entgangener Gewinn und sonstiger Vermögensschäden). 6.7 Sofern sich in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, richten sich die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften des ABGB in der geltenden Fassung.
Garantie und Gewährleistung. 6.1 Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung für die entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages gelieferten Güter. Die Dauer der Gewährleistung beträgt mindestens 24 und längstens 36 Monate ab Eingang der Güter. Weitergehende gesetzliche Rechte und Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. 6.2 Entsprechend den obigen Bestimmungen garantiert und gewährleistet der Lieferant ausdrücklich die Entsprechung seiner Leistungen mit dem Vertrag, d.h., dass die Güter bei Leistungserbringung (a) den in der Bestellung genannten Bedingungen, rechtlichen Vorschriften (einschließlich der gesetzlichen Produkthaftungsbestimmungen) und behördlichen Ordnungsvorschriften entsprechen; (b) für den/die beabsichtigten Zweck(e) für den/die sie hergestellt und verkauft wurden und für den vom Kunden beabsichtigten Anwendungsbereich geeignet sind, einschließlich spezieller Zweckbestimmungen, die dem Lieferanten bekannt sind oder bekannt sein sollten; (c) frei von Mängeln sind (einschließlich sichtbarer und verborgener Mängel); (d) frei von Ansprüchen Dritter und sonstigen Rechten sind; (e) die Übertragung des Eigentumsrechts mit einem legitimierten Titel erfolgt. 6.3 Sofern die Güter den in Satz 4 genannten Bestimmungen und/oder den in der Bestellung beschriebenen Merkmalen während der Garantie- und Gewährleistungsperiode nicht entsprechen, ist der Lieferant nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung des Kunden unverzüglich verpflichtet, nach Gutdünken des Kunden und auf Kosten des Lieferanten eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: (a) Vollständige Behebung der Mängel; oder (b) Ersatz der Güter; oder (c) Gewährung eines Preisnachlasses gegenüber dem Kunden. Sofern innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung durch den Kunden, jedoch spätestens innerhalb des in der Bestellung genannten Zeitraums keine Behebung der Mängel oder Ersatz der mangelhaften oder nicht konformen Ware durch den Lieferanten erfolgt, ist der Kunde berechtigt, nachdem er den Lieferanten zuvor darüber in Kenntnis gesetzt hat, die Reparatur oder den Ersatz zu Lasten des Lieferanten selber durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen, sofern dies nicht vom Kunden in der Bestellung anderweitig festgelegt wurde. 6.4 Es besteht eine Entschädigungspflicht des Lieferanten für Ansprüche Dritter gegenüber dem Kunden aufgrund einer Verletzung jeglicher diesbezüglicher Gewährleistungsrechte.