Skonto Musterklauseln

Skonto. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht (zB durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN).
Skonto. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen Vereinbarung zwischen AMTANGEE und dem Kunden zulässig.
Skonto. Bei einem Verkauf „frei Wald“ wird dem Käufer ein Skontoabzug in Höhe von 2 % Skonto gewährt, wenn die Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung erfolgt. Im Übrigen wird kein Skontoabzug gewährt.
Skonto. 24.1 Sind Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden, so beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
Skonto. 8.3.1 Die Parteien vereinbaren einen Skonto in Höhe von 3 % des jeweils geschuldeten Betrages bei Zahlungs- eingang beim AN innerhalb von 14 Werktagen nach postalischem Rechnungseingang beim AG. Bei der Schlussrechnung erhöht sich die Skontofrist auf 21 Werktage nach postalischem Rechnungseingang beim AG.
Skonto. 10.4.1 Der AG ist berechtigt, bei Zahlung innerhalb der Skontofrist einen Barzahlungsnachlass (Skonto) von jeder Rechnung in Höhe von 3 % in Abzug zu bringen. Die Berechnung des Skontobetrages erfolgt entsprechend dem Rechnungsprotokoll (Muster Anlage D)
Skonto. Der GU ist berechtigt, von jeder Rechnung des NU ein Skonto in Höhe von % des Netto-Zahlungsbetrags in Abzug zu bringen, wenn der GU die Rechnung binnen …….. Werktagen nach Rechnungseingang bezahlt. Maßgebend ist der Zahlungsein- gang auf dem Konto des NU.
Skonto. (1) Für den Fall, dass ein Skonto vereinbart wurde, gilt als ver- einbart, dass die Berechtigung für den Abzug eines Skontos so- wohl für Teil-, Abschlags- als auch für Schlussrechnungen gültig ist. Wird bei einer Teil- oder Abschlagszahlung eine Skontofrist versäumt, so hat dies keinerlei Auswirkung auf den Skontoabzug für fristgerecht bezahlte bzw. künftig unter Skontoabzug zu zah- lende Rechnungen. Für die Berechtigung der Inanspruchnahme ei- nes Skontos ist sohin jede Rechnung für sich zu betrachten.
Skonto. (1) Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 3 v. H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Das gilt nicht, wenn zwischen dem AG und AN eine abweichende schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde, oder bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen.
Skonto. 6.1 Wird der Rechnungsbetrag vor Leistungserbringung (Vorauszahlung) oder bei Verladung bezahlt, wird ein Skon- to (Preisnachlass) i.H.v. 3% des Nettorechnungsbetrages, also der Rechnungsbetrag ohne Steuern und Fracht- kosten, gewährt.