Skonto Musterklauseln

Skonto. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht (zB durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN).
Skonto. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen Vereinbarung zwischen AMTANGEE und dem Kunden zulässig.
Skonto. Bei einem Verkauf „frei Wald“ wird dem Käufer ein Skontoabzug in Höhe von 2 % Skonto gewährt, wenn die Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung erfolgt. Im Übrigen wird kein Skontoabzug gewährt.
Skonto. 24.1 Sind Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden, so beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt. 24.2 Die Skontofrist sollte 14 Tage nicht unterschreiten.
Skonto. (1) Für den Fall, dass ein Skonto vereinbart wurde gilt dieser sowohl für Teil- als auch für Schlussrechnungen. Wird bei einer Teilzahlung eine Skontofrist versäumt, so hat dies keinerlei Auswirkung auf den Skontoabzug für fristgerecht bezahlte bzw. künftig unter Skontoabzug zu zahlenden Rechnungen. Für die Berechtigung der Inanspruchnahme eines Skontos ist jede Rechnung für sich zu betrachten. (2) Die Skontofrist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Gegenverrechnung im Sinne des Punktes XI. der vorliegenden AGB durchgeführt wird. (3) Wird eine Überweisung der Umsatzsteuer an das Finanzamt allenfalls außerhalb der Skontofrist durchgeführt, verliert der AG ungeachtet dessen nicht das Recht, den vereinbarten Skontoabzug in Anspruch zu nehmen. (4) Die Zahlungs-(Skonto-)Frist beginnt mit Eingang der Rechnung beim AG. Die Zahlungs-(Skonto-)Frist beginnt jedoch nur dann zu laufen, sofern die in Rechnung gestellten Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden und die entsprechenden Prüfunterlagen beim AG vorliegen. Ist die Rechnung aufgrund mangelhafter oder nicht vollständiger Unterlagen nicht prüfbar oder fehlerhaft adressiert, so wird die Zahlungs- (Skonto-)Frist nicht in Gang gesetzt. In diesem Fall ist die Rechnung dem AN binnen 30 Tagen zur Verbesserung zurückzustellen und von diesem binnen 30 Tagen neu vorzulegen.
Skonto. 10.4.1 Der AG ist berechtigt, bei Zahlung innerhalb der Skontofrist einen Barzahlungsnachlass (Skonto) von jeder Rechnung in Höhe von 3 % in Abzug zu bringen. Die Berechnung des Skontobetrages erfolgt entsprechend dem Rechnungsprotokoll (Muster Anlage D) 10.4.2 Die Skontofrist beträgt 14 Tage. Für den Fristbeginn, die Fälligkeit sowie eine allfällige Fristunterbrechung gelten die Punkte 10.1 bis 10.3 entsprechend. 10.4.3 Das Recht zum Skontoabzug besitzt der AG für jede Rechnung, und zwar unabhängig davon, ob für andere Rechnungen ein derartiger Abzug tatsächlich in Anspruch genommen wird oder zusteht. Nimmt der AG Abzüge von der Rechnungssumme vor, die sich im Nachhinein als unberechtigt herausstellen, so bleibt dem AG der Skontoabzug für den tatsächlich überwiesenen Betrag erhalten.
Skonto. Der GU ist berechtigt, von jeder Rechnung des NU ein Skonto in Höhe von % des Netto-Zahlungsbetrags in Abzug zu bringen, wenn der GU die Rechnung binnen …….. Werktagen nach Rechnungseingang bezahlt. Maßgebend ist der Zahlungsein- gang auf dem Konto des NU.
Skonto. 8.3.1 Die Parteien vereinbaren einen Skonto in Höhe von 3 % des jeweils geschuldeten Betrages bei Zahlungs- eingang beim AN innerhalb von 14 Werktagen nach postalischem Rechnungseingang beim AG. Bei der Schlussrechnung erhöht sich die Skontofrist auf 21 Werktage nach postalischem Rechnungseingang beim AG. 8.3.2 Nachforderungen sind ausgeschlossen, sofern der AN dem Skontoabzug nicht unverzüglich widerspricht.
Skonto. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und auch dann nur, wenn die jeweilige Abschlags- oder Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wurde.
Skonto. (1) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 2 v. H. des Rechnungsbetrages abgezogen. S. 1 gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen. (2) Skonto wird von allen Zahlungen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss- und Teilschlusszahlungen) abgezogen.