Datenschutz - Schweigepflicht Musterklauseln

Datenschutz - Schweigepflicht. 1. AUXILIUM ist unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen berechtigt, Daten der Teilnehmer, insbesondere auch Bankverbindungsdaten und Steuernummern, in geeigneter Weise zu speichern und für interne Zwecke zu verwenden, wenn dies zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telediensten erforderlich ist. Zur Weitergabe dieser Daten ist AUXILIUM nicht berechtigt. AUXILIUM weist den Kunden auf § 33 BDSG hin. 2. Im Rahmen der Registrierung zum Online‐Account erhebt AUXILIUM personenbezogene Daten, die ausschließlich für Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie zu internen Untersuchungen genutzt werden. Der Kunde erklärt hierzu sein Einverständnis. Dies gilt nicht für den Inhalt der Kundenkorrespondenz. Eine Weitergabe dieser Daten erfolgt nicht. 3. AUXILIUM ist berechtigt, anonymisierte Kundeninformationen für demographische Zwecke Dritten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen von AUXILIUM auch zur Erstellung von Statistiken, Trenderkennung sowie zur Qualitätssicherung und Marktforschung verwendet werden. Dies gilt ebenfalls nicht für den Inhalt der Kundenkorrespondenz. 4. Der Kunde erteilt mit Anmeldung oder mit Anforderung eines Angebotes seine Zustimmung zur Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordener und zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten. 5. Der Kunde erklärt, soweit er einer vertraglichen oder gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt, dass AUXILIUM zum Zwecke der Vertragserfüllung nicht gegen diese Schweigepflicht verstößt. Der Kunde stellt AUXILIUM von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund der Pflicht des Kunden zur Verschwiegenheit gegenüber AUXILIUM erheben.
Datenschutz - Schweigepflicht. (1) Die AWO und ihre Mitarbeitenden verpflichten sich zu einem vertraulichen Umgang mit per- sonenbezogenen Daten der betreuten Person. Die Mitarbeitenden der AWO sind auf das Datengeheimnis verpflichtet. (2) Personenbezogene Daten werden nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben der Da- tenschutz-Grundverordnung verarbeitet. Soweit nicht bereits eine gesetzliche Vorschrift selbst zur Datenverarbeitung ermächtigt, erfolgt diese nur nach schriftlicher Einwilligung der betreuten Person (Anlage 6). (3) Die betreute Person hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über sie/ihn verarbeitet werden, und kann nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere deren Berichti- gung verlangen (s. Hinweise in Anlage 6). (4) Eine Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt durch die betreute Person gesondert (Vorlage).
Datenschutz - Schweigepflicht. 14.1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 14.2. Die von Kunden im Rahmen der Auftragserteilung freiwillig mitgeteilten personenbezogenen Daten werden ausschließlich unter Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet. Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten an dritte erfolgen nur, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen der Agentur und dem Kunden notwendig ist. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten sowie ggfs. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung dieser Daten. Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Kundendaten, zu Auskünften, Berichtigungen, Sperrung oder Löschung von Daten sowie der Widerruf erteilter Einwilligungen können an die Agentur unter folgender Anschrift gerichtet werden: VBA Events GmbH, Xxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxx, Fax: 089 – 00 00 00 00, Email: xxxx@xxx-xxxxxx.xxx
Datenschutz - Schweigepflicht. 21.1. Die Einrichtung und ihre Mitarbeiter verpflichten sich zur Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen des Bewohners. Die Einrichtung hat ihre Mitarbeiter über deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Daten über den Bewohner im Sinne von § 203 des Strafgesetzbuches sowie der geltenden Datenschutzbestimmungen belehrt, von denen die Einrichtung bzw. ihre Mitarbeiter Kenntnis erlangen. 21.2. Der Bewohner hat das Recht, jederzeit Auskunft hinsichtlich der über ihn gespeicherten bzw. der über ihn verarbeiteten Daten zu verlangen. Der Bewohner hat insbesondere das Recht zur Einsichtnahme in die über ihn geführte Pflege-dokumentation und gespeicherten Daten. Der Bewohner hat darüber hinaus das Recht, erforderlichenfalls Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und/oder dem Datenschutzbeauftragten einzureichen. 21.3. Ergänzende bzw. umsetzende Regelungen zum Datenschutz und zur Schweigepflicht ergeben sich aus den weiterführenden Informationen und Einverständniserklärungen. 21.4. Im Übrigen gelten die DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), soweit diese vorliegend zwingende Anwendung finden. Ferner gelten die Regelungen des jeweils einschlägigen Landesrahmenvertrags, soweit diese vorliegend zwingende Anwendung finden.
Datenschutz - Schweigepflicht. Im Rahmen dieser Dienstleistung werden personenbezogene Daten von Ihnen erhoben und für die Begleitung in der Schwangerschaft und im Wochenbett genutzt. Neben Angaben zu Person, geborenem | ungeborenem Kinde, Adresse und Kostenträger etc. gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde.
Datenschutz - Schweigepflicht. Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
Datenschutz - Schweigepflicht. Der Veranstalter verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Teilnahme erhaltenen Informationen und Daten vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch über die Veranstaltung hinaus.
Datenschutz - Schweigepflicht. 19.1. Versicherten- und Leistungsdaten dürfen nur im Rahmen der in § 284 SGB V und § 104 SGB XI genannten Zwecke zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag erge- benden Aufgaben erhoben, verarbeitet, bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder genutzt werden. 19.2. Die AOK PLUS, der Leistungserbringer bzw. der nach Ziffer 15.10. der Allgemeinen Bestimmungen mit der Abrechnung beauftragte Dritte verpflichten sich, die Bestim- mungen über den Schutz der personenbezogenen Daten (SGB X, BDSG) zu beach- ten. 19.3. Der Leistungserbringer sowie der von ihm nach Ziffer 15.10. der Allgemeinen Be- stimmungen mit der Abrechnung beauftragte Dritte unterliegen hinsichtlich der Per- son des Versicherten und dessen medizinischer Daten der Schweigepflicht. Ausge- nommen hiervon sind Angaben gegenüber der zur Leistung verpflichteten AOK PLUS und dem MDK, soweit diese zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages er- forderlich sind. 19.4. Der Leistungserbringer hat seine Mitarbeiter über die gesetzliche Pflicht zur Ver- schwiegenheit und die für sie maßgebenden Datenschutzbestimmungen schriftlich zu belehren und deren Einhaltung in geeigneter Weise sicherzustellen und zu über- wachen. 19.5. Sofern die Rechnungslegung nach Ziffer 15.10. der Allgemeinen Bestimmungen einem Dritten übertragen werden soll, ist dieser durch den Leistungserbringer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen technischen und organisatori- schen Maßnahmen zur Sicherstellung der einschlägigen Bestimmungen des Daten- schutzrechts auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, insbesondere sind entsprechend § 11 Satz 2 Nr. 1 bis 10 BDSG Regelungen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. 19.6. Der Leistungserbringer unterrichtet die AOK PLUS unverzüglich bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Datenerhebung, -verarbeitung und/oder -nutzung oder bei gravierenden Störungen des Verarbeitungs- ablaufes. 19.7. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 35, 37 SGB I sowie der §§ 67 bis 85 a SGB X.

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  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Datenschutzerklärung Um mehr über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu erfahren, können die Nutzer die Datenschutzerklärung des Dienstes (diese Website) einsehen.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 9.1 AG und AN verpflichten sich gegenseitig, die ihnen aus ihren Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Informationen und Daten Dritten gegenüber vertraulich zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach der Vertragsbeendigung weiter. 9.2 Der AN darf Daten nur im Rahmen der Weisungen des AG erheben, verarbeiten, berichtigen, löschen, sperren oder nutzen, nicht aber für sonstige eigene Zwecke oder Zwecke eines Dritten. Der AG berechtigt den AN zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken innerhalb des Vertragsverhältnisses. 9.3 Alle den Datenschutz betreffenden Verpflichtungen und Vereinbarungen werden in einem Datenschutzvertrag nach Art. 28 der DSGVO zwischen AN und AG ergänzend zum Dienstleistungsvertrag festgelegt. Der AN sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO zu. 9.4 Sicherungsgüter werden so, wie sie vom dem AG zur Verfügung gestellt werden, aufbewahrt. Der AN stellt auf Verlangen zugriffsgeschützte Sicherheitskartonagen gegen Berechnung zur Verfügung. Nach Abholung beim AG wird das Sicherungsgut in zugriffssicheren, verschlossenen Fahrzeugen bis zum Sicherheitslager transportiert und dort taggleich im streng bewachten sicht- und zutritts- und zugangsgeschützten Sicherheitslager erfasst und eingelagert. 9.5 Ein Datenschutzbeauftragter ist beim AN bestellt und sorgt laufend für die Einhaltung der datenschutzspezifischen Vorschriften. 9.6 Alle an den Leistungen i.S.d. Punkte 3-5 beteiligten Personen sind auf das Datengeheimnis verpflichtet. 9.7 Der AG ist befugt, sich jederzeit von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen in den jeweiligen Prozessschritten zu überzeugen. Dies kann nach Absprache mit dem AN vor Ort nach rechtzeitiger Anmeldung in den Betriebsstätten des AN zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Alternativ können auf Wunsch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitäts- Auditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudits zur Einsichtnahme vorgelegt werden. 9.8 Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den AN zwecks Auskunftsersuchen, Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der AN dieses Ersuchen unverzüglich an den AG weiterleiten. Auskünfte an Dritte oder Betroffene darf der AN nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den AG erteilen. 9.9 Die Überlassung des Sicherungsgutes an den AN hat seitens des AG in jedem Einzelfall unter Wahrung der Anforderungen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Wahrung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen zu erfolgen. Bei etwaigen Verstößen bzgl. der Überlassung bzw. der Befugnis zur Überlassung des Sicherungsgutes hält der AG den AN von sämtlichen hieraus resultierenden Kosten frei.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.