Grundsätzliche Regelungen Musterklauseln

Grundsätzliche Regelungen. 10.1.1 Nach Eintritt eines eine Vertragsstrafe auslösenden Ereignisses stellt der Anschluss- Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber eine Rechnung in Höhe der anfallenden Vertragsstrafe. Einer Rechnung für Vertragsstrafen liegt ein Nachweis über die die Vertragsstrafe begründenden Umstände und die Berechnung der Höhe der Vertragsstrafe bei. 10.1.2 Bei einem Einsatz einer in der Kapazitätsreserve gebundenen Anlage in der Netzreserve findet § 34 KapResV keine Anwendung.
Grundsätzliche Regelungen. (1) Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen, und in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungszieles unbedingt erforderlich sind. (2) Die Förderungsmittel sind wirtschaftlich, sparsam und ausschließlich für jenen Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden. (3) Förderungsmittel des Bundes dürfen nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, verwendet werden. (4) Förderungsmittel des Bundes dürfen grundsätzlich nicht zur Erzielung eines Gewinns eingesetzt werden. Wenn dies im Förderungsvertrag vorgesehen ist, hat der Förderungsnehmer dem Förderungsgeber die Höhe eines allenfalls mittelbar oder unmittelbar erzielten Gewinns (= Überschuss) aus der Leistung während oder innerhalb von 5 Jahren nach der Durchführung unverzüglich anzuzeigen; dieser Gewinn ist dem Förderungsgeber auf dessen Verlangen bis zur Höhe der erhaltenen Förderung zu erstatten. (5) Bei Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen im Zuge der Umsetzung des geförderten Vorhabens gilt: • Aufträge unter € 800,- können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden. • Aufträge für Dienstleistungen können bis zu einem Auftragswert von € 10.000,- inkl. USt. auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden. • Aufträge für Lieferungen können bis zu einem Auftragswert von € 10.000 inkl. USt auf Grundlage von zwei Angeboten/unverbindliche Preisauskünften vergeben werden. • Bei Aufträgen über € 10.000,- sind drei Angebote einzuholen. • Von der Vorlage von Vergleichsangeboten kann überdies abgesehen werden, wenn nur ein einzelner Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags geeignet ist (etwa aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vom Förderungsnehmer nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren. • Bei standardisierten, handelsüblichen Leistungen sind Ausdrucke/Screenshots von Preisvergleichsportalen oder anderen Anbietern als Nachweis ausreichend.
Grundsätzliche Regelungen. 1.1. Die Entstehung und das Fortbestehen von Courtageansprüchen setzt voraus, dass der Makler als Versicherungsmakler gemäß § 34d GewO im Vermittlerregister eingetragen ist. 1.2. Die Courtage teilt das Schicksal des Versicherungsbeitrags „im Guten wie im Schlechten“. 1.2.1 Wenn sich der jeweilige Versicherungsbeitrag ermäßigt oder erhöht, der Versicherungsvertrag vorzeitig beendet oder rückwirkend aufgehoben wird ( beispielsweise durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder Widerruf), reduziert oder erhöht sich der zunächst gemäß Ziffern 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 der Besonderen Courtagebestimmungen berechnete Courtageanspruch entsprechend bzw. entfällt ganz oder anteilig.. Zu viel gezahlte Courtage ist vom Makler an ONE ganz oder anteilig zurückzuerstatten. 1.2.2 Im Falle der Nichtzahlung eines fälligen Versicherungsbeitrags wird der Makler ONE bei ihren Bemühungen um die Einlösung des Beitrags angemessen unter Wahrung seines Status als Sachwalter des Versicherungsnehmers unterstützen. Die Regelung zum Prämieninkasso gemäß Ziffer 6 der Courtagevereinbarung bleibt unberührt. 1.2.3 ONE ist gegenüber dem Makler nicht verpflichtet, stornogefährdete Versicherungsverträge (z.B. Kündigungen, Widerruf, Beitragsrückstände) nachzuarbeiten oder Stornogefahrmitteilungen zu versenden. Insbesondere ist ONE dem Makler gegenüber nicht verpflichtet, ausstehende Versicherungsbeiträge zur Wahrung des Courtageanspruchs einzuklagen. 1.3. Versicherungsjahr im Sinne dieser Courtagebestimmungen ist der Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, für den der erste Versicherungsbeitrag für den jeweiligen Versicherungsvertrag gezahlt wird.
Grundsätzliche Regelungen. 3.1. Für die in dem vorliegenden Regelwerk nicht geregelten Fragen sowie für die Deutung des vorliegenden Regelwerks ist die ungarische Rechtsprechung und besonders das Gesetz Nummer V. des Jahres 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Gesetz Nummer CVIII. des Jahres 2001 über die einzelnen Fragen der elektronischen Handelsdienstleistung und der Dienstleistungen in Bezug auf die gesellschaftlichen Informationen (Elker.) sowie die Regierungsverordnung Nummer 45/2014. (II. 26.) über den Vertrag zwischen Verbraucher und Auftragnehmer maßgebend. 3.2. Die HAFNER Pneumatika Kft erklärt, dass sie über die zur Ausübung der Herstellungs- und Vertriebstätigkeit erforderlichen sämtlichen behördlichen Genehmigungen, Betriebsbedingungen und Bedingungen verfügt. 3.3. Der vorliegende Regelwerk ist ab den 08.09.2014 wirksam und bleibt bis zum Rückruf gültig. Der Dienstleister ist berechtigt, das Regelwerk einseitig zu ändern. Die Änderungen werden durch den Dienstleister 11 (elf) Tage vor dem Inkrafttreten auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Benutzer 3.4. Der Benutzer, wenn er die durch den Dienstleister betriebenen Internetseite des Onlinekatalogs öffnet oder dessen Inhalt auf irgendeiner Weise liest – auch dann, wenn er kein registrierter Benutzer der Onlinekundenseite ist – akzeptiert den Inhalt des Regelwerkes als für ihn verbindlich. Wenn der Benutzer die Bedingungen nicht akzeptiert, dann ist er nicht berechtigt, das Onlinekatalog und den Inhalt der Internetseite anzuschauen. 3.5. Der Dienstleister behält sich alle Rechte in Bezug auf die Internetseite, auf deren Teilbereiche und auf deren angezeigten Inhalt sowie auf die Verbreitung der Internetseite vor. Es ist verboten, ohne schriftliche Zustimmung des Dienstleisters die auf der Internetseite angezeigten Inhalte oder deren Teile herunterzuladen, elektronisch zu speichern, zu verarbeiten und zu vertreiben.
Grundsätzliche Regelungen. 1.1 Abänderungen und Ergänzungen, sowie von den nachstehenden Bedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des LIEFERANTEN gelten nur dann als angenommen, wenn sie von DEUTZ schriftlich bestätigt sind. 1.2 Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung seitens DEUTZ bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des LIEFERANTEN. Durch die Lieferung von LIEFERTEILEN an DEUTZ durch LIEFERANT akzeptiert LIEFERANT diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der DEUTZ, ohne dass es einer schriftlichen Erklärung des LIEFERANTEN bedarf.
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  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Sonstige Regelungen 1. Mit der Ware mitgelieferte Fässer und Spulen, für die in der Rechnung ein Pfandgeld angesetzt ist (IV.-2.), bleiben Eigentum von SynFlex und werden dem Kunden nur zeitweise überlassen. Die Fässer und Spulen sind nach Entleerung an SynFlex zu übergeben. Wenn die Fässer und Spulen innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung und in einwandfreiem Zustand an SynFlex übergeben werden, schreibt SynFlex dem Kunden 90% des Pfandbetrages gut. 2. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist. 3. Vorbehaltlich eines schriftlichen Widerspruchs des Kunden verarbeitet SynFlex personenbezogene Daten, die SynFlex in Ausführung von nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelten Tätigkeiten von dem Kunden erhält, auch bei im In- oder Ausland ansässigen Dienstleistern. 4. Der Kunde wird SynFlex unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und SynFlex unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten. 5. Ohne Verzicht von SynFlex auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde SynFlex uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen SynFlex erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z.B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige, von dem Kunden kontrollierte Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von SynFlex gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der SynFlex entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. 6. An von SynFlex in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich SynFlex alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know- how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden. 7. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von SynFlex.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- xxxx Arbeitszeit im Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.