Common use of Grundsätzliches Clause in Contracts

Grundsätzliches. 8.3.1. Sollte ein Arbeitsgang in einer Position der Leistungsbeschreibung nicht be- sonders angeführt, aber zur fachmännischen Durchführung der Leistung notwen- dig sein, so ist er dessen ungeachtet bei der Kalkulation der Leistung zu berück- sichtigen, sodass Nachforderungen aus diesem Titel nicht anerkannt werden. 8.3.2. Die (Einheits-)Preise haben zu enthalten und können daher nicht gesondert verrechnet werden. 8.3.3. Alle sozialen Aufwendungen, Abgaben und Steuern sowie alle allgemeinen und besonderen Regien des AN. 8.3.4. Kosten für allfällige Schlechtwettertage sowie Mehrkosten für Bauwachen bzw. Bauversicherung und für die Weiterarbeit bei Frost und Schneefall (Frost- schutzmaßnahmen, Schneeräumarbeiten und dgl.). 8.3.5. Kosten des Aufstellens, Instandhaltens und Abtragens sämtlicher für die Baustelle erforderlichen Gerüstungen, einschl. Beistellens aller Requisiten sowie des Zu- und Abtransportes, soweit sie für die Ausführung der eigenen Arbeiten notwendig sind, gleichgültig, ob deren Notwendigkeit bei der Beschreibung der einzelnen Positionen angeführt ist oder nicht. 8.3.6. Kosten der Baustelleneinrichtung und -räumung, sofern nicht im LV eigene Positionen dafür vorgesehen sind. 8.3.7. Kosten für die Beteiligung an der gemeinsamen Bautafel 8.3.8. Der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüsse 8.3.9. Der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung

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Samples: General Terms and Conditions

Grundsätzliches. 8.3.11. Sollte ein Arbeitsgang in einer Position der Leistungsbeschreibung Die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftrag- nehmer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehun- gen, auch wenn Sie nicht be- sonders angeführt, aber zur fachmännischen Durchführung der Leistung notwen- dig sein, so ist er dessen ungeachtet bei der Kalkulation der Leistung zu berück- sichtigen, sodass Nachforderungen aus diesem Titel nicht anerkannt noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 8.3.22. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die (Einheits-)Preise haben zu enthalten und können daher nicht gesondert verrechnet werdenAnwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sa- chen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausge- schlossen. 8.3.33. Auftraggeber ist ausschließlich die SiNN GmbH. 4. Für Verpackung, Versand und Lieferung sind unsere Liefer-, Versand-, und Verpackungsvorschriften Abschnitt B (aktu- eller Stand) bindend. Download über xxxx://xxx.XxXX.xxx/xxxxxxxxxxxxxxxxx 5. Alle sozialen Aufwendungen, Abgaben Anweisungen und Steuern Vereinbarungen abweichender Art sowie alle allgemeinen die Allgemeinen Einkaufs- und besonderen Regien des ANLieferbedingungen zum Stand vor 05/2018 verlieren durch diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand: Juni2018)“ ihre Gültigkeit. 8.3.46. Kosten für allfällige Schlechtwettertage sowie Mehrkosten für Bauwachen bzwRechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. Bauversicherung in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschrif- ten und für weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Weiterarbeit bei Frost und Schneefall (Frost- schutzmaßnahmen, Schneeräumarbeiten und dgl.)Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 8.3.57. Kosten des Aufstellens, Instandhaltens und Abtragens sämtlicher für die Baustelle erforderlichen Gerüstungen, einschl. Beistellens aller Requisiten sowie des Zu- und Abtransportes, soweit sie für die Ausführung Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach den in der eigenen Arbeiten notwendig sind, gleichgültig, ob deren Notwendigkeit bei der Beschreibung der einzelnen Positionen angeführt ist oder nichtBundesrepublik Deutschland geltenden Recht. 8.3.6. Kosten der Baustelleneinrichtung und -räumung, sofern nicht im LV eigene Positionen dafür vorgesehen sind. 8.3.7. Kosten für die Beteiligung an der gemeinsamen Bautafel 8.3.8. Der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüsse 8.3.9. Der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsätzliches. 8.3.1. Sollte ein Arbeitsgang in einer Position der Leistungsbeschreibung nicht be- sonders besonders angeführt, aber zur fachmännischen Durchführung der Leistung notwen- dig notwendig sein, so ist er dessen ungeachtet bei der Kalkulation der Leistung zu berück- sichtigenberücksichtigen, sodass Nachforderungen aus diesem Titel nicht anerkannt werden. 8.3.2. Die (Einheits-)Preise haben zu enthalten und können daher nicht gesondert verrechnet werden. 8.3.3. Alle sozialen Aufwendungen, Abgaben und Steuern sowie alle allgemeinen und besonderen Regien des AN. 8.3.4. Kosten für allfällige Schlechtwettertage sowie Mehrkosten für Bauwachen bzw. Bauversicherung und für die Weiterarbeit bei Frost und Schneefall (Frost- schutzmaßnahmen, Schneeräumarbeiten und dgl.)damit im Zusammenhang stehenden Mehrkosten. 8.3.5. Kosten des Aufstellens, Instandhaltens und Abtragens sämtlicher für die Baustelle erforderlichen Gerüstungen, einschl. Beistellens aller Requisiten sowie des Zu- und Abtransportes, soweit sie für die Ausführung der eigenen Arbeiten notwendig sind, gleichgültig, ob deren Notwendigkeit bei der Beschreibung der einzelnen Positionen angeführt ist oder nicht. 8.3.6. Kosten der Baustelleneinrichtung und -räumung, sofern nicht im LV eigene Positionen dafür vorgesehen sind. 8.3.7. Kosten für die Beteiligung an der gemeinsamen Bautafel. 8.3.8. Der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüsse. 8.3.9. Der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung.

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Samples: General Terms and Conditions

Grundsätzliches. 8.3.11.1. Sollte ein Arbeitsgang in einer Position der Leistungsbeschreibung Die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftragneh- mer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht be- sonders angeführt, aber zur fachmännischen Durchführung der Leistung notwen- dig sein, so ist er dessen ungeachtet bei der Kalkulation der Leistung zu berück- sichtigen, sodass Nachforderungen aus diesem Titel nicht anerkannt noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 8.3.21.2. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die (Einheits-)Preise haben zu enthalten und können daher nicht gesondert verrechnet werdenAnwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. 8.3.31.3. Alle sozialen Aufwendungen, Abgaben und Steuern sowie alle allgemeinen und besonderen Regien des AN. 8.3.4Auftraggeber ist ausschließlich die Firma Xxxxxx Xxxxx SE. Kosten Dies gilt auch soweit die Lieferungen für allfällige Schlechtwettertage sowie Mehrkosten für Bauwachen bzw. Bauversicherung und für die Weiterarbeit bei Frost und Schneefall (Frost- schutzmaßnahmen, Schneeräumarbeiten und dgl.). 8.3.5. Kosten des Aufstellens, Instandhaltens und Abtragens sämtlicher für die Baustelle erforderlichen Gerüstungen, einschl. Beistellens aller Requisiten sowie des Zu- und Abtransportes, soweit sie für die Ausführung andere Firmen der eigenen Arbeiten notwendig sind, gleichgültig, ob deren Notwendigkeit bei der Beschreibung der einzelnen Positionen angeführt ist oder nicht. 8.3.6. Kosten der Baustelleneinrichtung und -räumung, sofern nicht im LV eigene Positionen dafür vorgesehen Unternehmensgruppe Wöhrl bestimmt sind. 8.3.71.4. Kosten für Alle bisherigen Anweisungen und Vereinbarungen abweichender Art sowie die Beteiligung an Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingun- gen zum Stand vor 11/2021 verlieren durch diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 01.11.2021)“ ihre Gültigkeit, soweit die vorliegenden Bedingungen in die Vertragsbeziehung einbezogen wurden. 1.5. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der gemeinsamen Bautafel 8.3.8Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüsse 8.3.9. Der Mehraufwand infolge abschnittsweiser DurchführungInsbesondere die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des einheit- lichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind damit ausgeschlossen

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsätzliches. 8.3.11. Sollte ein Arbeitsgang in einer Position Für die Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB-AI) der Leistungsbeschreibung nicht be- sonders angeführt, aber zur fachmännischen Durchführung der Leistung notwen- dig sein, so ist er dessen ungeachtet bei der Kalkulation der Leistung zu berück- sichtigen, sodass Nachforderungen aus diesem Titel nicht anerkannt werden. 8.3.2. Die (Einheits-)Preise haben zu enthalten und können daher nicht gesondert verrechnet werden. 8.3.3. Alle sozialen Aufwendungen, Abgaben und Steuern sowie alle allgemeinen und besonderen Regien des AN. 8.3.4. Kosten für allfällige Schlechtwettertage sowie Mehrkosten für Bauwachen bzw. Bauversicherung und für die Weiterarbeit bei Frost und Schneefall (Frost- schutzmaßnahmen, Schneeräumarbeiten und dgl.). 8.3.5. Kosten des Aufstellens, Instandhaltens und Abtragens sämtlicher für die Baustelle erforderlichen Gerüstungen, einschl. Beistellens aller Requisiten sowie des Zu- und Abtransportes, soweit sie für die Ausführung der eigenen Arbeiten notwendig sind, gleichgültig, ob deren Notwendigkeit bei der Beschreibung der einzelnen Positionen angeführt ist oder nicht. 8.3.6. Kosten der Baustelleneinrichtung und -räumungMesse Berlin, sofern nicht im LV eigene Positionen dafür vorgesehen Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung oder sonstiger Bestätigungen des Auftragnehmers sind, werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn die Messe Berlin ihnen im Einzelfall nicht aus- drücklich widerspricht. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen der Messe Berlin gelten auch dann aus- schließlich, wenn die Messe Berlin in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Ver- tragsbedingungen des Auftragnehmers Leistungen entgegennimmt oder der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird. 8.3.72. Kosten Mitarbeiter der Messe Berlin sind grundsätzlich nicht berechtigt, vom Inhalt des dem Auftragnehmer erteil- ten Auftrags und dieser Bedingungen durch mündliche oder schriftliche Erklärungen abzuweichen oder sie zu ergänzen. Dies gilt nicht für die Beteiligung Personen, die von der Messe Berlin dem Auftragnehmer als für diesen Auftrag bevollmächtigte Vertreter schriftlich benannt worden sind, und für die gesetzlichen Vertreter und Personen, deren Vertretungsmacht gesetzlich bestimmt ist (z. B. Geschäftsführer oder Prokuristen). 4. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallenden Daten werden im Rahmen der Zweckbe- stimmung des Vertrages mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung seitens der Messe Berlin gespeichert und verarbeitet. 5. Die Messe Berlin nimmt ihre ethisch-rechtliche Verantwortung wahr. Das Einhalten von gesetzlichen Re- gelungen und der ethischen Richtlinien der Messe Berlin ist Grundlage des gesamten geschäftlichen Han- delns innerhalb und außerhalb des Unternehmens. Die Messe Berlin erwartet auch von ihren Geschäftspart- nern das Einhalten von Recht und Gesetz sowie ein einwandfreies ethisch-rechtliches Handeln vor allem in Beachtung folgender Prinzipien: Achtung der Menschenrechte; keine Diskriminierung wegen Geschlecht, Rasse, Nationalität, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Identität; Verbot der Kinderar- beit; keine Unterstützung von Terrorismus; Einhaltung der geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Ver- pflichtungen und der gesetzlichen Anforderungen an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der gemeinsamen Bautafel 8.3.8. Der Schutz Auftragnehmer, die für eine gesetz- und regelkonforme sowie ord- nungsgemäße Abwicklung der Arbeiten vor Witterungseinflüsse 8.3.9. Der Mehraufwand infolge abschnittsweiser DurchführungGeschäftsbeziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und insbe- sondere auch die zur Unterbindung von Korruption und anderen schweren Verfehlungen im Geschäftsver- kehr erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen

Grundsätzliches. 8.3.1. Sollte ein Arbeitsgang in einer Position der Leistungsbeschreibung nicht be- sonders angeführtDie Werksvermessung gilt nur dann als vereinbart, aber zur fachmännischen Durchführung der Leistung notwen- dig sein, so ist er dessen ungeachtet bei der Kalkulation der Leistung zu berück- sichtigen, sodass Nachforderungen aus diesem Titel nicht anerkannt werdenwenn sie im Holzkaufvertrag gesondert geregelt ist. 8.3.216.1.1 Die Interessen des Verkäufers im Werk werden von Beauftragten des Verkäufers wahrgenom- men, die jederzeit Zugang zum Bereich der Holzannahme und zur Vermessungsanlage haben. Beim Verkauf nach Werksvermessung erkennt der Verkäufer das durch die geeichte und zugelassene Ver- messungsanlage, bzw. die Fahrzeugwaage der Käuferin/des Käufers ermittelte Maß als verbindliches Verkaufsmaß unter der Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Dabei ist die Abrechnungseinheit (z. B. FM o. R., RM m. R., t atro) anzugeben. 16.1.2 Der Verkäufer benachrichtigt die Käuferin/den Käufer schriftlich über die Bereitstellung des Hol- zes und vereinbart, sofern die Käuferin/der Käufer eine Vorzeigung beantragt hat, den Vorzeigungs- termin. Die (Einheits-)Preise haben zu enthalten Gefahr des Verlustes, des Unterganges und können daher nicht gesondert verrechnet werdender Verschlechterung des verkauften Xxxxxx geht mit der der Übergabe der Bereitstellungsmeldung, bei schriftlicher Zusendung am dritten Werktag nach der Absendung, auf die Käuferin/den Käufer über. Hat die Käuferin/der Käufer eine Vorzeigung bean- tragt, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Vorzeigung. 8.3.316.1.3 Etwaige Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Qualität des gelieferten Holzes sind mit der Vorlage des Vermessungsprotokolls, bzw. Alle sozialen AufwendungenWiegescheines zu rügen. Erfolgt die Vorlage nicht fristge- recht (vgl. 18.2.3), Abgaben ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Eine Aussortierung von Holz wegen Sach- mängeln muss dokumentiert und Steuern sowie alle allgemeinen nachprüfbar sein. Stückzahl und besonderen Regien Volumen des ANaussortierten Holzes sind dem Verkäufer zusammen mit dem Vermessungsprotokoll bzw. dem Wiegeschein unmittelbar nach Anlieferung und Vermessung des Holzes mitzuteilen. 8.3.416.1.4 Für jede Abrechnungseinheit ermittelt der Verkäufer ein Waldkontrollmaß. Kosten für allfällige Schlechtwettertage sowie Mehrkosten für Bauwachen bzw. Bauversicherung und Es dient zur Ermitt- lung des vorläufigen Warenwertes für die Weiterarbeit Abschlagsberechnung oder die Bürgschaftsbelastung, sowie als Grundlage für die Überprüfung des Werksmaßes. Als Messverfahren sind zulässig: - für Standardlängen die Verfahren gemäß Merkblatt 49/1997 der Forstlichen Versuchs- und For- schungsanstalt Baden-Württemberg herangezogen (Stirnflächenverfahren, Mittendurchmesserstich- probe und Sektions-Raummaßverfahren). - Als ein weiteres Waldkontrollmaß dient das Harvestermaß bei Frost dessen korrekter Erfassung (Kalibrie- rung und Schneefall (Frost- schutzmaßnahmenKontrolle), Schneeräumarbeiten Verarbeitung und dgl.)Übertragung der Vermessungsdaten, gemäß dem KWF-Pflich- tenheft zur automatisierten Rohholzvermessung durch Kranvollernter in der jeweils gültigen Fassung. - Stückzahlermittlung per fotooptischer Verfahren In Ausnahmefällen, insbesondere beim Langholz, kann die Stückzählung am Waldweg als Kontroll- maß dienen. Das Waldkontrollmaß wird der Käuferin/dem Käufer mit der Bereitstellung angezeigt und mit der Über- nahme anerkannt. 8.3.516.1.5 Hat die Käuferin/der Käufer eine Sicherheitsleistung gem. Kosten des AufstellensZiffer 15.2 gestellt, Instandhaltens und Abtragens sämtlicher wird diese ent- sprechend belastet. 16.1.6 Ist keine Sicherheitsleistung vorhanden, erhält die Käuferin/der Käufer eine Abschlagsrech- nung. Die Zahlungsfrist für die Baustelle erforderlichen Gerüstungen, einschl. Beistellens aller Requisiten sowie des Zu- und Abtransportes, soweit sie für die Ausführung Abschlagsrechnung beträgt 14 Tage ab Datum der eigenen Arbeiten notwendig sind, gleichgültig, ob deren Notwendigkeit bei der Beschreibung der einzelnen Positionen angeführt ist oder nichtRechnungsstellung. 8.3.6. Kosten der Baustelleneinrichtung und -räumung, sofern nicht im LV eigene Positionen dafür vorgesehen sind. 8.3.7. Kosten für die Beteiligung an der gemeinsamen Bautafel 8.3.8. Der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüsse 8.3.9. Der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen

Grundsätzliches. 8.3.1. Sollte ein Arbeitsgang in einer Position 1.1 Folgende Bestimmungen regeln das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber sowie der Leistungsbeschreibung nicht be- sonders angeführt, aber zur fachmännischen Durchführung der Leistung notwen- dig sein, so ist er dessen ungeachtet Papyrus Schweiz AG bei der Kalkulation Erbringung von güterlogistischen Dienstleistungen in der Leistung zu berück- sichtigen, sodass Nachforderungen aus diesem Titel nicht anerkannt werdenSchweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Es gelten die Bestimmungen von OR Art. 440 ff. über den Frachtvertrag und von OR Art. 472 ff. über den Hinterlegungsvertrag. 8.3.21.2 Die Bestimmungen regeln ergänzend und übergeordnet zu den Allgemeinen Bestimmungen der ASTAG GU Einzelheiten der Auftragsabwicklung (Transport, Lagerung) zwischen der Papyrus Schweiz AG und dem Auftraggeber. Die (Einheits-)Preise haben zu enthalten Besondere Ver- einbarungen und können daher nicht gesondert verrechnet werdenAbweichungen sind nur gültig, wenn sie vom Auftraggeber und der Papyrus Schweiz AG schriftlich anerkannt wurden. 8.3.3. Alle sozialen Aufwendungen1.3 Die Papyrus Schweiz AG lagert und spediert für ihre Auftragge- ber ausschliesslich Papiere, Abgaben Erzeugnisse aus Papieren, Büromate- rialien und Steuern papierverwandte Produkte sowie alle allgemeinen und besonderen Regien des ANHygieneprodukte. 8.3.41.4 Die Papyrus Schweiz AG kann zur Erfüllung ihrer Leistungen je- derzeit Dritte beiziehen. 1.5 Pakete werden in der Regel einem Paketlieferdienst zur Ausliefe- rung übergeben. Kosten Es gelten für allfällige Schlechtwettertage sowie Mehrkosten für Bauwachen bzw. Bauversicherung und für Pakete deshalb die Weiterarbeit bei Frost und Schneefall Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Paketlieferdienstes (Frost- schutzmaßnahmenAktuell: DPD (Schweiz) AG, Schneeräumarbeiten und dgl.siehe xxx.xxx.xx). 8.3.5. Kosten des Aufstellens, Instandhaltens und Abtragens sämtlicher für die Baustelle erforderlichen Gerüstungen, einschl. Beistellens aller Requisiten sowie des Zu- und Abtransportes, soweit sie für die Ausführung der eigenen Arbeiten notwendig sind, gleichgültig, ob deren Notwendigkeit bei der Beschreibung der einzelnen Positionen angeführt ist oder nicht. 8.3.6. Kosten der Baustelleneinrichtung und -räumung, sofern nicht im LV eigene Positionen dafür vorgesehen sind. 8.3.7. Kosten für die Beteiligung an der gemeinsamen Bautafel 8.3.8. Der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüsse 8.3.9. Der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Grundsätzliches. 8.3.1. Sollte ein Arbeitsgang in einer Position der Leistungsbeschreibung nicht be- sonders angeführtDie Werksvermessung gilt nur dann als vereinbart, aber zur fachmännischen Durchführung der Leistung notwen- dig sein, so ist er dessen ungeachtet bei der Kalkulation der Leistung zu berück- sichtigen, sodass Nachforderungen aus diesem Titel nicht anerkannt werdenwenn sie im Holzkaufvertrag geson- dert geregelt ist. 8.3.218.1.1 Die Interessen des Verkäufers im Werk werden von Beauftragten des Verkäufers wahr- genommen, die jederzeit Zugang zum Bereich der Holzannahme und zur Vermessungs- anlage haben. Beim Verkauf nach Werksvermessung erkennt der Verkäufer das durch die geeichte und zugelassene Vermessungsanlage, bzw. die Fahrzeugwaage der Käufe- rin/des Käufers ermittelte Maß als verbindliches Verkaufsmaß unter der Maßgabe der fol- genden Bestimmungen an. Dabei ist die Abrechnungseinheit (z. B. FM o. R., RM m. R., t atro) anzugeben. 18.1.2 Der Verkäufer benachrichtigt die Käuferin/den Käufer schriftlich über die Bereitstellung des Holzes und vereinbart, sofern die Käuferin/der Käufer eine Vorzeigung beantragt hat, den Vorzeigungstermin. Die (Einheits-)Preise haben zu enthalten Gefahr des Verlustes, des Unterganges und können daher nicht gesondert verrechnet werdender Verschlechterung des verkauften Holzes geht mit der der Übergabe der Bereitstellungsmeldung, bei schriftlicher Zusen- dung am dritten Werktag nach der Absendung, auf die Käuferin/den Käufer über. Hat die Käuferin/der Käufer eine Vorzeigung beantragt, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Vorzeigung. 8.3.318.1.3 Etwaige Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Qualität des gelieferten Holzes sind mit der Vorlage des Vermessungsprotokolls, bzw. Alle sozialen AufwendungenWiegescheines zu rügen. Erfolgt die Vor- lage nicht fristgerecht (vgl. 18.2.3), Abgaben ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Eine Aussortie- rung von Holz wegen Sachmängeln muss dokumentiert und Steuern sowie alle allgemeinen nachprüfbar sein. Stückzahl und besonderen Regien Volumen des ANaussortierten Holzes sind dem Verkäufer zusammen mit dem Vermes- sungsprotokoll bzw. dem Wiegeschein unmittelbar nach Anlieferung und Vermessung des Holzes mitzuteilen. 8.3.418.1.4 Für jede Abrechnungseinheit ermittelt der Verkäufer ein Waldkontrollmaß. Kosten für allfällige Schlechtwettertage sowie Mehrkosten für Bauwachen bzw. Bauversicherung und Es dient zur Ermittlung des vorläufigen Warenwertes für die Weiterarbeit Abschlagsberechnung oder die Bürg- schaftsbelastung, sowie als Grundlage für die Überprüfung des Werksmaßes. Als Messverfahren sind zulässig: - für Standardlängen die Verfahren gemäß Merkblatt 49/1997 der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg herangezogen (Stirnflächenverfahren, Mittendurchmesserstichprobe und Sektions-Raummaßverfahren). - Als ein weiteres Waldkontrollmaß dient das Harvestermaß bei Frost dessen korrekter Er- fassung (Kalibrierung und Schneefall (Frost- schutzmaßnahmenKontrolle), Schneeräumarbeiten Verarbeitung und dgl.)Übertragung der Vermes- sungsdaten, gemäß dem KWF-Pflichtenheft zur automatisierten Rohholzvermessung durch Kranvollernter in der jeweils gültigen Fassung. - Stückzahlermittlung per fotooptischer Verfahren In Ausnahmefällen, insbesondere beim Langholz, kann die Stückzählung am Waldweg als Kontrollmaß dienen. Das Waldkontrollmaß wird der Käuferin/dem Käufer mit der Bereitstellung angezeigt und mit der Übernahme anerkannt. 8.3.518.1.5 Hat die Käuferin/der Käufer eine Sicherheitsleistung gem. Kosten des AufstellensZiffer 15.2 gestellt, Instandhaltens und Abtragens sämtlicher wird diese entsprechend belastet. 18.1.6 Ist keine Sicherheitsleistung vorhanden, erhält die Käuferin/der Käufer eine Abschlags- rechnung. Die Zahlungsfrist für die Baustelle erforderlichen Gerüstungen, einschl. Beistellens aller Requisiten sowie des Zu- und Abtransportes, soweit sie für die Ausführung Abschlagsrechnung beträgt 14 Tage ab Datum der eigenen Arbeiten notwendig sind, gleichgültig, ob deren Notwendigkeit bei der Beschreibung der einzelnen Positionen angeführt ist oder nichtRechnungsstellung. 8.3.6. Kosten der Baustelleneinrichtung und -räumung, sofern nicht im LV eigene Positionen dafür vorgesehen sind. 8.3.7. Kosten für die Beteiligung an der gemeinsamen Bautafel 8.3.8. Der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüsse 8.3.9. Der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen

Grundsätzliches. 8.3.11.1. Sollte ein Arbeitsgang in einer Position der Leistungsbeschreibung Die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftragneh- mer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht be- sonders angeführt, aber zur fachmännischen Durchführung der Leistung notwen- dig sein, so ist er dessen ungeachtet bei der Kalkulation der Leistung zu berück- sichtigen, sodass Nachforderungen aus diesem Titel nicht anerkannt noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 8.3.21.2. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die (Einheits-)Preise haben zu enthalten und können daher nicht gesondert verrechnet werdenAnwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. 8.3.31.3. Alle sozialen Aufwendungen, Abgaben und Steuern sowie alle allgemeinen und besonderen Regien des AN. 8.3.4Auftraggeber ist ausschließlich die Firma Xxxxxx Xxxxx SE. Kosten Dies gilt auch soweit die Lieferungen für allfällige Schlechtwettertage sowie Mehrkosten für Bauwachen bzw. Bauversicherung und für die Weiterarbeit bei Frost und Schneefall (Frost- schutzmaßnahmen, Schneeräumarbeiten und dgl.). 8.3.5. Kosten des Aufstellens, Instandhaltens und Abtragens sämtlicher für die Baustelle erforderlichen Gerüstungen, einschl. Beistellens aller Requisiten sowie des Zu- und Abtransportes, soweit sie für die Ausführung andere Firmen der eigenen Arbeiten notwendig sind, gleichgültig, ob deren Notwendigkeit bei der Beschreibung der einzelnen Positionen angeführt ist oder nicht. 8.3.6. Kosten der Baustelleneinrichtung und -räumung, sofern nicht im LV eigene Positionen dafür vorgesehen Unternehmensgruppe Wöhrl bestimmt sind. 8.3.71.4. Kosten für Für Verpackung, Versand und Lieferung sind unsere Liefer-, Versand-, und Verpackungsvorschriften Abschnitt B (aktueller Stand) bindend. Download über xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxxxxxxxx . 1.5. Alle bisherigen Anweisungen und Vereinbarungen abweichender Art sowie die Beteiligung an Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingun- gen zum Stand vor 11/2021 verlieren durch diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand: 01.11.2021)“ ihre Gültigkeit, soweit die vorliegenden Bedingungen in die Vertragsbeziehung einbezogen wurden. 1.6. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der gemeinsamen Bautafel 8.3.8Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüsse 8.3.9. Der Mehraufwand infolge abschnittsweiser DurchführungInsbesondere die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des einheit- lichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind damit ausgeschlossen

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsätzliches. 8.3.1535 Abs. Sollte ein Arbeitsgang 1 Satz 1 BGB verpflichtet den Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Miet- 71 sache während der Mietzeit zu gewähren, was eine der Hauptpflichten des Vermieters darstellt. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einer Position einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie wäh- rend der Leistungsbeschreibung nicht be- sonders angeführt, aber zur fachmännischen Durchführung Mietdauer in diesem Zustand zu erhalten. In der Leistung notwen- dig sein, so ist er dessen ungeachtet bei Regel ergibt sich aus dem vertraglich feststehenden Mietbeginn auch der Kalkulation Zeit- 72 punkt des »Überlassens« der Leistung zu berück- sichtigen, sodass Nachforderungen aus diesem Titel nicht anerkannt werden. 8.3.2Mietsache. Die Diese beinhaltet auf jeden Fall die Übergabe (Einheits-)Preise haben zu enthalten und können daher nicht gesondert verrechnet werden. 8.3.3. Alle sozialen Aufwendungen, Abgaben und Steuern sowie alle allgemeinen und besonderen Regien des AN. 8.3.4. Kosten für allfällige Schlechtwettertage sowie Mehrkosten für Bauwachen bzw. Bauversicherung und für die Weiterarbeit bei Frost und Schneefall (Frost- schutzmaßnahmen, Schneeräumarbeiten und dgl.). 8.3.5. Kosten des Aufstellens, Instandhaltens und Abtragens sämtlicher für die Baustelle erforderlichen Gerüstungen, einschl. Beistellens aller Requisiten sowie des Zu- und Abtransportes, soweit sie für die Ausführung der eigenen Arbeiten notwendig sind, gleichgültig, ob deren Notwendigkeit bei der Beschreibung der einzelnen Positionen angeführt ist oder nicht. 8.3.6. Kosten der Baustelleneinrichtung und -räumungal- ler) Schlüssel an den Mieter, sofern nicht Einverständnis des Mieters mit dem Einbehalt eines Schlüssels durch den Vermieter besteht, um dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der angemieteten Sache zu verschaffen (Xxxxxxx-Xxxxxxxx/Eisenschmidt § 535 Rn. 7). Nicht selten äußert der Mieter aber Wünsche dergestalt, dass er die Mietsache zur 73 Durchführung von Dekorationen oder zum Unterstellen von Umzugsgut schon vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn nutzen kann. Nachträglich verlangt der Vermieter (zumeist im LV eigene Positionen dafür vorgesehen sind. 8.3.7. Kosten Verlaufe späterer Auseinandersetzungen insbesondere nach Vertragsende) dann noch Xxxxxxxx für die Beteiligung an frühere Zeit. Ein solches Verlangen scheitert aber, sofern diesbezüglich bei Inanspruchnahme der gemeinsamen Bautafel 8.3.8Wohnung durch den Mieter kein Vorbehalt ver- mieterseits erklärt worden war (Eisele WuM 1997, 533, 535 unter Verweis auf KG JW 1937, 3029; KG DR 1940, 395 Nr. Der Schutz 5 und 6). Die Zeit zwischen dem vorzeitigen Einzug oder auch nur der Arbeiten vor Witterungseinflüsse 8.3.9vorläufigen Inbesitznahme der Wohnung zu bestimmten Zwecken ist ein unentgeltliches vorvertragliches Mietverhältnis (Eisele a.a.O.). Der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung74 Demgegenüber wird aber auch ein »vorläufiges Mietverhältnis« angenommen, soweit der endgültige Vertragsinhalt noch nicht feststeht und erst noch ausgehandelt werden muss (OLG Hamburg WuM 2003, 84; OLG Karlsruhe WuM 1991, 81).

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Samples: Mietvertrag

Grundsätzliches. 8.3.1. Sollte ein Arbeitsgang in einer Position der Leistungsbeschreibung nicht be- sonders angeführtDie Werksvermessung gilt nur dann als vereinbart, aber zur fachmännischen Durchführung der Leistung notwen- dig sein, so ist er dessen ungeachtet bei der Kalkulation der Leistung zu berück- sichtigen, sodass Nachforderungen aus diesem Titel nicht anerkannt werden. 8.3.2wenn sie im Holzkaufvertrag gesondert geregelt ist. Die (Einheits-)Preise haben zu enthalten Interessen des Verkäufers im Werk werden von Beauftragten des Verkäufers wahr- genommen, die jederzeit Zugang zum Bereich der Holzannahme und können daher nicht gesondert verrechnet werden. 8.3.3zur Vermessungsanlage haben. Alle sozialen AufwendungenBeim Verkauf nach Werksvermessung erkennt der Verkäufer das durch die geeichte und zugelassene Vermessungsanlage, Abgaben und Steuern sowie alle allgemeinen und besonderen Regien des AN. 8.3.4. Kosten für allfällige Schlechtwettertage sowie Mehrkosten für Bauwachen bzw. Bauversicherung die Fahrzeugwaage der Käuferin/des Käufers ermittelte Maß als verbindliches Verkaufsmaß unter der Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Dabei ist die Abrechnungseinheit (z. B. FM o. R., RM m. R., t atro) anzugeben. Der Verkäufer benachrichtigt die Käuferin/den Käufer schriftlich über die Bereitstellung des Holzes und vereinbart, sofern die Käuferin/der Käufer eine Vorzeigung beantragt hat, den Vorzeigungstermin. Die Gefahr des Verlustes, des Unterganges und der Verschlechterung des verkauften Xxxxxx geht mit der der Übergabe der Bereitstellungsmeldung, bei schriftlicher Zusendung am dritten Werktag nach der Absendung, auf die Käuferin/den Käufer über. Hat die Käuferin/der Käufer eine Vorzeigung beantragt, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Vorzeigung. Etwaige Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Qualität des gelieferten Holzes sind mit der Vorlage des Vermessungsprotokolls, bzw. Wiegescheines zu rügen. Erfolgt die Vorlage nicht fristgerecht (vgl.), ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Eine Aussortierung von Holz wegen Sachmängeln muss dokumentiert und nachprüfbar sein. Stückzahl und Volumen des aussortierten Holzes sind dem Verkäufer zusammen mit dem Vermessungsprotokoll bzw. dem Wiegeschein unmittelbar nach Anlieferung und Vermessung des Holzes mitzuteilen. Für jede Abrechnungseinheit ermittelt der Verkäufer ein Waldkontrollmaß. Es dient zur Ermittlung des vorläufigen Warenwertes für die Weiterarbeit bei Frost und Schneefall (Frost- schutzmaßnahmenAbschlagsberechnung oder die Bürgschaftsbelastung, Schneeräumarbeiten und dgl.). 8.3.5. Kosten des Aufstellens, Instandhaltens und Abtragens sämtlicher sowie als Grundlage für die Baustelle erforderlichen GerüstungenÜberprüfung des Werksmaßes. Als Messverfahren sind zulässig: - für Standardlängen die Verfahren gemäß Merkblatt 49/1997 der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg herangezogen (Stirnflächenverfahren, einschlMittendurchmesserstichprobe und Sektions- Raummaßverfahren). Beistellens aller Requisiten sowie des Zu- - Als ein weiteres Waldkontrollmaß dient das Harvestermaß bei dessen korrekter Erfassung (Kalibrierung und AbtransportesKontrolle), soweit sie Verarbeitung und Übertragung der Vermessungsdaten, gemäß dem KWF-Pflichtenheft zur automatisierten Rohholzvermessung durch Kranvollernter in der jeweils gültigen Fassung. - Stückzahlermittlung per fotooptischer Verfahren In Ausnahmefällen, insbesondere beim Langholz, kann die Stückzählung am Waldweg als Kontrollmaß dienen. Das Waldkontrollmaß wird der Käuferin/dem Käufer mit der Bereitstellung angezeigt und mit der Übernahme anerkannt. Hat die Käuferin/der Käufer eine Sicherheitsleistung gem. Ziffer 14.2 gestellt, wird diese entsprechend belastet. Ist keine Sicherheitsleistung vorhanden, erhält die Käuferin/der Käufer eine Abschlagsrechnung. Die Zahlungsfrist für die Ausführung Abschlagsrechnung beträgt 21 Tage ab Datum der eigenen Arbeiten notwendig sind, gleichgültig, ob deren Notwendigkeit bei der Beschreibung der einzelnen Positionen angeführt ist oder nichtRechnungsstellung. 8.3.6. Kosten der Baustelleneinrichtung und -räumung, sofern nicht im LV eigene Positionen dafür vorgesehen sind. 8.3.7. Kosten für die Beteiligung an der gemeinsamen Bautafel 8.3.8. Der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüsse 8.3.9. Der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Holzverkäufe