Grundsätzliches. 1.1 Das Schülerbetriebspraktikum ist eine schulische Veranstaltung und dient der Förderung der Schülerinnen und Xxxxxxx im Sinne der gesetzlich festgelegten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. Es soll die Gelegenheit geben, einen Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt einschließlich ihrer sozialen Strukturen zu erhalten, um die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Einsichten durch einen eigenen Erfahrungs- und Erlebnisbezug vertiefen zu können. Den Schülern soll die Erkenntnis vermittelt werden, dass ein den wechselnden Situationen gemäßes Arbeitsverhalten bewusstes und reflektiertes Handeln verlangt 1.2 Die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Schülerpraktika (VV-Schülerbetriebspraktika) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 1.3 Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitschutz- gesetzes (JAbSchG) Anwendung. Das Verbot der Beschäftigung von Kindern gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums. Auf diese Beschäftigung finden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG die besonderen Schutzbedingungen für Jugendliche in § 7 Satz 1 Nr.2 und der §§ 9 bis 46 des JArbSchG entsprechende Anwendung. Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicher- heitstechnik des Landes Brandenburg beraten in diesen Fragen. 1.4 Vollzeitschulpflichtige dürfen im Rahmen des Schülerbetriebs- praktikums nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten an fünf Tagen in der Woche und zwar von Montag bis Xxxxxxx in der Zeit zwischen 6 und 2 <) Uhr bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gilt die Pausenregelung des § 11 des JArbSchG. Eine Beschäftigung gemäß § 16 des JArbSchG am Samstag und eine Verlängerung der täglichen Anwesenheitszeit bei entsprechender Verkürzung innerhalb einer Woche bedarf der Genehmigung des Staatlichen Schulamtes. 1.5 Das Schülerbetriebspraktikum dient nicht der Eignungsfeststellung für einen bestimmten Beruf; es handelt sich weder um eine Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Mit den Zielen des Schülerbetriebspraktikums ist es nicht vereinbar, Schülerinnen und Xxxxxxx als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden. Eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Schülerbetriebspraktikums ist nach den Bestimmungen des JArbSchG nicht zulässig.
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Des Schülerbetriebspraktikums
Grundsätzliches. 1.1 Das Schülerbetriebspraktikum ist eine schulische Veranstaltung 1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und dient der Förderung der Schülerinnen und Xxxxxxx im Sinne der gesetzlich festgelegten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. Es soll die Gelegenheit geben, einen Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt einschließlich ihrer sozialen Strukturen zu erhalten, um die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Einsichten durch einen eigenen Erfahrungs- und Erlebnisbezug vertiefen zu können. Den Schülern soll die Erkenntnis vermittelt werden, dass ein den wechselnden Situationen gemäßes Arbeitsverhalten bewusstes und reflektiertes Handeln verlangt
1.2 Die Verwaltungsvorschriften Auftrag- nehmer abgeschlossenen Verträge über die Durchführung Lieferung von Schülerpraktika Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehun- gen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sa- chen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausge- schlossen.
3. Auftraggeber ist ausschließlich die SiNN GmbH.
4. Für Verpackung, Versand und Lieferung sind unsere Liefer-, Versand-, und Verpackungsvorschriften Abschnitt B (VVaktu- eller Stand) bindend. Download über xxxx://xxx.XxXX.xxx/xxxxxxxxxxxxxxxxx
5. Alle Anweisungen und Vereinbarungen abweichender Art sowie die Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen zum Stand vor 05/2018 verlieren durch diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand: Juni2018)“ ihre Gültigkeit.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-SchülerbetriebspraktikaMail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschrif- ten und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
7. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach den in der jeweils Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung sind zu beachtenRecht.
1.3 Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitschutz- gesetzes (JAbSchG) Anwendung. Das Verbot der Beschäftigung von Kindern gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums. Auf diese Beschäftigung finden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG die besonderen Schutzbedingungen für Jugendliche in § 7 Satz 1 Nr.2 und der §§ 9 bis 46 des JArbSchG entsprechende Anwendung. Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicher- heitstechnik des Landes Brandenburg beraten in diesen Fragen.
1.4 Vollzeitschulpflichtige dürfen im Rahmen des Schülerbetriebs- praktikums nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten an fünf Tagen in der Woche und zwar von Montag bis Xxxxxxx in der Zeit zwischen 6 und 2 <) Uhr bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gilt die Pausenregelung des § 11 des JArbSchG. Eine Beschäftigung gemäß § 16 des JArbSchG am Samstag und eine Verlängerung der täglichen Anwesenheitszeit bei entsprechender Verkürzung innerhalb einer Woche bedarf der Genehmigung des Staatlichen Schulamtes.
1.5 Das Schülerbetriebspraktikum dient nicht der Eignungsfeststellung für einen bestimmten Beruf; es handelt sich weder um eine Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Mit den Zielen des Schülerbetriebspraktikums ist es nicht vereinbar, Schülerinnen und Xxxxxxx als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden. Eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Schülerbetriebspraktikums ist nach den Bestimmungen des JArbSchG nicht zulässig.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundsätzliches. 1.1 Der Arbeitgeber und das KoFK vereinbaren zur Besetzung einer vakanten Stelle die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG.
1. Ansprechpartner seitens des Arbeitgebers für dieses Verfahren ist Herr/Frau , (Postadresse), (Emailadresse), (Telefon). Die Beauftragung/Bevollmächtigung durch den Arbeitgeber ist Anlage zu dieser Vereinbarung.
2. Das Schülerbetriebspraktikum Verfahren wird durchgeführt in Vollmacht von Herrn/Frau (vollständiger Name lt. Pass), geboren am in (lt. Pass) - nachfolgend Fachkraft. Herr/Frau ist Staatsangehörige/r und im Besitz eines anerkannten, gültigen Nationalpasses. Eine Farbkopie des Passes ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Herr/Frau ist zur Zeit wohnhaft in (Postanschrift) und erreichbar unter: (Emailadresse), (Telefon). Bei Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat: Eine Farbkopie der Bescheinigung über den Aufenthaltsstatus in diesem anderen EU-Staat ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens inkl. Erlaubnis zur Unterbevollmächtigung ist Anlage zu dieser Vereinbarung.
3. Ansprechpartner seitens des KoFK für dieses Verfahren ist Herr/Frau / die OE , (Postadresse), (Emailadresse), (Telefon). Ziel des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist die Optimierung der Prozessschritte zur Visum- erteilung zum Zweck der Erwerbstätigkeit für die Fachkraft durch adressatenorientierte Beratung und zielorientiert gebündelte Vorbereitung durch das KoFK. Das KoFK ist in diesem beschleunigten Fachkräfteverfahren für den Arbeitgeber und die Fachkraft der zentrale Ansprechpartner. Es nimmt Sendungen des Arbeitgebers und der zu beteiligenden zuständi- gen Stellen entgegen und leitet diese unverzüglich an die jeweiligen Adressaten weiter. Es berät den Arbeitgeber zu Fragen der Einwanderung seiner Fachkraft, schlägt ggf. denkbare Alternativen vor und vermittelt nötigenfalls zwischen Arbeitgeber und der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle, der Bundesagentur für Arbeit oder der Auslandsvertretung. Das KoFK ist zentraler Verfahrensmittler im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Die gesetzlichen Zuständigkeiten für die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bleiben unberührt. Ebenso bleiben die Rechtsqualität der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der ausländerbehördlichen Vorabzustimmung durch das KoFK im Vergleich zum regulären Visumverfahren unverändert. Das KoFK erbringt eine gebührenpflichtige Beratungsleistung. Beratungsempfehlungen können nicht angefochten werden. Sofern eine behördliche Entscheidung gewünscht wird, ist eine schulische Veranstaltung und dient der Förderung der Schülerinnen und Xxxxxxx im Sinne der gesetzlich festgelegten allgemeinen Bildungs- und Erziehungszieleformale Visumsantragstellung bei einer deutschen Auslandsvertretung erforderlich, deren Ergebnis dann ggf. Es soll die Gelegenheit geben, einen Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt einschließlich ihrer sozialen Strukturen zu erhalten, um die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Einsichten durch einen eigenen Erfahrungs- und Erlebnisbezug vertiefen zu können. Den Schülern soll die Erkenntnis vermittelt werden, dass ein den wechselnden Situationen gemäßes Arbeitsverhalten bewusstes und reflektiertes Handeln verlangt
1.2 Die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Schülerpraktika (VV-Schülerbetriebspraktika) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachtenangefochten werden kann.
1.3 Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitschutz- gesetzes (JAbSchG) Anwendung. Das Verbot der Beschäftigung von Kindern gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums. Auf diese Beschäftigung finden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG die besonderen Schutzbedingungen für Jugendliche in § 7 Satz 1 Nr.2 und der §§ 9 bis 46 des JArbSchG entsprechende Anwendung. Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicher- heitstechnik des Landes Brandenburg beraten in diesen Fragen.
1.4 Vollzeitschulpflichtige dürfen im Rahmen des Schülerbetriebs- praktikums nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten an fünf Tagen in der Woche und zwar von Montag bis Xxxxxxx in der Zeit zwischen 6 und 2 <) Uhr bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gilt die Pausenregelung des § 11 des JArbSchG. Eine Beschäftigung gemäß § 16 des JArbSchG am Samstag und eine Verlängerung der täglichen Anwesenheitszeit bei entsprechender Verkürzung innerhalb einer Woche bedarf der Genehmigung des Staatlichen Schulamtes.
1.5 Das Schülerbetriebspraktikum dient nicht der Eignungsfeststellung für einen bestimmten Beruf; es handelt sich weder um eine Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Mit den Zielen des Schülerbetriebspraktikums ist es nicht vereinbar, Schülerinnen und Xxxxxxx als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden. Eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Schülerbetriebspraktikums ist nach den Bestimmungen des JArbSchG nicht zulässig.
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Zur Durchführung Eines Beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Grundsätzliches. 1.1 Das Schülerbetriebspraktikum 1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftragneh- mer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
1.3. Auftraggeber ist eine schulische Veranstaltung ausschließlich die Firma Xxxxxx Xxxxx SE. Dies gilt auch soweit die Lieferungen für andere Firmen der Unternehmensgruppe Wöhrl bestimmt sind.
1.4. Alle bisherigen Anweisungen und dient der Förderung der Schülerinnen Vereinbarungen abweichender Art sowie die Allgemeinen Einkaufs- und Xxxxxxx im Sinne der gesetzlich festgelegten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. Es soll Lieferbedingun- gen zum Stand vor 11/2021 verlieren durch diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 01.11.2021)“ ihre Gültigkeit, soweit die Gelegenheit geben, einen Einblick vorliegenden Bedingungen in die Berufs- und Arbeitswelt einschließlich ihrer sozialen Strukturen zu erhalten, um die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Einsichten durch einen eigenen Erfahrungs- und Erlebnisbezug vertiefen zu könnenVertragsbeziehung einbezogen wurden.
1.5. Den Schülern soll die Erkenntnis vermittelt werden, dass ein Die Beziehungen zwischen den wechselnden Situationen gemäßes Arbeitsverhalten bewusstes und reflektiertes Handeln verlangt
1.2 Die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Schülerpraktika (VV-Schülerbetriebspraktika) Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der jeweils Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Insbesondere die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des einheit- lichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind zu beachten.
1.3 Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitschutz- gesetzes (JAbSchG) Anwendung. Das Verbot der Beschäftigung von Kindern gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums. Auf diese Beschäftigung finden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG die besonderen Schutzbedingungen für Jugendliche in § 7 Satz 1 Nr.2 und der §§ 9 bis 46 des JArbSchG entsprechende Anwendung. Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicher- heitstechnik des Landes Brandenburg beraten in diesen Fragen.
1.4 Vollzeitschulpflichtige dürfen im Rahmen des Schülerbetriebs- praktikums nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten an fünf Tagen in der Woche und zwar von Montag bis Xxxxxxx in der Zeit zwischen 6 und 2 <) Uhr bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gilt die Pausenregelung des § 11 des JArbSchG. Eine Beschäftigung gemäß § 16 des JArbSchG am Samstag und eine Verlängerung der täglichen Anwesenheitszeit bei entsprechender Verkürzung innerhalb einer Woche bedarf der Genehmigung des Staatlichen Schulamtes.
1.5 Das Schülerbetriebspraktikum dient nicht der Eignungsfeststellung für einen bestimmten Beruf; es handelt sich weder um eine Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Mit den Zielen des Schülerbetriebspraktikums ist es nicht vereinbar, Schülerinnen und Xxxxxxx als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden. Eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Schülerbetriebspraktikums ist nach den Bestimmungen des JArbSchG nicht zulässig.damit ausgeschlossen
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundsätzliches. 1.1 Das Schülerbetriebspraktikum ist eine schulische Veranstaltung 1. Für die Beauftragung von Architekten- und dient Ingenieurleistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB-AI) der Förderung der Schülerinnen und Xxxxxxx Messe Berlin, sofern nicht im Sinne der gesetzlich festgelegten allgemeinen Bildungs- und ErziehungszieleEinzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Es soll Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung oder sonstiger Bestätigungen des Auftragnehmers sind, werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn die Gelegenheit geben, einen Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt einschließlich ihrer sozialen Strukturen zu erhalten, um die Messe Berlin ihnen im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Einsichten durch einen eigenen Erfahrungs- und Erlebnisbezug vertiefen zu könnenEinzelfall nicht aus- drücklich widerspricht. Den Schülern soll Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen der Messe Berlin gelten auch dann aus- schließlich, wenn die Erkenntnis vermittelt werdenMesse Berlin in Kenntnis entgegenstehender, dass ein den wechselnden Situationen gemäßes Arbeitsverhalten bewusstes und reflektiertes Handeln verlangt
1.2 Die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Schülerpraktika (VV-Schülerbetriebspraktika) in abweichender oder ergänzender Ver- tragsbedingungen des Auftragnehmers Leistungen entgegennimmt oder der jeweils geltenden Fassung sind zu beachtenVertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.
1.3 Auf Jugendliche2. Mitarbeiter der Messe Berlin sind grundsätzlich nicht berechtigt, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften vom Inhalt des Jugendarbeitschutz- gesetzes (JAbSchG) Anwendungdem Auftragnehmer erteil- ten Auftrags und dieser Bedingungen durch mündliche oder schriftliche Erklärungen abzuweichen oder sie zu ergänzen. Das Verbot der Beschäftigung von Kindern Dies gilt nicht für die Beschäftigung Personen, die von der Messe Berlin dem Auftragnehmer als für diesen Auftrag bevollmächtigte Vertreter schriftlich benannt worden sind, und für die gesetzlichen Vertreter und Personen, deren Vertretungsmacht gesetzlich bestimmt ist (z. B. Geschäftsführer oder Prokuristen).
4. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallenden Daten werden im Rahmen der Zweckbe- stimmung des SchülerbetriebspraktikumsVertrages mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung seitens der Messe Berlin gespeichert und verarbeitet.
5. Auf diese Beschäftigung finden gemäß § 5 AbsDie Messe Berlin nimmt ihre ethisch-rechtliche Verantwortung wahr. 2 Satz 2 JArbSchG die besonderen Schutzbedingungen für Jugendliche in § 7 Satz 1 Nr.2 Das Einhalten von gesetzlichen Re- gelungen und der §§ 9 bis 46 ethischen Richtlinien der Messe Berlin ist Grundlage des JArbSchG entsprechende Anwendunggesamten geschäftlichen Han- delns innerhalb und außerhalb des Unternehmens. Die Ämter Messe Berlin erwartet auch von ihren Geschäftspart- nern das Einhalten von Recht und Gesetz sowie ein einwandfreies ethisch-rechtliches Handeln vor allem in Beachtung folgender Prinzipien: Achtung der Menschenrechte; keine Diskriminierung wegen Geschlecht, Rasse, Nationalität, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Identität; Verbot der Kinderar- beit; keine Unterstützung von Terrorismus; Einhaltung der geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Ver- pflichtungen und der gesetzlichen Anforderungen an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Auftragnehmer, die für Arbeitsschutz eine gesetz- und Sicher- heitstechnik des Landes Brandenburg beraten in diesen Fragen.
1.4 Vollzeitschulpflichtige dürfen regelkonforme sowie ord- nungsgemäße Abwicklung der Geschäftsbeziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und insbe- sondere auch die zur Unterbindung von Korruption und anderen schweren Verfehlungen im Rahmen des Schülerbetriebs- praktikums nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten an fünf Tagen in der Woche und zwar von Montag bis Xxxxxxx in der Zeit zwischen 6 und 2 <) Uhr bis Geschäftsver- kehr erforderlichen Maßnahmen zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gilt die Pausenregelung des § 11 des JArbSchG. Eine Beschäftigung gemäß § 16 des JArbSchG am Samstag und eine Verlängerung der täglichen Anwesenheitszeit bei entsprechender Verkürzung innerhalb einer Woche bedarf der Genehmigung des Staatlichen Schulamtesergreifen.
1.5 Das Schülerbetriebspraktikum dient nicht der Eignungsfeststellung für einen bestimmten Beruf; es handelt sich weder um eine Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Mit den Zielen des Schülerbetriebspraktikums ist es nicht vereinbar, Schülerinnen und Xxxxxxx als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden. Eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Schülerbetriebspraktikums ist nach den Bestimmungen des JArbSchG nicht zulässig.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen
Grundsätzliches. 1.1 Das Schülerbetriebspraktikum 1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftragneh- mer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
1.3. Auftraggeber ist eine schulische Veranstaltung ausschließlich die Firma Xxxxxx Xxxxx SE. Dies gilt auch soweit die Lieferungen für andere Firmen der Unternehmensgruppe Wöhrl bestimmt sind.
1.4. Für Verpackung, Versand und dient der Förderung der Schülerinnen Lieferung sind unsere Liefer-, Versand-, und Xxxxxxx im Sinne der gesetzlich festgelegten allgemeinen Bildungs- Verpackungsvorschriften Abschnitt B (aktueller Stand) bindend. Download über xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxxxxxxxx .
1.5. Alle bisherigen Anweisungen und Erziehungsziele. Es soll Vereinbarungen abweichender Art sowie die Gelegenheit gebenAllgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingun- gen zum Stand vor 11/2021 verlieren durch diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand: 01.11.2021)“ ihre Gültigkeit, einen Einblick soweit die vorliegenden Bedingungen in die Berufs- und Arbeitswelt einschließlich ihrer sozialen Strukturen zu erhalten, um die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Einsichten durch einen eigenen Erfahrungs- und Erlebnisbezug vertiefen zu könnenVertragsbeziehung einbezogen wurden.
1.6. Den Schülern soll die Erkenntnis vermittelt werden, dass ein Die Beziehungen zwischen den wechselnden Situationen gemäßes Arbeitsverhalten bewusstes und reflektiertes Handeln verlangt
1.2 Die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Schülerpraktika (VV-Schülerbetriebspraktika) Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der jeweils Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Insbesondere die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des einheit- lichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind zu beachten.
1.3 Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitschutz- gesetzes (JAbSchG) Anwendung. Das Verbot der Beschäftigung von Kindern gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums. Auf diese Beschäftigung finden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG die besonderen Schutzbedingungen für Jugendliche in § 7 Satz 1 Nr.2 und der §§ 9 bis 46 des JArbSchG entsprechende Anwendung. Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicher- heitstechnik des Landes Brandenburg beraten in diesen Fragen.
1.4 Vollzeitschulpflichtige dürfen im Rahmen des Schülerbetriebs- praktikums nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten an fünf Tagen in der Woche und zwar von Montag bis Xxxxxxx in der Zeit zwischen 6 und 2 <) Uhr bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gilt die Pausenregelung des § 11 des JArbSchG. Eine Beschäftigung gemäß § 16 des JArbSchG am Samstag und eine Verlängerung der täglichen Anwesenheitszeit bei entsprechender Verkürzung innerhalb einer Woche bedarf der Genehmigung des Staatlichen Schulamtes.
1.5 Das Schülerbetriebspraktikum dient nicht der Eignungsfeststellung für einen bestimmten Beruf; es handelt sich weder um eine Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Mit den Zielen des Schülerbetriebspraktikums ist es nicht vereinbar, Schülerinnen und Xxxxxxx als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden. Eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Schülerbetriebspraktikums ist nach den Bestimmungen des JArbSchG nicht zulässig.damit ausgeschlossen
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundsätzliches. 1.1 Das Schülerbetriebspraktikum ist eine schulische Veranstaltung Folgende Bestimmungen regeln das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber sowie der Papyrus Schweiz AG bei der Erbringung von güterlogistischen Dienstleistungen in der Schweiz und dient der Förderung der Schülerinnen und Xxxxxxx im Sinne der gesetzlich festgelegten allgemeinen Bildungs- und ErziehungszieleFürstentum Liechtenstein. Es soll gelten die Gelegenheit geben, einen Einblick in die Berufs- Bestimmungen von OR Art. 440 ff. über den Frachtvertrag und Arbeitswelt einschließlich ihrer sozialen Strukturen zu erhalten, um die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Einsichten durch einen eigenen Erfahrungs- und Erlebnisbezug vertiefen zu könnenvon OR Art. Den Schülern soll die Erkenntnis vermittelt werden, dass ein 472 ff. über den wechselnden Situationen gemäßes Arbeitsverhalten bewusstes und reflektiertes Handeln verlangtHinterlegungsvertrag.
1.2 Die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Schülerpraktika Bestimmungen regeln ergänzend und übergeordnet zu den Allgemeinen Bestimmungen der ASTAG GU Einzelheiten der Auftragsabwicklung (VV-SchülerbetriebspraktikaTransport, Lagerung) in zwischen der jeweils geltenden Fassung Papyrus Schweiz AG und dem Auftraggeber. Besondere Ver- einbarungen und Abweichungen sind zu beachtennur gültig, wenn sie vom Auftraggeber und der Papyrus Schweiz AG schriftlich anerkannt wurden.
1.3 Auf JugendlicheDie Papyrus Schweiz AG lagert und spediert für ihre Auftragge- ber ausschliesslich Papiere, die der Vollzeitschulpflicht unterliegenErzeugnisse aus Papieren, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitschutz- gesetzes (JAbSchG) Anwendung. Das Verbot der Beschäftigung von Kindern gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums. Auf diese Beschäftigung finden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG die besonderen Schutzbedingungen für Jugendliche in § 7 Satz 1 Nr.2 Büromate- rialien und der §§ 9 bis 46 des JArbSchG entsprechende Anwendung. Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicher- heitstechnik des Landes Brandenburg beraten in diesen Fragenpapierverwandte Produkte sowie Hygieneprodukte.
1.4 Vollzeitschulpflichtige dürfen im Rahmen des Schülerbetriebs- praktikums nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten an fünf Tagen in der Woche und zwar von Montag bis Xxxxxxx in der Zeit zwischen 6 und 2 <) Uhr bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gilt die Pausenregelung des § 11 des JArbSchG. Eine Beschäftigung gemäß § 16 des JArbSchG am Samstag und eine Verlängerung der täglichen Anwesenheitszeit bei entsprechender Verkürzung innerhalb einer Woche bedarf der Genehmigung des Staatlichen SchulamtesDie Papyrus Schweiz AG kann zur Erfüllung ihrer Leistungen je- derzeit Dritte beiziehen.
1.5 Das Schülerbetriebspraktikum dient nicht Pakete werden in der Eignungsfeststellung Regel einem Paketlieferdienst zur Ausliefe- rung übergeben. Es gelten für einen bestimmten Beruf; es handelt sich weder um eine Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Mit den Zielen Pakete deshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schülerbetriebspraktikums ist es nicht vereinbarPaketlieferdienstes (Aktuell: DPD (Schweiz) AG, Schülerinnen und Xxxxxxx als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden. Eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Schülerbetriebspraktikums ist nach den Bestimmungen des JArbSchG nicht zulässigsiehe xxx.xxx.xx).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen