Grundsätzliches. Der Leistungsgeber als Vermieter oder Untervermieter gestattet dem Leistungsnehmer als Mieter oder Untermieter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Nutzung der Mietflächen, die zum Änderungsstichtag für die im Anlagevermögen des Leistungsnehmers befindliche BK-Technik (nachfolgend “BK-Technik” genannt) genutzt werden. Die BK-Technik umfasst die · Übertragungstechnik (insbesondere ÜBK, bBK, Fibre Node und Verstärkerpunkte) · Satelliten-Empfangsanlagen · Antennen zum Rundfunkempfang · AMTV-Richtfunkeinrichtungen und · sonstige Einrichtungen (Schränke etc.) Die Mietflächen umfassen Flächen · auf Grundstücken · in Betriebsräumen · in Nebenräumen (Keller, Lagerflächen etc.) und · auf Antennenplattformen bzw. -trägern (einschließlich der diesen unmittelbar zugehörigen Technikflächen auf Grundstücken oder in Gebäuden nachfolgend “Antennenflächen” genannt). Als “Standort” wird in diesem Term Sheet jedes Grundstück, jeder Betriebsraum, jeder Nebenraum und jede Antennenplattform bezeichnet, die am Änderungsstichtag ganz oder teilweise für BK-Technik genutzt werden.
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