Common use of Grundsätzliches Clause in Contracts

Grundsätzliches. Die Bonuszahlungen sind leistungsabhängig und werden nicht garantiert, mit Ausnahme einer möglichen garantierten variablen Vergütung im ersten Jahr der Beschäftigung. Bonuszahlungen sollen die Geschäftsergebnisse widerspiegeln, die individuelle Leistung sowie die konsolidierten Geschäftsergebnisse und die Kapitalposition der Addiko Gruppe berücksichtigen. Bonuszahlungen können erst nach Vorlage des geprüften konsolidierten IFRS-Abschlusses erfolgen, der vom Aufsichtsrat der Gesellschaft festgestellt wurde. Ein Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine Bonuszahlung, wenn es während des Geschäftsjahres, für das der Bonus gezahlt wird, mindestens für fünf Monate bei der Gesellschaft beschäftigt war. Falls das ausscheidende Vorstandsmitglied als "guter Abgänger" (good leaver) angesehen wird, behält es das Recht auf die Auszahlung von Bonus- bzw. aufgeschobenen Bonusbeträgen und hat auch Anspruch auf anteilige Bonuszahlung für das Jahr, in dem das Dienstverhältnis endet. In dieser Vergütungspolitik umfasst der Status "guter Abgänger" (good leaver) die folgenden Umstände: • Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund körperlicher Krankheit, Verletzung oder dauerhafter Behinderung, entsprechend der geltenden Gesetze; • Ruhestand, auch im Falle einer besonderen Vereinbarung mit der Gesellschaft; • Tod des Vorstandsmitglieds (die Bonus- bzw. aufgeschobenen Bonusbeträge werden gemäß dem anwendbaren Erbrecht an die Erben ausgezahlt); und • der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds wurde durch die Gesellschaft ungerechtfertigt außerordentlich gekündigt. Wenn das Vorstandsmitglied aufgrund der oben genannten Umstände nicht als "guter Abgänger" (good leaver) betrachtet werden kann, verliert es den Anspruch auf Bonuszahlung für das Jahr, in dem die Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgetreten sind.

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Samples: www.addiko.com, www.addiko.com, www.addiko.com

Grundsätzliches. Die Bonuszahlungen sind leistungsabhängig und werden nicht garantiert, mit Ausnahme einer möglichen garantierten variablen Vergütung im ersten Jahr der Beschäftigung. Bonuszahlungen sollen die Geschäftsergebnisse widerspiegeln, die individuelle Leistung sowie die konsolidierten Geschäftsergebnisse und die Kapitalposition der Addiko Gruppe berücksichtigen. Bonuszahlungen können erst nach Vorlage des geprüften konsolidierten IFRS-Abschlusses erfolgen, der vom Aufsichtsrat der Gesellschaft festgestellt wurde. Ein Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine Bonuszahlung, wenn es während des Geschäftsjahres, für das der Bonus gezahlt wird, für mindestens für fünf Monate bei der Gesellschaft beschäftigt war. Falls das ausscheidende Vorstandsmitglied als "guter Abgänger" (good leaver) angesehen wird, behält es das Recht auf die Auszahlung von Bonus- bzw. aufgeschobenen Bonusbeträgen und hat auch Anspruch auf eine anteilige Bonuszahlung für das Jahr, in dem das Dienstverhältnis endet. In dieser Vergütungspolitik umfasst der Status "guter Abgänger" (good leaver) die folgenden Umstände: • Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund körperlicher Krankheit, Verletzung oder dauerhafter Behinderung, entsprechend der geltenden Gesetze; • Ruhestand, auch im Falle einer besonderen Vereinbarung mit der Gesellschaft; • Tod des Vorstandsmitglieds (die Bonus- bzw. aufgeschobenen Bonusbeträge werden gemäß dem anwendbaren Erbrecht an die Erben ausgezahlt); und • der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds wurde durch die Gesellschaft ungerechtfertigt außerordentlich gekündigt. Wenn das Vorstandsmitglied aufgrund der oben genannten Umstände nicht als "guter Abgänger" (good leaver) betrachtet werden kann, verliert es den Anspruch auf Bonuszahlung für das Jahr, in dem die Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgetreten sind.

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