Common use of Grundsätzliches Clause in Contracts

Grundsätzliches. Der vorliegende Rahmenvertrag von A1 stützt sich auf den Bescheid M 1.5/2012-135 der Telekom-Control-Kommission vom 28.07.2014. Der Vertrag richtet sich an Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes im Sinne von § 3 Z1, Z2, Z3 und Z 21 TKG 2003, die die Bereitstellung ihres öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes gemäß § 15 TKG 2003 bei der Regulierungsbehörde angezeigt haben oder gemäß § 133 (4) TKG 2003 über eine Bestätigung der Konzessionsurkunde verfügen und die vertragsgegenständlichen Leistungen für die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsdiensten an Endnutzer gemäß § 3 Z 5 TKG 2003, zur Heranführung ihm zuzurechnender Standorte an sein Kommunikationsnetz, zur Ergänzung seiner eigenen Infrastruktur oder zur Weitergabe im Vorleistungsbereich verwendet. Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen A1 und dem Etherlinkvertragspartner ausschließlich hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Zugangs zu terminierenden Segmenten von A1 Ether Link Services mit garantierter Bandbreiten entsprechend den Punkten 3 und 4 des Allgemeinen Teils. Der Allgemeine Teil enthält die für die vertragsgegenständlichen Leistungen geltenden allgemeinen Vertragsbestimmungen. Technische und betriebliche Detailregelungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte sind als Anhänge beigefügt. Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags.

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Samples: Ether Link Services Agreement

Grundsätzliches. Der vorliegende Rahmenvertrag von A1 stützt sich auf den Bescheid M 1.5/2012-135 der Telekom-Control-Kommission vom 28.07.2014. Der Vertrag richtet sich an Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes im Sinne von § 3 Z1, Z2, Z3 und Z 21 TKG 2003, die die Bereitstellung ihres öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes gemäß § 15 TKG 2003 bei der Regulierungsbehörde angezeigt haben oder gemäß § 133 (4) TKG 2003 über eine Bestätigung der Konzessionsurkunde verfügen und die vertragsgegenständlichen Leistungen für die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsdiensten an Endnutzer gemäß § 3 Z 5 TKG 2003, zur Heranführung ihm zuzurechnender Standorte an sein Kommunikationsnetz, zur Ergänzung seiner eigenen Infrastruktur oder zur Weitergabe im Vorleistungsbereich verwendet. Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen A1 und dem Etherlinkvertragspartner Glasfaservertragspartner ausschließlich hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Zugangs zu terminierenden Segmenten von A1 Ether Link Services mit garantierter Bandbreiten unbeschalteter Glasfaser entsprechend den Punkten 3 und 4 des Allgemeinen Teils. Der Allgemeine Teil enthält die für die vertragsgegenständlichen Leistungen geltenden allgemeinen Vertragsbestimmungen. Technische und betriebliche Detailregelungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte sind als Anhänge beigefügt. Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses VertragsVertrages.

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Samples: Wholesale Standardvertrag

Grundsätzliches. Der vorliegende Rahmenvertrag von Auf Basis des gegenständlichen Rahmenvertrages bietet A1 stützt sich auf den Bescheid M 1.5/2012-135 dem Etherlinkvertragspartner österreichweit A1 Ether Link Services entsprechend der Telekom-Control-Kommission vom 28.07.2014in Punkt 3 des Allgemeinen Teils vorgenommen Unterteilung in zwei verschiedene Kategorien an. Der Vertrag richtet sich an Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes im Sinne von § 3 Z14 X0, Z2X0, Z3 X0, Z9 und Z 21 Z25 TKG 20032021, die die Bereitstellung ihres öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes gemäß § 15 6 TKG 2003 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt haben oder gemäß § 133 (4) TKG 2003 über eine Bestätigung der Konzessionsurkunde verfügen und die vertragsgegenständlichen Leistungen für die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsdiensten an Endnutzer gemäß § 3 Z 5 4 Z14 TKG 20032021, zur Heranführung ihm zuzurechnender Standorte an sein Kommunikationsnetz, zur Ergänzung seiner eigenen Infrastruktur oder zur Weitergabe im Vorleistungsbereich verwendet. Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen A1 und dem Etherlinkvertragspartner ausschließlich hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Zugangs zu terminierenden Segmenten von A1 Ether Link Services mit garantierter Bandbreiten entsprechend den Punkten 3 und 4 des Allgemeinen TeilsTeils und ersetzt den jeweils vorhergegangenen Vertrag betreffend A1 Ether Link Services. Der Allgemeine Teil enthält die für die vertragsgegenständlichen Leistungen geltenden allgemeinen Vertragsbestimmungen. Technische und betriebliche Detailregelungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte sind als Anhänge beigefügt. Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags.

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Samples: Ether Link Services Agreement

Grundsätzliches. Der vorliegende Rahmenvertrag von Auf Basis des gegenständlichen Rahmenvertrages bietet A1 stützt sich auf den Bescheid M 1.5/2012-135 dem Etherlinkvertragspartner österreichweit A1 Ether Link Services entsprechend der Telekom-Control-Kommission vom 28.07.2014in Punkt 3 des Allgemeinen Teils vorgenommen Unterteilung in zwei verschiedene Kategorien an. Der Vertrag richtet sich an Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes im Sinne von § 3 Z1, Z2, Z3 und Z 21 TKG 2003, die die Bereitstellung ihres öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes gemäß § 15 TKG 2003 bei der Regulierungsbehörde angezeigt haben oder gemäß § 133 (4) TKG 2003 über eine Bestätigung der Konzessionsurkunde verfügen und die vertragsgegenständlichen Leistungen für die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsdiensten an Endnutzer gemäß § 3 Z 5 TKG 2003, zur Heranführung ihm zuzurechnender Standorte an sein Kommunikationsnetz, zur Ergänzung seiner eigenen Infrastruktur oder zur Weitergabe im Vorleistungsbereich verwendet. Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen A1 und dem Etherlinkvertragspartner ausschließlich hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Zugangs zu terminierenden Segmenten von A1 Ether Link Services mit garantierter Bandbreiten entsprechend den Punkten 3 und 4 des Allgemeinen TeilsTeils und ersetzt den jeweils vorhergegangenen Vertrag betreffend A1 Ether Link Services. Der Allgemeine Teil enthält die für die vertragsgegenständlichen Leistungen geltenden allgemeinen Vertragsbestimmungen. Technische und betriebliche Detailregelungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte sind als Anhänge beigefügt. Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags.

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Samples: Ether Link Services Agreement

Grundsätzliches. Der vorliegende Rahmenvertrag von A1 stützt sich basiert auf den dem Bescheid M 1.5/20121.8/15-135 74 der Telekom-Control-Kommission vom 28.07.201411.06.2018. Der Vertrag richtet sich an Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes Telekommunikations- dienstes im Sinne von § 3 Z1, Z2, Z3 und Z 21 TKG 2003, die die Bereitstellung ihres öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes Telekommunikations- dienstes gemäß § 15 TKG 2003 bei der Regulierungsbehörde angezeigt haben oder gemäß § 133 (4) TKG 2003 über eine Bestätigung der Konzessionsurkunde verfügen und die vertragsgegenständlichen Leistungen für die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsdiensten an Endnutzer gemäß § 3 Z 5 TKG 2003, zur Heranführung ihm zuzurechnender Standorte an sein Kommunikationsnetz, zur Ergänzung seiner eigenen Infrastruktur oder zur Weitergabe im Vorleistungsbereich verwendet. Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen A1 und dem Etherlinkvertragspartner Glasfaservertragspartner ausschließlich hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Zugangs zu terminierenden Segmenten von A1 Ether Link Services mit garantierter Bandbreiten unbeschalteter Glasfaser entsprechend den Punkten 3 und 4 des Allgemeinen TeilsTeils und ersetzt den jeweils vorhergegangenen Vertrag betreffend terminierende Segmente von unbeschalteter Glasfaser. Der Allgemeine Teil enthält die für die vertragsgegenständlichen Leistungen geltenden allgemeinen Vertragsbestimmungen. Technische und betriebliche Detailregelungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte sind als Anhänge beigefügt. Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses VertragsVertrages.

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Samples: Wholesale Standardvertrag