Grundsätzliches. Nach § 252 Absatz 1 Ziffer 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sind die im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände vorsichtig zu bewerten und - soweit sie nicht zum Anlagestock fondsgebundener Lebensversicherungen gemäß § 341d HGB gehören - höchstens mit ihren Anschaffungskosten (§ 253 Absatz 1 HGB) bzw. - im Falle der in § 341c HGB genannten Kapitalanlagen - ihrem Nennwert an- zusetzen. Übersteigt der Zeitwert der Kapitalanlagen ihren in der Bilanz ausgewiesenen Wert, entstehen Bewertungsreserven. Grundlage für die Berechnung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven sind die Bewertungsreserven des Teils der Kapitalanlagen, der durch die Prämienzahlungen zu Kapital bildenden Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung ent- standen ist (überschussbeteiligungsrelevante Bewertungsreserven). Sofern sich aus der Überschussbeteiligung einer Zusatzversicherung verzinslich anzusammelnde Überschussanteile ergeben, wird Ih- rem Vertrag bei Beendigung ein Anteil an dem aktuellem Wert der Bewertungsreserven, die nach den jeweils geltenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, mittels eines verursachungsorientier- ten Verfahrens rechnerisch zugeordnet. Für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven ist die unter Ziffer 3.2 beschriebene Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven wesentlich. Die Ihrem Vertrag nach § 153 Absatz 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) rechnerisch zugeordneten Bewertungsreserven sind der Teil der überschussbeteiligungsrelevanten Bewertungsreserven, der dem Anteil der Bemessungsgröße Ihres Vertrages an der Summe über die Bemessungsgrößen aller Verträge mit Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven entspricht. Als Beteiligung an den Bewer- tungsreserven wird bei Vertragsbeendigung die Hälfte des Ihrem Vertrag rechnerisch zugeordneten Teils der Bewertungsreserven fäl- lig. Der aus jedem Ansammlungsguthaben resultierende fällig werdende Anteil an der Beteiligung an den Bewertungsreserven wird zur Er- höhung der aus dem jeweiligen Ansammlungsguthaben fälligen Leistung verwendet.
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Grundsätzliches. Nach § 252 Absatz 1 Ziffer 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sind die im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände vorsichtig zu bewerten und - soweit sie nicht zum Anlagestock fondsgebundener Lebensversicherungen gemäß § 341d HGB gehören - höchstens mit ihren Anschaffungskosten (§ 253 Absatz 1 HGB) bzw. - im Falle der in § 341c HGB genannten Kapitalanlagen - ihrem Nennwert an- zusetzen. Übersteigt der Zeitwert der Kapitalanlagen ihren in der Bilanz ausgewiesenen Wert, entstehen Bewertungsreserven. Grundlage für die Berechnung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven sind die Bewertungsreserven des Teils der Kapitalanlagen, der durch die Prämienzahlungen zu Kapital bildenden Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung ent- standen ist (überschussbeteiligungsrelevante Bewertungsreserven). Sofern sich aus der Überschussbeteiligung einer Zusatzversicherung verzinslich anzusammelnde Überschussanteile ergeben, wird Ih- rem Vertrag bei Beendigung ein Anteil an dem aktuellem Wert der BewertungsreservenBewertungsreserven , die nach den jeweils geltenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, mittels eines verursachungsorientier- ten Verfahrens rechnerisch zugeordnet. Für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven ist die unter Ziffer 3.2 beschriebene Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven wesentlich. Die Ihrem Vertrag nach § 153 Absatz 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz Versiche- rungsvertragsgesetz - VVG) rechnerisch zugeordneten Bewertungsreserven sind der Teil der überschussbeteiligungsrelevanten BewertungsreservenBewer- tungsreserven, der dem Anteil der Bemessungsgröße Ihres Vertrages an der Summe über die Bemessungsgrößen aller Verträge mit Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven entspricht. Als Beteiligung an den Bewer- tungsreserven Bewertungsreserven wird bei Vertragsbeendigung Vertragsbeendi- gung die Hälfte des Ihrem Vertrag rechnerisch zugeordneten Teils der Bewertungsreserven fäl- ligfällig. Der aus jedem Ansammlungsguthaben resultierende fällig werdende Anteil an der Beteiligung an den Bewertungsreserven wird zur Er- höhung der aus dem jeweiligen Ansammlungsguthaben fälligen Leistung verwendet.
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