Common use of Grundsätzliches Clause in Contracts

Grundsätzliches. Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch, ob eine Regelung in den indivi- duellen Arbeitsvertrag aufgenommen werden soll. Dabei ist Zutreffendes anzukreuzen, nicht Zutreffendes ist zu streichen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich in der Gliederung auf die Arbeitsvertrag- muster 1 (Einstellung auf unbestimmte Zeit) und 2 (befristete Einstellungen). Soweit einschlägig gelten diese Ausführungen auch für das Arbeitsvertragsmuster 3 (Ände- rungsvertrag). Ein Arbeitsvertrag wird unter Vorbehalt geschlossen, wenn die Wirksamkeit des Vertra- ges z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. ersetzt mit RdSchr. vom 02.04.2015 Der Regelfall einer Teilzeitbeschäftigung ist die individuelle Vereinbarung einer durch- schnittlichen Arbeitszeit in einem prozentualen Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Soll ausnahmsweise abweichend von diesem Grundsatz eine feste Stundenzahl – die auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll - für die Teilzeit- beschäftigung vereinbart werden, so ist der Arbeitsvertrag entsprechend abzuändern. Neu aufgenommen wurde die Regelung gemäß § 6 Abs. 5 TVöD, wonach für Teilzeit- beschäftigte die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit arbeitsvertraglich zu regeln ist. • Allgemeines: Für Befristungen von Arbeitsverhältnissen gelten die Regelungen des § 30 TVöD. Demnach sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Teilzeit- und Befris- tungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig (Abs. 1 Satz 1). Das TzBfG unterscheidet bei befristeten Arbeitsverträgen zwischen kalendermäßig befristeten und zweckbefristeten Arbeitsverträgen (§ 3 Abs. 1 TzBfG). Dabei bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Das Schriftformerfordernis erfasst nicht die Angabe des Befris- tungsgrundes (mit/ohne Sachgrund bzw. welcher Sachgrund). Nach der Neufas- sung der SR 2y BAT in § 30 Absätzen 2 bis 5 TVöD ist auch hier die Angabe des Befristungsgrundes (Zeitangestellte/Aushilfsangestellte usw.) nicht mehr erforder- lich. • Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag Das kalendermäßig befristetet Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG).

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Grundsätzliches. Der/die Arbeitgeberin und die ABH vereinbaren die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG. Der/Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auchArbeitgeberin beabsichtigt, ob eine Regelung in den indivi- duellen Arbeitsvertrag aufgenommen werden solldie Fachkraft als   zu beschäftigen. Dabei Ansprechpartner seitens des Arbeitgebers für dieses Verfahren ist Zutreffendes anzukreuzenHerr/Frau  , nicht Zutreffendes ist zu streichen  (Postadresse),   (Emailadresse),   (Telefon). Die folgenden Ausführungen beziehen sich Beauftragung/Bevollmächtigung durch den/die Arbeitgeberin ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Der/Die Arbeitgeber/in der Gliederung auf schließt die Arbeitsvertrag- muster 1 Vereinbarung nicht im eigenen Namen, sondern in Vollmacht von Herrn/Frau   (Einstellung auf unbestimmte Zeitvollständiger Name lt. Pass), geboren am   in   (lt. Pass) - nachfolgend Fachkraft. Herr/Frau   ist   Staatsangehörige/r und im Besitz eines anerkannten, gültigen Nationalpasses. Eine Farbkopie des Passes ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Herr/Frau   ist zur Zeit wohnhaft in   (Postanschrift) und 2 erreichbar unter:   (befristete EinstellungenEmailadresse),   (Telefon). Soweit einschlägig gelten diese Ausführungen auch Bei Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat: Eine Farbkopie der Bescheinigung über den Aufenthaltsstatus in diesem anderen EU-Staat ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Die Bevollmächtigung des/der Arbeitgebers/in durch die Fachkraft zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens inkl. Erlaubnis zur Unterbevollmächtigung ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Ansprechpartner seitens der ABH für das Arbeitsvertragsmuster 3 dieses Verfahren ist Herr/Frau  , Landkreis Fulda Ausländerbehörde, Behördenhaus am Xxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxx-xxx-Xxxxx-Xxxxx 0-0 (Ände- rungsvertragXxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxx), 00000 Xxxxx (Postadresse), @xxxxxxxxx-xxxxx.xx (Emailadresse), 0661/6006-  (Telefon). Ein Arbeitsvertrag wird unter Vorbehalt geschlossen, wenn die Wirksamkeit Ziel des Vertra- ges z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. ersetzt mit RdSchr. vom 02.04.2015 Der Regelfall einer Teilzeitbeschäftigung beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist die individuelle Vereinbarung einer durch- schnittlichen Arbeitszeit in einem prozentualen Verhältnis Optimierung der Prozessschritte zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Soll ausnahmsweise abweichend von diesem Grundsatz eine feste Stundenzahl – die auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung Visum-erteilung zum Zweck der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll - Erwerbstätigkeit für die Teilzeit- beschäftigung vereinbart werdenFachkraft durch adressatenorientierte Beratung und zielorientiert gebündelte Vorbereitung durch die ABH. Die ABH ist in diesem beschleunigten Fachkräfteverfahren für den Arbeitgeber und die Fachkraft die zentrale Ansprechpartnerin. Sie nimmt Sendungen des Arbeitgebers und der zu beteiligenden zuständigen Stellen entgegen und leitet diese unverzüglich an die jeweiligen Adressaten weiter. Sie berät den/die Arbeitgeberin zu Fragen der Einwanderung seiner/ihrer Fachkraft, so schlägt ggf. denkbare Alternativen vor und vermittelt nötigenfalls zwischen Arbeitgeber/in und der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle (hier: Handwerkskammer Kassel), der Bundesagentur für Arbeit oder der Auslandsvertretung. Die ABH ist zentrale Verfahrensmittlerin im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Die gesetzlichen Zuständigkeiten für die Anerkennung der Arbeitsvertrag entsprechend abzuändern. Neu aufgenommen wurde die Regelung gemäß § 6 Abs. 5 TVöD, wonach für Teilzeit- beschäftigte die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit arbeitsvertraglich zu regeln ist. • Allgemeines: Für Befristungen von Arbeitsverhältnissen gelten die Regelungen des § 30 TVöD. Demnach sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Teilzeit- und Befris- tungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig (Abs. 1 Satz 1). Das TzBfG unterscheidet bei befristeten Arbeitsverträgen zwischen kalendermäßig befristeten und zweckbefristeten Arbeitsverträgen (§ 3 Abs. 1 TzBfG). Dabei bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Das Schriftformerfordernis erfasst nicht die Angabe des Befris- tungsgrundes (mit/ohne Sachgrund im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. welcher Sachgrund)zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bleiben unberührt. Nach Entscheidungen dieser Behörden sind falls erforderlich außerhalb des beschleunigten Fachkräfteverfahrens unmittelbar gegenüber diesen anzufechten. Ebenso bleiben die Rechtsqualität der Neufas- sung Zustimmung der SR 2y BAT in § 30 Absätzen 2 bis 5 TVöD Bundesagentur für Arbeit und der Vorabzustimmung durch die ABH als Verwaltungsinterna unverändert. Die ABH erbringt eine gebührenpflichtige Beratungsleistung. Beratungsempfehlungen können nicht angefochten werden. Sofern eine behördliche Entscheidung zur Visumerteilung gewünscht wird, ist auch hier die Angabe des Befristungsgrundes (Zeitangestellte/Aushilfsangestellte usweine formale Visumantragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erforderlich, deren Ergebnis dann ggf. angefochten werden kann.) nicht mehr erforder- lich. • Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag Das kalendermäßig befristetet Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG).

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Grundsätzliches. Der/die Arbeitgeberin und die ABH vereinbaren die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG. Der/Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auchArbeitgeberin beabsichtigt, ob eine Regelung in den indivi- duellen Arbeitsvertrag aufgenommen werden solldie Fachkraft als Pflegefachmann/-frau zu beschäftigen. Dabei Ansprechpartner seitens des Arbeitgebers für dieses Verfahren ist Zutreffendes anzukreuzenHerr/Frau  , nicht Zutreffendes ist zu streichen  (Postadresse),   (Emailadresse),   (Telefon). Die folgenden Ausführungen beziehen sich Beauftragung/Bevollmächtigung durch den/die Arbeitgeberin ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Der/Die Arbeitgeber/in der Gliederung auf schließt die Arbeitsvertrag- muster 1 Vereinbarung nicht im eigenen Namen, sondern in Vollmacht von Herrn/Frau   (Einstellung auf unbestimmte Zeitvollständiger Name lt. Pass), geboren am   in   (lt. Pass) - nachfolgend Fachkraft. Herr/Frau   ist   Staatsangehörige/r und im Besitz eines anerkannten, gültigen Nationalpasses. Eine Farbkopie des Passes ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Herr/Frau   ist zur Zeit wohnhaft in   (Postanschrift) und 2 erreichbar unter:   (befristete EinstellungenEmailadresse),   (Telefon). Soweit einschlägig gelten diese Ausführungen auch Bei Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat: Eine Farbkopie der Bescheinigung über den Aufenthaltsstatus in diesem anderen EU-Staat ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Die Bevollmächtigung des/der Arbeitgebers/in durch die Fachkraft zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens inkl. Erlaubnis zur Unterbevollmächtigung ist Anlage zu dieser Vereinbarung. Ansprechpartner seitens der ABH für das Arbeitsvertragsmuster 3 dieses Verfahren ist Herr/Frau  , Landkreis Fulda Ausländerbehörde, Behördenhaus am Xxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxx-xxx-Xxxxx-Xxxxx 0-0 (Ände- rungsvertragXxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxx), 00000 Xxxxx (Postadresse), @xxxxxxxxx-xxxxx.xx (Emailadresse), 0661/6006-  (Telefon). Ein Arbeitsvertrag wird unter Vorbehalt geschlossen, wenn die Wirksamkeit Ziel des Vertra- ges z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. ersetzt mit RdSchr. vom 02.04.2015 Der Regelfall einer Teilzeitbeschäftigung beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist die individuelle Vereinbarung einer durch- schnittlichen Arbeitszeit in einem prozentualen Verhältnis Optimierung der Prozessschritte zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Soll ausnahmsweise abweichend von diesem Grundsatz eine feste Stundenzahl – die auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung Visum-erteilung zum Zweck der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll - Erwerbstätigkeit für die Teilzeit- beschäftigung vereinbart werdenFachkraft durch adressatenorientierte Beratung und zielorientiert gebündelte Vorbereitung durch die ABH. Die ABH ist in diesem beschleunigten Fachkräfteverfahren für den Arbeitgeber und die Fachkraft die zentrale Ansprechpartnerin. Sie nimmt Sendungen des Arbeitgebers und der zu beteiligenden zuständigen Stellen entgegen und leitet diese unverzüglich an die jeweiligen Adressaten weiter. Sie berät den/die Arbeitgeberin zu Fragen der Einwanderung seiner/ihrer Fachkraft, so schlägt ggf. denkbare Alternativen vor und vermittelt nötigenfalls zwischen Arbeitgeber/in und der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle (hier: Regierungspräsidium Darmstadt), der Bundesagentur für Arbeit oder der Auslandsvertretung. Die ABH ist zentrale Verfahrensmittlerin im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Die gesetzlichen Zuständigkeiten für die Anerkennung der Arbeitsvertrag entsprechend abzuändern. Neu aufgenommen wurde die Regelung gemäß § 6 Abs. 5 TVöD, wonach für Teilzeit- beschäftigte die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit arbeitsvertraglich zu regeln ist. • Allgemeines: Für Befristungen von Arbeitsverhältnissen gelten die Regelungen des § 30 TVöD. Demnach sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Teilzeit- und Befris- tungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig (Abs. 1 Satz 1). Das TzBfG unterscheidet bei befristeten Arbeitsverträgen zwischen kalendermäßig befristeten und zweckbefristeten Arbeitsverträgen (§ 3 Abs. 1 TzBfG). Dabei bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Das Schriftformerfordernis erfasst nicht die Angabe des Befris- tungsgrundes (mit/ohne Sachgrund im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. welcher Sachgrund)zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bleiben unberührt. Nach Entscheidungen dieser Behörden sind falls erforderlich außerhalb des beschleunigten Fachkräfteverfahrens unmittelbar gegenüber diesen anzufechten. Ebenso bleiben die Rechtsqualität der Neufas- sung Zustimmung der SR 2y BAT in § 30 Absätzen 2 bis 5 TVöD Bundesagentur für Arbeit und der Vorabzustimmung durch die ABH als Verwaltungsinterna unverändert. Die ABH erbringt eine gebührenpflichtige Beratungsleistung. Beratungsempfehlungen können nicht angefochten werden. Sofern eine behördliche Entscheidung zur Visumerteilung gewünscht wird, ist auch hier die Angabe des Befristungsgrundes (Zeitangestellte/Aushilfsangestellte usweine formale Visumantragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erforderlich, deren Ergebnis dann ggf. angefochten werden kann.) nicht mehr erforder- lich. • Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag Das kalendermäßig befristetet Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG).

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Grundsätzliches. Die Kästchen Für die Erlangung der Zuchtgenehmigung muss der angehende Züchter u.a. den Rhodesian Ridgebacks angemessene, „mindestens sehr gute Aufzuchtbedingungen“ entsprechend den ihm überreichten und im Folgenden aufgeführten Aufzuchtbedingungen des Club ELSA vorweisen können (s. Club ELSA-ZO §4.1.1). Vor der Übersendung der Zwingerschutzkarte werden bei der Erstbesichtigung der Aufzuchtstätte durch Beauftragte des Club ELSA die voraussichtlichen Aufzuchtbedingungen und die Haltungsungsbedingungen in Augenschein genommen, im „Protokoll zur Überprüfung der Aufzuchtbedingungen“ schriftlich festgehalten und eine Züchterberatung durchgeführt. Bei Notwendigkeit werden dem Züchter schriftlich Nachbesserungsforderungen auferlegt, die bei Beginn der Aufzucht abgeschlossen sein müssen. Der Züchter erhält eine Kopie des Protokolls, das Original ist dem Zuchtleiter zuzustellen. Nach einem Wohnungswechsel oder einer Zuchtpause von sechs Jahren sind die voraussichtlichen Aufzuchtbedingungen und die Haltungsbedingungen erneut in gleicher Weise auf Übereinstimmung mit den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auchAnforderungen des Club ELSA hin zu überprüfen. In allen Punkten der Aufzuchtbedingungen, ob eine Regelung die nachstehend nicht eigens geregelt sind, gelten die „Mindesthaltungsbedingungen des Club ELSA“. Wo die nachfolgenden Bestimmungen nicht eingehalten werden, liegen „mindestens sehr gute Aufzuchtbedingungen für Rhodesian Ridgebacks“ nicht vor! Innenmaße nicht unter 1 m2 und mindestens einseitig von rassegerechter Länge (Länge der entspannt auf der Seite liegenden Hündin), für Hündinnen mittlerer Größe z.B.: 120x120 cm. Seitenhöhe von ca. 45 cm, verschließbare Ausstiegsöffnung in den indivi- duellen Arbeitsvertrag aufgenommen werden solleiner Seitenwand (z.B. Schieber) für die Hündin und Welpen mit ca. Dabei ist Zutreffendes anzukreuzen3cm Schwellenhöhe und ca. 30cm Breite, nicht Zutreffendes ist Material gefahrlos (gerundete und geschliffene Kanten und Flächen, keine Ausdünstungen) und leicht zu streichenreinigen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich Welpen sollen frühzeitig einen separaten Kotlöseplatz aufsuchen können, z.B. eine vor der Ausstiegsöffnung befestigte Kotkiste von mindestens 0,7 m2, gleicher Außenhöhe und Machart, die von den Welpen in der Gliederung auf die Arbeitsvertrag- muster 1 (Einstellung auf unbestimmte Zeit) und 2 (befristete Einstellungen). Soweit einschlägig gelten diese Ausführungen auch für das Arbeitsvertragsmuster 3 (Ände- rungsvertrag). Ein Arbeitsvertrag wird unter Vorbehalt geschlossen, wenn die Wirksamkeit des Vertra- ges z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht Regel ab der 2.Woche angenommen wird. ersetzt mit RdSchr. vom 02.04.2015 Der Regelfall einer Teilzeitbeschäftigung ist die individuelle Vereinbarung einer durch- schnittlichen Arbeitszeit in einem prozentualen Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Soll ausnahmsweise abweichend von diesem Grundsatz eine feste Stundenzahl – die auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll - für die Teilzeit- beschäftigung vereinbart werden, so ist der Arbeitsvertrag entsprechend abzuändern. Neu aufgenommen wurde die Regelung gemäß § 6 Abs. 5 TVöD, wonach für Teilzeit- beschäftigte die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit arbeitsvertraglich zu regeln ist. • Allgemeines: Für Befristungen von Arbeitsverhältnissen gelten die Regelungen des § 30 TVöD. Demnach sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Teilzeit- und Befris- tungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig (Abs. 1 Satz 1). Das TzBfG unterscheidet bei befristeten Arbeitsverträgen zwischen kalendermäßig befristeten und zweckbefristeten Arbeitsverträgen (§ 3 Abs. 1 TzBfG). Dabei bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Das Schriftformerfordernis erfasst nicht die Angabe des Befris- tungsgrundes (mit/ohne Sachgrund bzw. welcher Sachgrund). Nach der Neufas- sung der SR 2y BAT in § 30 Absätzen 2 bis 5 TVöD ist auch hier die Angabe des Befristungsgrundes (Zeitangestellte/Aushilfsangestellte usw.) nicht mehr erforder- lich. • Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag Das kalendermäßig befristetet Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG).

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