Common use of Grundversorgung Clause in Contracts

Grundversorgung. MONTANA wird Verbraucher im Sinne des KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas beliefern. Dieser Tarif darf bei Verbrau- chern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA Kunden in Österreich, die Verbraucher sind, versorgt werden bzw. bei Kleinun- ternehmen nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich Anwendung findet. Der Tarif wird den Betroffenen, die sich auf die Grund- versorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbar. MONTANA ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung oder Vorausleistung in Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu ver- langen. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht ein Zahlungsverzug eintritt. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung zu entgehen, wird MONTANA die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung angefallenen Zahlungsrückstände bei MONTANA und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas (Neueinzug), Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas (Neueinzug), Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas (Neueinzug)

Grundversorgung. MONTANA wird Verbraucher im Sinne des KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas beliefern. Dieser Tarif darf bei Verbrau- chern Verbrauchern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA Kunden in Österreich, die Verbraucher sind, versorgt werden bzw. bei Kleinun- ternehmen Kleinunternehmen nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich Anwendung findet. Der Tarif wird den Betroffenen, die sich auf die Grund- versorgung Grundversorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbar. MONTANA ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung Sicherheitsleistung oder Vorausleistung in Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu ver- langenverlangen. Gerät Ge- rät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht ein Zahlungsverzug eintritt. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung Grund- versorgung nach Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung Netzabschaltung zu entgehen, wird MONTANA die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber Netz- betreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete einge- richtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung angefallenen Grundversorgung angefal- lenen Zahlungsrückstände bei MONTANA und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas (Neueinzug), Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas (Neueinzug), Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas (Neueinzug)

Grundversorgung. MONTANA wird Verbraucher im Sinne des KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas beliefernelektrischer Energie belie- fern. Dieser Tarif darf bei Verbrau- chern Verbrauchern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA Kunden in Österreich, die Verbraucher Verbrau- cher sind, versorgt werden bzw. bei Kleinun- ternehmen Kleinunternehmen nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich Anwendung findet. Der Tarif wird den Betroffenen, die sich auf die Grund- versorgung Grundversorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbar. MONTANA ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung Sicherheits- leistung oder Vorausleistung in Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu ver- langenverlangen. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in ZahlungsverzugZahlungsver- zug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht ein Zahlungsverzug eintritt. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 77 ElWOG 2010 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung Netzabschaltung zu entgehen, wird MONTANA die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen Infor- mationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung Grund- versorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung Grundver- sorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei MONTANA und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Strom (Neueinzug), Auftrag Zur Lieferung Von Strom (Neueinzug), durchblicker.at

Grundversorgung. MONTANA wird Verbraucher im Sinne des KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweils aktuellen ak- tuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas elektrischer Energie beliefern. Dieser Tarif darf bei Verbrau- chern Verbrauchern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA Kunden in Österreich, die Verbraucher sind, versorgt werden bzw. bei Kleinun- ternehmen Kleinunternehmen nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Kun- dengruppen in Österreich Anwendung findet. Der Tarif wird den Betroffenen, die sich auf die Grund- versorgung Grundversorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbarwww.montana- xxxxxxx.xx ab- rufbar. MONTANA ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung Sicherheitsleistung oder Vorausleistung in Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu ver- langenverlangen. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht ein Zahlungsverzug eintritt. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung Grundversor- gung nach Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 77 ElWOG 2010 zu einer Vorauszahlung Vor- auszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung Netzabschaltung zu entgehen, wird MONTANA die für die Einrichtung der PrepaymentPrepay- ment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch Kunden- wunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei MONTANA und beim Netzbetreiber Netzbetrei- ber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Strom (Neueinzug), Auftrag Zur Lieferung Von Strom (Neueinzug)

Grundversorgung. MONTANA wird Verbraucher im Sinne des KSchG und KleinunternehmenKleinunternehmer, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lieferbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas beliefern. Dieser Tarif darf bei Verbrau- chern Verbrauchern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA Kunden in Österreich, die Verbraucher sind, versorgt werden bzw. bei Kleinun- ternehmen Kleinunternehmern nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich Anwendung findet. Der Tarif wird den Betroffenen, die sich auf die Grund- versorgung Grundversorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx.xx abrufbar. MONTANA ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung Sicherheitsleistung oder Vorausleistung in Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu ver- langenverlangen. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung Netzabschaltung zu entgehen, wird MONTANA die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei MONTANA und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

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Samples: www.montana-energie.at

Grundversorgung. MONTANA Der Lieferant wird Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und KleinunternehmenKleinunternehmer im Sinne des § 7 Z 33 ElWOG 2010, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas elektrischer Energie beliefern. Dieser Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher darf bei Verbrau- chern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA ihrer Kunden in Österreichim jeweiligen Landesgebiet, die Verbraucher sind, versorgt werden bzwbeliefert werden. bei Kleinun- ternehmen Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich im jeweiligen Landesgebiet Anwendung findet. Der Tarif wird im Internet auf der Website des Lieferanten veröffentlicht und den Betroffenen, die sich auf die Grund- versorgung Grundversorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbargegeben. MONTANA Der Lieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung Sicherheitsleistung oder Vorausleistung in Vorauszahlung zu verlangen. Diese darf bei Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG die Höhe von einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu ver- langennicht übersteigen. Gerät der Verbraucher während sechs 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten rück zu erstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Im Übrigen gelten für die Grundversorgung die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen. Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 77 ElWOG 2010 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung Prepaymentfunktion für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung Netzabschaltung zu entgehen, wird MONTANA der Lieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung Prepaymentzahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei MONTANA beim Lieferanten und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

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Samples: typo3.p397844.webspaceconfig.de

Grundversorgung. MONTANA Die MAINGAU wird Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und KleinunternehmenKleinunternehmer im Sinne des § 7 Z 33 ElWOG 2010, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas elektrischer Energie beliefern. Dieser Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher darf bei Verbrau- chern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA ihrer Kunden in Österreichim jeweiligen Landesgebiet, die Verbraucher sind, versorgt werden bzwbeliefert werden. bei Kleinun- ternehmen Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich im jeweiligen Landesgebiet Anwendung findetfinden. Der Tarif wird im Internet auf der Website der MAINGAU veröffentlicht und den Betroffenen, die sich auf die Grund- versorgung Grundversorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbargegeben. MONTANA Die MAINGAU ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung Sicherheitsleistung oder Vorausleistung in Vorauszahlung zu verlangen. Diese darf bei Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG die Höhe von einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu ver- langennicht übersteigen. Gerät der Verbraucher während sechs 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten rück zu erstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Im Übrigen gelten für die Grundversorgung die jeweils landesgesetzlichen Bestimmungen. Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 77 ElWOG 2010 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung Funktion für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung Netzabschaltung zu entgehen, wird MONTANA die MAINGAU die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung Prepaymentzahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei MONTANA beim Lieferanten und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

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Samples: cdn0.scrvt.com

Grundversorgung. MONTANA wird Energie Direct ist als Erdgasversorger dazu verpflichtet, zu den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum allgemeinen Tarif Verbraucher und Kleinunternehmen, die sich Energie Direct gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas beliefern. Dieser Tarif darf bei Verbrau- chern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem welchem die größte Anzahl der MONTANA Kunden in Österreichder Energie Direct, die welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden bzwwerden. bei Kleinun- ternehmen Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich Anwendung findet. Der Tarif wird den BetroffenenDem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, die der sich auf die Grund- versorgung berufenGrundversorgung beruft, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbar. MONTANA ist berechtigt, für die Lieferung darf im Rahmen Zusammenhang mit der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorausleistung in Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu ver- langenübersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Verpflichtet sich Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, ist der Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde in der Grundversorgung nach Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung zu entgehen, wird MONTANA Lieferung. Der Netzbetreiber kann die Prepaymentzahlung ausschließlich aus sicherheitstechnischen Grün- den ablehnen. Eine Verpflichtung zur Prepaymentzahlung besteht nicht für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermittelnKleinunternehmer mit einem Lastprofilzähler. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei MONTANA Energie Direct und beim Netzbetreiber Netzbetreibern beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

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Samples: www.energiedirect.at

Grundversorgung. MONTANA wird Verbraucher im Sinne des KSchG Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) und KleinunternehmenKleinunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010, die sich gegenüber der TIWAG schriftlich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif können die Grundversorgung in Anspruch nehmen. Die jeweiligen Tarife für die Grundversorgung mit Erdgas beliefernsind unter xxx.xxxxx.xx abrufbar oder können bei der TIWAG telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Dieser Tarif darf bei Verbrau- chern Die gesetzlich zulässige Höhe er- gibt sich aus den jeweils anzuwendenden landesgesetzlichen Regelungen. Abweichend zu Pkt. 9 gilt für Konsumenten, welche die Grundversorgung in An- spruch nehmen: Die im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem Zusammenhang mit der Aufnahme der Lieferung abverlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung beträgt maximal die größte Anzahl Höhe der MONTANA Kunden in Österreich, die Verbraucher sind, versorgt werden bzw. bei Kleinun- ternehmen nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich Anwendung findet. Der Tarif wird den Betroffenen, die sich auf die Grund- versorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbar. MONTANA ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung oder Vorausleistung in Höhe einer Teilbetragszahlung Teilbetrags- zahlung für einen Monat zu ver- langenMonat. Gerät der Verbraucher Konsument während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist wird ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten zurückerstattet und von einer Vorauszahlung abzusehenabgesehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei Berufung von Konsumenten und Kleinunternehmen auf das Recht zur Grund- versorgung ist der Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhan- dener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 77 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 zu einer Vorauszahlung mit mittels Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung Trennung vom Netz zu entgehen, wird MONTANA die TIWAG dem Netzbetreiber die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung Einstellung dieser Messeinrichtung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine Der Kunde hat das Recht, eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den vom Netzbetreiber deaktivieren zu deaktivierenlassen, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei MONTANA der TIWAG und beim dem Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Mehr- aufwendungen, die der TIWAG durch die Verwendung einer solchen Messein- richtung entstehen, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Höhe des Entgeltes für die Mehraufwendungen ergibt sich aus dem jeweils geltenden Produkt- und Preisblatt. Auch sind die jeweils anzuwendenden landesgesetzlichen Regelungen zu beachten.

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Samples: durchblicker.at

Grundversorgung. MONTANA wird Verbraucher im Sinne des KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas elektrischer Energie beliefern. Dieser Tarif darf bei Verbrau- chern Verbrauchern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA Kunden in Österreich, die Verbraucher sind, versorgt werden bzw. bei Kleinun- ternehmen Kleinunternehmen nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich Anwendung findet. Der Tarif wird den Betroffenen, die sich auf die Grund- versorgung Grundversorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx www.montana- xxxxxxx.xx abrufbar. MONTANA ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung Sicherheitsleistung oder Vorausleistung in Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu ver- langenverlangen. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht ein Zahlungsverzug eintritt. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 77 ElWOG 2010 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung Netzabschaltung zu entgehen, wird MONTANA die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei MONTANA und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

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Samples: www.montana-energie.at

Grundversorgung. MONTANA W.E.B wird Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und KleinunternehmenKleinunternehmer im Sinne des § 7 Z 33 ElWOG, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lieferbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas Elektrizität beliefern. Dieser Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher darf bei Verbrau- chern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA Anzahlung ihrer Kunden in Österreich, die Verbraucher sind, versorgt werden bzwbeliefert werden. bei Kleinun- ternehmen Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich Anwendung findetfinden. Der Tarif wird den Betroffenen, die sich auf die Grund- versorgung Grundversorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbargegeben. MONTANA W.E.B ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung Sicherheitsleistung oder Vorausleistung in zu verlangen. Diese darf bei Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG die Höhe von einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu ver- langennicht übersteigen. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten rück zu erstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Im Übrigen gelten für die Grundversorgung die jeweils landesgesetzlichen Bestimmungen. Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 77 ElWOG 2010 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung Funktion für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung Netzabschaltung zu entgehen, wird MONTANA W.E.B die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung Prepaymentzahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch Kun- denwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei MONTANA beim Lieferanten und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

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Samples: home.contentmanager.cc

Grundversorgung. MONTANA wird Verbraucher im Sinne des KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas beliefern. Dieser Tarif darf bei Verbrau- chern Verbrauchern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA Kunden in Österreich, die Verbraucher sind, versorgt werden bzw. bei Kleinun- ternehmen Kleinunternehmen nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich Anwendung findet. Der Tarif wird den Betroffenen, die sich auf die Grund- versorgung Grundversorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx www.montana- xxxxxxx.xx abrufbar. MONTANA ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung Sicherheitsleistung oder Vorausleistung in Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu ver- langenverlangen. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht ein Zahlungsverzug eintritt. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung Netzabschaltung zu entgehen, wird MONTANA die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei MONTANA und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

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Samples: www.montana-energie.at