Art der Versorgung. (zu § 4 AVBWasserV)
Art der Versorgung. (§ 4 AVBWasserV)
2.1 Mit Beginn der Versorgung bzw. mit Meldung der Aufnahme der Versorgung kommt der Versorgungsvertrag zustande.
2.2 Das gelieferte Wasser wird nach Kubikmetern abgerechnet (Verbrauchsentgelt); daneben wird ein Grundpreis nach der jeweiligen Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten erhoben. Landwirtschaftliche Betriebe, Gewerbeeinheiten, unbebaute Grundstücke und Grundstücke mit untergeordneter Bebauung, z.B. Gartenlauben, sind einer Wohneinheit gleichgestellt.
2.3 Für die vorübergehende Wasserentnahme durch Standrohre wird ein monatlicher Mietpreis erhoben. Das gelieferte Wasser wird nach Kubikmetern Dok-ID 550989 nach Rückgabe des Standrohres abgerechnet (Verbrauchsentgelt). Der Standrohrverleih erfolgt gegen Stellung einer Kaution.
Art der Versorgung. (zu § 15 AVBWasserV)
Art der Versorgung. (zu § 4 Abs. 4 AVBWasserV)
(1) Der Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" stellt nur Wasser zur Verfü- gung, das der Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I, S. 959ff.) in Verbindung mit den Übergangsregelungen, veröffentlicht im GBl DDR Teil I Nr. 64 vom 28.09.1990, entspricht. Darüber hinausgehende Anfor- derungen sind durch den jeweiligen Kunden selbst zu erfüllen.
(2) Eine Druckerhöhung für Gebäude mit extremer Höhenlage, für deren Versor- gung ein über dem Durchschnitt des Versorgungsgebietes liegender Versor- gungsdruck notwendig wird, ist durch den Kunden zu gewährleisten.
(3) Die Maßnahmen des Kunden, z. B. Einbau von Druckerhöhungsanlagen, Do- siergeräten usw. dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Versor- gungsnetz (Verteilungsnetz und Hausanschluss) haben und gehen zu Lasten des Kunden. Derartige Anlagen müssen durch den Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" genehmigt werden und dürfen nur von bei dem Trinkwas- serzweckverband "Oberes Leinetal" eingetragenen Installationsfirmen errichtet werden.
(4) In historisch gewachsenen Versorgungsgebieten ist der Trinkwasserzweck- verband "Oberes Leinetal" nicht verpflichtet, einen höheren Versorgungsdruck als den in diesem Netz maximal möglichen, zu liefern.
(5) Der Zweckverband stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tages- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange der Zweckverband durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirt- schaftliche Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zumutbar ist, an der Was- serversorgung gehindert ist. Der Zweckverband kann die Belieferung men- genmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechts der anderen Berechtigten erforderlich ist. Der Zweckverband darf ferner die Liefe- rung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt der Zweckverband Absperrungen der Wasserleitung vorher be- kannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.
(6) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfes für die ange- schlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein ande- res Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung des Zweckverbandes.
(7) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserli...
Art der Versorgung. (zu § 4)
(1) Der Wasserdruck zur Deckung des üblichen Bedarfs ist abhängig von der Siedlungsstruktur, den topografischen Verhältnissen und den vorhandenen Druckzonen. Maßgebend für die Druckverhältnisse ist der mehrheitlich vorhandene Wasserdruck.
Art der Versorgung. Voraussetzung der Grundversorgung
Art der Versorgung. 2.1 Der Grundversorger kann im Interesse des Kunden die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlichen Verträge mit dem Netzbetreiber abschließen. Er trifft die ihm möglichen Maßnah- men, um dem Kunden an der Entnahmestelle, zu dessen Nutzung der Kunde nach dem An- schlussnutzungsverhältnis zwischen ihm und dem Netzbetreiber berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und AGBS zur Verfügung zu stellen.
2.2 Der Strom wird im Rahmen der Grundversorgung für Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
2.3 Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsver- sorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom ent- nimmt, angeschlossen ist.
Art der Versorgung. (1) Die Nennspannung des Niederspannungsnetzes beträgt 230/400 V. Die Versorgungs- spannung an der Übergabestelle (in der Regel der Hausanschlusskasten) liegt im Toleranz- bereich nach DIN EN 60038 (VDE 0175-1). In DIN EN 50160 sind weitere Merkmale der Netzqualität angegeben.
(2) Der enm ist gemäß § 21 NAV der Zugang zum Netzanschluss zu gewähren. Für nicht ständig bewohnte Objekte (z. B. Ferienhäuser, Bootshäuser, Kleingartenanlagen, Garagen) sind Anschlusseinrichtungen grundsätzlich außerhalb des Gebäudes zu errichten. Die regel- mäßige Zugänglichkeit ist zu gewährleisten.
(3) Grundsätzlich ist jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude über einen eigenen Netzanschluss an das Netz der enm anzuschließen. Ein Gebäude liegt vor, wenn es über eine eigene Hausnummer und Hauseingänge bzw. ei- gene Treppenräume verfügt.
(4) Die Versorgung mehrerer Gebäude (z. B. Doppelhäuser oder Reihenhäuser) aus einem gemeinsamen Netzanschluss ist dann zulässig, wenn der Hausanschlusskasten in einem für alle Gebäude gemeinsamen Hausanschlussraum zusammen mit den Zählerplätzen errichtet wird. Für das Betreten des Hausanschlussraumes durch alle Anschlussnutzer sowie enm und die Verlegung von Zuleitungen zu den Stromkreisverteilern in den einzelnen Gebäuden be- wirkt der Eigentümer eine rechtliche Absicherung, vorzugsweise in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Sollten im konkreten Fall der Eigentümer und der Anschlussneh- mer nicht personenidentisch sein, so sorgt der Anschlussnehmer gegenüber dem Eigentümer für die Durchführung dieser Verpflichtung. Anmerkung: Alle Anschlussnutzer müssen Zutritt zu diesem Hausanschlussraum haben. Für das Zutrittsrecht der enm gilt § 21 NAV.
(5) Mehrere Anschlüsse auf einem Grundstück sind in Abstimmung mit enm zulässig. In die- sem Fall stellen Anschlussnehmer, Planer, Errichter sowie Betreiber der Kundenanlagen in Abstimmung mit enm durch geeignete Maßnahmen sicher, dass eine eindeutige und dauer- hafte elektrische Trennung der Kundenanlagen gegeben ist. Zusätzlich ist die Zugehörigkeit der Hausanschlusskästen und Zähleranlagen vor Ort eindeutig zu kennzeichnen.
(6) Der Trassenverlauf ist mit enm vor Erstellung des Angebots für den Netzanschluss abzu- stimmen. Die Kabeltrasse darf weder überbaut noch durch tiefwurzelnde Pflanzen beeinträch- tigt werden. Sie muss für die Störungsbeseitigung jederzeit zugänglich sein.
(7) Sofern im Zuge der Herstellung des Netzanschlusses durch ...
Art der Versorgung. (zu § 4 Abs. 4 VBW-AB)
Art der Versorgung. (zu § 4 AVB WasserV)
(1) Das WVU stellt nur Wasser zur Verfügung, das der Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung) vom 12. Dezember 1990 (Bundes- gesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 66) in Verbindung mit den Übergangsregelungen, veröffentlicht im GBl.Teil I Nr. 654 vom 28.09.1990, entspricht. Darüber hinausgehende Anforderungen sind durch den jeweiligen Kunden selbst zu erfüllen.
(2) Eine Druckerhöhung für Gebäude mit extremer Höhenlage, für deren Versorgung ein über dem Durchschnitt des Versorgungsgebietes liegender Versorgungsdruck notwendig ist, ist durch den Kunden zu gewährleisten.
(3) Die Maßnahme des Kunden, z.B. Einbau von Druckerhöhungs- nlagen, Dosiergeräten usw., dürfen keine nachteilige Auswirkungen auf das Versorgungsnetz (Verteilungsnetz und Hausanschluß) haben und gehen zu Lasten des Kunden.
(4) In historisch gewachsenen Versorgungsgebieten ist das WVU nicht verpflichtet, einen höheren Versorgungsdruck als den in diesem Netz maximal möglichen, zu liefern.