Art der Versorgung Musterklauseln

Art der Versorgung. (zu § 4 AVB Wasser V)
Art der Versorgung. (1) Die Nennspannung des Niederspannungsnetzes beträgt 230/400 V. Die Versorgungs- spannung an der Übergabestelle (in der Regel der Hausanschlusskasten) liegt im Toleranz- bereich nach DIN EN 60038 (VDE 0175-1). In DIN EN 50160 sind weitere Merkmale der Netzqualität angegeben.
Art der Versorgung. Der Pflegebedürftige bzw. sein gesetzlicher Vertreter oder eine von ihm beauftragte Person wählt selbständig die (Art der Versorgung mit) zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 2 i.V.m. § 78 SGB XI (Anlage 4) aus. Ein Anspruch auf Auftragsvergabe oder eine Mindestabgabemenge besteht nicht.
Art der Versorgung. (zu § 15 AVBWasserV)
Art der Versorgung. 1. Die für das Vertragsverhältnis maßgebende Stromart, Gasart und Span- nung ergibt sich daraus, an welche Stromart, Gasart und Spannung die Anlage des Kunden angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll.
Art der Versorgung. (zu § 4 Abs. 4 VBW-AB)
Art der Versorgung. 3.1 Für das Vertragsverhältnis ist der vereinbarte Wärmeträger (insbesondere Heizwasser, Dampf oder Kondensat) maßgebend. Die FWG kann mittels eines anderen Wärmeträgers versorgen, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Die Eigenschaften des Wärmeträgers insbesondere in bezug auf Temperatur und Druck ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Sie müssen so beschaffen sein, dass der Wärmebedarf des Kunden in dem vereinbarten Umfang gedeckt werden kann. Zur Änderung technischer Werte ist die FWG nur berechtigt, wenn die Wärmebedarfsdeckung des Kunden nicht beeinträchtigt werden kann oder dies gesetzlich vorgeschrieben wird.
Art der Versorgung. 3. Voraussetzung der Grundversorgung
Art der Versorgung. 2.1 Der Grundversorger kann im Interesse des Kunden die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlichen Verträge mit dem Netzbetreiber abschließen. Er trifft die ihm möglichen Maßnah- men, um dem Kunden an der Entnahmestelle, zu dessen Nutzung der Kunde nach dem An- schlussnutzungsverhältnis zwischen ihm und dem Netzbetreiber berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und AGBS zur Verfügung zu stellen.