Grundversorgung. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen mit elektrischer Energie beliefern. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht, a. sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber verweigert wird, oder b. soweit und solange der Stromlieferant an der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder zumutbar ist, gehindert ist. Der Stromlieferant ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen der Grundversorgung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Punkt 3.3 zu kündigen oder die Aufnahme der Belieferung abzulehnen, sofern ein Stromhändler oder Lieferant bereit ist, einen Stromliefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit dem Kunden abzuschließen.
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Sources: Allgemeine Stromlieferbedingungen, Allgemeine Stromlieferbedingungen, Allgemeine Stromlieferbedingungen
Grundversorgung. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen mit elektrischer Energie beliefern. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher hö- her sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem KleinunternehmenKleinunterneh- men, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden Haushaltskun- den die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion Prepay- mentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung Prepayment- zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch Kunden- wunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung Grundversor- gung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz Landes- gesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,
a. sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber verweigert wird, oder
b. soweit und solange der Stromlieferant an der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Elek- trizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder zumutbar ist, gehindert ist. Der Stromlieferant ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen der Grundversorgung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Punkt 3.3 zu kündigen oder die Aufnahme der Belieferung abzulehnen, sofern ein Stromhändler oder Lieferant bereit ist, einen Stromliefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit dem Kunden abzuschließen.
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Grundversorgung. Der Stromlieferant 1. EVN Energievertrieb wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich EVN Energievertrieb auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem zum Tarif für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und zu diesen Allgemeinen Lieferbedingungen mit Erdgas beliefern. EVN Energievertrieb kann zu Beweiszwecken verlangen, dass die Berufung auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen mit elektrischer Energie belieferndie Grundversorgung schriftlich erfolgt.
2. Der allgemeine Preis Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. Abs 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener PreisTarif, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kundenihrer Kunden im Land NÖ, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. Abs 1 Z 2 KSchG sind, versorgtversorgt werden. Der allgemeine Preis Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener PreisTarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Land NÖ Anwendung findet. Der Preis Tarif für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Der Stromlieferant Überdies ist dieser Tarif auf der Internetseite von EVN Energievertrieb veröffentlicht.
3. EVN Energievertrieb ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten nicht vinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant EVN Energievertrieb die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion Prepayment-Funktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant EVN Energievertrieb – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion Prepayment- Funktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten von EVN Energievertrieb durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten istwird.
4. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz Gaswirtschaftsgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,
a. a) sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber verweigert wird, oder
b. b) soweit und solange der Stromlieferant EVN Energievertrieb an der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Erdgas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm ihr nicht möglich oder zumutbar ist, gehindert ist. Der Stromlieferant ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen der Grundversorgung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Punkt 3.3 zu kündigen oder die Aufnahme der Belieferung abzulehnen, sofern ein Stromhändler oder Lieferant bereit ist, einen Stromliefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit dem Kunden abzuschließen.
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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen Für Die Lieferung Von Erdgas
Grundversorgung. Der Stromlieferant Gaslieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen vor- gesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen Gaslieferbedingungen mit elektrischer Energie beliefernErdgas be- liefern. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant Gaslieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgtver- sorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem KleinunternehmenKleinunterneh- men, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Der Stromlieferant Gaslieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden Haushaltskun- den die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant Gaslieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehenab- sehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion Pre- paymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant Gaslieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten Gaslieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant Gaslieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung Prepayment- zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch Kunden- wunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung Grundversor- gung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz Landes- gesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,
a. sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber verweigert wird, oder
b. soweit und solange der Stromlieferant Gaslieferant an der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Erdgas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder zumutbar ist, gehindert ist. Der Stromlieferant ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen der Grundversorgung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Punkt 3.3 zu kündigen oder die Aufnahme der Belieferung abzulehnen, sofern ein Stromhändler oder Lieferant bereit ist, einen Stromliefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit dem Kunden abzuschließen.
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Sources: Allgemeine Gaslieferbedingungen
Grundversorgung. Der Stromlieferant StromEnergielieferant wird jene Haushaltskunden und KleinunternehmenKleinun- ternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich oder formfrei elektro- nisch auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen StromlieferbedingungenALB mit elektrischer Energie beliefern. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,
a. sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetrei- ber verweigert wird oder
b. soweit und solange der Energielieferant an der vertragsge- mäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder zumutbar ist, gehindert ist. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant StromEnergielieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung Grundversor- gung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Überdies ist dieser Tarif auf der Internetseite des Energielieferanten veröffentlicht. Der Stromlieferant StromEnergielieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen Rah- men der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung Sicher- heitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung Hinterle- gung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat Mo- nat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant StromEnergielieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug Zah- lungsverzug eintritt. Barkautionen werden jeweils zum Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Ist der Basiszinssatz der Eu- ropäischen Zentralbank negativ, dann wird er für Zwecke dieser Ver- zinsung mit null angesetzt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät Zählgerätein Kunde ohne Lastprofilzähler stattdessen die Instal- lation eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat Prepayment-Funktion ver- langen. In diesem Fall wird der Stromlieferant StromEnergielieferant – sofern technisch tech- nisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubietenan- zubieten. Allfällige Mehraufwendungen Mehraufwendungendie für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Installation des Zählgerätes richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen des Stromlieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen aus- drücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurdewurdeVerteilernetzbe- treibers. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant StromEnergie- lieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung Prepaymentzahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung Ver- pflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen Kleinunterneh- men mit einem Lastprofilzähler. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion Prepayment- funktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher Endver- braucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände Zah- lungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,
a. sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber verweigert wird, oder
b. soweit und solange der Stromlieferant an der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder zumutbar ist, gehindert ist. Der Stromlieferant ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen der Grundversorgung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Punkt 3.3 zu kündigen oder die Aufnahme der Belieferung abzulehnen, sofern ein Stromhändler oder Lieferant bereit ist, einen Stromliefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit dem Kunden abzuschließen.
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Sources: Allgemeine Stromlieferbedingungen
Grundversorgung. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen mit elektrischer Energie beliefern. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Prepayment- Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,
a. sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber verweigert wird, oder
b. soweit und solange der Stromlieferant an der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder zumutbar ist, gehindert ist. Der Stromlieferant ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen der Grundversorgung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Punkt 3.3 zu kündigen oder die Aufnahme der Belieferung abzulehnen, sofern ein Stromhändler oder Lieferant bereit ist, einen Stromliefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit dem Kunden abzuschließen.
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