Common use of Grundversorgung Clause in Contracts

Grundversorgung. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen mit elektrischer Energie beliefern. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,

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Grundversorgung. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen mit elektrischer Energie beliefern. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher hö- her sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem KleinunternehmenKleinunterneh- men, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden Haushaltskun- den die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion Prepay- mentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung Prepayment- zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch Kunden- wunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung Grundversor- gung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz Landes- gesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,

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Samples: felixenergie.at, felixenergie.at

Grundversorgung. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich oder formfrei elektronisch auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG El- WOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung Grundver- sorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen ALB mit elektrischer Energie beliefern. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner sei- ner Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer Klein- unternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung Grundversor- gung wird dem Haushaltskunden und dem KleinunternehmenKlein- unternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung Grundver- sorgung beruft, bekannt gegeben. Überdies ist dieser Tarif auf der Internetseite des Stromliefe- ranten veröffentlicht. Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung Voraus- zahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere insbeson- dere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangenverlan- gen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen über- steigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicherheitsleistung Sicherheitsleis- tung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung Vorauszah- lung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug Zahlungs- verzug eintritt. Barkautionen werden jeweils zum Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verz- inst. Ist der Basiszinssatz der Europäischen Zent- ralbank negativ, dann wird er für Zwecke dieser Verzinsung mit null angesetzt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung Sicherheits- leistung kann auch ein Zählgerät Kunde ohne Lastprofilzähler stattdessen die Installation eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und LieferungPrepayment-Funktion verlangen. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen Informati- onen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermittelnübermit- teln. Die Installation des Zählgerätes richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen des Vertei- lernetzbetreibers. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zah- lungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezah- lung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausver- rechnung mittels Prepaymentzahlung für künf- tige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepaymentzahlung notwendigen Informati- onen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermit- teln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete eingerich- tete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber Netz- betreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Die Pflicht zur Der Stromlieferant ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen der Grundversorgung besteht nur soweitaus wichtigem Grund entsprechend Punkt 3.4 zu kündigen, wo- bei Zahlungsverzug nicht als wichtiger Grund gilt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn ein Energiehändler oder sonstiger Liefe- rant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen, es sei denn, das jeweils anwendbare Landesausführungsge- setz sieht diese Möglichkeit nicht vor. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromlieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie z.B. Missachtung mehrmaliger Zahlungsaufforderungen unter Einhaltung des qualifizierten Mahnprozesses gem. § 82 Abs 3 ElWOG 2010, so lange auszusetzen, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,die Zuwiderhandlung andauert. Wels Strom GmbH Wels Strom Öko GmbH Wels Strom Business GmbH Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 0000 Xxxx +00 000 0000-00

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Samples: www.voltino-gastino.at, www.voltino-gastino.at

Grundversorgung. Der Stromlieferant Gaslieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen vor- gesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen Gaslieferbedingungen mit elektrischer Energie beliefernErdgas be- liefern. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant Gaslieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgtver- sorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem KleinunternehmenKleinunterneh- men, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Der Stromlieferant Gaslieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden Haushaltskun- den die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant Gaslieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehenab- sehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion Pre- paymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant Gaslieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten Gaslieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant Gaslieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung Prepayment- zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch Kunden- wunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung Grundversor- gung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz Landes- gesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,

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Samples: felixenergie.at

Grundversorgung. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen mit elektrischer Energie beliefern. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher Konsumentenschutzgesetzes (Kon- sumenten) und Kleinunternehmen im Sinne des § 1 AbsElektrizitätswirt- schafts- und -organisationsgesetzes 2010, die sich gegenüber der IKB schriftlich auf die Grundversorgung berufen, können die Grundversorgung in Anspruch nehmen. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis Die jeweiligen Tarife für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmensind unter xxx.xxx.xx abrufbar oder kön- nen bei der IKB telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Die gesetzlich zulässige Höhe ergibt sich aus den jeweils anzu- wendenden landesgesetzlichen Regelungen. Abweichend zu Pkt. 9 gilt für Konsumenten, der bzw. das sich auf welche die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung in Anspruch nehmen: Die im Rahmen Zusammenhang mit der Grundversorgung eine Aufnahme der Lieferung abverlangte Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden Sicherheitsleis- tung beträgt maximal die Höhe einer der Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darfMonat. Wenn ein Haushaltskunde Gerät der Konsument während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerätZahlungsverzug, so wird der Stromlieferant ihm die Sicherheitsleistung zurückerstatten zurückerstattet und von einer Vorauszahlung absehenabgesehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle Bei Berufung von Konsumenten und Kleinunternehmen auf das Recht zur Grundversorgung ist der Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netz- dienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 77 Elektrizitätswirtschafts- und -organi- sationsgesetzes 2010 zu einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung Prepay- ment-Zahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall Energielieferung, um einer Trennung vom Netz zu entgehen, wird der Stromlieferant die IKB dem Netzbetreiber die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung Einstellung dieser Messeinrichtung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. Eine Der Kunde hat das Recht, eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch eingerich- tete Prepayment-Funktion vom Netzbetreiber deaktivieren zu deaktivierenlassen, wenn der Endverbraucher Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten bei der IKB und Netzbetreiber dem Netz- betreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes schuldbefrei- endes Ereignis eingetreten ist. Mehraufwendungen, die der IKB durch die Verwendung einer solchen Messeinrichtung entste- hen, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach Höhe des Entgeltes für die Mehraufwendungen ergibt sich aus dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,jeweils geltenden Produkt- und Preisblatt. Auch sind die jeweils anzuwendenden landesgesetzlichen Regelungen zu beachten.

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Samples: www.ikb.at

Grundversorgung. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen mit elektrischer Energie beliefern. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Prepayment- Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,

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Samples: durchblicker.at