Gruppenfahrkarten Musterklauseln

Gruppenfahrkarten. Für Fahrgäste die sich zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen haben (Reisegruppen), werden Gruppenfahrkarten ausgegeben. Der ermäßigte Fahrpreis ist für jede Person, mindestens 10, zu zahlen. Um eine Beförderung mit den fahrplanmäßig einge- setzten Fahrzeugen sicherzustellen, ist eine Anmeldung erforderlich. Auf bereits ermäßigte Fahrscheine wird eine weitere Ermäßigung nicht gewährt. Gruppenfahrkarten gelten ab Ausgabe 180 Minuten (Kurzstreckenfahrscheine 90 Minuten). für eine Fahrt in eine Richtung und berechtigen zum Umsteigen. Sie sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar. Rund- und Rückfahrten sind nicht gestattet.
Gruppenfahrkarten. 1.9.1 Gruppenfahrkarten können, sofern die Tarifbestimmungen des betreffenden Gemeinschafts-, Verbund-, Landestarifes oder der Deutschen Bahn (BB DB) diese vorsehen, von mindestens sechs zahlenden gemein- sam reisenden Personen in Anspruch genommen werden. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren zahlen einen ermäßigten Fahrpreis. 1.9.2 Gruppenfahrkarten gelten an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag. Die Geltungsdauer endet um 03:00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Tages. 1.9.3 Der Erwerb der Gruppenfahrkarten kann an einem Fahrscheinautomaten für eine Teilnehmerzahl von bis zu 20 Personen erfolgen. Mit einer Teilnehmerzahl ab 21 Personen werden ausschließlich die Gruppenfahrkar- ten über das Kundenzentrum Cuxhaven ausgegeben. 1.9.4 Der Umtausch oder die Erstattung von Gruppenfahrkarten mit bis zu 20 Teilnehmern wird unentgeltlich vor deren ersten Geltungstag gegen eine andere Fahrkarte gegen Rückzahlung des Minderbetrages bzw. Zah- lung des Mehrbetrages umgetauscht. Bei einer Teilnehmerzahl ab 21 Personen ist der Umtausch bis 7 Tage vor Fahrtantritt gegen Zahlung eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15,- € möglich. Im Übrigen ist der Umtausch ausgeschlossen. 1.9.5 Vor dem ersten Geltungstag einer Fahrkarte für Gruppen mit bis zu 20 Teilnehmern wird der gezahlte Fahr- preis gegen Rückgabe der Fahrkarte unentgeltlich erstattet. Bei einer Teilnehmerzahl ab 21 Personen ist die Erstattung bis 7 Tage vor Fahrtantritt gegen Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 30,- € mög- lich; bei Rücktritt einzelner Teilnehmer können Fahrkarten von bis zu 10 Personen kostenlos erstattet werden, wenn die Gesamtteilnehmerzahl 21 Personen nicht unterschreitet. Im Übrigen ist die Erstattung ausgeschlossen.
Gruppenfahrkarten. Personen, die gemeinsam eine Fahrt durchführen, können eine Gruppenfahrkarte erhalten. Sie wird nur ausgegeben, wenn die Gruppe in den regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln befördert werden kann. Auf die Preise der Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder wird ein Abschlag von 50 % gewährt. Der Fahrpreis ist für mindestens 10 Erwachsene (ab 15 Jahre) zu bezahlen. Die Benutzung der 1. Klasse ist nicht gestattet. Die Gruppenfahrkarte wird für einfache Fahrt oder für Hin- und Rückfahrt ausgestellt. Sie berechtigt zu einer einmaligen Fahrt (Hin- oder/und Rückfahrt) in Richtung auf das Fahrtziel innerhalb des eingetragenen Tarifbereiches, Fahrtunterbrechungen sind gestattet. Gruppenreisen sind bei dem jeweiligen Verkehrsunternehmen anzumelden. Die Anmel- dung sollte bis zum 3. Werktag vor dem Reiseantritt erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Einzelfahrkarten in 5.1.1 sinngemäß.
Gruppenfahrkarten. 3.2.1 Als Gruppe gelten mindestens sechs zahlende gemeinsam reisende Personen. 3.2.2 Für Gruppen werden, ausschließlich für die 2. Wagenklasse, auf den Normalpreis ermäßigte Fahrkarten angeboten. Für Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre ist jeweils ein ermäßigter Fahrpreis auf die Gruppenfahrkarte zu entrichten. 3.2.3 Gruppenfahrkarten gelten an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag. Die Geltungsdauer endet um 3.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Tages bzw. reicht bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt. 3.2.4 Gruppenfahrkarten können nicht im Zug erworben werden. An stationären Fahrkartenautomaten sind Gruppenfahrkarten mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 20 Personen erhältlich. In den Zügen der NordWestBahn GmbH (NWB) können solche Gruppenfahrkarten auch in den Zügen erworben werden, sofern diese Xxxx über Fahrkartenautomaten verfügen. Gruppenfahrkarten mit einer Teilnehmerzahl ab 21 Personen werden ausschließlich über die personalbedienten Verkaufsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen inklusive Teilnehmerkarten ausgegeben. 3.2.5 Zu Gruppenfahrkarten können einzelne Teilnehmer hinzugebucht werden. 3.2.6 Eine bereits ausgegebene Fahrkarte für Gruppen mit bis zu 20 Teilnehmern wird unentgeltlich vor deren ersten Geltungstag gegen eine andere Fahrkarte gegen Rückzahlung des Minderbetrags bzw. Zahlung des Mehrbetrags umgetauscht oder bei Rückgabe der Fahrkarte vor dem ersten Geltungstag kostenfrei erstattet. Bei einer Teilnehmerzahl ab 21 Personen ist der Umtausch bis sieben Tage vor Fahrtantritt gegen Zahlung eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15,00 € möglich. Eine Erstattung ist bei Rückgabe der Fahrkarte und der Zahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 30,00 € ebenfalls bis sieben Tage vor Fahrtantritt möglich. Im Übrigen ist der Umtausch ausgeschlossen. 3.2.7 Bei Rücktritt einzelner Teilnehmer können Fahrkarten für bis zu zehn Personen kostenlos erstattet werden, wenn die Gesamtteilnehmerzahl 21 Personen nicht unterschreitet. Im Übrigen ist die Erstattung ausgeschlossen. 3.2.8 Gruppenreisen in Fahrzeugen der DB Regio AG von mehr als zwanzig Personen müssen mindestens sieben Tage vor Reiseantritt bei der Gruppendisposition von DB Regio angemeldet werden; eine Reservierungsgebühr fällt hierfür nicht an. Hierdurch erwirbt der Reisende keinen Anspruch auf einen fest reservierten Sitzplatz.

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  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.