Gutachten. 1. 1Vor Beginn der Behandlung ist vom Vertragszahnarzt eine Behandlungs- und Kosten- planung zu erstellen. 2Dabei sind die vorgesehenen zahnärztlichen Leistungen, das Im- plantatsystem, der Implantattyp, die Lage der Implantate (Kennzeichnung mit „I“ im Heil- und Kostenplan) und die geschätzten Material- und Laborkosten anzugeben. 3Es ist ein einheitliches Konzept sowohl für die implantologische als auch die prothetische Behand- lungsplanung einzureichen. 4Der Vertragszahnarzt übermittelt die Behandlungs- und Kostenplanung zusammen mit dem Heil- und Kostenplan für die prothetische Behand- lung – ggf. über den Versicherten – der Krankenkasse jeweils in doppelter Ausfertigung.
Gutachten. Der AN hat ein Gutachten zu erstellen. Der Entwurf des Gutachtens ist in -facher und die Endfassung des Gutachtens in -facher Ausfertigung abzuliefern. Ein Exemplar des Gutachtens muss sich in kopierfähigem Zustand befinden. Für die Berichtsexemplare ist möglichst Recyclingpapier, ansonsten chlorfrei gebleichtes Papier zu verwenden. Außerdem ist das Gutachten in digitaler Form (MS-Word-und pdf-Format bzw. kompatibel) abzuliefern. Das Gutachten hat eine Darstellung der Ergebnisse zu enthalten. Er ist gemäß (Anm.: evtl. Mustergliederung aus Kap. 7.1 des LfU-Merkblattes 3.8/7 als Anlage zum Vertrag beilegen) zu gliedern.
Gutachten. Im Rahmen der Vorhabenentwicklung zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes mit ergänzenden Läden bzw. im Rahmen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wurden folgende Planungen, Berichte, Stellungnahmen und Gutachten erstellt:
Gutachten. Die Landesregierung stellt dem Landtag in ihrem Auftrag erstellte Gutachten zur Verfügung, soweit diese für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind. § 3 des Landtagsinformationsgesetzes gilt entsprechend.
Gutachten. Gesetzliche Grundlagen
Gutachten. Wir können zur Fahrzeugbewertung ein Gutachten nach Richtlinie der ADAC Auto- versicherung AG von Ihnen fordern. Die Kosten des Gutachtens bzw. der Fahr- zeugbewertung tragen Sie.
Gutachten. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, für den Gutachterausschuss die erforderlichen Unterlagen zu be- schaffen. Hierzu gehört die Ermittlung des umbauten Raumes bzw. die Wohnflächenberechnung. Dazu ist es notwendig, dass vor dem Besichtigungstermin durch den Gutachterausschuss von Be- diensteten der Geschäftsstelle eine örtliche Bestandsaufnahme mit dem Vergleich der Bauakten er- folgt. Zu diesem Zweck werden die Beteiligten gebeten, den Beauftragten Zutritt zu dem Grundstück und zu allen Räumen zu ermöglichen und ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Besichtigungstermin durch den Gutachterausschuss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Dieser hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern des Ausschusses der Zutritt zu allen Räumen mög- lich ist. Das erstellte Gutachten wird nach Fertigstellung dem Antragsteller zusammen mit dem Gebührenbe- scheid übersandt. Die Gebühren werden aufgrund der Satzung der Stadt Göppingen über die Erhe- bung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle erhoben. Gemäß § 193 Abs. 5 BauGB erhält der Eigentümer eines Grundstücks, soweit er nicht gleichzeitig der Antragsteller ist, eine Abschrift des Gutachtens.
Gutachten. Die Schäden an den versicherten Gütern werden, vorbehaltlich der jeweiligen Rechte der Parteien, in gegenseitigem Einvernehmen oder, in Ermangelung, durch ein gütliches Gutachten bewertet. Jede der Parteien wählt einen Sachverständigen. Sind sich die beiden auf diese Weise bestimmten Sachverständigen nicht einig, nehmen sie einen dritten Sachverständigen hinzu. Die drei Sachverständigen agieren gemeinsam und entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen. Ernennt eine der Parteien keinen Sachverständigen oder können sich die beiden Sachverständigen nicht auf einen dritten Sachverständigen einigen, erfolgt die Ernennung durch die zuständige Gerichtsbehörde. Diese Ernennung erfolgt auf einfachen, von den beiden Parteien unterzeichneten Antrag; bei nur von einer Partei unterzeichnetem Antrag wird die andere Partei per Einschreiben vorgeladen. Jede Partei zahlt die Gebühren und Honorare ihres Sachverständigen. Die Honorare des dritten Sachverständigen und die möglichen Kosten für seine Ernennung gehen zu gleichen Teilen zu Lasten des Versicherten und der Versicherers.
Gutachten. Dem Ressort Wettspielordnung des DTTB obliegt es in alleiniger Zuständigkeit, sich auf Antrag der Verbände zur Auslegung der WO gutachterlich zu äußern. Die vom Ressort Wettspielordnung er- stellten Gutachten sind bindend und werden auf der Homepage des DTTB veröffentlicht. Über den zu klärenden Sachverhalt hat der Bundestag bei nächstmöglicher Gelegenheit zu entscheiden.
Gutachten. Festzuhalten ist zunächst, welchen Auftrag die Mandantin der Rechtsanwältin erteilt hat. Mandantin ist allein die Firma ars creativum GmbH, nicht hingegen die Firma Kleine und Partner GbR. Die Vertretung beider Vertragspartner kommt nicht in Betracht, es könnte zu einer Interessenkollision kommen, die einen Parteiverrat gemäß § 356 StGB verwirklichen könnte. Daher muss die Firma ars creativum GmbH alleinige Auftraggeberin und Kostenschuldnerin der Rechtsanwältin bleiben. Eine teilweise Kostenerstattung kann die Mandantin daher nur mit der Firma Kleine im Innenverhältnis regeln. Die Gestaltungsmöglichkeiten eines Vertrages sind gemäß den Vorgaben der Mandantin zu prüfen. Wichtig ist zunächst, die maßgebende Bezeichnung und Rechtsnatur des Vertrages zu finden. Nach den Informationen der Mandantin will sich diese die Erfahrungen der Firma Kleine und Partner GbR zum Herstellungsverfahren der Spezialpatina – zunächst zeitlich begrenzt für ein Jahr – zueignen. Weil es um die Erwerbung von speziellen Techniken und Kenntnissen geht, handelt es sich dem Grunde nach um einen Know-how-Überlassungsvertrag. Der Know-how-Überlassungsvertrag erfüllt die wesentlichen Inhalte eines Kaufvertrages nach §§ 453, 433 BGB, wenn das Know- how endgültig erworben wird. Im Übrigen entspricht er dem Lizenzvertrag für Fertigungsverfahren. Die entgeltliche aber zeitlich beschränkte Überlassung des Know-how – wie vorliegend – ist als Pachtvertrag anzusehen. Ferner ist zu untersuchen, ob im Sinne der Mandantin weitere Punkte zur Vermeidung von Vertragslücken sowie Förmlichkeiten (Schriftformvereinbarungen, Gerichtsstandsklauseln, In-Kraft-Treten, salvatorische Klausel, etc.) bedacht werden müssen. Um einen auch für die Vertragspartnerin annehmbaren Vertragsentwurf vorlegen zu können, sollten desgleichen die der Firma Kleine und Partner GbR entgegenkommenden Klauseln aufgenommen werden, welche für die Mandantin nach eigener Mitteilung vom 03.08.2017 annehmbar sind. Des Weiteren ist der Vertragsentwurf übersichtlich zu gliedern. Es empfiehlt sich, nach dem Rubrum zur Einleitung eine Präambel zu verfassen, danach Allgemeines und den Geltungsbereich zu umschreiben, anschließend die Hauptpflichten (Vertragsgegenstand, Übermittlung des Know-how, Geheimhaltungsverpflichtung) sowie Nebenabsprachen (Vertragsdauer, vorzeitige Vertragsbeendigung, Schadensersatz) zu regeln und die abschließenden Vorschriften zu formulieren. Es dürfte sich folgender Aufbau empfehlen: - Rubrum - Präambel - § 1 Vertrag...