Haftung der Bank. (1) Die Bank nimmt vom Inhalt der Depots keine Kenntnis. Für den Verderb des Inhalts eines Depots ist sie nicht verantwortlich. Die Bank ist berechtigt, das Depot an eine andere Aufbewahrungsstelle, am Ort oder außerhalb, zu verlagern, wenn sie es aus Sicherheitsgründen für erforderlich hält.
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Haftung der Bank. (1) Die Bank nimmt vom Inhalt der Depots keine Kenntnis. Für den Verderb des Inhalts eines Depots ist sie nicht verantwortlich. Die Bank ist berechtigt, das Depot an eine andere Aufbewahrungsstelle, am Ort oder außerhalb, zu verlagern, wenn sie es aus Sicherheitsgründen Sicherheits- gründen für erforderlich hält.
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