Haftung der Bank. (1) Die Bank nimmt vom Inhalt der Depots keine Kenntnis. Für den Verderb des Inhalts eines Depots ist sie nicht verantwortlich. Die Bank ist berechtigt, das Depot an eine andere Aufbewahrungsstelle, am Ort oder außerhalb, zu verlagern, wenn sie es aus Sicherheits- gründen für erforderlich hält. (2) Für eine Haftung der Bank gilt Abschn. l. Nr. 13 und 15, wobei in den Fällen der Nr. 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, auch soweit sie über Nr. 15 Absatz 2 Anwendung fin- den, ihre Haftung für jedes Depot auf bis zu 5.000 Euro begrenzt ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung der Bank. (1) Die Bank nimmt vom Inhalt der Depots keine Kenntnis. Für den Verderb des Inhalts eines Depots ist sie nicht verantwortlich. Die Bank ist berechtigt, das Depot an eine andere Aufbewahrungsstelle, am Ort oder außerhalb, zu verlagern, wenn sie es aus Sicherheits- gründen Sicherheitsgründen für erforderlich hält.
(2) Für eine Haftung der Bank gilt Abschn. l. Nr. 13 und 15, wobei in den Fällen der Nr. 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, auch soweit sie über Nr. 15 Absatz 2 Anwendung fin- denfinden, ihre Haftung für jedes Depot auf bis zu 5.000 Euro begrenzt ist.
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