Haftung für Dritte Musterklauseln

Haftung für Dritte. (1) Die Bank darf ihr erteilte Aufträge dadurch erfüllen, dass sie Dritte (z. B. Kreditinstitute, Korrespondenten, Telekommunikationsunternehmen, Post, Bahn, andere Transportunter- nehmen oder Versanddienste) mit der Ausführung im eigenen Namen ganz oder teilweise beauftragt, wenn dies zur Ausführung des Auftrages erforderlich oder banküblich ist. Dabei beschränkt sich ihre Haftung auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung des Dritten. Folgt die Bank bei der Auswahl oder Beauftragung des Dritten einer Weisung des Auftraggebers, so trifft sie insoweit keine Haftung. Die Bank wird jedoch ihrem Auftraggeber auf Verlangen die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abtreten; sie ist nicht verpflichtet, den Schaden selbst geltend zu machen.
Haftung für Dritte. Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.
Haftung für Dritte. Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, derer er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient wie für eigenes Verschulden.
Haftung für Dritte. Der Lizenznehmer haftet hierbei auch für alle Personen, die in seinem Gefahrenbereich tätig sind (Erfüllungsgehilfen, Angestell- te, freie Mitarbeiter) und für Organisationsmängel. Dem Lizenz- nehmer obliegt die Beweislast, dass er die notwendigen organisa- torischen Maßnahmen ergriffen hat, damit die Erstellung von Kopien des Programms sowie die Weitergabe der Kopien und der Passwörter durch Dritte in seinem Gefahrenbereich bestmöglich unterbunden wurde.
Haftung für Dritte. 15.1 Der Veranstalter gewährleistet den versicherungsrechtlichen Schutz der Besucher und der Künstler am Veranstaltungsabend. Der Versicherungsschutz der Künstler bezieht sich auch auf die Hin- und Rückfahrt zum Veranstaltungsort.
Haftung für Dritte. 1 Der Anbieter haftet nicht für Dritte, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag tätig werden oder werden sollten, auch wenn er sie ausgewählt oder vorgeschlagen hat, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
Haftung für Dritte. Die BayernLB darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Wei- sung ganz oder teilweise auf Dritte zur selbstständigen Erledi- gung übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Art des Auftrages und der Interessen von BayernLB und Kunde er- forderlich erscheint. In diesen Fällen beschränken sich die Ver- pflichtung und Haftung der BayernLB auf die Weiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unterweisung des Dritten.
Haftung für Dritte. 4.12.1. Xxxxxxxx Transporte haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, de- ren er sich bei der Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen be- dient.
Haftung für Dritte. Die Bank darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Weisung ganz oder teilweise auf Dritte zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit dies unter Berücksich- tigung der Art des Auftrages und der Interessen von Bank und Kunde erforder- lich erscheint (z. B. Kommissionsgeschäft). In diesen Fällen beschränken sich die Verpflichtung und Haftung der Bank auf die Weiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unterweisung des Dritten.
Haftung für Dritte. Die SKG BANK darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Weisung ganz oder teilweise auf Dritte zur selbstständigen Erledigung übertra- gen, soweit dies unter Berücksichtigung der Art des Auftrages und der Interessen von SKG BANK und Kunde erforderlich erscheint. In diesen Fällen beschränken sich die Verpflichtung und Haftung der SKG BANK auf die Weiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unterweisung des Dritten.