Haftung für Dritte. (1) Die Bank darf ihr erteilte Aufträge dadurch erfüllen, dass sie Dritte (z. B. Kreditinstitute, Korrespondenten, Telekommunikationsunternehmen, Post, Bahn, andere Transportunter- nehmen oder Versanddienste) mit der Ausführung im eigenen Namen ganz oder teilweise beauftragt, wenn dies zur Ausführung des Auftrages erforderlich oder banküblich ist. Dabei beschränkt sich ihre Haftung auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung des Dritten. Folgt die Bank bei der Auswahl oder Beauftragung des Dritten einer Weisung des Auftraggebers, so trifft sie insoweit keine Haftung. Die Bank wird jedoch ihrem Auftraggeber auf Verlangen die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abtreten; sie ist nicht verpflichtet, den Schaden selbst geltend zu machen.
(2) Soweit dagegen die Bank im Einzelfall für Dritte als Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, haftet sie entsprechend Nr. 13 und 14.
(3) Für bestimmte Geschäftsarten kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in besonderen Bedingungen die Haftung für Dritte abweichend geregelt werden.
Haftung für Dritte. Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.
Haftung für Dritte. Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, derer er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient wie für eigenes Verschulden.
Haftung für Dritte. Der Lizenznehmer haftet hierbei auch für alle Personen, die in seinem Gefahrenbereich tätig sind (Erfüllungsgehilfen, Angestell- te, freie Mitarbeiter) und für Organisationsmängel. Dem Lizenz- nehmer obliegt die Beweislast, dass er die notwendigen organisa- torischen Maßnahmen ergriffen hat, damit die Erstellung von Kopien des Programms sowie die Weitergabe der Kopien und der Passwörter durch Dritte in seinem Gefahrenbereich bestmöglich unterbunden wurde.
Haftung für Dritte. 1 Der Anbieter haftet nicht für Dritte, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag tätig werden oder werden sollten, auch wenn er sie ausgewählt oder vorgeschlagen hat, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
Haftung für Dritte. 15.1 Der Veranstalter gewährleistet den versicherungsrechtlichen Schutz der Besucher und der Künstler am Veranstaltungsabend. Der Versicherungsschutz der Künstler bezieht sich auch auf die Hin- und Rückfahrt zum Veranstaltungsort.
15.1 Während der Produktion/des Programms ist der Veranstalter allein für das Verhalten der Besucher und das Einhalten des Sicherheitsabstandes zu den Künstlern und ihren Darbietungen verantwortlich und damit haftbar, bei Unfällen deren Ursache im zu nahen Kontakt besteht.
16.1 Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der übermittelten personenbezogenen Daten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf den Veranstalter persönlich beziehbar sind, also z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Zahlungsdaten, bestellte Waren und Dienstleistungen.
16.2 Verantwortlicher gem. Art. 4 Abs. 7 DS-GVO ist die Agentur.
Haftung für Dritte. 4.12.1. Xxxxxxxx Transporte haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, de- ren er sich bei der Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen be- dient.
Haftung für Dritte. Alter der gelieferten Produkte
Haftung für Dritte. Der Lieferant haftet für Verschulden Dritter wie für eigenes Verschulden gemäß § 000 XXX.
Haftung für Dritte. Die Bank darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Weisung ganz oder teilweise auf Dritte zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit dies unter Berücksich- tigung der Art des Auftrages und der Interessen von Bank und Kunde erforder- lich erscheint (z. B. Kommissionsgeschäft). In diesen Fällen beschränken sich die Verpflichtung und Haftung der Bank auf die Weiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unterweisung des Dritten.