Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle VermögensgegenständeVermögensge- genstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds Sondervermögen und dessen Anlegern, außer der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführenzurück- zuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes Vermö- gensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle VermögensgegenständeVermögensgegenstände verantwortlich, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer es sei denn der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle Ver- wahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt ver- wahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer es sei denn der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für SchädenXxxxxxx, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehenbeste- hen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen Ver- pflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zu- stimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen AnlegernAnle- gern, außer der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführenzurückzu- führen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich Ver- wahrstelle grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens mindes- tens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds Sondervermögen und dessen Anlegern, außer der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle VermögensgegenständeVermögensgegenstände verantwortlich, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes Vermögensge- genstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer es sei denn der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet haf- tet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer es sei denn der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes Vermögensgegen- standes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle VermögensgegenständeVermögensgegen- stände, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zustimmung von einer anderen an- deren Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer es sei denn der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs Einfluss- bereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen Ver- pflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes Vermögensgegen- standes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds der Gesellschaft und dessen Anlegernderen Aktionären, außer es sei denn, der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust Ver- lust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen Verpflich- tungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle VermögensgegenständeVermögensgegenstände verantwortlich, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer es sei denn der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig fahr- lässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle VermögensgegenständeVermögensgegenstände verantwortlich, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zu- stimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer es sei denn der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb außer- halb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes Vermögensge- genstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften Vorschrif- ten des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zustimmung von einer anderen ande- ren Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle Ver- wahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer es sei denn der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs Einflussbe- reichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle VermögensgegenständeVermögensgegenstände verantwortlich, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines ei- nes solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer es sei denn der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle Verwahr- stelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle VermögensgegenständeVermögens- gegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes Vermögensgegen- standes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds Son- dervermögen und dessen Anlegern, außer der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
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