Haftung des Hotels. 5.1 Das Hotel haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wur- den. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Ver- tragspflichten. 5.2 Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Hotel unverzüglich anzuzeigen. 5.3 Das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Fahrzeug oder auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen. 5.4 Ist der Mieter Hotelgast und übernimmt das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Xxxx handelt. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verur- sacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters zu regulieren. Das Hotel und der vom Hotel beauf- tragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahr- zeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etc.), es sei denn, dass der vom Hotel beauftragte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Hotels. 5.1 Das Hotel haftet nur für Schäden, die nachweislich nach- weislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wur- denwurden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung Ver- letzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Ver- tragspflichtenVertrags-pflichten. Im nachgewiesenen Fall haftet das Hotel für Perso- nen und Sachschäden bis maximal 1.000.000,00 €.
5.2 Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Hotel unverzüglich anzuzeigenanzuzei- gen.
5.3 Das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten ein- gestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter beweglicher /eingebauter Gegenstände aus dem Fahrzeug oder auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen.
5.4 Ist der Mieter Hotelgast und übernimmt das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine ÜberwachungspflichtÜberwa- chungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Xxxx handelt. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verur- sacht verursacht werden, sind über die Kfz-Kfz- Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Mieters/ Fahrzeughalters zu regulieren. Das Hotel und der vom Hotel beauf- tragte beauftragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahr- zeugen Fahrzeugen oder Sachen über die Kfz-Kfz- Haftpflichtversicherung des Mie- tersMieters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etc.), es sei denn, dass der vom Hotel beauftragte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Haftung des Hotels. 5.1 Das Hotel haftet nur für Schäden1. Ansprüche auf Schadensersatz, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wur- den. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung von Lebengleich aus welchem Rechtsgrund, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Ver- tragspflichten.
5.2 Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
5.3 Das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Fahrzeug oder auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen.
5.4 Ist der Mieter Hotelgast und übernimmt das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Xxxx handelt. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verur- sacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters zu regulieren. Das Hotel und der vom Hotel beauf- tragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahr- zeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etc.)werden ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Hotel ist Vorsatz vorzuwerfen oder es muss für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen einstehen oder der vom Schadensersatzanspruch resultiert aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Eine hiernach bestehende Haftung ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit blei bt unberührt.
2. Ist der Kunde Beherbergungsgast, haftet das Hotel beauftragte Fahrer für eingebrachte Sachen nach den Paragrafen 701 ff. BGB. Danach ist die Haftung auf das Hundertfache des Zimmerpreises, höchstens jedoch 1 .000,- € bzw. für Geld- und Wertgegenstände 500,- € beschränkt.
3. Das Hotel haftet nicht für Schäden am Fahrzeug des Kunden, das auf einem Stellplatz direkt vor dem Haus abgestellt ist, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Der Kunde ist verpflichtet, einen solchen Schaden vorsätzlich unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Hotelanlage des Hotelparkplatzes anzuzeigen. Das Hotel haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Kunden/ Mieter oder grob fahrlässig sonstige dritte Pe rsonen zu verantworten sind. Das Hotel haftet im Verhältnis zu Kunden nicht für Schäden, die mit dem Fahrzeug des Kunden an Rechtsgütern Dritter verursacht hatwurden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowi e die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hotels bleibt hiervon unberührt.
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Samples: Hotel Accommodation Agreement
Haftung des Hotels. 5.1 7.1. Das Hotel haftet nur für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursacht wur- den. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Lebenvertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, Körper wird das Hotel bei Kenntnis oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Ver- tragspflichten.
5.2 auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Hotel unverzüglich anzuzeigendas ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
5.3 Das Hotel schließt jegliche 7.2. Keine Haftung für Schäden ausmitgebrachte Gegenstände auf dem Zimmer. Geld, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu e. Höchstwert von 0.000 € im Hotelsafe aufbewahrt werden.
7.3. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus Soweit dem Fahrzeug Kunden ein Stellplatz in der Garage oder auf bzweinem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. an Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Fahrzeug befestigter Sachen.
5.4 Ist der Mieter Hotelgast Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge, Motorräder oder Anhänger und übernimmt deren Inhalte haftet das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken nicht, außer bei Vorsatz oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Xxxx handelt. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verur- sacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters zu regulieren. Das Hotel und der vom Hotel beauf- tragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahr- zeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etcgrober Fahrlässigkeit.), es sei denn, dass der vom Hotel beauftragte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Haftung des Hotels. 5.1 12.1. Das Hotel haftet nur für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursacht wur- den. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Lebenvertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, Körper soweit in dieser Ziffer 12 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Gesundheit Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder bei der Verletzung von wesentlichen Ver- tragspflichten.
5.2 auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Hotel unverzüglich anzuzeigendas ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
5.3 Das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden12.2. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus Soweit dem Fahrzeug Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf bzwdem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. an Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Fahrzeug befestigter SachenHotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 12.1, Sätze 1 bis 4.
5.4 Ist der Mieter Hotelgast 12.3. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und übernimmt das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Xxxx handelt. Schäden, Warensendungen für die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verur- sacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters zu regulierenGäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und –auf Wunsch –gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe der vom Hotel beauf- tragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahr- zeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters (Selbstbehaltevorstehenden Ziffer 12.1, Prämienanhebungen etcSätze 1 bis 4.), es sei denn, dass der vom Hotel beauftragte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Haftung des Hotels. 5.1 1. Das Hotel haftet nur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt eine Haftung des Hotels • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. • im Übrigen für Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursacht wur- den. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Ver- tragspflichtenfahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
5.2 2. Eine Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Hotel unverzüglich anzuzeigendas ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
5.3 Das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus3. Für eingebrachte Sachen, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht auf dem Zimmer hinterlegt werden haftet das Hotel nicht. Wertgegenstände können zur Verwahrung an der Rezeption abgegeben werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Fahrzeug oder auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen.
5.4 Ist 4. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf der Mieter Hotelgast Hotelanlage, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und übernimmt deren Inhalte haftet das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken nicht, außer bei Vorsatz oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag grober Fahrlässigkeit. Ziffer VII Nr. 1 Sätze 2 und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Xxxx handelt. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verur- sacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters zu regulieren. Das Hotel und der vom Hotel beauf- tragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahr- zeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etc3 gelten entsprechend.), es sei denn, dass der vom Hotel beauftragte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Haftung des Hotels. 5.1 Das Hotel haftet nur für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursacht wur- denfahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Hotels beruhen. Diese Haftungsbegrenzung gilt Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, höchstens jedoch 2.000,00 Euro. Bargeld, Wertpapiere und sonstige Werte sind im Zimmersafe im Hotel Am Kloster oder im Hotelsafe im Hotel Blumlage aufzubewahren. Für Wertgegenstände, die im Hotelsafe aufbewahrt werden, wird eine Haftung von 4.000,00 Euro übernommen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nach Bemerken des Verlustes nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Ver- tragspflichten.
5.2 Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug unverzüglich dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
5.3 Das eine Mitteilung macht. Gefährliche Gegenstände oder Lebewesen dürfen grundsätzlich nicht in das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht mitgebracht werden. Dies gilt insbesondere für BeschädigungSoweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt wird, Vernichtung kommt dadurch kein Verwah- rungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Diebstahl Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach Verlassen des eingestellten Fahrzeuges Hotelgrundstückes können keine Schäden mehr geltend gemacht werden. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Für falsche oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Fahrzeug oder auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen.
5.4 Ist der Mieter Hotelgast und nicht ausgeführte Weckaufträge übernimmt das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken oder Abholen des Fahrzeugesjedoch keine Haftung. Nachrichten, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag Post und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Xxxx handelt. Schäden, Warensendungen für die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verur- sacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters zu regulierenGäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und der vom Hotel beauf- tragte Fahrer haften ferner - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben, haftet aber nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahr- zeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etcdafür.), es sei denn, dass der vom Hotel beauftragte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Haftung des Hotels. 5.1 Das Hotel haftet nur für Schäden1. Ansprüche auf Schadensersatz, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wur- den. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung von Lebengleich aus welchem Rechtsgrund, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Ver- tragspflichten.
5.2 Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
5.3 Das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Fahrzeug oder auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen.
5.4 Ist der Mieter Hotelgast und übernimmt das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Xxxx handelt. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verur- sacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters zu regulieren. Das Hotel und der vom Hotel beauf- tragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahr- zeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etc.)werden ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Hotel ist Vorsatz vorzuwerfen oder es muss für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen einstehen oder der vom Schadensersatzanspruch resultiert aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Eine hiernach bestehende Haftung ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
2. Ist der Kunde Beherbergungsgast, haftet das Hotel beauftragte Fahrer für eingebrachte Sachen nach den Paragrafen 701 ff. BGB. Danach ist die Haftung auf das zehnfache des Zimmerpreises, höchstens jedoch € 1.000,00, bzw. für Geld- und Wertgegenstände im Nachweis auf maximal € 200,00 beschränkt.
3. Das Hotel haftet gemäß Abs. 1 für Schäden am Fahrzeug des Kunden, das auf einem Stellplatz in der Hotelgarage abgestellt ist, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Der Kunde ist verpflichtet, einen solchen Schaden vorsätzlich unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Hotelgarage/des Hotelparkplatzes anzuzeigen. Das Hotel haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Kunden/Mieter oder grob fahrlässig sonstige dritte Personen zu verantworten sind. Das Hotel haftet im Verhältnis zum Kunden nicht für Schäden, die mit dem Fahrzeug des Kunden an Rechtsgütern Dritter verursacht hatwurden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hotels bleibt hiervon unberührt.
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Samples: Hotel Accommodation Agreement
Haftung des Hotels. 5.1 1. Das Hotel haftet nur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursacht wur- den. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Lebenvertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, Körper wird das Hotel bei Kenntnis oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Ver- tragspflichten.
5.2 auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Hotel unverzüglich anzuzeigendas ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
5.3 Das 2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden ausdem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens € 3.500,-. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten dürfen nicht auf den Zimmern gelassen werden.
3. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus Soweit dem Fahrzeug Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf bzweinem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. an Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Fahrzeug befestigter Sachen.
5.4 Ist der Mieter Hotelgast Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und übernimmt deren Inhalte haftet das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken nicht, außer bei Vorsatz oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Xxxx handeltgrober Fahrlässigkeit. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verur- sacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters zu regulierenVorstehende Nr. Das Hotel und der vom Hotel beauf- tragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahr- zeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etc1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.), es sei denn, dass der vom Hotel beauftragte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Haftung des Hotels. 5.1 1. Das Hotel haftet nur mit der Sorgfalt eines ordent- lichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Scha- densersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausge- nommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursacht wur- den. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Lebenvertragstypi schen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflicht- verletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, Körper wird das Hotel bei Kenntnis oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Ver- tragspflichten.
5.2 auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Hotel unverzüglich anzuzeigendas ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
5.3 Das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden2. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus Soweit dem Fahrzeug Kunden ein Stellplatz in der Ho- telgarage oder auf bzweinem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. an Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Fahrzeug befestigter Sachen.
5.4 Ist der Mieter Hotelgast Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und übernimmt deren Inhalte haftet das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken nicht, außer bei Vorsatz oder Abholen des Fahrzeugesgrober Fahrlässig- keit. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Nachrichten, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag Post und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Xxxx handelt. Schäden, Warensendungen für die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verur- sacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters zu regulierenGäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und der vom Hotel beauf- tragte Fahrer haften ferner nicht für – auf Wunsch – gegen Entgelt die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahr- zeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etcNachsendung dersel- ben. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.), es sei denn, dass der vom Hotel beauftragte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Haftung des Hotels. 5.1 Das Hotel haftet nur für Schäden1. Ansprüche auf Schadensersatz, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wur- den. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung von Lebengleich aus welchem Rechtsgrund, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Ver- tragspflichten.
5.2 Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
5.3 Das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Fahrzeug oder auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen.
5.4 Ist der Mieter Hotelgast und übernimmt das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Xxxx handelt. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verur- sacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters zu regulieren. Das Hotel und der vom Hotel beauf- tragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahr- zeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etc.)werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der vom das Hotel beauftragte Fahrer den Schaden oder die gesetzlichen Vertreter, leidenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Hotels haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt bzw. die Schadensersatzansprüche beruhen auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine hiernach bestehende Haftung ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
2. Ist der Kunde Beherbergungsgast, haftet das Hotel für eingebrachte Sachen nach den Paragrafen 701 ff. BGB. Danach ist die Haftung auf das Hundertfache des Zimmerpreises für einen Tag, höchstens jedoch € 3.500,00, bzw. für Geld- und Wertgegenstände € 800,00 beschränkt.
3. Das Hotel haftet gemäß Abs. 1 für Schäden am Fahrzeug des Kunden, das auf einem Stellplatz in der Hotelgarage abgestellt ist, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Der Kunde ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Hotelgarage/des Hotelparkplatzes anzuzeigen. Das Hotel haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Kunden/Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. Das Hotel haftet im Verhältnis zu Kunden nicht für Schäden, die mit dem Fahrzeug des Kunden an Rechtsgütern Dritter verursacht hatwurden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hotels bzw. der gesetzlichen Vertreter, leidenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Hotels ebenso wie die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt hiervon unberührt.
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Haftung des Hotels. 5.1 Das Hotel haftet nur für Schäden1. Ansprüche auf Schadensersatz, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wur- den. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung von Lebengleich aus welchem Rechtsgrund, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Ver- tragspflichten.
5.2 Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
5.3 Das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Fahrzeug oder auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen.
5.4 Ist der Mieter Hotelgast und übernimmt das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Xxxx handelt. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verur- sacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters zu regulieren. Das Hotel und der vom Hotel beauf- tragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahr- zeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etc.)werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der vom das Hotel beauftragte Fahrer den Schaden oder die gesetzlichen Vertreter, leidenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Hotels haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt bzw. die Schadens- ersatzansprüche beruhen auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine hiernach bestehende Haftung ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
2. Ist der Kunde Beherbergungsgast, haftet das Hotel für eingebrachte Sachen nach den Paragrafen 701 ff. BGB. Danach ist die Haftung auf das Hundertfache des Zimmerpreises für einen Tag, höchstens jedoch € 3.500,00, bzw. für Geld- und Wertgegenstände € 800,00 be- schränkt.
3. Das Hotel haftet gemäß Abs. 1 für Schäden am Fahrzeug des Kunden, das auf einem Stellplatz auf dem Hotelparkplatz abgestellt ist, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Der Kunde ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offen- sichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Hotelparkplatzes anzuzeigen. Das Hotel haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Kunden/Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. Das Hotel haftet im Verhältnis zu Kunden nicht für Schäden, die mit dem Fahrzeug des Kunden an Rechtsgütern Dritter verursacht hatwurden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, sowie die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hotels bzw. der gesetzlichen Vertreter, leitenden An- gestellten oder Erfüllungsgehilfen des Hotels ebenso wie die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt hiervon un- berührt.
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Samples: Hotelzimmer Und Konferenzraumvertrag
Haftung des Hotels. 5.1 11.1 Das Hotel haftet nur für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursacht wur- den. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder
11.2 fahrlässigen Verletzung von Lebenvertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadens- ersatzansprüche sind, Körper soweit in dieser Ziffer 11 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Gesundheit Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder bei der Verletzung von wesentlichen Ver- tragspflichten.
5.2 auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel unverzüglich anzuzeigenrechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
5.3 Das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Fahrzeug oder auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen.
5.4 Ist der Mieter Hotelgast und übernimmt 11.3 Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber dem Xxxx handelt. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verur- sacht werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters zu regulierenKunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Zimmersafes. Sofern der Xxxx Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel.
11.4 Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des Hotels abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vom Hotel beauf- tragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahr- zeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mie- ters/Fahrzeughalters (Selbstbehaltevorstehenden Ziffer 11.1, Prämienanhebungen etcSätze 1 bis 4.), es sei denn, dass der vom Hotel beauftragte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Veranstaltungen Und Zimmerreservierungen