Haftung des Reiseveranstalters. 9.1 Die vertragliche Haftung des RV, für Schäden, die nicht Körperschäden sind ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 9.2 Der RV haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) 9.3 Der RV haftet jedoch a) für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort zum Zielort gemäß der Ausschreibung, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung beinhalten b) wenn ein Schaden des Kunden auf der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten des RV beruht. 9.4 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziff. 9.2 lediglich vermittelt werden, haftet der RV nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet der RV nicht für einen Heil- oder Kurerfolg. 9.5 Für alle gegen den RV gerichteten Ansprüche, die aufgrund eines Deliktes geltend gemacht werden, ist die Haftung des RV für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise.
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Samples: Vermittlungsvertrag, Vermittlungsvertrag
Haftung des Reiseveranstalters. 9.1 8.1 Unsere Haftung für die vereinbarten Reiseleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechts.
8.2 Die vertragliche Haftung des RV, für Schäden, die nicht Körperschäden sind sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der RV allein darauf beruht, dass für einen dem Reisenden entstehenden den entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers ein von uns eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist. Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkünften beruhen und auf die sich ein von uns eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu unseren Gunsten.
9.2 Der RV haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder
b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.)
9.3 Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort zum Zielort gemäß der Ausschreibung, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung beinhalten
b) wenn ein Schaden des Kunden auf der Verletzung 8.3 Für Schadensersatzansprüche aus von Hinweis- und Aufklärungspflichten des RV beruht.
9.4 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziff. 9.2 lediglich vermittelt werden, haftet der RV nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet der RV nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
9.5 Für alle gegen den RV gerichteten Ansprüche, die aufgrund eines Deliktes geltend gemacht werden, ist die Haftung des RV für Sachschädenuns schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz und oder grober Fahrlässigkeit beruhenvon uns beruhen und keine Körperschäden sind, wird eine Haftung pro Person auf das Dreifache vom Reisepreis beschränkt unabhängig davon, wie hoch der Reisepreis ist.
8.4 Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt sich unsere Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer nach den dreifachen Reisepreis beschränktBestimmungen des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag, Guadalajara und der nur für Flüge nach USA und Kanada geltenden Montrealer Vereinbarung.
8.5 Ausflüge, Führungen, Sport- und Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Anbieter usw., soweit sie nicht ausdrücklich als eigene Leistungen angegeben werden, fallen nicht in den Haftungsbereich des Reiseveranstalters. Diese Haftungshöchstsumme Dies gilt jeweils je Kunde auch für die Selbstanreise zum Urlaubsort.
8.6 Sollte Ihr Gepäck Schaden genommen haben oder ist es zu einem Gepäckverlust gekommen, ist dies unverzüglich dem Fahrer anzuzeigen. Die Beschädigung oder der Verlust werden schriftlich aufgenommen und Reisedie Nachforschungen werden begonnen. Verlustmeldungen, die erst nach Verlassen des Ausstiegsplatzes gemeldet werden, werden nur unter Vorbehalt aufgenommen.
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Samples: Reisevertrag
Haftung des Reiseveranstalters. 9.1 8.1 Unsere Haftung für die vereinbarten Reise- leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechts.
8.2 Die vertragliche Haftung des RV, für Schäden, die nicht Körperschäden sind sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt herbei- geführt wurde oder der RV allein darauf beruht, dass für einen dem Reisenden entstehenden den entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers ein von uns eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist. Haftungseinschränkende oder haftungs- ausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkünften beruhen und auf die sich ein von uns eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu unseren Gunsten.
9.2 Der RV haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder
b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.)
9.3 Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort zum Zielort gemäß der Ausschreibung, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung beinhalten
b) wenn ein Schaden des Kunden auf der Verletzung 8.3 Für Schadensersatzansprüche aus von Hinweis- und Aufklärungspflichten des RV beruht.
9.4 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziff. 9.2 lediglich vermittelt werden, haftet der RV nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet der RV nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
9.5 Für alle gegen den RV gerichteten Ansprüche, die aufgrund eines Deliktes geltend gemacht werden, ist die Haftung des RV für Sachschädenuns schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz und oder grober Fahrlässigkeit beruhenvon uns beruhen und keine Körperschäden sind, wird eine Haftungsbeschränkung je Per- son und Reise von € 4.000,- vereinbart. Liegt der Reisepreis über € 1.333,- ist diese Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
8.4 Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt sich unsere Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag, Guadalajara und der nur für Flüge nach USA und Kanada geltenden Montrealer Vereinbarung.
8.5 Ausflüge, Führungen, Sport- und Sonder- veranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Anbieter usw., soweit sie nicht ausdrücklich als eigene Leistungen angegeben werden, fallen nicht in den Haftungsbereich des Reiseveran- stalters. Diese Haftungshöchstsumme Dies gilt jeweils je Kunde auch für die Selbstanreise zum Urlaubsort.
8.6 Aufgrund der hohen Zahl der Reisenden bit- ten wir um Verständnis, dass unsere Reiseleiter eine Beaufsichtigung Eures Gepäcks rund um die Uhr nicht leisten können. Bei Gruppenreisen sind die Zimmer nicht immer abschließbar. Wir empfehlen Euch den Abschluss unseres Ferien-Versicherungspaketes. Reisegepäck wird im Bus in normalem Umfang (1 Koffer bis max. 20kg, ein Handgepäckstück sowie eine Ski- oder Snowboardausrüstung) mitbefördert. Beim Be- und ReiseEntladen sowie im Innenraum des Busses steht das Gepäck unter Selbstaufsicht. Für Verlust oder Vertauschen von Gepäckstü- cken die unter Selbstaufsicht stehen, haften weder der Veranstalter noch das Busunterneh- men. Wir empfehlen Euch den Abschluss einer Gepäckversicherung.
8.7 Sollte Euer Gepäck Schaden genommen haben oder ist es zu einem Gepäckverlust gekommen, ist dies unverzüglich noch an der Ausstiegsstelle dem Fahrer anzuzeigen. Die Beschädigung oder der Verlust werden schriftlich aufgenommen und die Nachfor- schungen werden begonnen. Wenn Ihr das Gepäck anstandslos und ohne Beanstandungen entgegennehmt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck in gutem Zustand und entsprechend der Beförderungsrichtlinien ausgegeben worden ist. Verlustmeldungen, die erst nach Verlassen des Ausstiegsplatzes gemeldet werden, werden nur unter Vorbehalt aufgenommen.
8.8 Schickt Aktives Reisen euch ein RIT Ticket zu, so ist dieses Ticket Zug ungebunden und für alle Xxxx der DB gültig. Ihr seid für die Auswahl des Zuges verantwortlich, der den Anschluss an den Bus oder das gewünschte Ziel gewährleisten soll.
8.9 Abweichend von den allgemeinen Fahr- gastansprüchen auf Erstattung gegenüber der DB gelten bei der Verwendung von RIT Tickets im Zusammenhang mit einer Pauschalreise bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten folgende pauschale Entschädigungen: 1. Klasse 15,00 € / 2. Klasse 10,00 €
8.10 In einem Fall der zu entschädigenden Verspätung muss das Fahrgastrechte-Formular, das RIT Ticket, die Angabe des Abgangs- und des Zielbahnhofs sowie die gewählte Reiseverbindung entweder beim Servicecenter Fahrgastrechte 60647 Frankfurt / M, bei jedem Servicecenter der DB oder bei Aktives Reisen eingereicht werden.
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Haftung des Reiseveranstalters. 9.1 13.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorg- faltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die Ver- schaffung einer Pauschalreise frei von Reisemängeln. Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaf- fenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
13.2. Entfallen einzelne Reiseleistungen vollständig bzw. ersatzlos, steht dies einem Reisemangel gleich. Erbringt der Reiseveranstalter keine der geschuldeten Reiseleistungen, stellt dies eine konkludente Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter dar.
13.3. Die vertragliche Haftung des RV, Reiseveranstal- ters für solche Schäden, die nicht Körperschäden sind und von dem Reiseveranstalter nicht schuldhaft her- beigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende zwingende Ansprüche aufgrund von internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Be- schränkung unberührt.
13.4. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schadens- ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt durch den Rei- severanstalter oder einen Leistungserbringer herbei- geführt wurde und es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich istGesundheit handelt. Mög- licherweise darüberhinausgehende zwingende Ansprü- che aufgrund von internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2 13.5. Gelten für eine Reiseleistung internationale Über- einkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, welche einen Schadenersatzanspruch ge- genüber dem Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entstehen las- sen bzw. ausschließen oder die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs von bestimmten Vorausset- zungen oder Beschränkungen abhängig machen, gelten diese Voraussetzungen oder Beschränkungen auch zu Gunsten des Reiseveranstalters.
13.6. Der RV Reiseanmelder und/oder die Reisenden müs- sen sich auf etwaige Schadenersatzansprüche oder Min- derungsansprüche dasjenige anrechnen lassen, was Sie aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder Minderungserstattung erhalten haben nach Maßgabe
13.7. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und , welche nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind zwischen dem Reise- anmelder und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrages sind, oder
b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden wie z.B. vor Ort mit Drittanbietern geschlossene Verträge über touristische Leistungen (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge uswAusflüge).)
9.3 Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort zum Zielort gemäß der Ausschreibung, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung beinhalten
b) wenn ein Schaden des Kunden auf der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten des RV beruht.
9.4 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziff. 9.2 lediglich vermittelt werden, haftet der RV nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet der RV nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
9.5 Für alle gegen den RV gerichteten Ansprüche, die aufgrund eines Deliktes geltend gemacht werden, ist die Haftung des RV für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise.
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Haftung des Reiseveranstalters. 9.1 13.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorg- faltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die Ver- schaffung einer Pauschalreise frei von Reisemängeln. Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaf- fenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
13.2. Entfallen einzelne Reiseleistungen vollständig bzw. ersatzlos, steht dies einem Reisemangel gleich. Erbringt der Reiseveranstalter keine der geschuldeten Reiseleistungen, stellt dies eine konkludente Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter dar.
13.3. Die vertragliche Haftung des RV, Reiseveranstal- ters für solche Schäden, die nicht Körperschäden sind und von dem Reiseveranstalter nicht schuldhaft her- beigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis
13.4. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schadens- ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt durch den Rei- severanstalter oder einen Leistungserbringer herbei- geführt wurde und es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich istGesundheit handelt. Mög- licherweise darüberhinausgehende zwingende Ansprü- che aufgrund von internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2 13.5. Gelten für eine Reiseleistung internationale Über- einkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, welche einen Schadenersatzanspruch ge- genüber dem Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entstehen las- sen bzw. ausschließen oder die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs von bestimmten Vorausset- zungen oder Beschränkungen abhängig machen, gelten diese Voraussetzungen oder Beschränkungen auch zu Gunsten des Reiseveranstalters.
13.6. Der RV Reiseanmelder und/oder die Reisenden müs- sen sich auf etwaige Schadenersatzansprüche oder Min- derungsansprüche dasjenige anrechnen lassen, was Sie aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder Minderungserstattung erhalten haben nach Maßgabe
13.7. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und , welche nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind zwischen dem Reise- anmelder und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrages sind, oder
b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden wie z.B. vor Ort mit Drittanbietern geschlossene Verträge über touristische Leistungen (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge uswAusflüge).)
9.3 Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort zum Zielort gemäß der Ausschreibung, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung beinhalten
b) wenn ein Schaden des Kunden auf der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten des RV beruht.
9.4 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziff. 9.2 lediglich vermittelt werden, haftet der RV nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet der RV nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
9.5 Für alle gegen den RV gerichteten Ansprüche, die aufgrund eines Deliktes geltend gemacht werden, ist die Haftung des RV für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise.
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Haftung des Reiseveranstalters. 9.1 Die vertragliche Haftung 12.1. Allgemeines: Wir vergüten Ihnen den objektiven Wert vereinbarter aber nicht erbrachter oder schlecht er- brachter Leistungen oder eines erlittenen Schadens, soweit es dem Chauffeur / Reiseleiter nicht möglich war, an Ort und Stelle eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen. Voraus- gesetzt, dass uns oder unseren vertraglichen Leistungsträ- ger ein Verschulden trifft. Vorbehalten bleiben nachfolgende Ziffern.
12.2. Haftungsbeschränkungen, Haftungsausschlüsse
12.2.1. Internationale Abkommen und nationale Gesetze: Enthalten internationale Abkommen und nationale Gesetze Beschränkungen oder Ausschlüsse der Entschä- digung bei Schäden aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des RVVertrages, für Schädenso haften wir nur im Rahmen dieser Abkommen und Gesetze. Internationale Abkommen, nationa- le Gesetze mit Haftungsbeschränkungen oder Haftungsaus- schlüssen bestehen insbesondere im Transportwesen, wie im Luftverkehr, in der Schifffahrt und im Eisenbahnverkehr.
12.2.2. Haftungsausschlüsse: Wir haften Ihnen ge- genüber nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehöri- ge Erfüllung des Vertrages auf folgende Ursachen zurückzu- führen sind:
a) auf Versäumnisse Ihrerseits vor oder während der Reise
b) auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäum- nisse eines Dritten, der an der vertraglich vereinbarten Leis- tung nicht beteiligt ist
c) auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Unruhen, Streiks, staatliche Massnahmen, Epidemien, Pandemien oder auf ein Ereignis, welches wir, der Vermittler oder der Dienstleis- tungsträger trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnten In diesen Fällen ist jegliche Schadenersatzpflicht von uns ausgeschlossen.
12.2.3. Personenschäden, Unfälle usw.: Für Perso- nenschäden, Tod, Körperverletzungen usw., die Folge der Nichterfüllung oder nicht Körperschäden sind gehörigen Erfüllung des Vertrages sind, haften wir nur, wenn wir oder ein Leistungsträger den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Vorbehalten bleiben die Haftungsbeschränkungen und Haf- tungsausschlüsse in internationalen Abkommen und natio- nalen Gesetzen (Ziffer 12.2.1). Die Benützung der Parkplätze und Parkgaragen erfolgt auf eigene Gefahr.
12.2.4. Sach- und Vermögensschäden usw.: Bei Sach- und Vermögensschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entste- hen, haften wir nur, wenn wir oder ein Leistungsträger den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Diese Haftung ist maximal auf den dreifachen zweifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt vorbehalten bleiben tiefere Haftungslimiten oder Haftungsausschlüsse in internationalen Abkommen und na- tionalen Gesetzen (Ziffer 12.2.1). Die Benützung der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich istPark- plätze und Parkgaragen erfolgt auf eigene Gefahr.
9.2 Der RV haftet nicht 12.2.5. Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Kre- ditkarten usw.: Wir machen Sie ausdrücklich darauf auf- merksam, dass Sie für Angaben die sichere Aufbewahrung von Wert- gegenständen, Bargeld, Schmuck, Kreditkarten, Foto- und Leistungsstörungen Videoausrüstungen usw. selber verantwortlich sind. Sie dür- fen diese Gegenstände in keinem Fall im Zusammenhang mit Leistungen,unbewachten Bus oder sonst wo unbeaufsichtigt liegen lassen. Bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung oder Missbrauch haften wir nicht.
a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind 12.2.6. Car-, Zugs-, Flug- und nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder
b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge Schiffsfahrpläne usw.): Auch bei einer sorgfältigen Reiseorganisation kön- nen wir die Einhaltung dieser Fahrpläne nicht garantieren. Gerade infolge grossen Verkehrsaufkommens, Staus, Unfäl- len, Überlastung des Flugraumes, Umleitungen, verzögerter Grenzabfertigungen usw. können Verspätungen auftreten. In all diesen Fällen haften wir nicht. Wir raten Ihnen dringend, bei Ihrer Reiseplanung mögliche Verspätungen zu berück- sichtigen.
9.3 Der RV haftet jedoch12.3. Veranstaltungen während der Reise
a) 12.3.1. Haftung für Leistungen, die die Beförderung Fremdleistungen: Ausserhalb des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort zum Zielort gemäß der Ausschreibung, Zwischenbeförderungen vereinbarten Reiseprogramms können u.U. während der Reise örtliche Veranstaltungen oder Ausflüge gebucht werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass solche Veran- staltungen und die Unterbringung beinhalten
b) wenn ein Schaden des Kunden auf der Verletzung Ausflüge mit Risiken verbunden sind. Diese Veranstaltungen und Ausflüge werden nicht von Hinweis- uns ange- boten und Aufklärungspflichten des RV beruht.
9.4 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungenes liegt in Ihrer eigenen Verantwortung, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziffob Sie daran teilnehmen wollen. 9.2 lediglich vermittelt werden, haftet der RV Wir haften nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschädendie korrekte Vertragserfüllung. Soweit solche Wir weisen darauf hin, dass die Sicher- heitsstandards von EUROBUS allenfalls von Drittanbietern nicht wahrgenommen werden. EUROBUS gibt keine Garan- tie für die Leistungen Bestandteil Dritter ab und der Reiseleistungen sindKunde ist alleine dafür verantwortlich, haftet der RV nicht für einen Heil- oder Kurerfolgden Anbieter, seine Mitarbeiter und das Material zu prüfen.
9.5 Für alle gegen den RV gerichteten Ansprüche, die aufgrund eines Deliktes geltend gemacht werden, ist die Haftung des RV für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise.
Appears in 1 contract
Samples: Reisevertrag