Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung. 7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. 7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe. 7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. 7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen. 7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen. 7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Die unter vorstehender Ziffer 7.1 Satz 3 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 7.1 Satz 3 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des AuftragnehmersAuftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
7.3 7.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 7.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteEinbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 7.6 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 7.7 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 7.8 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 7.9 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- generbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 7.10 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 9.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 9.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, es sei denn wir haben dies zu vertreten.
7.4 9.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Käufer oder Dritte - • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - • Bei übermäßiger Beanspruchung - und • Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 9.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer von uns nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber Käufer nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer wir sofort schriftlich und vorab mündlich zu ver- ständigen istverständigen sind, oder wenn der Auftragnehmer wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug istsind, hat der Auftraggeber Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer oder von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 9.5 Durch etwa seitens des Auftraggebers Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne unsere vorherige Zustimmung des AuftragnehmersGenehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandset- zungsarbeiten wird die unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere 9.6 Unbeschadet der Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen Käufers gemäß der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungenvorliegenden Ziff. 9. bestehen weitere Ansprüche des Käufers gemäß den Bestimmungen von Ziff. 10.4.
7.9 9.7 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung Sachmängelhaf- tung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 in den Fällen der Ziff. 10.4 dieser Vertrags- bedingungenBedingungen.
7.10 9.8 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer werden wir im Inland seine unsere Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- generbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er werden wir entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung Schutzrechtsver- letzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer uns nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber Käufer als auch der Auftragnehmer wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 9.9 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7vorliegenden Ziff. 9. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers Käufers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten gemach- ten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung Verlet- zungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer uns alle Verteidigungsmöglichkeiten Ver- teidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung Rechtsverlet- zung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber Käufer den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen Käufers zurückzuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber a) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Waren uns offensichtliche Mängel mitteilen, anderenfalls die Beschaffenheit Mängelansprüche des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur AnwendungBestellers entfallen. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen.
7.2 b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. In Absprache kann die Überprüfung auch bei uns im Werk erfolgen. In diesem Fall sind die Transportkosten von uns zu tragen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt.
c) Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.
d) Alle diejenigen Teile unsere Spezifikationen sind unentgeltlich nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
e) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach billigem Ermessen unterliegender unserer Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern zur Mangelbeseitigung oder neu zu liefernzur Nachlieferung berechtigt.
f) Rügt der Besteller aus Gründen, die innerhalb wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder Mangelfeststellung dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform Besteller zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmersberechnen.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommeng) Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen, es sei denn, die Verbringung erfolgt bestimmungsgemäß nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung h) Rückgriffsansprüche des Liefergegenstandes, insbesondere Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf Vereinbarung des Bestellers mit seinen Abnehmern, die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffeüber die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Xxxx die Ansprüche des Abnehmers anstelle des Bestellers zu erfüllen.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer i) Mängelansprüche verjähren bereits in 12 Monaten ab Lieferung, es sei denn, wir hätten die Mängel grob fahrlässig, vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen. Diese Verjährung gilt auch für Ansprüche aus etwaigen von uns abgegebenen oder uns bindenden Garantien, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt für längere gesetzliche Verjährungsfristen, wie für die Erstellung von Bauwerken oder der Lieferung für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und Ersatzlieferungen hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.
j) Bevor der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitSchlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen istverweigern wir die Nacherfüllung, oder wenn ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Besteller unzumutbar, so kann der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst Besteller vom Vertrag zurücktreten oder durch Dritte beseitigen zu lassen die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadens- und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangenAufwendungsersatz gilt Ziffer 7 dieser Bedingungen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem k) Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern zusätzlich: (1)Soweit nichts Abweichendes anderes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferungen im Inland seine Lieferungen Lande der Lieferadresse frei von gewerblichen Rechten Dritter zu erbringen. (2)Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter, können wir nach unserer Xxxx entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegendem Besteller übertragen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in die gelieferte Ware so weit modifizierenändern, dass eine Schutzrechtsverletzung das Schutzrecht nicht mehr vorliegtverletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Soweit Ist uns dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtRechte zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 7.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechendl) Werden Auswahlmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, wobei Ansprüche des Auftraggebers so haften wir nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruhtdafür, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen istdie Lieferung entsprechend dem Auswahlmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen)
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber Für Mängel des Liefergegenstandes haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt XI. wie folgt:
1. Der Lieferer übernimmt keine Garantien im Sinne von Haftungsverschärfungen oder der Übernahme besonderer Einstandspflichten, es sei denn die Übernahme wird schriftlich vereinbart und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung der Begriff "Garantie" ausdrücklich verwendet. So dienen insbesondere Proben, Muster und Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur AnwendungLiefergegenstandes der bloßen Spezifikation und begründen keine Garantien.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich 2. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Mängel zu untersuchen. Der Besteller muss den Liefergegenstand unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx Ablieferung des Auftragnehmers nachzubessern oder neu Liefergegenstandes gegenüber dem Lieferer schriftlich mitteilen, ansonsten ist er mit seinen Mängelrechten ausgeschlossen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mangel innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen ist. Zur Fristwahrung gilt die vom Besteller zu liefernbeweisende rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Nach Durchführung einer Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die innerhalb bei der Abnahme offensichtlich waren, ausgeschlossen.
4. Für Mängel des Liefergegenstandes leistet der Lieferer zunächst Nacherfüllung, wobei ihm die Xxxx zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vorbehalten bleibt. Der Lieferer kann mindestens zwei Mal vorhandene Mängel beseitigen oder Ersatz liefern; er kann von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform Nachbesserung zu meldenErsatzlieferung wechseln. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen5. Der Besteller kann erst dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz gemäß Abschnitt XI. verlangen, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen läßt oder ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Eine Nacherfüllungsfrist ist angemessen, wenn sie der Hälfte der ursprünglichen Lieferfrist entspricht, mindestens aber 2 Wochen beträgt. Das Recht auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen 6. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des billigsten Versandes sowie die angemessenen Kosten für SchädenEin- und Ausbau. Dies gilt nicht, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn dies entspräche seinem vertragsgemäßen Gebrauch.
7. Ansprüche aus Mängeln des Liefergegenstandes verjähren nach 12 Monaten, gerechnet ab Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. - soweit eine Abnahme erfolgt ist - ab dieser, hilfsweise ab Anzeige der Abnahmebereitschaft, es sei denn das Gesetz schreibt für Bauwerke oder Liefergegenstände, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sindentsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, eine längere Verjährung vor. Die Verjährungsfrist für Rückgriffsrechte des Bestellers nach § 478, 479 BGB bleibt unberührt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt, gilt Abschnitt XI..
8. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung führt nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist. Diese verlängert sich jedoch um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung der Nutzung.
9. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: - Ungeeignete Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder nachlässiger Behandlung elektrische Einflüsse, sofern Sie nicht auf ein Eigenverschulden des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und AustauschwerkstoffeLieferers zurückzuführen sind.
7.5 10. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Lieferer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer Lieferer von der Mängelhaftung Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen wobei der Auftragnehmer Lieferer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug verständigen ist, hat der Auftraggeber Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Lieferer Ersatz seiner der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw11. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Bessert der AuftragnehmerBesteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten besteht keine Haftung des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung Lieferers für die daraus entstehenden Folgen aufgehobenFolgen. Gleiches gilt für ohne die vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen 12. Bei Lieferung von Ersatzteilen im Rahmen der Ziffer 8.5 dieser VertragsbedingungenGewährleistung gilt hinsichtlich der Gewährleistung Vorstehendes entsprechend.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss 13. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache (z.B. Gebrauchtmaschine), so ist jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen, soweit der Sachmängelhaftung verkauftLieferer den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit garantiert hat. Dieser Ausschluss Dies gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart istSchadensersatzansprüche des Bestellers wegen schuldhafter Verletzung von Leben, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegenKörper oder Gesundheit oder für sonstige Schäden, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen die auf einer grob fahrlässigen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegtvorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder gebrauchte Liefergegenstände ausnahmsweise eine Mängelhaftung in angemessener Frist möglich istBetracht kommt, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtgilt hierfür Vorstehendes entsprechend.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Samples: Allgemeine Bedingungen (Agb) Für Die Lieferung Von Maschinen, Maschinenteilen, Vorrichtungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber 8.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit er- geben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur AnwendungWare als genehmigt.
7.2 8.2 Für Mängel der Lieferung haftet TANDLER nur wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von TANDLER nach billigem Ermessen unterliegender seiner Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 zwölf Monaten seit Lieferung vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweiseninsbesondere wegen schlechten, von TANDLER beschafften Baustoffes oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird.
8.3 Nach zweimaligem Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung kann der Besteller nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer bei TANDLER unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum Das Recht des AuftragnehmersBestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, erlischt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in zwölf Monaten.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 8.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen bei TANDLER notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen erscheinenden Änderungen oder der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu geben; sonst ist gewähren. Beanstandete Teile sind an TANDLER erst auf seine Anforderung zurückzusenden. Die Fracht für die beanstandeten Teile trägt der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangenBesteller.
7.6 Von 8.5 Ersetzte Teile werden Eigentum von TANDLER. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer, Witterungs- und Natureinflüsse einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von TANDLER auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für die Laufeigenschaften von Getrieben sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand von TANDLER maßgebend. Für Störungen, die durch die Ausbesserung bzwEinbauverhältnisse, mangelhafte Schmierstoffqualität oder unsachgemäße Pflege auftreten, übernimmt TANDLER keine Haftung. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der AuftragnehmerBei Lieferung von Einzelteilen haftet TANDLER nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht keine Haftung, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen istes sei denn, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen sie beruhen auf grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die KostenTANDLER.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers 8.6 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Dritter unsachgemäß, Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobenvon TANDLER vorgenommen werden.
7.8 Weitere 8.7 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser VertragsbedingungenBestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie von Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von TANDLER.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt 8.8 Mehr- und Mindergewichte in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungenzu Beanstandungen und Preiskürzungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist8.9 TANDLER überprüft die von dem Besteller zu liefernden Unterlagen, wird wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster und dergleichen nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit. Für Mängel der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleibenLieferung, die Rechtsverletzung nicht darauf beruhtauf von dem Besteller gelieferte Unterlagen zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen isthaftet TANDLER nicht.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit Für Mängel an den Liefergegenständen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet GVA für einen Zeitraum von 6 Monaten (Gewährleistungszeit) ab Versand des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.Liefergegenstandes oder ab Mitteilung der Versandbereitschaft unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Punkt 7 dieses Abschnitt VII wie folgt:
7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich unentgeltlich, gemäß Xxxx von GVA nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisender Gewährleistungszeit insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder an ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer GVA unverzüglich schriftlich oder in Textform zu meldenmitzuteilen. Ersetzte Von GVA ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmersvon GVA. Soweit die Mangelbeseitigung unverhältnismäßig ist, ist GVA zu einer angemessenen Minderung der Vergütung berechtigt. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von GVA auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die GVA gegen den Lieferanten zustehen.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung Verwendung, - Fehlerhafte fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte Dritte, - Bei fehlerhafter Abnutzung, - fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandesnachlässige Behandlung, insbesondere im Hinblick - ungeeignete Betriebsmittel, - ungeeignete Austauschwerkstoffe, - mangelhafte Bauarbeiten, - chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse jeweils sofern diese nicht auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffeein Verschulden von GVA zurückzuführen sind.
7.5 3. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer durch GVA nach billigem billigen Ermessen notwendig er- scheinender erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber Besteller GVA, nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer vorheriger schriftlicher Absprache, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer GVA von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten Kosten, trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass GVA -insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen angemessenen Kosten für den des Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der Monteure und Hilfskräfte von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteGVA. Im Übrigen trägt der Auftraggeber Besteller die Kosten.
7.7 5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist ab Beendigung der Ausbesserung 3 Monate. Diese läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem gesamten Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
6. Durch etwa seitens des Auftraggebers Bestellers oder Dritter unsachgemäß, unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des AuftragnehmersGenehmigung durch GVA, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche 7. GVA haftet bei einer Verletzung des Auftraggebers gelten Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens GVA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der GVA beruht, jedoch nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gengesetzlichen Umfang. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegenFür sonstige Schäden haftet GVA, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen ebenso bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der GVA. Bei schuldhafter Verletzung seitens GVA einer Kardinalspflicht (vertragswesentliche Pflicht, insbesondere im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten des Vertrags) ist die Haftung auf den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegtvertragstypisch voraussehbaren Schaden begrenzt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen ist die Haftung von Rechtsmängeln GVA ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehenausdrücklich zugesichert sind, wenn dieser die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleibenBesteller gegen Schäden, die Rechtsverletzung nicht darauf beruhtam Liefergegenstand selbst entstanden sind, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen istabzusichern.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden nach- folgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Auftrag- geber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des LiefergegenstandesLiefer- gegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und AustauschwerkstoffeAustausch- werkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes Ersatz- stückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungenVertragsbedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- generbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes ent- sprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer vertrags- gemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen zurückzuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtFür Mängel der Lieferung, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX, 4 wie folgt:
7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 6 Monaten seit Lieferung Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisenUmstan- des – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich Lieferer unver- züglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeiti- gen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
7.4 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangel- hafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Lieferers zurückzuführen sind. 4.Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Lieferer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnis- mäßig großer Schäden, von denen wobei der Auftragnehmer Lieferer sofort zu ver- ständigen verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Lieferer Ersatz seiner der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. Soweit der AN für den AG Sachen herstellt und hierbei nach dessen Vorgaben und Maßangaben fertigt, erstreckt sich eine Gewährleistung allein darauf, dass die Vorgaben des AG eingehalten wurden. Der AN übernimmt in diesem Falle keine Gewähr dafür, dass die hergestellten Sachen für einen vom AG vorausgesetzten Zweck genutzt werden können oder sonst über irgendwelche Eigenschaften verfügen. Das Verwendungsrisiko liegt allein beim AG. Bei Mängeln der Lieferung gilt:
7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des AG setzen voraus, dass dieser gem. § 377 HGB den gelieferten Gegenstand untersucht und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit Mängel ordnungsgemäß rügt. Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur AnwendungMangels zu erfolgen.
7.2 Gewichts-, Maßangaben und technische Angaben in Zeichnungen, Prospekten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, nur ungefähre Angaben und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsgarantien dar.
7.3 Der AN behält sich handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen oder chemischen Größen sowie bei Bestellmengen je nach Artikel bis zu max. 10 % vor. Derartige Abweichungen sind keine Mängel.
7.4 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind vom AN nach seiner Xxxx unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu liefernerbringen, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes der Verjährungsfrist einen Sachmangel Mangel aufweisen, sofern dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird Der AN übernimmt keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen soweit diese entstanden sind: - Ungeeignete sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber AG oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf Verschulden des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und AustauschwerkstoffeAN zurückzuführen sind.
7.5 Zur Vornahme aller Rügt der AG aus Gründen, die vom AN nicht zu vertreten sind, zu Unrecht das Vorliegen eines vom AN zu vertretenden Mangels, so ist der AN berechtigt, die ihm entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder -feststellung dem Auftragnehmer AG zu berechnen.
7.6 Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Leistungsort (Erfüllungsort) erhöhen. Der AN ist berechtigt, den AG mit derartigen Mehrkosten zu belasten.
7.7 Sachmängelansprüche des AG verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung oder, sofern eine solche vorgesehen ist, ab Abnahme. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mangelansprüche, soweit diese per Gesetz länger als 24 Monate sind und sich nichts Gegenteiliges aus diesen Lieferbedingungen ergibt, so z.B. für Sachen, die für Bauwerke üblicherweise verwendet worden sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB), für den Rückgriffsanspruch (§§ 478, 479 BGB) und für Bauten und Baumängel (§§ 634 a, 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB) sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mängelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
7.8 Ist im Vertrag, sei es auch nur alternativ, die Dauer der Gewährleistungsfrist nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat Betriebsstunden eines Fahrzeugs, einer Maschine oder Anlage bemessen, zählen alle Betriebsstunden von der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit Ingebrauchnahme der Anlage durch den AG an mit, auch soweit sie vor dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und normalen Verjährungsbeginn gefahren worden sind.
7.9 Bevor der AG weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist dem AN zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben; sonst ist , soweit der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreitAN keine anderslautende Garantie abgegeben hat. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer AN sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug verständigen ist, hat der Auftraggeber AG das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen AN Ersatz seiner der notwendigen Kosten zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigert der AN diese oder ist sie dem AG unzumutbar, so kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den AG gilt Ziffer 8 dieser Lieferbedingungen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen 7.10 Für Rechtsmängel gilt zusätzlich: Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der AN lediglich verpflichtet, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem Lieferung im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen Lande des Lieferortes frei von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteRechten Dritter zu erbringen. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Falle einer vom AN zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung kann er nach seiner Xxxx entweder auf seine Kosten ein für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart istvereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem AG gewähren, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in die Liefersache so weit modifizierenändern, dass eine Schutzrechtsverletzung das Schutzrecht nicht mehr vorliegtverletzt wird oder die Liefersache austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Liefergegenstandes durch den AG nicht beeinträchtigt wird. Soweit Ist dem AN dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen möglich oder unzumutbar, so stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtRechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziffer 8.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt vorbehaltlich Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist8 unter Ausschluss jeder Gewährleistung.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber 1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur AnwendungRügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Alle diejenigen Teile 2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Fehlerhafte Waren/Werke sind bei bestehenden Mängeln nach Xxxx von BBI unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu liefernerbringen. Auf Verlangen von BBI ist die beanstandete Ware frachtfrei an BBI zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet BBI die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
4. Geringfügige Fehler, die innerhalb weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen sind von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor der Gewährleistung ausgeschlossen. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet BBI gegenüber dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersBesteller nicht.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw5. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer Besteller BBI die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer BBI von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw6. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen istDie Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und auf Schäden, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher Einflüsse entstehen, die erforderlichen Kosten für den Aus- nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kostennicht als üblich vorausgesehen werden konnten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers 7. Soweit der Besteller oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Dritte Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Waren/Werkleistungen vornehmen, entfällt die Gewährleistung und Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobendavon betroffenen Teile. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstandenen Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.8 8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauftBestellers gegen BBI und dessen Erfüllungsgehilfen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss Haftungsausschluss gilt nicht - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, - in den Fällen, die nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart istPersonen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei - beim Fehlen von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln Eigenschaften die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehenausdrücklich vertraglich zugesichert sind, wenn dieser diese Zweckabrede/Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiertBesteller gegen Schäden abzusichern die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat des Körpers oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen istGesundheit.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 9.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender uns unterlie- gender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang Ge- fahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung Feststel- lung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 9.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, es sei denn wir haben dies zu vertreten.
7.4 9.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen Grün- den entstanden sind: - • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Käufer oder Dritte - • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - • Bei übermäßiger Beanspruchung - und • Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 9.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer von uns nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber Käufer nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer wir sofort schriftlich und vorab mündlich zu ver- ständigen istsind, oder wenn der Auftragnehmer wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug istsind, hat der Auftraggeber Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer oder von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 9.5 Durch etwa seitens des Auftraggebers Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmersunsere vorhe- rige Genehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere 9.6 Unbeschadet der Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen Käufers gemäß der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungenvorliegenden Ziff. 9. be- stehen weitere Ansprüche des Käufers gemäß den Bestimmungen von Ziff. 10.4.
7.9 9.7 Gebrauchte Liefergegenstände werden werden, sofern es sich bei dem Käufer um ei- nen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungenSchadensersatz- ansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vor- sätzlichen Verletzung von unseren Pflichten beruhen sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
7.10 9.8 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer werden wir im Inland seine Lieferungen unsere Liefe- rungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- generbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er werden wir entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer uns nicht zu angemessenen und zumutbaren zumutba- ren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber Käufer als auch der Auftragnehmer wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 9.9 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7die- ser vorliegenden Ziff. 9. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers Käufers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen An- sprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung Verletzungs- handlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer uns alle Verteidigungsmöglichkeiten Verteidigungsmög- lichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber Käufer den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer vertrags- gemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen Käufers zurückzuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel Menge ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 . Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 . Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteEinbau. Im Übrigen übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 . Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 . Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt Sofern nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- generbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass daß eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 . Im Übrigen gelten beim bei Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. dieses § 7 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkenntanerkannt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen zurückzuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtFür Mängel der Lieferung, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet ECOROLL unter Ausschluss weiter Ansprüche wie folgt:
7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern von E- COROLL auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge in- folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Gefahrenübergang liegen- den Umstandes einen Sachmangel aufweisen– insbesondere wegen fehlerhaf- ter Bauart, schlechter Rohstoffe oder mangeln- der Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Diese Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer ECOROLL unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersKunden. Verzögern sich der Versand oder die Inbetrieb- nahme ohne Verschulden der ECOROLL AG, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von ECOROLL auf die Abtre- tung der Haftansprüche, die ihr gegen den Liefe- ranten der Fremderzeugnisse zustehen.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen2. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 3 Mona- ten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewäh- rungsfrist.
7.4 3. Es wird keine Gewähr Gewährung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden ent- standen sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung Inbe- triebsetzung durch den Auftraggeber Kunden oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, na- türliche Abnutzung an funktionsbedingten Ver- schleißteilen, wie z. X. Xxxxx, Käfig, Rollen und Kugeleinsätzen, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandesnachlässige Behandlung, insbesondere im Hinblick ungeeignete Betriebsmittel, Aus- tauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffeein Verschulden der ECOROLL AG zurückzufüh- ren sind.
7.5 4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer von ECOROLL nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen erscheinenden Ausbesse- rungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber Kunde nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer ECOROLL die erforderliche erforder- liche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer ECOROLL von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebs- sicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen der Auftragnehmer wobei ECOROLL sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer ECOROLL mit der Beseitigung Be- seitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen von ECOROLL Ersatz seiner der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.6 5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung Ersatzlie- ferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass ECOROLL – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen istherausstellt – die Kosten des Ersatz- stückes einschließlich des Versandes ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- der etwa erfor- derlichen Gestellung seiner Monteur und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteHilfs- kräfte. Im Übrigen trägt der Auftraggeber Kunde die Kosten.
7.7 6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ur- sprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefer- gegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Auftraggebers Kunden oder Dritter unsachgemäß, unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, Genehmigung von ECOROLL vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten In- standsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobenaufhoben.
7.8 8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser VertragsbedingungenKunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit gesetzlich zulässig, sind ausgeschlossen. Dies beinhaltet Produktionsstillstand, entgange- nen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden andere Folgeschaden oder indirekten Schaden.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss 9. ECOROLL ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt Kunde seine Zahlungs- verpflichtungen nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungenerfüllt.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart 10. Wird bei Lohnarbeit das vom Kunden zur Verfü- gung gestellte Werkstück infolge eines Bearbei- tungsfehlers Ausschuss, so kann der Kunde kei- nen Ersatz des Werkstückes verlangen. ECOR- OLL führt in diesem Falle die gleiche Bearbei- tung an einem neuen Werkstück, das kostenlos und frachtfrei zur Verfügung zu stellen ist, wird kos- tenlos aus. Werden Teile wegen eines Material- fehlers während der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- Bearbeitung unbrauchbar oder sind unvorhergesehene Mängel zu beseiti- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht hat der Kunde die bei ECOROLL ent- standenen Kosten zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtersetzen.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungenVertragsbedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- generbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen zurückzuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtFür Mängel der Lieferung, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendungzu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigen- schaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt.
7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung Inbe- triebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als un- brauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Lieferer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtre- tung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
7.4 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden entstan- den sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung nachlässige Behand- lung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeig- neter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und AustauschwerkstoffeLieferers zurückzuführen sind.
7.5 4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Lieferer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen erscheinenden Aus- besserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer Lieferer von der Mängelhaftung Mängelhaf- tung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit und zur Ab- wehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen wobei der Auftragnehmer Lieferer sofort zu ver- ständigen ist, verständigen ist oder wenn der Auftragnehmer Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in im Verzug ist, hat der Auftraggeber Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Lieferer Ersatz seiner der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.6 5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, herausstellt - die Kosten Kos- ten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen angemessenen Kosten für den des Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt wer- den kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteMonteure und Hilfskräfte. Im Übrigen übrigen trägt der Auftraggeber Besteller die Kosten.
7.7 6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungstrist für den Lie- fergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Auftraggebers Bestellers oder Dritter unsachgemäß, unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung Genehmigung des Auftragnehmers, Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart istBestellers, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleibenSchäden, die Rechtsverletzung nicht darauf beruhtan dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen istsind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: Sales Contracts
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtFür Mängel der Lieferung, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Liefe‑ rer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet anderweitiger Bestimmungen der Einkaufsbedingungen wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Lieferung lnbetriebnah‑ me infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen‑ insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung ‑ als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Lieferer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung übernommen.
7.4 des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete ‑ ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstof‑ fe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Lieferers zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Lieferer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen erscheinenden Ausbesserung und Ersatzlieferungen Ersatzliefe‑ rungen hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen wobei der Auftragnehmer Lieferer sofort zu ver- ständigen verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug im Verzuge ist, hat der Auftraggeber Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Lieferer Ersatz seiner der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.6 . Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass Lieferer ‑ insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, herausstellt ‑ die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus‑ und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Kosten für den Aus- Gestellung seiner Monteure und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteHilfskräfte. Im Übrigen übrigen trägt der Auftraggeber Besteller die Kosten.
7.7 . Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefer‑ gegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachen Betriebsunterbrechung verlängert. Durch etwa seitens des Auftraggebers Bestellers oder Dritter unsachgemäß, unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Lieferers vorgenom‑ mene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 . Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauftBestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegen‑ stand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Handelsvertretung oder Mitarbeiter des Lieferers sind nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart istermächtigt, wird der Auftragnehmer Anzeigen von Mängeln oder sonstigen Erklärungen des Bestellers im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- genSinne des § 91, Abs 2 HGB entgegenzunehmen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegenVoraussetzung für die Mängelhaftung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl insbe‑ sondere der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtvereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtFür Mängel der Lieferung, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.zu denen auch das Fehlen aus- drücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX. 4. wie folgt:
7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich durch uns nach billigem billi- gem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschich- tenbetrieb innerhalb 6 Monaten) seit Lieferung dem Liefertag infolge eines ei- nes vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen– insbe- sondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich oder in Textform schrift- lich zu melden. Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen. Ersetzte Teile werden Eigentum unser Eigen- tum. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des AuftragnehmersFremderzeugnisses zustehen.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen in 12 Monaten, gerechnet ab Übergabe des Gegenstandes, bei Mehrschichtenbetrieb in- nerhalb von 6 Monaten nach Übergabe.
7.4 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - . Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Drit- te, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandesnachlässige Be- handlung, insbesondere im Hinblick ungeeignete Betriebsmittel, Austausch-werkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemi- sche, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffeunser Verschulden zurückzuführen sind.
7.5 4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer uns nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen Ersatzteillieferungen hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer sind wir von der Mängelhaftung Män- gelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen der Auftragnehmer wobei wir sofort zu ver- ständigen istverständigen sind, oder wenn der Auftragnehmer wir mit der Beseitigung des Mangels in im Verzug istsind, hat der Auftraggeber Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen von uns Ersatz seiner der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.6 5. Von den uns durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen angemessenen Kosten für den des Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteMonteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Auftraggeber Besteller die Kosten.
7.7 6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Ge- währleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefer- gegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Lieferge- genstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungs- arbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Auftraggebers Bestellers oder Dritter unsachgemäß, unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, Genehmigung vorgenommene Änderungen Ände- rungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 Bestellers, insbesondere ein An- Spruch auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch soweit sie durch verspätete Nachbesserung entstanden sind, sind aus- geschlossen, soweit das gesetzlich zulässig ist. Ausgenom- men hiervon ist das Recht des Bestellers auf Rücktritt gemäß Abschnitt IX. dieser VertragsbedingungenBedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss 9. Bei Lieferungen in das Ausland beschränkt sich unsere Ge- währleistung zudem auf die Gestellung des Materials bzw. der Sachmängelhaftung verkauftnotwendigen Ersatzteile sowie des zur Durchführung der In- standsetzungsarbeiten notwendigen Personals. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungenSonstige Kos- ten, also insbesondere Reise- und Übernachtungskosten o. Ä. sind vom Besteller zu übernehmen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber Für Sach- und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt VIII. - Gewähr wie folgt: Sachmängel
7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefernTeile, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung sich infolge eines vor dem Gefahrübergang Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisenals Mangelhaft erweisen, sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist hat der Besteller dem Auftragnehmer Lieferer unverzüglich nach Feststellung schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, 2. Der Besteller hat nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Lieferer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst andernfalls ist der Auftragnehmer Lieferer von der Mängelhaftung Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen wobei der Auftragnehmer Lieferer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug verständigen ist, hat der Auftraggeber Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Lieferer Ersatz seiner Kosten der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.6 3. Von den durch die Ausbesserung Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, be- rechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteVersandes. Im Übrigen übrigen trägt der Auftraggeber Besteller die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens 4. Der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen läßt. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Auftraggebers Vertragspreises zu.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehler- hafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrostatische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäßunsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobenÄnderung des Liefergegenstandes.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Samples: Liefer Und Montagebedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über 1. VTS haftet für die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich Einhaltung schriftlich oder in Textform zu meldenausdrücklich zugesicherter Eigenschaften sowie für mangelfreie Konstruktion und Herstellung und fehlerfreies Material in der Weise, dass sie Teile ihrer Lieferung, die infolge solcher Mängel unbrauchbar sind oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, nach ihrer Xxxx entweder unentgeltlich nachbessert oder ab Lieferwerk neu liefert. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird der VTS. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen - insbesondere bei Nachbestellungen - berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzwVerschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den Die durch die Ausbesserung Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der AuftragnehmerVTS, vorausgesetzt dass wenn sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintrittherausstellt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen Allerdings erfordern sie ständig schriftliche Bestätigung von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteVTS. Im Übrigen Falle einer unberechtigten Beanstandung trägt der Auftraggeber Besteller sämtliche durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten.
7.7 Durch etwa seitens a) Unabhängig von der Mängelanzeige, beginnt die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen mit dem Tage der Ablieferung oder des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäßGefahrübergangs, ohne vorherige Zustimmung und endet nach 12 Monaten.
b) Der Besteller ist verpflichtet, die Einbauanleitung des AuftragnehmersHerstellers / die OEM Vorgaben zu befolgen. VTS haftet nicht für Mängel, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die aufgrund der Nichtbeachtung der Einbauanleitung, bzw. Abweichungen von OEM Vorgaben entstehen. Eine Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Einbau nicht durch nachweislich geschultes Personal erfolgt.
c) Für Austauschmaschinen, Nachbesserungsarbeiten und eingebaute ersetzte Teile beträgt die Verjährungsfrist für Mängel 6 Monate. Sie läuft höchstens bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltendmachungsfrist für Mängel an dem Liefergegenstand.
3. Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat der Besteller, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen, sowie Nebenarbeiten auszuführen und auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Arbeiten durchzuführen. Mehrkosten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Die Haftung für Mängel infolge natürlicher Abnutzung oder vorzeitigen Verbrauchs ist ausgeschlossen; ferner bei unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten oder Fundamenten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen. Das gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, die daraus entstehenden Folgen aufgehobenohne Verschulden der VTS entstanden sind.
7.8 Weitere Ansprüche 5. In Fällen, in denen der Liefergegenstand elektrisch betrieben wird, haftet VTS nicht für Rückwirkungen des Auftraggebers gelten nur in Fällen Anlaufstromes auf das Stromnetz der Ziffer 8.5 dieser VertragsbedingungenKraftzentrale oder auf elektrische Ausrüstungen oder Maschinen, die mit diesem Stromnetz verbunden sind.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss 6. Der Besteller kann VTS nur dann auf Mängelhaftung in Anspruch nehmen, wenn
a) die Feststellung eines beseitigungspflichtigen Mangels VTS unverzüglich schriftlich oder in Textform mitgeteilt wurde;
b) keine Nachbesserungsarbeiten ohne Einwilligung der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungenVTS vorgenommen wurde;
c) keine Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut wurden.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen7. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels erst dann berechtigt, wenn die Nacherfüllung durch Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist. Dies ist der Fall, wenn die Nachbesserung zweimal nicht erfolgreich war. Das Recht des Bestellers zur Minderung ist ausgeschlossen.
7.11 Im Übrigen 8. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleibenDiese werden unter Ausschluss Mängelansprüche geliefert. Dies gilt nicht für solche gebrauchten Gegenstände, die Rechtsverletzung von VTS überholt wurden. In diesem Fall haftet VTS für einen Zeitraum von 6 Monaten für Mängel. Der Anspruch des Bestellers ist nach Xxxx von VTS beschränkt auf Neulieferung des mangelhaften Gegenstandes in vergleichbarem Zustand oder Beseitigung des Mangels.
9. Vorstehender Haftungsausschluss gilt jedoch nicht darauf beruhtim Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von VTS oder seinen Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung von Leben, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen istKörper und Gesundheit.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu lieferna) Diejenigen Lieferteile, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang Gefahrenübergang liegenden und vom Lieferer zu vertretenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – mangelhaft oder in Textform ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind oder werden, sind vom Lieferer nach seiner Xxxx auszubessern oder erneut zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmersliefern.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird b) Angaben des Lieferers über die Eigenschaften seiner Erzeugnisse entsprechend den Ergebnissen seiner Berechnungen, die Grundlage des Vertrages geworden sind. Über die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung hinaus werden keine Haftung übernommenbesonderen Eigenschaften zugesichert. Insbesondere übernimmt der Lieferer keine Zusicherung im Rahmen der so genannten Garantiehaftung. Der Lieferer haftet nicht, wenn die Mängel auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat, oder an Materialien und Erzeugnissen auftreten, die der Besteller geliefert hat.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen c) Der Lieferer haftet in keinem Fall für SchädenMängel und Fehler, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sindsind durch: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und AustauschwerkstoffeLieferers zurückzuführen sind.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung d) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Auftragnehmer Gefahrenübergang.
e) Im Falle einer Mängelrüge ist dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung die Ursache des Mangels in Verzug istfestzustellen und ihn zu beseitigen, hat sonst entfällt der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangenGewährleistungsanspruch.
7.6 f) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, Lieferer die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes Ersatzlieferteils. Die für das Inland anfallenden Versandkosten, die angemessenen Ein- und Ausbaukosten sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintrittder Gestellung seiner Monteure. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen Die übrigen Kosten trägt der Auftraggeber die KostenBesteller.
7.7 Durch etwa seitens g) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobenLieferers das mit Mängeln behaftete Teil an den Lieferer zurückzusenden.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder h) Zusätzlich steht dem Besteller ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehenRecht auf angemessene Minderung zu, wenn dieser die Mängelbeseitigung fehlschlägt bzw. unmöglich wird. Die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wie Wandlung und Schadensersatz sind ausgeschlossen, wenn nicht die Zusicherung ausdrücklich bezweckt, den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleibenBesteller gegen Schäden, die Rechtsverletzung nicht darauf beruhtam Liefergegenstand selbst entstanden sind, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen istabzusichern.
Appears in 1 contract
Samples: Sales Contract
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtFür Mängel der Lieferung, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitts IX, wie folgt:
7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als un- brauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Lieferer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur, wenn er bei Abwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
7.4 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürliche Abnutzung , fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung nachlässige Behandlung, ungeeignete Be- triebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und AustauschwerkstoffeLieferers zurückzuführen sind.
7.5 4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Lieferer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen wobei der Auftragnehmer Lieferer sofort zu ver- ständigen verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in im Verzug ist, hat der Auftraggeber Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und umd vom Auftragnehmer angemessenen Lieferer Ersatz seiner der Kosten zu verlangen.
7.6 5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteVersandes. Im Übrigen trägt der Auftraggeber Besteller die Kosten.
7.7 6. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
7. Durch etwa seitens des Auftraggebers Bestellers oder Dritter unsachgemäß, unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung Genehmigung des Auftragnehmers, Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauftBestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart istbei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehenausdrücklich zugesichert sind, wenn dieser die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleibenBesteller gegen Schäden, die Rechtsverletzung nicht darauf beruhtam Liefergegenstand selbst entstanden sind, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen istabzusichern.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtFür Mängel der Lieferung, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 11 wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich vom Lieferanten nach billigem eigenem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern auszubessern oder neu zu liefernerneuern, die sich innerhalb von 24 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb oder Lieferung von gebrauchten Anlagen innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung Monaten) nach Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweiseninsbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Lieferanten unverzüglich und schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 Lieferanten. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so erlischt die Haftung spätestens 24 Monate nach Gefahrenübergang. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung übernommen.
7.4 des Lieferanten auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen von Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 24 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird keine kein Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - . Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte gegenüber den uns gegebenen Medien, Daten und Angaben (unter Pos. 2 bereits beschrieben), fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Lieferanten zurückzuführen sind. Zur Vornahme Planung aller dem Auftragnehmer Lieferentenermessen nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer Lieferant von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit und zwar Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen wobei der Auftragnehmer Lieferant sofort zu ver- ständigen verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer Lieferant mit der Beseitigung Behebung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Lieferanten die Xxxxxxxxxx Xxxxxxx 0 Telefon + 49 / 7231 / 15427-0 Amtsgericht Mannheim HRA 503350 75179 Pforzheim Telefax + 49 / 7231 / 15427-49 Geschäftsführer: Xxxxxxxx 000000 Mail: xxxx@xxx-xxxxxxx.xx VAT Nr. DE 186 784 937 Dipl.-Wirt.Ing. Xxxx Xxxxxx 00000 Xxxxxxxxx Web: xxx.xxx-xxxxxxx.xx St Nr. 41302/47807 Dipl.-Ing. Xxxxxxx Xxxxxx Übernahme der angefallenen Kosten zu verlangen.
7.6 . Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass Lieferant insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die herausstellt. Die Kosten des Ersatzstückes einschließlich trägt der Lieferant. Die Kosten des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung Einbaues, ferner die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in Kosten der Lieferketteerforderlichen Monteure und Hilfskräfte trägt der Besteller. Im Übrigen trägt der Auftraggeber Besteller die Kosten.
7.7 . Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Durch etwa seitens des Auftraggebers Bestellers oder Dritter unsachgemäß, unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung Genehmigung des Auftragnehmers, Lieferanten vorgenommene Änderungen Änderung oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 . Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Xxxxxxx, gleich welcher Art, die nicht dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Keine Haftung für den Verkaufsgegenstand und das Ergebnis übernimmt der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem Verkäufer wenn es sich um eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen mangelhafte oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen unangepasste Montage und/oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtVerrohrung von Seiten des Käufers handelt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit 1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Liefergegenstand den Bedingungen des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur AnwendungVertrages im wesentlichen entsprechend geliefert ist.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx 2. Der Lieferer ist unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefernBestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, verpflichtet und berechtigt, jeden, die Gebrauchsfähigkeit des Liefergegenstandes beeinträchtigenden Mangel zu beseitigen, sofern er nachweisbar bei Gefahrübergang vorhanden war oder nachweisbar innerhalb von 12 Monaten seit der Gewährleistungsfrist aufgrund einer vor Gefahrübergang vorhandenen Ursache auftritt, und zwar nach seiner Xxxx durch Ausbesserung des mangelhaften Teils, Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisenErsatzteiles oder Neulieferung. Etwa ersetzte Teile werden, soweit sie schon in das Eigentum des Bestellers übergegangen waren, Eigentum des Lieferers.
3. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Gewährleistungsfrist des Lieferers gilt nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen, mangels besonderer Vereinbarung unter den gewöhnlichen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf folgenden Ursachen beruhen: Unsachgemäße Montage durch den Besteller oder Dritte, schlechte Wartung, ungeeignete Verwendung, übermäßige Beanspruchung, normale Abnutzung, unbefugt ausgeführte Reparaturen, ungeeignete Bauausführungen, nicht voraussehbar gewesene äußere Einflüsse.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate - bei mehrschichtigem Betrieb 3 Monate - seit lnbetriebnahme. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die lnbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Gewährleistungshaftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für Fremderzeugnisse gelten die Gewährleistungsbestimmungen der entsprechenden Unterlieferanten.
5. Für die aufgrund dieser Bestimmungen ausgebesserten Teile und gelieferten Ersatzteile gelten die gleichen Vorschriften wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch beträgt die erneute, ab Beendigung der Mängelbeseitigung laufende Gewährleistungsfrist nur 3 Monate, sofern nicht die ursprüngliche Gewährleistungsfrist über diesen Zeitraum hinausreicht. Für die anderen Teile des Liefergegenstandes wird die Gewährleistungsfrist lediglich um die Zeit verlängert, während derer der Liefergegenstand aufgrund des Mangels nicht gebrauchsfertig war.
6. Der Besteller kann die Gewährleistungspflicht des Lieferers nur in Anspruch nehmen, wenn er diesem den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel mitteilt und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Rechtihm jede Möglichkeit gibt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen festzustellen und zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangenbeseitigen. Der Lieferer haftet ferner für Mängel der Lieferung, wenn der Besteller die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen erfüllt, insbesondere die Zahlungen vereinbarungsgemäß leistet.
7.6 7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, herausstellt - die Kosten des der Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen angemessenen Kosten für den des Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteMonteure. Im Übrigen übrigen trägt der Auftraggeber Besteller die Kosten. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers unerhebliche Mängel auf eigene Kosten selbst zu beseitigen.
7.7 Durch etwa seitens 8. Ist festgestellt, dass dem Lieferer eine Mängelbeseitigung endgültig unmöglich ist, ist er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäßBestellers, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmersgleich aus welchem Rechtsgrunde sie hergeleitet werden, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobenberechtigt und verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Erstattung der vom Besteller hierfür geleisteten Zahlungen zurückzunehmen.
7.8 Weitere Ansprüche 9. Alle Mängelansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen Bestellers verjähren nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung des Mangels, frühestens jedoch mit Ablauf der Ziffer 8.5 dieser VertragsbedingungenGewährleistungsfrist.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss 10. Für Wiederinstandsetzungen nach Ablauf der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht Gewährleistungsfrist und für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes gebrauchte Maschinen wird eine Haftung nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber Für Mängel des Liefergegenstandes haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt XI. wie folgt:
1. Der Lieferer übernimmt keine Garantien im Sinne von Haftungsverschärfungen oder der Übernahme besonderer Einstandspflichten, es sei denn die Übernahme wird schriftlich vereinbart und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung der Begriff "Garantie" ausdrücklich verwendet. So dienen insbesondere Proben, Muster und Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur AnwendungLiefergegenstandes der bloßen Spezifikation und begründen keine Garantien.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich 2. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Mängel zu untersuchen. Der Besteller muss den Liefergegenstand unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx Ablieferung des Auftragnehmers nachzubessern oder neu Liefergegenstandes gegenüber dem Lieferer schriftlich mitteilen, ansonsten ist er mit seinen Mängelrechten ausgeschlossen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mangel innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen ist. Zur Fristwahrung gilt die vom Besteller zu liefernbeweisende rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Nach Durchführung einer Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die innerhalb bei der Abnahme offensichtlich waren, ausgeschlossen.
4. Für Mängel des Liefergegenstandes leistet der Lieferer zunächst Nacherfüllung, wobei ihm die Xxxx zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vorbehalten bleibt. Der Lieferer kann mindestens zwei Mal vorhandene Mängel beseitigen oder Ersatz liefern; er kann von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform Nachbesserung zu meldenErsatzlieferung wechseln. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen5. Der Besteller kann erst dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz gemäß Abschnitt XI. verlangen, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen läßt oder ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Eine Nacherfüllungsfrist ist angemessen, wenn sie der Hälfte der ursprünglichen Lieferfrist entspricht, mindestens aber 2 Wochen beträgt. Das Recht auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen 6. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des billigsten Versandes sowie die angemessenen Kosten für SchädenEin- und Ausbau. Dies gilt nicht, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn dies entspräche seinem vertragsgemäßen Gebrauch.
7. Ansprüche aus Mängeln des Liefergegenstandes verjähren nach 12 Monaten, gerechnet ab Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. - soweit eine Abnahme erfolgt ist - ab dieser, hilfsweise ab Anzeige der Abnahmebereitschaft, es sei denn das Gesetz schreibt für Bauwerke oder Liefergegenstände, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sindentsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, eine längere Verjährung vor. Die Verjährungsfrist für Rückgriffsrechte des Bestellers nach § 478, 479 BGB bleibt unberührt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt, gilt Abschnitt XI..
8. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung führt nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist. Diese verlängert sich jedoch um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung der Nutzung.
9. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: - Ungeeignete Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder nachlässiger Behandlung elektrische Einflüsse, sofern Sie nicht auf ein Eigenverschulden des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und AustauschwerkstoffeLieferers zurückzuführen sind.
7.5 10. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Lieferer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobenbefreit.
7.8 Weitere Ansprüche 11. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser VertragsbedingungenLieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne die vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss 12. Bei Lieferung von Ersatzteilen im Rahmen der Sachmängelhaftung verkauftGewährleistung gilt hinsichtlich der Gewährleistung Vorstehendes entsprechend.
13. Dieser Ausschluss Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache (z.B. Gebrauchtmaschine), so ist jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen, soweit der Lieferer den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit garantiert hat. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart istSchadensersatzansprüche des Bestellers wegen schuldhafter Verletzung von Leben, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegenKörper oder Gesundheit oder für sonstige Schäden, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen die auf einer grob fahrlässigen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegtvorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder gebrauchte Liefergegenstände ausnahmsweise eine Mängelhaftung in angemessener Frist möglich istBetracht kommt, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtgilt hierfür Vorstehendes entsprechend.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber a) Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtetwaige Mängel unverzüglich, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendungspätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel b) Uns ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den gerügten Mangel selbst oder an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch Dritte beseitigen uns hat unverzüglich zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangenerfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungs- anspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden.
7.6 Von c) Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Xxxx den durch Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitungsabfall ent- weder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben. Verweigern wir Män- gelbeseitigung und Ersatzlieferung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Xxxx Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz- oder Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten sowie von Schä- den, die Ausbesserung bzwnicht den Liefergegenstand selbst betretfen, sind – soweit rechtlich zulässig – aus- geschlossen. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der AuftragnehmerMit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Auf Schadensersatz haften wir nur, vorausgesetzt soweit die Zusicherung den Zweck verfolg- te, den Besteller gegen den eintretenden Schaden abzusichern.
d) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die KostenLieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigun- gen ausgeführt wird.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäße) Wenn wir den Besteller beraten haben, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung haften wir für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche Funktionsfähigkeit und die Eig- nung des Auftraggebers gelten Gusstückes nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden bei ausdrücklich schriftlicher Zusicherung unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruhtVoraussetzung, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in Besteller die Information erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren.
f) Sechs Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen istmehr erhoben wer- den.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Vereinbarung über die Beschaffenheit Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Liefergegenstands bestehtAuftraggebers aus der Verletzung des Lebens, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendungdes Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
7.2 Alle diejenigen Teile 2. Die gelieferten Sachen sind unentgeltlich unverzüglich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern Lieferung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder neu zu liefernanderer Mängel, die innerhalb von 12 Monaten seit bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferer nicht binnen sieben Werktagen nach Lieferung infolge eines vor eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Sachen als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel Lieferer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmersdieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung 3. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferer aus lizenz-rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht überwachen und beseitigen kann, wird keine Haftung übernommender Lieferer nach seiner Xxxx seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispiels- weise aufgrund einer Insolvenz, aussichtlos ist.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw4. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller der dem Auftragnehmer Lieferer nach billigem billigen Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zur Beseitigung von Mängeln, hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist . Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Auftragnehmer von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, der Mängelhaftung befreitVerweigerung oder der unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. Nur Beruht der Mangel auf einem Verschulden des Lieferers, kann der Besteller unter den in dringenden Fällen Ziffer 7. bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
5. Für die Ersatzlieferung sowie die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der Gefährdung der Betriebssicherheitursprünglichen Gewährleistungsfrist für die gelieferte Sache.
6. Die Gewährleistung entfällt, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung Besteller ohne Zustimmung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst Lieferers die gelieferte Sache ändert oder durch Dritte beseitigen ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängel-beseitigung zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangentragen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw7. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen istFür Schäden, die Kosten nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
i. bei Vorsatz des Ersatzstückes einschließlich Lieferers, dessen Organe oder leitenden Anstellten;
ii. bei grober Fahrlässigkeit des Versandes sowie Lieferers, dessen Organe oder leitende Angestellten;
iii. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
iv. bei Mängeln, die erforderlichen Kosten arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit der Lieferer garantiert hat;
v. bei Mängeln der gelieferten Sachen, soweit nach Produkthaftungsgesetz für den Aus- Personen und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintrittSachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem Dies gilt auch bei Schäden aufgrund arglistiger Täuschung oder trotz besonderer Garantiezusagen. Bei schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit und bei einfacher Fahrlässigkeit, im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferketteletzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die KostenWeitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber Für Sach- und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII – Gewähr wie folgt: Sachmängel
7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers Lieferers nachzubessern oder neu mangelfrei zu liefernersetzen, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung sich infolge eines vor dem Gefahrübergang Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisenals mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Lieferer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw2. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen Lieferer notwendig er- scheinender Ausbesserungen erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst andernfalls ist der Auftragnehmer Lieferer von der Mängelhaftung Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen wobei der Auftragnehmer Lieferer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug verständigen ist, hat der Auftraggeber Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Lieferer Ersatz seiner Kosten der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.6 3. Von den durch die Ausbesserung Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass Lieferer- soweit sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Kosten für den Aus- Gestellung der notwendigen Monteure und Einbau Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen Besteller hat im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkettegesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kostenübrigen gilt Abschnitt VIII.2 dieser Bedingungen.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers 5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder Dritter unsachgemäßunsachgemäße Verwendung, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmersfehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, vorgenommene Änderungen natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobennachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 6 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum Sachmängelansprüche verjähren in 6 Monaten ab Ablieferung. Die unter vorstehender Ziffer 7.1 Satz 3 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 7.1 Satz 3 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des AuftragnehmersAuftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
7.3 7.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 7.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteEinbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 7.6 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 7.7 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 7.8 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungenVertragsbedingungen.
7.10 7.9 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- generbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen an- gemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 7.10 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen zurückzuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber Für Mängel des Liefergegenstandes haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt XI. wie folgt:
1. Der Lieferer übernimmt keine Garantien im Sinne von Haftungsverschärfungen oder der Übernahme besonderer Einstandspflichten, es sei denn die Übernahme wird schriftlich vereinbart und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung der Begriff „Garantie“ ausdrücklich verwendet. So dienen insbesondere Proben, Muster und Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur AnwendungLiefergegenstandes der bloßen Spezifikation und begründen keine Garantien.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich 2. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Mängel zu untersuchen. Der Besteller muss den Liefergegenstand unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx Ablieferung des Auftragnehmers nachzubessern oder neu Liefergegenstandes gegenüber dem Lieferer schriftlich mitteilen, ansonsten ist er mit seinen Mängelrechten ausgeschlossen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mangel innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen ist. Zur Fristwahrung gilt die vom Besteller zu liefernbeweisende rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvor- aussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Nach Durchführung einer Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die innerhalb bei der Abnahme offensicht- lich waren, ausgeschlossen.
4. Für Mängel des Liefergegenstandes leistet der Lieferer zunächst Nacherfüllung, wobei ihm die Xxxx zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vorbehalten bleibt. Der Lieferer kann mindestens zwei Mal vorhandene Mängel beseitigen oder Ersatz liefern; er kann von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform Nachbesserung zu meldenErsatzlieferung wechseln. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen5. Der Besteller kann erst dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag erklären, mindern oder Schadensersatz gemäß Abschnitt XI. verlangen, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nach- erfüllung fruchtlos verstreichen lässt oder ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Eine Nacherfüllungsfrist ist angemessen, wenn sie der Hälfte der ursprünglichen Lieferfrist entspricht, mindestens aber 2 Wochen beträgt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung zu; das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
7.4 Es 6. Der Lieferer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Er ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffansprüchen in der Lieferkette.
7. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: • soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt; • bei Vorsatz; • bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie • bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445 a Abs. 1 BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetz- lichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf- hemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt, gilt Abschnitt XI.
8. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung führt nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist. Diese verlängert sich jedoch um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung der Nutzung.
9. Keine Gewähr wird keine Gewähr insbesondere übernommen für Schädenbei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneter oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürlicher Abnutzung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder nachlässiger Behandlung elektrischen Ein- flüssen, sofern sie nicht auf ein Eigenverschulden des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und AustauschwerkstoffeLieferers zurückzuführen sind.
7.5 10. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Lieferer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer Lieferer von der Mängelhaftung Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen wobei der Auftragnehmer Lieferer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug verständigen ist, hat der Auftraggeber Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Lieferer Ersatz seiner der notwendi- gen Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw11. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Bessert der AuftragnehmerBesteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten besteht keine Haftung des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung Lieferers für die daraus entstehenden Folgen aufgehobenFolgen. Gleiches gilt für ohne die vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen 12. Bei Lieferung von Ersatzteilen im Rahmen der Ziffer 8.5 dieser VertragsbedingungenGewährleistung gilt hinsichtlich der Gewährleistung Vorstehendes entsprechend.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss 13. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache (z. B. Gebrauchtmaschine), so ist jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen, soweit der Sachmängelhaftung verkauftLieferer einen Mangel nicht arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit garantiert hat. Dieser Ausschluss Dies gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart istSchadensersatzansprüche des Bestellers wegen schuldhafter Verletzung von Leben, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegenKörper oder Gesundheit oder für sonstige Schäden, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen die auf einer grob fahrlässigen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegtvorsätz- lichen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder gebrauchte Liefergegenstände ausnahmsweise eine Mängelhaftung in angemessener Frist möglich istBetracht kommt, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtgilt hierfür Vorstehendes entsprechend.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Von Maschinen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen (1) Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. HGB, so setzen seine Mängelhaftungsansprüche gegen uns voraus, dass er seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach bei sorgfältiger Prüfung erkennbarem Auftreten schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Zuviel- oder Zuwenig-Lieferung sowie bei etwaiger Falschlieferung. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Montageanleitung. Wir werden dem Auftraggeber Besteller hierauf mitteilen, ob die beanstandeten Liefergegenstände oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur AnwendungStelle überprüft werden.
7.2 Alle diejenigen Teile (2) Die für Inhalt und Umfang unserer Leistungspflicht gemäß vorstehend Ziff. IV.1 maßgeblichen Beschaffenheitsangaben hinsichtlich unserer Ware sind unentgeltlich stets nur dann Gegenstand einer Garantie im Sinne von § 443 BGB, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Falls wir nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Auftragnehmers nachzubessern oder neu Bestellers zu liefernliefern haben, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisenübernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Die Feststellung solcher Mängel Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu meldender Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersZiff. VIII. 1.-3.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden(3) Stellt der Besteller einen Mangel fest, so darf er die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete Kaufsache nicht verändern, verarbeiten oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder an Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandesherausgeben, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel sondern hat uns ausreichend Gelegenheit und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller Zeit einzuräumen, uns von dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen Mangel zu überzeugen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer gegebenenfalls die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gebenNacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache) vorzunehmen; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreitandernfalls entfallen alle Mängelhaftungsansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen der Auftragnehmer sofort wobei wir unverzüglich zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug istbenachrichtigen sind, hat der Auftraggeber Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Auftragnehmer Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Dem Besteller steht insoweit kein Wahlrecht zu. Der Besteller hat uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Ersatz Frist zu geben. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen bis zur Höhe des Kaufpreises zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Aus- und Einbaukosten haben wir jedoch nur dann zu tragen, wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung gegeben sind. Wir sind berechtigt, Reparaturen auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Ersatzlieferungen und Mangelbeseitigungsarbeiten stehen dem Besteller keine weitergehenden Rechte als für die ursprünglichen Vertragsprodukte zu.
(5) In den Fällen der ernsthaften und endgültigen Nacherfüllungsverweigerung durch uns, des Fehlschlagens der Nacherfüllung oder der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Besteller ist dieser nach seiner Kosten Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Stellt der Mangel eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, so kann der Besteller weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen.
7.6 Von (6) Wir haften nach den durch gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die Ausbesserung bzwauf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Besteller im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der AuftragnehmerLeistung zusteht, vorausgesetzt dass ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Beanstandung als berechtigt anzusehen zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintrittist unsere Haftung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere von Produktionsausfallschäden, sind ausgeschlossen. Insbesondere ausgeschlossen ist auch die Mängelhaftung: - für Schäden bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder Verursachung durch äußere Einflüsse; - für Schäden, die durch unsachgemäße oder ungeeignete Behandlung bzw. Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, Überbeanspruchung oder fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung oder durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe durch den Besteller oder seinen Abnehmer entstanden sind; - für Schäden, die durch mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind, entstanden sind; - für Schäden, die durch Auswechslung des Lösemittels, Versehung des Lösemittels mit Stabilisatoren, Beimischung von Additiven jeglicher Art oder sonstiger Beimengen durch den Besteller ohne Rücksprache mit uns entstanden sind. Eine Rücksprache mit uns ist auch dann zu halten, wenn das Lösemittel nach der Beimengung von Substanzen als „xxxxxx Xxxxx“ im rechtlichen oder chemischen Sinne anzusehen ist. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für alle chemischen und lösemitteltechnischen Prozesse. Dies gilt auch dann, wenn und soweit wir die Beratung durch einen Lösemittelhersteller vermittelt oder dessen Laborleistungen anbieten; - für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder von Dritten; - wenn gesetzliche oder von uns erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Besteller oder seinem Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist; - wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen repariert, ändert, bearbeitet oder derartige Maßnahmen durch Dritte vornehmen lässt; - die Vertragsprodukte nicht entsprechend unseren Einsatzbedingungen und Richtlinien behandelt, bedient oder verwendet werden oder eine sonstige unsachgemäße Behandlung, Verwendung oder Bedienung vorliegt. Die Haftung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Besteller in den vorgenannten Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungenden Nachweis erbringt, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch vorbezeichnete Einwirkungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung für uns hierdurch nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss (9) Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen die regelmäßige Einhaltung der Sachmängelhaftung verkauftWartungsintervalle durch den Besteller voraus. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche Die erste Wartung ist nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen2000 Betriebsstunden, spätestens jedoch 12 Monate nach Inbetriebnahme vorzunehmen. Weitere Wartungen sind im Abstand von zwölf Monaten bzw. in dem von uns mitgeteilten Intervall vorzunehmen.
7.10 Sofern (10) Die Gewährleistungsfrist beläuft sich, soweit nichts Abweichendes anderes vereinbart ist, auf 12 Monate ab Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Bei einem Übergang der Auftragnehmer Gefahr gemäß Ziff. VIII.2. erlischt unsere Mängelhaftung spätestens 18 Monate nach Gefahrenübergang. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bleiben jedoch in folgenden Fällen unberührt: - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; - Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen; Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist auch im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- genFalle eines Lieferregresses nach § 478 i.V.m. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt§ 445b BGB.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln (11) Für das Ersatzstück und die Bestimmungen dieser Ziffer 7Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, Die Frist für die Mängelhaftung an dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, Liefergegenstand wird um die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass Dauer der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen istdurch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtFür Mängel der Lieferung, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX 4. wie folgt:
7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb 6 Monaten) seit Lieferung Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Lieferer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche auf Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
7.4 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw:
4. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Lieferer nach billigem billigen Ermessen notwendig er- scheinender erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen wobei der Auftragnehmer Lieferer sofort zu ver- ständigen verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in im Verzug ist, hat der Auftraggeber Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Lieferer Ersatz seiner der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.6 5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass Lieferer insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich ausschließlich des Versandes sowie die erforderlichen der Kosten für den des Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang Einbaus, wie etwa die Gestellung seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteMonteure und Hilfskräfte. Im Übrigen übrigen trägt der Auftraggeber Besteller die Kosten.
7.7 6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Auftraggebers Bestellers oder Dritter unsachgemäß, unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung Genehmigung des Auftragnehmers, Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser VertragsbedingungenBestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft9. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei Abweichungen von gewerblichen Schutzrechten Angaben oder Vereinbarungen über Verbrauch und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.Leistung bis zu
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Mängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 3 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten, im Falle eines Unternehmensregresses sowie in sonstigen Fällen gemäß Ziff. 7.5. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 6.2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - • Bei übermäßiger Beanspruchung - und • Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 6.3 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 6.4 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die KostenEinbau.
7.7 6.5 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 6.6 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungenSchadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragsnehmers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
7.10 6.7 Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur in den Fällen gemäß Ziff. 7.5 der vorliegenden Verkaufsbedingungen.
6.8 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- generbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 6.9 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7Ziff. 6 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen zurückzuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Ab- schnitt IX, 3, wie folgt dargestellt. Hierbei ist vorab darauf hinzuweisen, dass der typische Verschleiß von Werkzeugen keine Gewährleistungs- frage und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendungdamit kein Mangel darstellt.
7.2 1. Alle diejenigen Teile Lieferteile sind unentgeltlich un- entgeltlich nach billigem Ermessen des Lieferers unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung Gefahrübergang der Lieferteile infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden liegen- den Umstandes einen Sachmangel aufweisen– insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baus- toffe oder mangelhafter Ausführung – als mängelbehaftet herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Lieferer unverzüglich unter Be- schreibung des Mangels schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum Ei- gentum des AuftragnehmersLieferers. Für Mängel des vom Besteller beigestellten und ange- lieferten Materials haftet der Lieferer nur, wenn er bei Anwendung fachmän- nischer Sorgfalt die Mängel vor Verar- beitung hätte erkennen müssen. Bei Lohnfertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für die zeichnungsmäßige Ausführung.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjährt in 12 Monaten nach Gefahrübergang.
7.4 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Ver- wendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürliche Abnutzung, feh- lerhafte oder nachlässiger Behandlung nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Ver- schulden des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und AustauschwerkstoffeLieferers zurückzuführen sind.
7.5 4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen Ersatzlieferun- gen hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständi- gung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen wobei der Auftragnehmer Lieferer sofort zu ver- ständigen verständi- gen ist, oder wenn der Auftragnehmer Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in im Verzug ist, hat der Auftraggeber Besteller das Recht, den Mangel Man- gel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Lieferer Ersatz seiner der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.6 Von 5. Für ein Ersatzstück und/oder die Nachbesserung (im Falle von Kulanz- abwicklung ohne festgestellten Ge- währleistungsfall) begrenzt sich die Gewährleistungsfrist auf den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Ablauf der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten ursprünglichen Gewährleistungs- frist für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die KostenLiefergegenstand.
7.7 6. Durch etwa seitens des Auftraggebers Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung vor- herige Genehmigung des AuftragnehmersLieferers, vorgenommene Änderungen Änderung oder Instand- setzungsarbeiten In- standsetzungsarbeiten wird die Ge- währleistung und/oder Garantie für das Lieferteil sowie eventuelle Folge- schäden aufgehoben.
7. Die Haftung für Kardinalspflichten aus dem Vertragsverhältnis wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für nichtvertrags- wesentliche Pflichtverletzungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkaufteinfache und leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestell- ter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart istPersonen- oder Sachschäden an privat genutzten Ge- genständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehenausdrücklich zugesichert sind, wenn dieser die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleibenBesteller gegen Schäden, die Rechtsverletzung nicht darauf beruhtam Liefergegenstand selbst ent- standen sind, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen istabzusichern.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit Für Mängel am Liefergegenstand / an den Liefergegenständen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet apilion für einen Zeitraum von 6 Monaten (Gewährleistungszeit) ab Versand des Liefergegenstands bestehtLiefergegenstandes oder ab Mitteilung der Versandbereitschaft unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.Abschnitt X, 4 wie folgt:
7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich unentgeltlich, gemäß Xxxx von apilion nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisender Gewährleistungszeit insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder an ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer apilion unverzüglich schriftlich oder in Textform zu meldenmitzuteilen. Ersetzte Von apilion ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmersvon apilion. Soweit die Mangelbeseitigung unverhältnismäßig ist, ist apilion zu einer angemessenen Minderung der Vergütung berechtigt. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von apilion auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die apilion gegen den Lieferanten zustehen.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandesnachlässige Behandlung, insbesondere im Hinblick ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffeein Verschulden von apilion zurückzuführen sind.
7.5 3. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer durch apilion nach billigem billigen Ermessen notwendig er- scheinender erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber Besteller apilion, nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer vorheriger schriftlicher Absprache, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer apilion von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten Kosten, trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass apilion -insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen angemessenen Kosten für den des Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der Monteure und Hilfskräfte von Rückgriffsansprüchen in der Lieferketteapilion. Im Übrigen trägt der Auftraggeber Besteller die Kosten.
7.7 5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist ab Beendigung der Ausbesserung 3 Monate. Diese läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem gesamten Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
6. Durch etwa seitens des Auftraggebers Bestellers oder Dritter unsachgemäß, unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des AuftragnehmersGenehmigung durch apilion, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche 7. apilion haftet bei einer Verletzung des Auftraggebers gelten Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens apilion oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der apilion beruht, jedoch nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gengesetzlichen Umfang. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegenFür sonstige Schäden haftet apilion, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen ebenso bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der apilion. Bei schuldhafter Verletzung seitens apilion einer Kardinalspflicht (vertragswesentliche Pflicht, insbesondere im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten des Vertrags) ist die Haftung auf den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegtvertragstypisch voraussehbaren Schaden begrenzt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen ist die Haftung von Rechtsmängeln apilion ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehenausdrücklich zugesichert sind, wenn dieser die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleibenBesteller gegen Schäden, die Rechtsverletzung nicht darauf beruhtam Liefergegenstand selbst entstanden sind, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen istabzusichern.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Montagebedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 9.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 9.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, es sei denn wir haben dies zu vertreten.
7.4 9.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen Grün- den entstanden sind: - • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Käufer oder Dritte - • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - • Bei übermäßiger Beanspruchung - und • Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 9.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer von uns nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber Käufer nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer wir sofort schriftlich und vorab mündlich zu ver- ständigen istverständigen sind, oder wenn der Auftragnehmer wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug istsind, hat der Auftraggeber Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer oder von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 9.5 Durch etwa seitens des Auftraggebers Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne unsere vorherige Zustimmung des AuftragnehmersGenehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere 9.6 Unbeschadet der Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen Käufers gemäß der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungenvorliegenden Ziff. 9. bestehen weitere Ansprüche des Käufers gemäß den Bestimmungen von Ziff. 10.4.
7.9 9.7 Gebrauchte Liefergegenstände werden werden, sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungenSchadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von unseren Pflichten beruhen sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
7.10 9.8 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer werden wir im Inland seine unsere Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- generbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er werden wir entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer uns nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber Käufer als auch der Auftragnehmer wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 9.9 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7vorliegenden Ziff. 9. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers Käufers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer uns alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber Käufer den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer vertrags- gemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen Käufers zurückzuführen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Vorbemerkung: Die Aufträge unserer Kunden erfahren sorgfältige Ausführung mit moderner Technik. Im Hinblick auf die besonderen Risiken - insbesondere bei Lohn- arbeiten - müssen wir uns jedoch eine Vereinbarung über Einschränkung unserer Gewährleistung wie folgt vorbehalten:
1. Teile, die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtbei der Abnahme fehlerhaft waren, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich werden nach billigem Ermessen unterliegender unserer Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern auf unsere Kosten ausgebessert oder neu zu lieferngeliefert. Bei solchen Fehlern, die später als drei Monate seit Abnahme hervortreten, besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie nicht von uns zu vertreten sind. Dasselbe gilt für Mängel, die uns der Besteller nicht spätestens innerhalb von 12 Monaten acht Tagen seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die ihrer Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu meldenangezeigt hat. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmersunser Eigentum. Mit dem Eigentumsvorbehalt werden auch solche Verbindlichkeiten gesichert, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen2. Be- oder verarbeiten wir auf Verlangen des Bestellers gebrauchte Sachen, und sei es auch durch Einfügen von Neuteilen, ist jegliche Gewährleistung unserer- seits ausgeschlossen.
7.4 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen Grün- den entstanden sind: - Ungeeignete Fehler in der von dem Besteller vorgegebenen Konstrukti- on, Mängel oder fehlende Eignung uns übergebener oder vorgeschriebener Werkstoffe, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandesnachlässige Behandlung, insbesondere im Hinblick auf ungeeignete Bauarbeiten, ungeeig- neter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße Lagerung und Lagerung, die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffeüber 14 Tage hinausgeht.
7.5 Zur Vornahme 4. Soweit wir zur Nachbesserung verpflichtet sind (oben 1.), hat uns der Besteller zur Durchführung aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender notwendigen Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst . - Uns stehen bis zu drei Nach- besserungsversuche zu. - Misslingt die Nachbesserung oder wird sie von uns abgelehnt, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises/Werklohns ver- langen oder vom Vertrag zurücktreten. - Jeglicher Schadensersatzanspruch des Bestellers aus den gesetzlichen Gewährleistungsregeln, aus unerlaubter Handlung, ferner für Folgeschäden des Bestellers, seines Abnehmers oder sonstiger Dritter (Schäden an dem von uns hergestellten Werk oder anderen Sachen, Betriebsstörungen, Vermögensschäden wie entgangener Gewinn, Umweltschäden) ist ausgeschlossen, sofern wir nicht nach IX dieser AGB haften. - Im Falle unserer Inanspruchnahme durch geschädigte Dritte ist der Auftragnehmer Besteller verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen. Benutzt der Mängelhaftung befreitBesteller oder sein Abnehmer den Liefergegenstand trotz Kenntnis eines Mangels weiter, haften wir in dem vorstehend bezeichneten Umfang nur für den ursprünglichen Mangel, also nicht für solche Schäden, die durch die Weiterbenutzung entstanden sind.
5. Nur Für das Ersatzstück und die Ausbesserung leisten wir in dringenden Fällen gleicher Weise Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
6. Nimmt der Gefährdung Besteller oder ein Dritter ohne unsere schriftliche Einwilligung an dem Liefergegenstand Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt jegliche Haftung unsererseits.
7. Dasselbe gilt für den Fall, dass uns der BetriebssicherheitBesteller keine Gelegenheit gibt, uns von denen dem Vorhandensein des behaupteten Mangels zu überzeugen.
8. Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und von dem Besteller für diese oder andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffanteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, werden wir diese Aufträge sorgfältig und gewissenhaft bearbeiten. Zu einer Prüfung der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen istbeigestellten Werkstoffe etc. sind wir nur verpflichtet, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist und die Prüfungskosten von dem Besteller übernommen werden. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass das beigestellte Material frei von Mängeln ist und den angegebenen Werten entspricht. Die Stücke und technischen Unterlagen hat der Besteller in einwandfreiem Zustand rechtzeitig und für uns kostenfrei anzuliefern. Angelieferte Stücke, die den angegebenen Werten nicht entsprechen, können wir zurückweisen. Mehrkosten und Schäden, die uns dadurch entstehen, dass kundenseits beigestellte Materialien oder wenn Unterlagen nicht einwandfrei oder ungeeignet sind, dürfen wir zusätzlich berechnen. Werden zusätzliche Arbeitsgänge erforderlich, so wird vermutet, dass das beigestellte Material nicht einwandfrei war. Erkennen wir die Ungeeignetheit der Auftragnehmer mit vom Besteller beigestellten Stücke und Materialien während der Beseitigung des Mangels in Verzug istBearbeitung, hat der Auftraggeber Besteller entweder auf seine Kosten Ersatz zu liefern, oder wir sind berechtigt, gegen Berechnung der von uns bis dahin erbrachten Teilleistungen vom Vertrag zurückzutreten. Auch bei Lohnarbeiten beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Nachbesse- rung. Wird das Rechtzu bearbeitende Material des Bestellers unbrauchbar, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner ist eine Nachbesserung also an diesem Teil nicht möglich, kann der Besteller nach sei- ner Xxxx die vertragsgemäße Bearbeitung eines von ihm auf seine Kosten zu liefernden neuen Werkstücks oder statt dessen Herabsetzung des Werklohns oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Auch in diesen Fällen haften wir für jeglichen Schadensersatzanspruch einschließlich Wertersatz für das beigestellte Material nur unter den Voraussetzungen nach IX. dieser AGB. Späne und sonstige Abfälle gehen in unser Eigentum über.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw9. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die KostenDie Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Lieferungen Und Leistungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über Für Mängel der Lieferung, soweit es sich nicht um das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften handelt, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet des in diesen Bedingungen vorgesehenen Rechtes des Bestellers auf Rücktritt wie folgt:
8.1. Alle Teile die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtsich - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt erweisen, sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern Lieferers auszubessern oder neu zu liefern. Ist der Lieferer zu dieser Mängelbeseitigung nicht bereit, oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich dies über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat oder schlagen mehrere Nachbesserungsversuche fehl, ist der Besteller unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung geltend zu machen, wenn dem Lieferer lediglich einfache Fahrlässigkeit zu Last fällt. Der Schadenersatzanspruch ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung des Lieferers begrenzt, es sei denn, der Besteller kann sich auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft berufen oder dem Lieferer kann eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last gelegt werden. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
8.2. Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind bei Vermeidung des Verlustes der Mängelrechte innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor 14 Tagen nach Empfang schriftlich dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferer mitzuteilen.
7.3 8.3. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine die Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung übernommendes Lieferers zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Der Lieferer haftet beschränkt nur subsidiär auf Wandlung oder Minderung, wenn der Dritte die Gewährleistung verweigert oder unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage ist.
7.4 Es wird 8.4. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden durch folgende Gründe mitverursacht worden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter durch vo n Ihm eingeschaltete Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandesnachlässige Behandlung, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, unsachgemäße chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse, sof ern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
7.5 8.5. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Lieferer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber Besteller nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst , und dem Lieferer auf dessen Kosten Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtungen entfällt die Gewährleistungspflicht des Lieferers. Der Besteller ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheitim übrigen nur dann berechtigt den Mangel auf Kosten des Lieferers selbst beseitigen zu lassen, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat . Nur in dringenden Fällen der Auftraggeber das RechtGefährung der Betriebssicherheit ist der Besteller berechtigt, den Mangel bereits vor Eintritt des Verzuges des Lieferers selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer von dem Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch 8.6. Erfordert die Ausbesserung bzwNachbesserung des mangelhaften Liefergegenstandes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, etwa weil der Liefergegenstand sich in weiter Entfernung vom Sitz des Lieferers befindet, insbesondere im Ausland, oder ist der Versuch der Nachbesserung fehlgeschlagen, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Xxxx die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
8.7. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Für Instandsetzungen, die der AuftragnehmerLieferer ohne rechtliche Verpflichtung vornimmt, vorausgesetzt wird keine Gewähr übernommen. Ausgenommen bleibt die Haftung des Lieferers für von ihm zu vertretende Schäden.
8.8. W eitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
8.9. Der Lieferer steht ohne besondere schriftliche Vereinbarung nic ht dafür ein, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kostenihm gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Aus- schluss weiterer Ansprüche wie folgt: Maschinenbauunternehmen für Industrie und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.Handwerk · Luftreinhaltetechnik · Arbeitsschutzkabinen
7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 6 Monaten (bei Mehrschichtenbe- trieb innerhalb von 3 Monaten) seit Lieferung Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen– insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbar- keit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Lieferer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Ersetz- te Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetrieb- nahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für Fremderzeug- nisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremder- zeugnisses zustehen.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist.
7.4 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Mon- tage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürliche Abnut- zung, fehlerhafte oder nachlässiger nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Aus- tauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Bau- grund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und AustauschwerkstoffeLieferers zurückzuführen sind.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit4. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass Lieferer – insoweit alssich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen ange- messenen Kosten für den des Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kos- ten der etwa erforderlichen Gestellung seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteMonteure und Hilfs- kräfte. Im Übrigen trägt der Auftraggeber Besteller die Kosten.
7.7 5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Be- triebsunterbrechung verlängert.
6. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln ver- weigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
7. Durch etwa seitens des Auftraggebers Bestellers oder Dritter unsachgemäß, unsach- gemäß ohne vorherige Zustimmung Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Lieferers vorgenomme- ne Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft8. Dieser Ausschluss Schadenersatzansprüche jeder Art, gleich aus wel- chemRechtsgrunde, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlos- sen. Das gilt nicht insbesondere auch für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungenauf Ersatz mittel- barer indirekter (Folge-) Schäden.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber a. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx unverzüglich nach Erhalt gewissenhaft zu untersuchen und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtVerkäufer zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, kommen insoweit objektive Anforderungen an wenn sich ein Mangel zeigt. Rechte aus offensichtlichen Mängeln der gelieferten Ware kann der Käufer nur geltend machen, wenn er sie dem Liefergegenstand nicht zur AnwendungVerkäufer innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt hat.
7.2 b. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherten Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer nur unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
c. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender seiner Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern auszubessern oder ab Werk neu zu liefern, die innerhalb von 12 drei Monaten seit Lieferung infolge vom Tage der Erfüllung ab gerechnet, nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrübergang Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisenunbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Kosten für Aus- und Einbau gehen zu Lasten des Bestellers. Die Feststellung solcher Mängel ist muss dem Auftragnehmer Lieferer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte gemeldet werden.
d. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersLieferers. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 e. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen Lieferer notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen erscheinenden Änderungen zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit Besteller dem Auftragnehmer Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in dringenden allen Fällen vom Zeitpunkt der Gefährdung rechtzeitigen Rüge an in drei Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangenHaftfrist.
7.6 Von den durch f. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht zu Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die Ausbesserung ohne Verschulden des Lieferers entstehen.
g. Die Haftung bzw. Garantieleistung für Ketten, Federn, Seile, Kabel, Triebriemen, Gussteile, Gummimembranen, Schläuche und Kleineisenwaren wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beanstandungen an den vorgenannten Gegenständen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich vorgebracht werden. Bei begründeten Beanstandungen kann der Lieferer nach seiner Xxxx entweder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten oder Gutschrift des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kostenursprünglichen Rechnungsbetrages vornehmen.
7.7 h. Durch etwa seitens des Auftraggebers Bestellers oder Dritter unsachgemäß, Dritte unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung Genehmigung des Auftragnehmers, Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Vom Besteller selbst ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten gehen auf jeden Fall auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten i. Für Wiederinstandsetzung nach Ablauf der Haftfrist wird Haftung nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungenübernommen, wenn ausdrücklich vereinbart.
7.9 j. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss Maschinen und Geräte sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung von der Sachmängelhaftung verkauftMängelhaftung bzw. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungenGarantiepflicht ausgenommen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand k. Eine Haftung für Folgeschäden ist in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtjedem Falle ausgeschlossen.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht(1) Für Mängel der Lieferung haften wir nur in der Weise, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle dass wir alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder nach billigem Ermessen unterliegender unserer Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefernliefern haben, die bei Einschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten Mona- ten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisenVersandtag unbrauchbar werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile uns auf Verlangen zuzusenden. Dieser Bericht muss der Tekuwa innerhalb 1 Woche, nachdem der Besteller die Ware erhalten hat, zugesandt sein. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmersmangelhafte Ausführung; für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mängel hätten erkennen müssen.
7.3 (2) Die Mitteilung über die Beanstandung, die umgehend zu erfolgen hat, muss eine genaue Beschreibung über die Probleme oder Schwie- rigkeiten beinhalten. Es kann keine Änderung im Rahmen der Garantie vorgenommen werden, um eine Funktion zu erhalten, die bei dem Originalteil nicht erforderlich war und somit eine Änderung des Soft- ware-Materials erfordert. Voraussetzung ist auch, dass vom Besteller keine Änderungen oder Ergänzungen ohne unsere schriftliche Ge- nehmigung vorgenommen und qualifiziertes Personal eingesetzt wird.
(3) Diese Haftung, soweit sie sich auf Steuerschränke numerisch ge- steuerter Maschinen bezieht, gilt nur, wenn der Besteller qualifiziertes Personal zur Verfügung hat. Personen, die durch uns oder unser Lieferwerk ausgebildet worden sind, werden im allgemeinen als qualifiziert angesehen.
(4) Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung Abnützung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen . Von der Garantie sind ausgenommen: Überprüfung der Stromzufuhr, Regulierung des Servosystems, Auswechseln von Sicherungen und dergl. Ferner Dienstleistungen für Ergänzungen oder Änderungen an Maschinen und Zubehör, die vom Besteller zusätzlich gewünscht werden und nicht im Kaufvertrag vereinbart waren, sowie Reparaturen von Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete zurückzuführen sind auf
I) Programmierfehler, II) Unfälle, III) Transport, IV) Ausfall der Energie, der Lüftung, der Klimaanlage, V) Vernachlässigen oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzwmissbräuch- liche Benutzung der Produkte beim Besteller und VI) Ursachen durch nicht normalen Einsatz. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere Diese Arbeiten werden nach unseren geltenden Service-Bedingungen ausgeführt und berechnet.
(5) Die Garantieansprüche beziehen sich auf die Ausbesserung im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und AustauschwerkstoffeWerk TEKUWA.
7.5 (6) Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen uns notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschine hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort gewähren und uns auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangenstellen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung (7) Die entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmertragen wir, vorausgesetzt dass wenn sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen istherausgestellt hat, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in sonst der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die KostenBesteller.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß(8) Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobensolange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
7.8 (9) Wir haften ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird.
(10) Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart istBestellers, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei insbesondere eine Anspruch auf Ersatz von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleibenSchäden, die Rechtsverletzung nicht darauf beruhtan dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen istbestehen nicht.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers Lieferanten nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Lieferanten unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Die unter vorstehender Xxxxxx 7.1 Satz 3 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 7.1 Satz 3 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des AuftragnehmersAuftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen; die gesetzlichen Fristen auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
7.2 Für die natürliche Abnutzung bei Verschleißteilen wird keine Gewähr übernommen.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung und - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer 7.4 Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, wird der Lieferant nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer seiner Xxxx die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur Nacherfüllung in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, Form einer Mangelbeseitigung oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangendie Lieferung einer neuen mangelfreien Sache durchführen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 7.5 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung Genehmigung des AuftragnehmersLieferanten, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 7.7 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 7.8 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungenVertragsbedingungen.
7.10 7.9 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer Lieferant im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- generbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer Lieferanten nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 7.10 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer Lieferanten über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich oder in Textform informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer Lieferanten alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen zurückzuführen ist.
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Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Vorbemerkung: Die Aufträge unserer Kunden erfahren sorgfältige Ausführ- ung mit moderner Technik. Im Hinblick auf die besonderen Risiken – insbe- sondere bei Lohnarbeiten - müssen wir uns jedoch eine Vereinbarung über Einschränkung unserer Gewährleistung wie folgt vorbehalten:
1. Teile, die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtbei der Abnahme fehlerhaft waren, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich werden nach billigem Ermessen unterliegender unserer Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern auf unsere Kosten ausgebessert oder neu zu lieferngeliefert. Bei solchen Fehlern, die später als drei Monate seit Abnahme hervortreten, besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie nicht von uns zu vertreten sind. Dasselbe gilt für Män- gel, die uns der Besteller nicht spätestens innerhalb von 12 Monaten acht Tagen seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die ihrer Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu meldenangezeigt hat. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmersunser Eigentum. Mit dem Eigentumsvorbehalt werden auch solche Verbindlichkeiten gesichert, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen2. Be- oder verarbeiten wir auf Verlangen des Bestellers gebrauchte Sachen, und sei es auch durch Einfügen von Neuteilen, ist jegliche Gewähr- leistung unsererseits ausgeschlossen.
7.4 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete Fehler in der von dem Besteller vorgegebenen Konstruktion, Mängel oder fehlende Eignung uns übergebener oder vorge- schriebener Werkstoffe, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber Besteller oder Dritte - Bei fehlerhafter Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandesnachlässige Behandlung, insbesondere im Hinblick auf ungeeig- nete Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße Lagerung und Lagerung, die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffeüber 14 Tage hinausgeht.
7.5 Zur Vornahme 4. Soweit wir zur Nachbesserung verpflichtet sind (oben 1.), hat uns der Be- steller zur Durchführung aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender notwendigen Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer Ersatzlie- ferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst . - Uns stehen bis zu drei Nachbesserungsversuche zu. - Misslingt die Nachbesserung oder wird sie von uns abgelehnt, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufprei- ses/Werklohns verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. - Jeglicher Scha- densersatzanspruch des Bestellers aus den gesetzlichen Gewährleistungs- regeln, aus unerlaubter Handlung ferner für Folgeschäden des Bestellers, seines Abnehmers oder sonstiger Dritter (Schäden an dem von uns herge- stellten Werk oder anderen Sachen, Betriebsstörungen, Vermögensschäden wie entgangener Gewinn, Umweltschäden) ist ausgeschlossen, sofern wir nicht nach IX dieser AGB haften. - Im Falle unserer Inanspruchnahme durch geschädigte Dritte ist der Auftragnehmer Besteller verpflichtet, uns von derartigen An- sprüchen freizustellen. Benutzt der Mängelhaftung befreitBesteller oder sein Abnehmer den Lie- fergegenstand trotz Kenntnis eines Mangels weiter, haften wir in dem vor- stehend bezeichneten Umfang nur für den ursprünglichen Mangel, also nicht für solche Schäden, die durch die Weiterbenutzung entstanden sind.
5. Nur Für das Ersatzstück und die Ausbesserung leisten wir in dringenden Fällen gleicher Weise Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
6. Nimmt der Gefährdung Besteller oder ein Dritter ohne unsere schriftliche Einwilligung an dem Liefergegenstand Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt jegliche Haftung unsererseits.
7. Dasselbe gilt für den Fall, dass uns der BetriebssicherheitBesteller keine Gelegenheit gibt, uns von denen dem Vorhandensein des behaupteten Mangels zu überzeugen.
8. Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und von dem Besteller für diese oder andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffanteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, werden wir diese Aufträge sorgfältig und gewissenhaft bearbeiten. Zu einer Prüfung der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen istbeigestellten Werkstoffe etc. sind wir nur verpflichtet, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist und die Prüfungskosten von dem Besteller übernommen werden. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass das beigestellte Material frei von Mängeln ist und den angegebenen Werten entspricht. Die Stücke und technischen Unterlagen hat der Besteller in einwandfreiem Zustand rechtzeitig und für uns kostenfrei anzuliefern, An- gelieferte Stücke, die den angegebenen Werten nicht entsprechen, können wir zurückweisen. Mehrkosten und Schäden, die uns dadurch entstehen, dass kundenseits beigestellte Materialien oder wenn Unterlagen nicht einwandfrei oder ungeeignet sind, dürfen wir zusätzlich berechnen. Werden zusätzliche Arbeitsgänge erforderlich, so wird vermutet, dass das beigestellte Material nicht einwandfrei war. Erkennen wir die Ungeeignetheit der Auftragnehmer mit vom Besteller beigestellten Stücke und Materialien während der Beseitigung des Mangels in Verzug istBearbeitung, hat der Auftraggeber Be- steller entweder auf seine Kosten Ersatz zu liefern oder wir sind berechtigt, gegen Berechnung der von uns bis dahin erbrachten Teilleistungen vom Vertrag zurückzutreten. Auch bei Lohnarbeiten beschränkt sich unsere Ge- währleistung auf Nachbesserung. Wird das Rechtzu bearbeitende Material des Bestellers unbrauchbar, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz ist eine Nachbesserung also an diesem Teil nicht möglich, kann der Besteller nach seiner Xxxx die vertragsgemäße Bearbeit- ung eines von ihm auf seine Kosten zu verlangen.liefernden neuen Werkstücks oder stattdessen Herabsetzung des Werklohns oder Rückgängigmachung des
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw9. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Verschleißteile sind von der AuftragnehmerGewährleistung ausgeschlossen, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- wie z. B. Dichtungen und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen ist.Führungselemente…
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Lieferungen Und Leistungen
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands bestehtFür Mängel der Lieferung, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX-4 wie folgt:
7.2 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb 3 Monaten) seit Lieferung Inbetriebnahme oder Einbau nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen– insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer Verkäufer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des AuftragnehmersVerkäufers. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung, die Inbetriebnahme oder der Einbau ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung Inbetriebnahme durch den Auftraggeber Käufer oder Dritte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - Bei fehlerhafter insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder nachlässiger Behandlung elektrische Einflüsse - sofern sie nicht auf ein Verschulden des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und AustauschwerkstoffeVerkäufers zurückzuführen sind.
7.5 3. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen Ersatzleistungen hat der Auftraggeber Käufer nach Ver- ständigung Verständigung mit dem Auftragnehmer Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; , sonst ist der Auftragnehmer Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der BetriebssicherheitBetriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen der Auftragnehmer sofort Verkäufer unverzüglich zu ver- ständigen verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in im Verzug ist, hat der Auftraggeber Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Verkäufer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass Verkäufer– insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie und falls dies nach der Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die erforderlichen Kosten für den des Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der LieferketteEinbaues. Im Übrigen trägt der Auftraggeber Käufer die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers 5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
6. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Käufer oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Dritte unsachgemäß Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobenReparaturen vornehmen oder wenn der Käufer, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Verkäufer Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
7.8 Weitere 7. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Auftraggebers gelten nur Käufers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungendiesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft8. Dieser Ausschluss Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers und in Fällen, in denen nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags- bedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter xxxxxx- genProdukthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung Er gilt auch nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehenFehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn dieser die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleibenKäufer gegen Schäden, die Rechtsverletzung nicht darauf beruhtam Liefergegenstand selbst entstanden sind, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder abzusichern. Die Haftung ist in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurück- zuführen istjedem Fall insoweit ausgeschlossen, als die Schäden atypisch und kaum vorhersehbar sind.
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