Angebot und Lieferumfang Musterklauseln

Angebot und Lieferumfang. 1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Angebot und Lieferumfang. 1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
Angebot und Lieferumfang. 1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Stellt der Verkäufer dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum des Verkäufers.
Angebot und Lieferumfang. 1. Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Muster, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswert angegeben.
Angebot und Lieferumfang. (1) Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterla- gen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annährend maß- gebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Kunden nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsüb- liche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte an- gegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Angebot und Lieferumfang. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht aus- drücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unan- gemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Ei- gentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung höchstens 6 Wochen ge- bunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung aus- geführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ableh- nung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Lei- stungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.
Angebot und Lieferumfang. Der Käufer ist an seine Bestellung von neuen Maschinen höchstens bis sechs Wochen, bei Maschinen, die bei der GmbH & Co. KG vorhanden sind, sowie bei gebrauchten Maschinen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die GmbH & Co. KG die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Die GmbH & Co. KG ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Angebot und Lieferumfang. (1) Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Diese Auftragsbestätigung, ggf. mit nachträglichen Änderungen, ist für den Lieferumfang maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Angebot und Lieferumfang. 1. Unsere sämtlichen Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Ange- bot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnun- gen, Gewichts- und Maßangaben und Leistungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Änderungen hiervon sind erst unangemessen und vom Kunden nicht zu akzeptieren, wenn sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheber- recht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schrift- lichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Angebot und Lieferumfang. 1.Angebote der Fa. REMA sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderer Unterlagen behält sich die Fa. REMA das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 2.Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Fa. REMA die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Gewerkes oder Gegenstandes innerhalb von vier Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist. Die Fa. REMA ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. 3.Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Fa. REMA. 4.Konstruktions- und Formänderungen des Gewerkes oder Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. 5.Werden der Fa. REMA nach Vertragsschluß Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, ohne daß er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist die Fa. REMA berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.