Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen. 4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen. 4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen. 4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet. 4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement, Leasing Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 4.1. Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 2.4 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 2.4 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz Schadensersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz Schadensersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 4.2. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangterlangt . Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: erstatten. Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 4.3. Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 4.4. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz Schadensersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß Abschluss des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 4.5. Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Vendor Agreement, Vendor Agreement, Vendor and Supplier Contracts
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner in der Weise, dass alle mit dem Beschaffungsvertrag im Zusammenhang stehenden Ansprüche und Rechte gegen des LG gegenüber dem Lieferanten hiermit endgültig an den Lieferanten aus dem BeschaffungsvertragLN im Rahmen dieses Leasingvertrages übertragen werden. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen werden auch alle Ansprüche und Rechten Rechte aus nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten – einschließlich gesetzlicher Rücktrittsrechte – sowie aus eventuellen die Lieferung oder die Eigenschaften des Leasinggegenstandes betreffenden Garantien, auch wenn diese von Dritten abgegeben wurden. Übertragen werden hiermit auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere LGs auf Nacherfüllung, Rücktritt, Rücktritt und Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter LeistungenLeistung. Für Ausgenommen von der Übertragung sind die Ansprüche und Rechte des LG auf Übertragung des Eigentums an dem Leasinggegenstand, auch im Rahmen der Nacherfüllung, aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages, aus Minderung und auf Ersatz eines dem LG entstandenen Schadens, insbesondere aus seinen Zahlungen an den Lieferanten. Von der Übertragung ausgenommen sind schließlich alle Rechte des LG, die Anfechtung des Beschaffungsvertrages zu erklären. Der LN nimmt die Übertragung der Rechte und Ansprüche hiermit an und er wird zur Geltendmachung der bei dem LG verbliebenen Ansprüche, mit Ausnahme der Anfechtungsrechte, ermächtigt. Der LN verpflichtet sich, alle ihm übertragenen bzw. zur Ausübung übertragenen Ansprüche und Rechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten unverzüglich geltend zu machen und gegebenenfalls beizutreiben. Der LN hat zu verlangen, dass Zahlungen, zu deren Geltendmachung er ermächtigt ist, an den LG als Berechtigten erfolgen. Über jeden Fall der Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN kann die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte ohne Zustimmung des LG nicht an Dritte abtreten und er wird bei ihrer Verfolgung auf die Interessen des LG in zumutbarem Umfang Rücksicht nehmen. Eine Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Lieferanten aus dem Rückabwicklungsverhältnis durch.
4.2 Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom von dem LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis Rück- abwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 . 4.3 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes Gegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird dabei mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangtergreift. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen Unter- scheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden zurück zu gebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN LNs ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Ist eine kalkulatorische Laufzeit vereinbart, verschieben sich die Beendigungstermine um den Verlängerungszeitraum. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom von dem LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses Verwertungserlös verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN LNs am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement, Leasing Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN Mietkäufer zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG Vermieter dem LN Mietkäufer nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG Vermieter gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag Liefervertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG Vermieter unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN Mietkäufer wird darauf hingewiesen, dass daß er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN Mietkäufer erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Mietkäufer Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN Mietkäufer verpflichtet, den Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN Mietkäufer hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN Mietkäufer gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes durch, so ist der LG Vermieter damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand gleichwertig ist. Der LN Mietkäufer wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand und / oder das Nutzungsrecht an der Software unmittelbar auf den LG Vermieter überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LNMietkäufer, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Bei einer ersatzweise zu liefernden Software wird der Mietkäufer mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Nutzungsrecht an der Software in dem im Beschaffungsvertrag beschriebenen Umfang auf den Vermieter überträgt. Der LN Mietkäufer wird den LG Vermieter vor Austausch des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG Vermieter die Maschinennummer und / oder die Lizenznummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes und / oder der Software mitteilen. Der Leasingvertrag Mietkaufvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand und / oder der ersatzweise gelieferten Software unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes zurück zu gebenden Mietkaufgegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN Mietkäufer dem LG Vermieter eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: erstatten; indem die vereinbarten Zahlungen in diesem Fall um einen in einer Summe zu leistenden Betrag, der dieser Nutzungsentschädigung entspricht, erhöht werden. Die Zahlungsverpflichtung des LN Mietkäufers ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG Vermieters fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN Mietkäufer eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages Mietkaufvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG Vermieter wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN Mietkäufer einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem LeasingvertragMietkaufvertrag. Der LN Mietkäufer hat den LG Vermieter so zu stellen, wie er ohne Abschluß den Abschluss des Leasingvertrages Mietkaufvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages Mietkaufvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete vereinbarte Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG Vermieter zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis und / oder die Software-Lizenzgebühr werden auf die Verpflichtungen des LN Mietkäufers angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN Mietkäufers beim LG Vermieter eingehende Beträge werden dem LN Mietkäufer vergütet.
. 4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN Mietkäufer auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Mietkaufvertrag, Mietkaufvertrag
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 4.1. Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass daß er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 . 4.2. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass daß der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass daß dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass daß eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 4.1. Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes Leasinggegenstan- des sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte er- brachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner sei- ner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem BeschaffungsvertragBe- schaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 2.6. genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter er- brachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 2.6. entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten verein- barten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis Rückabwicklungs- verhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen endgül- tigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtetver- pflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern versi- chern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 4.2. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes Leasinggegen- standes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige bishe- rige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand Ersatzge- genstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig gleich- wertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass daß dieser das Eigentum Ei- gentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangterlangt . Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung Nutzungsent- schädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes Leasingge- genstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt ver- langt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten Liefe- ranten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: erstatten. Die Zahlungsverpflichtung Zah- lungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung Rechnungs- stellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages Lea- singvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes Leasinggegen- standes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum Verlänge- rungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen Best- immungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes Leasinggegen- standes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes Lea- singgegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen Er- messen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses Verwertungserlö- ses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung Nachlie- ferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 4.3. Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 4.4. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages Vertra- ges mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung Geltendma- chung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen entfal- len mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem LeasingvertragLeasingver- trag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß Abschluss des Leasingvertrages Lea- singvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes Leasing- gegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten Anschaffungs- kosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass daß er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass daß der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass daß dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand und / oder das Nutzungsrecht an der Software unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangterlangt . Bei einer ersatzweise zu liefernden Software wird der LN mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Nutzungsrecht an der Software in dem im Beschaffungsvertrag beschriebenen Umfang auf den LG überträgt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer und / oder die Lizenznummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes und / oder der Software mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand und / oder der ersatzweise gelieferten Software unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass daß eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass daß sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis und / oder die Software-Lizenzgebühr werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 5.1 Ein Mangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder mit Rechten Dritter behaftet ist, die einer Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte gemäß Ziffer I.2 entgegenstehen. Produktbeschreibungen der Vertrags- software, insbesondere die Dokumentation, stellen ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften dar.
5.2 Der Mieter hat dem Vermieter den Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.3 Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der Mieter dem Vermieter den Zugriff auf die Vertragssoftware mittels Fernwartungssystem. Für Sach- die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und Rechtsmängel infrastrukturellen Voraussetzungen ist der Mieter auf eigene Kosten selbst verantwortlich.
5.4 Der Vermieter kann den Mangel nach seiner Xxxx durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen.
5.5 Sollten Dritte gegen den Mieter Ansprüche wegen Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder anderen Rechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) geltend machen oder sollte eine solche Geltendmachung drohen, so gilt Folgendes: Der Vermieter wird nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten nach Maßgabe der Rege- lungen dieser Ziffer I.5
(i) dem Mieter für die betreffende Vertragssoftware ein Nutzungsrecht verschaffen oder
(ii) die betreffende Vertragssoftware austauschen oder so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, die Vertragssoftware im Wesentlichen aber dennoch den vereinbarten funktionalen Spezifikationen entspricht.
5.6 Der Mieter wird den Vermieter bei allen Schadensminderungsmaßnahmen angemessen unterstützen.
5.7 Die Verpflichtungen des gelieferten Leasinggegenstandes sowie Vermieters gemäß Ziffer I.5.5 bestehen nur, soweit der Mieter den Vermieter von der Geltendmachung oder Androhung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt, alle außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen dem Vermieter vorbehalten bleiben oder nur im schriftlichen Einvernehmen mit dem Vermieter durchgeführt werden und der Mieter jede vom Vermieter für das Fehlen von Eigenschaftendie Beurteilung der Lage oder Abwehr der Ansprüche gewünschte Information unverzüglich zugänglich macht und angemessene Unterstützung gewährt.
5.8 Änderungen oder Erweiterungen an der Vertragssoftware, die der Lieferant dem LN zugesichert hat Mieter selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters vornimmt, lassen die Haftung für jede Mängel des Vermieters entfallen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Der Vermieter steht nicht für Mängel ein, (i) die auf unsachgemäße Bedienung oder den Einsatz der Vertragssoftware auf einer Hardware oder einem Betriebssystem, welches nicht den im Rahmen einer vom Vermieter durchgeführten Analyse dokumentierten technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen entspricht, zurückzuführen sind und (ii) soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Mieters, durch eine vom Vermieter nicht voraussehbare Anwendung der Vertragssoftware oder dadurch verursacht wird, dass die Vertragssoftware vom Mieter oder von durch ihn beauftragten Dritten verändert wird, es sei denn, dass eine derartige Schutzrechtsverletzung auch ohne solche Vorgaben oder eine solche Anwendung oder Änderung verursacht worden wäre. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Mieter zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
5.9 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall nach Ziffer I.7.1 vorliegt.
5.10 Weitergehende und andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und oder Rechte gegen den Lieferanten Vermieter wegen eines Rechtsmangels, gleich aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen welchem Rechtsgrund, sind mit den in ausgeschlossen.
5.11 Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall I.7 ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten ZahlungenHaftung des Vermieters gemäß dieser Bestimmung anwendbar.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Software License Agreement, Software License Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Ziff. 4 der Allgemeinen Leasingbedingungen Industrielle Ausrüstung gem. I. wird durch folgende Regelungen ersetzt: 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner in der Weise, dass alle mit dem Beschaffungsvertrag im Zusammenhang stehenden Ansprüche und Rechte gegen des LG gegenüber dem Lieferanten hiermit endgültig an den Lieferanten aus dem BeschaffungsvertragLN im Rahmen dieses Leasingvertrages übertragen werden. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen werden auch alle Ansprüche und Rechten Rechte aus nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten – einschließlich gesetzlicher Rücktrittsrechte – sowie aus eventuellen die Lieferung oder die Eigenschaften des Leasinggegenstandes betreffenden Garantien, auch wenn diese von Dritten abgegeben wurden. Übertragen werden hiermit auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere LGs auf Nacherfüllung, Rücktritt, Rücktritt und Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter LeistungenLeistung. Für Ausgenommen von der Übertragung sind die Ansprüche und Rechte des LG auf Übertragung des Eigentums an der Hardware und / oder des Nutzungsrechts an der Software, auch im Rahmen der Nacherfüllung, aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages, aus Minderung und auf Ersatz eines dem LG entstandenen Schadens, insbesondere aus seinen Zahlungen an den Lieferanten. Von der Übertragung ausgenommen sind schließlich alle Rechte des LG, die Anfechtung des Beschaffungsvertrages zu erklären. Der LN nimmt die Übertragung der Rechte und Ansprüche hiermit an und er wird zur Geltendmachung der bei dem LG verbliebenen Ansprüche, mit Ausnahme der Anfechtungsrechte, ermächtigt. Der LN verpflichtet sich, alle ihm übertragenen bzw. zur Ausübung übertragenen Ansprüche und Rechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten unverzüglich geltend zu machen und gegebenenfalls beizutreiben. Der LN hat zu verlangen, dass Zahlungen, zu deren Geltendmachung er ermächtigt ist, an den LG als Berechtigten erfolgen. Über jeden Fall der Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er kann die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der übertragenen Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den ohne Zustimmung des LG so zu stellen, wie nicht an Dritte abtreten und er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden wird bei ihrer Verfolgung auf die Verpflichtungen Interessen des LN angerechnetLG in zumutbarem Umfang Rücksicht nehmen. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Eine Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung Zahlungsverpflichtungen des Lieferanten/Dritten Lieferanten aus dem Rückabwicklungsverhältnis durch.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von EigenschaftenEin Mangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder mit Rechten Dritter behaftet ist, die einer Ausübung der Lieferant eingeräumten Nutzungsrechte gemäß Ziffer II.1 entgegenstehen. Produktbeschreibungen der Vertragssoftware, insbeson- dere die Dokumentation, stellen ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften dar.
4.2 Der LN hat dem LG den Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.3 Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der dem LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere Zugriff auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungendie Vertragssoftware mittels Fernwartungssystem. Für die Geltendmachung Schaffung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- dafür erforderlichen technischen und Rechtsmangelfall infrastrukturellen Voraussetzungen ist der LN auf eigene Kosten selbst verantwortlich.
4.4 Der LG unverzüglich zu unterrichten kann den Mangel nach seiner Xxxx durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen.
4.5 Sollten Dritte gegen den LN Ansprüche wegen Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder anderen Rechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) geltend machen oder sollte eine solche Geltendmachung drohen, so gilt Folgendes: Der LG wird nach eigener Xxxx und unaufgefordert auf eigene Kosten nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziffer II.4
(i) dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesenfür die betreffende Vertragssoftware ein Nutzungsrecht verschaffen oder
(ii) die betreffende Vertragssoftware austauschen oder so ändern, dass er das Schutzrecht nicht verletzt wird, die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, Vertragssoftware im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der Wesentlichen aber dennoch den vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungenfunktionalen Spezifikationen entspricht.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangt. 4.6 Der LN wird den LG vor Austausch bei allen Schadensminderungsmaßnahmen angemessen unterstützen.
4.7 Die Verpflichtungen des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten LG gemäß Ziffer II.4.5 bestehen nur, soweit der LN den LG von der Geltendmachung oder Androhung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt, alle außergerichtlichen und nach erfolgtem Austausch gerichtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen dem LG vorbehalten bleiben oder nur im schriftlichen Einvernehmen mit dem LG durchgeführt werden und der LN jede vom LG für die Maschinennummer Beurteilung der Lage oder sonstige Unterscheidungskennzeichen Abwehr der Ansprüche gewünschte Information unverzüglich zugänglich macht und angemessene Unterstützung gewährt.
4.8 Änderungen oder Erweiterungen an der Vertragssoftware, die der LN selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Ersatzgegenstandes mitteilenLG vornimmt, lassen die Haftung für Mängel des LG entfallen, es sei denn, der LN weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetztLG steht nicht für Mängel ein,
(i) die auf unsachgemäße Bedienung oder den Einsatz der Vertragssoftware auf einer Hardware oder einem Betriebssystem, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für welches nicht den im Rahmen einer vom LG durchgeführten Analyse dokumentierten technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen entspricht, zurückzuführen sind und
(ii) soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des LN, durch eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes vom LG nicht zusteht voraussehbare Anwendung der Vertragssoftware oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt dadurch verursacht wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der dass die Vertragssoftware vom LN dem LG eine oder von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und durch ihn beauftragten Dritten verändert wird, es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangensei denn, dass eine fest vereinbarte derartige Schutzrechtsverletzung auch ohne solche Vorgaben oder kalkulatorische Laufzeit eine solche Anwendung oder Änderung verursacht worden wäre. Die Rechte des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wirdLN wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der LN zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
4.9 Die verschuldensunabhängige Haftung des LG für anfängliche Mängel ist ausge- schlossen, soweit nicht ein Fall nach Ziffer I.10.1 vorliegt.
4.10 Weitergehende und andere Ansprüche oder Rechte gegen den LG wegen eines Rechtsmangels, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
4.11 Ziffer I.10 ist im Falle der Haftung des LG gemäß dieser Bestimmung anwendbar.
4.12 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der LG nur in Höhe des Aufwands, der demjenigen entsprichtentsteht, für den wenn der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend einregelmäßig und in angemessenem Umfang Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages verloren gegangene Daten mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertragvertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages ist für die Aktualisierung und die dadurch bedingte Beschaffung Sicherung seiner Datenbestände grundsätzlich selbst verantwortlich. Wenn Mitarbeiter des Leasinggegenstandes stehen würdeLG Tätigkeiten an der IT-Infrastruktur des LN durchführen, wird davon ausgegangen, dass aktuelle Sicherungen der Datenbestände existieren. Hiernach hat er Dies gilt auch für Datenbestände, die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge System gespeichert sind, z. B. dezentral auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütetoptischen Datenträgern oder in Computernetzwerken.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für 7.1 Die Mängelhaftung des Lieferanten richtet sich den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
7.2 Unsere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen Rechtsmängeln verjähren nach 36 Monaten ab Ablieferung der betreffenden Ware.
7.3 Werden von Eigenschaftenuns Mängel gerügt, wird die Verjährung von daraus resultierenden Mängelansprüchen bis zur Erledigung der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur Mängelrüge durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus gehemmt.
7.4 Können Mängel der gelieferten Ware von dem BeschaffungsvertragLieferanten binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach unserer Xxxx nicht durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware beseitigt werden, können wir entweder den vereinbarten Lieferpreis mindern oder von dem Liefervertrag zurücktreten. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Daneben können wir Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hatverlangen. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hatumfasst den uns aus der mangelhaften Lieferung entstandenen Schaden sowie uns hierdurch entstandene, frustrierte Aufwendungen. Bis zu einer endgültigen Klärung Zur Nacherfüllung gehört auch der geltend gemachten Ansprüche Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahrenunberührt. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungenerkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
4.2 Setzt 7.5 Werden wir wegen Mängeln der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen gelieferten Ware auf Schadenersatz von unseren Kunden und/oder Dritten in Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durchgenommen, hat der LN dem LG eine Lieferant uns von diesem gegenüber solchen Ansprüchen freizustellen und jedweden weiteren hieraus entstehenden Schaden einschließlich der Kosten einer wegen dieser Mängel erforderlichen Rückrufaktion zu ersetzen. Die zu erstattenden Rückrufkosten erfassen insbesondere auch die Kosten unseres Personals, das mit der Durchführung der Rückrufaktion betraut ist.
7.6 Werden Mängel der gelieferten Ware von dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt oder wird unsere Reklamation abgelehnt, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigenlassen.
4.3 Hat 7.7 Unsere Wareneingangskontrolle ist auf die stichprobenartige Prüfung der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend Ware nach Art und Menge beschränkt. Im Rahmen der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird Wareneingangskontrolle oder später auftretenden Mängel können von uns bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung binnen einer Frist von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag10 Werktagen gerügt werden. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis Werktage sind alle Wochentage außer Sonntag sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütetaußer aller bundesweit in Deutschland geltenden Feiertagen.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand und / oder das Nutzungsrecht an der Software unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Bei einer ersatzweise zu liefernden Software wird der LN mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Nutzungsrecht an der Software in dem im Beschaffungsvertrag beschriebenen Umfang auf den LG überträgt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer und / oder die Lizenznummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes und / oder der Software mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand und / oder der ersatzweise gelieferten Software unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis und / oder die Software-Lizenzgebühr werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Leasing Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß Abschluss des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Leasing Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand und / oder das Nutzungsrecht an der Software unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangterlangt . Bei einer ersatzweise zu liefernden Software wird der LN mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Nutzungsrecht an der Software in dem im Beschaffungsvertrag beschriebenen Umfang auf den LG überträgt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer und / oder die Lizenznummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes und / oder der Software mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand und / oder der ersatzweise gelieferten Software unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis und / oder die Software-Lizenzgebühr werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Leasing Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Ein Mangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder mit Rechten Dritter behaftet ist, die einer Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte gemäß Ziffer II.1 entgegenstehen. Produktbeschreibungen der Vertragssoftware, insbesondere die Dokumentation, stellen ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften dar.
4.2 Der Mieter hat dem Vermieter den Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.3 Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der Mieter dem Vermieter den Zugriff auf die Vertragssoftware mittels Fernwartungssystem. Für Sach- die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und Rechtsmängel infrastrukturellen Voraussetzungen ist der Mieter auf eigene Kosten selbst verantwortlich.
4.4 Der Vermieter kann den Mangel nach seiner Xxxx durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen.
4.5 Sollten Dritte gegen den Mieter Ansprüche wegen Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder anderen Rechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) geltend machen oder sollte eine solche Geltendmachung drohen, so gilt Folgendes: Der Vermieter wird nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziffer II.4
(i) dem Mieter für die betreffende Vertragssoftware ein Nutzungsrecht verschaffen oder
(ii) die betreffende Vertragssoftware austauschen oder so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, die Vertragssoftware im Wesentlichen aber dennoch den vereinbarten funktionalen Spezifikationen entspricht.
4.6 Der Mieter wird den Vermieter bei allen Schadensminderungsmaßnahmen angemessen unterstützen.
4.7 Die Verpflichtungen des gelieferten Leasinggegenstandes sowie Vermieters gemäß Ziffer II.4.5 bestehen nur, soweit der Mieter den Vermieter von der Geltendmachung oder Androhung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt, alle außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen dem Vermieter vorbehalten bleiben oder nur im schriftlichen Einvernehmen mit dem Vermieter durchgeführt werden und der Mieter jede vom Vermieter für das Fehlen von Eigenschaftendie Beurteilung der Lage oder Abwehr der Ansprüche gewünschte Information unverzüglich zugänglich macht und angemessene Unterstützung gewährt.
4.8 Änderungen oder Erweiterungen an der Vertragssoftware, die der Lieferant dem LN zugesichert hat Mieter selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters vornimmt, lassen die Haftung für jede Mängel des Vermieters entfallen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Der Vermieter steht nicht für Mängel ein,
(i) die auf unsachgemäße Bedienung oder den Einsatz der Vertragssoftware auf einer Hardware oder einem Betriebssystem, welches nicht den im Rahmen einer vom Vermieter durchgeführten Analyse dokumentierten technischen und infrastru kturellen Voraussetzungen entspricht, zurückzuführen sind und
(ii) soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Mieters, durch eine vom Vermieter nicht voraussehbare Anwendung der Vertragssoftware oder dadurch verursacht wird, dass die Vertragssoftware vom Mieter oder von durch ihn beauftragten Dritten verändert wird, es sei denn, dass eine derartige Schutzrechtsverletzung auch ohne solche Vorgaben oder eine solche Anwendung oder Änderung verursacht worden wäre. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Mieter zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
4.9 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall nach Ziffer I.11.1 vorliegt.
4.10 Weitergehende und andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und oder Rechte gegen den Lieferanten Vermieter wegen eines Rechtsmangels, gleich aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen welchem Rechtsgrund, sind mit den in ausgeschlossen.
4.11 Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall I.11 ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteiligHaftung des Vermieters gemäß dieser Bestimmung anwendbar.
4.12 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Vermieter nur in Höhe des Aufwands, verweigern kannder entsteht, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt Mieter regelmäßig und in angemessenem Umfang Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Mieter ist für die Aktualisierung und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hatSicherung seiner Datenbestände grundsätzlich selbst verantwortlich. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung Wenn Mitarbeiter des Vermieters Tätigkeiten an der Leistung IT-Infrastruktur des Mieters durchführen, wird davon ausgegangen, dass aktuelle Sicherungen der vereinbarten Zahlungen bestehtDatenbestände existieren. Dies gilt auch für Datenbestände, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen die nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten unmittelbar im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch System gespeichert sind, z. B. dezentral auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer optischen Datenträgern oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigenin Computernetzwerken.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Mietvertrag
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN Mietkäufer zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG Vermieter dem LN Mietkäufer nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG Vermieter gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag Liefervertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG Vermieter unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN Mietkäufer wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN Mietkäufer erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Mietkäufer Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN Mietkäufer verpflichtet, den Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN Mietkäufer hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN Mietkäufer gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes durch, so ist der LG Vermieter damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand gleichwertig ist. Der LN Mietkäufer wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG Vermieter überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LNMietkäufer, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Der LN Mietkäufer wird den LG Vermieter vor Austausch des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG Vermieter die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag Mietkaufvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes zurück zu gebenden Mietkaufgegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN Mietkäufer dem LG Vermieter eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: erstatten; indem die vereinbarten Zahlungen in diesem Fall um einen in einer Summe zu leistenden Betrag, der dieser Nutzungsentschädigung entspricht, erhöht werden. Die Zahlungsverpflichtung des LN Mietkäufers ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG Vermieters fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN Mietkäufer eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages Mietkaufvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG Vermieter wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN Mietkäufer einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem LeasingvertragMietkaufvertrag. Der LN Mietkäufer hat den LG Vermieter so zu stellen, wie er ohne Abschluß den Abschluss des Leasingvertrages Mietkaufvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages Mietkaufvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete vereinbarte Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG Vermieter zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN Mietkäufers angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN Mietkäufers beim LG Vermieter eingehende Beträge werden dem LN Mietkäufer vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN Mietkäufer auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Mietkaufvertrag
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- 6.1 Die Haftung hat zur Voraussetzung, dass der Besteller –sofern dieser Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist- seinen Pflichten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschafteninsofern den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt untersucht und die hierbei festgestellten Mängel unverzüglich schriftlich oder per Telefax rügt. Nicht offenkundige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
6.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die der Lieferant dem LN zugesichert hat auf Vorsatz oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
6.3 Wir haften nach den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen PflichtverletzungenLebens, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis Körpers oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten ZahlungenGesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.2 Setzt 6.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft Vertragsnebenpflichten verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und darüber hinaus bis zur Höhe der LN gegen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung begrenzt.
6.5 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstands vorliegt, können wir nach unserer Xxxx den Lieferanten im Wege Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Vertragsgegenstand nachliefern (Nacherfüllung).
6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar oder wird sie von uns ernsthaft und endgültig verweigert oder unzumutbar verzögert oder liegen sonstige Umstände vor, die unter Abwägung der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durchbeiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt oder Schadensersatz rechtfertigen, so ist der LG damit einverstandenBesteller nach seiner Xxxx berechtigt, dass den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
6.7 Wählt der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wirdBesteller nach gescheiterter Nacherfüllung ausschließlich Schadensersatz, sofern verbleibt der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig Vertragsgegenstand beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der LN wird mit Schadensersatz beschränkt sich - vorbehaltlich Ziff. 10.1 und 10.2 - auf die Differenz zwischen dem Lieferanten vereinbarenKaufpreis (ohne Mehrwertsteuer) und dem Wert des dem Besteller verbleibenden mangelhaften Vertragsgegenstands.
6.8 Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt -a) wenn der Liefergegenstand von fremder Seite demontiert, oder durch Lieferung an den LNEinbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, b) wenn der den unmittelbaren Besitz erlangt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes Besteller unsere Vorschriften über die geplante Lieferung Behandlung des Ersatzgegenstandes unterrichten Liefergegenstandes (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt, c) wenn eine Überschreitung der zulässigen maximalen Drehzahlen oder Drücke festgestellt wird- und nach erfolgtem Austausch dem LG der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung oder Fehlbedienung steht.
6.9 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen Haftung ausgeschlossen.
6.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche - vorbehaltlich Ziff. 6.2 und 6.3 - beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware.
6.11 Die Ziffern 6.1 bis 6.10 beeinträchtigen nicht die Rechte des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetztBestellers, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant wir einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt Mangel arglistig verschwiegen oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte Garantie für die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütetBeschaffenheit übernommen haben.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Sales Contracts
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes Mietkaufge- genstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN MK zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG V dem LN MK nur durch Übertragung seiner in der Weise, dass alle mit dem Beschaffungsver- trag im Zusammenhang stehenden Ansprüche und Rechte gegen des V gegenüber dem Lieferanten hiermit endgültig an den Lieferanten aus dem BeschaffungsvertragMK im Rahmen dieses Mietkaufvertrages übertragen wer- den. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen werden auch alle Ansprüche und Rechten Rechte aus nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten – einschließlich gesetz- licher Rücktrittsrechte – sowie aus eventuellen die Liefe- rung oder die Eigenschaften des Mietkaufgegenstandes be- treffenden Garantien, auch wenn diese von Dritten abgege- ben wurden. Übertragen werden hiermit auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere V auf Nacherfüllung, Rücktritt, Rücktritt und Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter LeistungenLeistung. Für Ausgenommen von der Übertragung sind die Ansprüche und Rechte des V auf Übertragung des Eigentums an dem Mietkaufgegenstand, auch im Rahmen der Nacherfüllung, aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages, aus Minderung und auf Ersatz eines dem V entstandenen Scha- dens, insbesondere aus seinen Zahlungen an den Lieferan- ten. Von der Übertragung ausgenommen sind schließlich alle Rechte des V, die Anfechtung des Beschaffungsvertrages zu erklären. Der MK nimmt die Übertragung der Rechte und Ansprüche hiermit an und er wird zur Geltendmachung der bei dem V verbliebenen Ansprüche, mit Ausnahme der Anfechtungs- rechte, ermächtigt. Der MK verpflichtet sich, alle ihm übertragenen bzw. zur Ausübung übertragenen Ansprüche und Rechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten unverzüglich geltend zu ma- chen und gegebenenfalls beizutreiben. Der MK hat zu ver- langen, dass Zahlungen, zu deren Geltendmachung er er- mächtigt ist, an den V als Berechtigten erfolgen. Über jeden Fall der Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG V unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN MK kann die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte ohne Zustimmung des V nicht an Dritte abtreten und er wird bei ihrer Verfolgung auf die Interessen des V in zumutbarem Umfang Rücksicht nehmen. Eine Rückgewähr des Mietkaufgegenstandes an den Liefe- ranten führt der MK auf eigene Kosten und Gefahr Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Lie- feranten aus dem Rückabwicklungsverhältnis durch.
4.2 Der MK wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter er- brachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten Lie- feranten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern verwei- gern kann, wenn der Lieferant einem vom LN von dem MK erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten ge- machten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung Leis- tung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN MK Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN MK verpflichtet, den Leasinggegenstand Mietkaufgegen- stand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls erforderli- chenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen Nacherfüllungsan- sprüchen entbindet den LN MK hingegen nicht von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 4.3 Setzt der LN MK gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung Nacher- füllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes Gegenstandes durch, so ist der LG V damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand gegen den ersatzweise ersatz- weise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht ausge- tauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand gleichwertig ist. Der LN MK wird dabei mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG V überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung Liefe- rung an den LNMK, der den unmittelbaren Besitz erlangtergreift. Der LN MK wird den LG V vor Austausch des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstan- des über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG V die Maschinennummer Ma- schinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen Unterscheidungskennzei- chen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag Mietkaufvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert unver- ändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes zurück zu ge- benden Mietkaufgegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung Nut- zungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung Nutzungsentschädi- gung durch, hat der LN MK dem LG V eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: erstatten. Die Zahlungsverpflichtung des LN MKs ist nach entsprechender entsprechen- der Rechnungsstellung des LG V fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 4.4 Hat der LN MK eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung Anpas- sung des Leasingvertrages Mietkaufvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG V wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnenanrech- nen.
4.4 4.5 Hat der LN MK einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten Hauptleis- tungspflichten aus dem LeasingvertragMietkaufvertrag. Der LN MK hat den LG V so zu stellen, wie er ohne Abschluß Abschluss des Leasingvertrages Mietkaufvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die von dem V aufgewandten Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages Miet- kaufvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlenbezahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis die vereinbarten Zahlungen sowie vom Lieferanten Lie- feranten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG V zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN MKs angerechnet. Vom Lieferanten Liefe- ranten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG MKs bei dem V noch eingehende Beträge werden dem LN vergütetMK ver- gütet.
4.5 4.6 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes an den Lieferanten Liefe- ranten oder Dritte führt der LN MK auf eigene Kosten und Gefahr Ge- fahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung Zahlungsverpflich- tung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Mietkaufvertrag
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand und / oder das Nutzungsrecht an der Software unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Bei einer ersatzweise zu liefernden Software wird der LN mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Nutzungsrecht an der Software in dem im Beschaffungsvertrag beschriebenen Umfang auf den LG überträgt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer und / oder die Lizenznummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes und / oder der Software mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand und / oder der ersatzweise gelieferten Software unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass daß eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß Abschluss des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis und / oder die Software-Lizenzgebühr werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Leasing Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 5.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes Gegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN Kunden zugesichert hat hat, oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG die CFI dem LN Kunden nur durch Übertragung seiner ihrer Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bzw. Hersteller/Importeur aus dem BeschaffungsvertragLiefervertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 2.5 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere der CFI auf Nacherfüllung, Rücktritt, Rücktritt und Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter LeistungenLeistung sowie ihrer sonstigen vertraglichen Ansprüche (z. B. auch Ansprüche aus der Herstellergarantie). Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend2.5. Über jeden Sofern es sich um einen gebrauchten Gegenstand handelt, ist dem Kunden, der sich den Gegenstand und den Lieferanten selbst aussucht, bekannt, dass im Beschaffungsvertrag ggfs. eine beschränkte Haftung für Sach- und Rechtsmangelfall ist Rechtsmängel vereinbart wird. Demnach kann die CFI ihrer Verpflichtung zur Übertragung der LG unverzüglich zu unterrichten Ansprüche und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen Rechte wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen Mängeln des Lieferanten erst dann, Gegenstandes im Falle Rahmen der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt Ziffer 2.5 und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.dieser
4.2 5.2 Setzt der LN Kunde gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen mangelfreien Leasinggegenstandes Gegenstandes durch, so ist der LG die CFI damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand Gegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand Gegenstand gleichwertig ist. Der LN Kunde wird dabei mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG die CFI überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LNKunden, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigenergreift.
4.3 5.3 Hat der LN Kunde eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich ermäßigt die CFI die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigenvon der CFI aufgewandten Anschaffungskosten. Der LG Die CFI wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm ihr durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 5.4 Hat der LN Kunde einen Rücktritt und die gesetzlichen Folgen des Rücktritts vom Kaufvertrag oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz Schadensersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem LeasingvertragVertrag. Der LN Kunde hat den LG die CFI so zu stellen, wie er sie ohne Abschluß den Abschluss des Leasingvertrages Vertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes Gegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die von der CFI aufgewandten Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes Gegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages Vertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete vereinbarte Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG die CFI zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN Kunden angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG Kunden bei der CFI eingehende Beträge werden dem LN Kunden vergütet. Für eine Rückgabe des Gegenstandes gilt Xxxxxx 2.5 letzter Absatz.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Contract Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN Mietkäufer zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG Vermieter dem LN Mietkäufer nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG Vermieter gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag Liefervertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG Vermieter unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN Mietkäufer wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN Mietkäufer erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Mietkäufer Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN Mietkäufer verpflichtet, den Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN Mietkäufer hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN Mietkäufer gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes durch, so ist der LG Vermieter damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand gleichwertig ist. Der LN Mietkäufer wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand und / oder das Nutzungsrecht an der Software unmittelbar auf den LG Vermieter überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LNMietkäufer, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Bei einer ersatzweise zu liefernden Software wird der Mietkäufer mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Nutzungsrecht an der Software in dem im Beschaffungsvertrag beschriebenen Umfang auf den Vermieter überträgt. Der LN Mietkäufer wird den LG Vermieter vor Austausch des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG Vermieter die Maschinennummer und / oder die Lizenznummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes und / oder der Software mitteilen. Der Leasingvertrag Mietkaufvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand und / oder der ersatzweise gelieferten Software unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes zurück zu gebenden Mietkaufgegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN Mietkäufer dem LG Vermieter eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: erstatten; indem die vereinbarten Zahlungen in diesem Fall um einen in einer Summe zu leistenden Betrag, der dieser Nutzungsentschädigung entspricht, erhöht werden. Die Zahlungsverpflichtung des LN Mietkäufers ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG Vermieters fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN Mietkäufer eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages Mietkaufvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG Vermieter wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN Mietkäufer einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem LeasingvertragMietkaufvertrag. Der LN Mietkäufer hat den LG Vermieter so zu stellen, wie er ohne Abschluß den Abschluss des Leasingvertrages Mietkaufvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages Mietkaufvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete vereinbarte Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG Vermieter zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis und / oder die Software-Lizenzgebühr werden auf die Verpflichtungen des LN Mietkäufers angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN Mietkäufers beim LG Vermieter eingehende Beträge werden dem LN Mietkäufer vergütet.
. 4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN Mietkäufer auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Mietkaufvertrag
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand und / oder das Nutzungsrecht an der Software unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangterlangt . Bei einer ersatzweise zu liefernden Software wird der LN mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Nutzungsrecht an der Software in dem im Beschaffungsvertrag beschriebenen Umfang auf den LG überträgt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer und / oder die Lizenznummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes und / oder der Software mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand und / oder der ersatzweise gelieferten Software unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis und / oder die Software-Lizenzgebühr werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Leasing Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass daß er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass daß der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass daß dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand und / oder das Nutzungsrecht an der Software unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Bei einer ersatzweise zu liefernden Software wird der LN mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Nutzungsrecht an der Software in dem im Beschaffungsvertrag beschriebenen Umfang auf den LG überträgt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer und / oder die Lizenznummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes und / oder der Software mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand und / oder der ersatzweise gelieferten Software unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass daß eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass daß sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis und / oder die Software-Lizenzgebühr werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Leasing Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie neu hergestellter Ware haften wir wie folgt:
a) Soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist, haften wir für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist Rechtsmängel für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Abweichend von Satz 1 gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, wenn ein Rechtsmangel vorliegt, der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu haltenin einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt auch im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie für die Ware übernommen haben.
b) Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ablieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung. Bei Übernahme der Ware hat eine Prüfung auf Transportschäden zu erfolgen.
c) Wir sind nach unserer Xxxx berechtigt, innerhalb angemessener Frist Mängel durch Nachbesserung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Wir sind berechtigt, solche Änderungen an der Ware durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird. Die betreffenden Teile sind auf unser Verlangen an uns zu senden. Die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Kosten tragen wir, sofern sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Erhöhen sich die Kosten dadurch, dass die Ware – falls der Besteller Endabnehmer ist - an einen anderen Ort, als die vereinbarte Lieferanschrift verbracht oder nicht bestimmungsgemäß verwendet wird oder – falls der Besteller Händler ist – die Ware außerhalb der EU verbracht oder nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, so sind die Mehrkosten von dem Besteller zu tragen. Maschinen oder Maschinenteile, die wir im Rahmen der Gewährleistung austauschen, reparieren oder ersetzen, unterliegen keiner gesonderten Gewährleistung. Die Gewährleistung für geleisteten Ersatz endet mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprünglich gelieferte Ware.
d) Schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl, kann der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder von der betreffenden Bestellung zurücktreten. Bei nur unerheblicher Minderung anteiligdes Xxxxx oder der Tauglichkeit der Ware ist der Rücktritt ausgeschlossen, verweigern kannebenso, wenn der Lieferant einem Besteller sich im Annahmeverzug befindet oder für den Mangel überwiegend verantwortlich ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aufgrund der Komplexität der Ware gegebenenfalls mehr als zwei Nachbesserungsversuche zur Mangelbeseitigung erforderlich sein können.
e) Xxxxxxx der Besteller uns gegenüber nicht den Rücktritt erklärt hat, sind wir auch nach Ablauf der vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag Besteller gesetzten Frist zur Erfüllung berechtigt.
f) Etwaige Schadens- oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind - außer im Falle des Vorsatzes oder der Geltendmachung groben Fahrlässigkeit – auf den Ersatz solcher Schäden oder Aufwendungen beschränkt, die typischerweise vorhersehbar waren.
g) Stellt sich heraus, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorlag, hat der Besteller die von Schadenersatz statt uns erbrachten Leistungen nach unseren jeweils zum Zeitpunkt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis Leistungserbringung gültigen allgemeinen Preise zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahrenvergüten. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung durch den LN hingegen nicht von Besteller entstehen. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung aufgehoben, es sei denn, der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstandenBesteller weist nach, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig Mangel nicht auf die Änderung zurückzuführen ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbarenZur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen oder Reparaturen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat uns der Besteller unentgeltlich die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewähren und auf unser Verlangen in angemessenem Umfang Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen; andernfalls sind wir von der Gewährleistungsverpflichtung befreit und der Besteller ist verpflichtet, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangtalle noch offenen Forderungen vollständig auszugleichen. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und Besteller ist verpflichtet, in zumutbarem Umfang Reparaturen nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigenunseren Anweisungen selbst vorzunehmen.
4.3 Hat j) Gerät der LN eine Minderung durchgesetztBesteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag in Verzug, tritt eine Anpassung so entbindet uns dies für die Dauer des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnenVerzugs von jeder Verpflichtung zur Gewährleistung.
4.4 Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütet.
4.5 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Sales Contracts
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann6.1 Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen Sache bei Gefahrübergang nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht Beschaffenheit hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös Beschaffenheit nicht vereinbart, ist diese die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Verbrauch gesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigengleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
4.3 Hat der LN eine Minderung durchgesetzt6.2 Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich wenn Dritte in Bezug auf die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch Sache keine oder nur die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnenvertraglich übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
4.4 Hat 6.3 Der Lieferant und der LN einen Rücktritt Käufer legen die Eigenschaften vertraglich ausdrücklich und gesondert fest. Mit der Angabe einer Beschaffenheit durch den Lieferanten gibt dieser keine Garantie für das Vorliegen oder Fehlen einer Eigenschaft ab. Vertretungsbefugt ist insoweit lediglich der Verhandlungsvertreter. Zusagen anderer Personen binden den Lieferanten nicht.
6.4 Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge kann der Lieferant nach seiner Xxxx den Mangel beseitigen oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt Nacherfüllung übernimmt der Leistung durchgesetztLieferant nur, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Leasingvertrag. Der LN hat den LG so zu stellen, wie er ohne Abschluß des Leasingvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages anfallenden Vertragskostensoweit sie im Einzelfall, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlenim Verhältnis zum Kaufpreis der Ware angemessen sind, keinesfalls aber über 150% des Warenwertes. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis sowie vom Lieferanten Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der Rückabwicklung mangelhaften Sache. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den LG zurückgezahlte Beträge vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernimmt der Lieferant nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
6.5 Ist der vorliegende Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung durch den Lieferanten, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Erkennbare Transportschäden sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich auf diesen Absatz (Ziff. 6.5) nicht berufen.
6.6 Die Verjährung für die Haftung für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung der zu liefernden neu hergestellten Sache, soweit nicht das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rücktrittsanspruch) längere Fristen vorschreibt. Der Rücktritt oder die Minderung sind unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der nach Erfüllungsanspruch verjährt ist und der Lieferant sich hierauf beruft. Davon unberührt bleibt die Haltung des Lieferanten aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführte Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen.
6.7 Im Übrigen ist jede weitere Haftung auf Schadensersatz, insbesondere die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner gilt die Haftungsbeschränkung nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Nicht beschränkt ist auch die Haftung für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden. Im Übrigen haftet der Lieferant bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach begrenzt auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN beim LG eingehende Beträge werden dem LN vergütetvertragstypisch vorhersehbar en Schaden, soweit nicht gemäß den vorstehenden Regelungen dieses Absatzes eine Haftungsbeschränkung bereits ausgeschlossen ist.
4.5 6.8 Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6.9 Ist ein Schaden sowohl auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung ein Verschulden des Lieferanten/Dritten durch, als auch auf ein Verschulden des Käufers zurückzuführen, muss sich der Käufer sein Mitverschulden anrechnen lassen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Verkauf Und Lieferungen
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 4.1. Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN Mietkäufer zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG Vermieter dem LN Mietkäufer nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 2.4 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG Vermieters gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 2.4 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG Vermieter unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN Mietkäufer wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN Mietkäufer erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz Schadensersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Mietkäufer Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz Schadensersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN Mietkäufer verpflichtet, den Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN Mietkäufer hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 4.2. Setzt der LN Mietkäufer gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes durch, so ist der LG Vermieter damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand gleichwertig ist. Der LN Mietkäufer wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG Vermieter überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LNMietkäufer, der den unmittelbaren Besitz erlangterlangt . Der LN Mietkäufer wird den LG Vermieter vor Austausch des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG Vermieter die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag Mietkaufvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN Mietkäufer dem LG Vermieter eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: erstatten, in dem die vereinbarten Zahlungen in diesem Fall um einen in einer Summe zu leistenden Betrag, der dieser Nutzungsentschädigung entspricht, erhöht werden. Die Zahlungsverpflichtung des LN Mietkäufers ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG Vermieters fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN Mietkäufer verlangen, dass eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages Mietkaufvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN Mietkäufer bis zum Austausch des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes tatsächlich Leasingraten Mietkaufraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten Mietkaufraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages Mietkaufvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.
4.3 4.3. Hat der LN Mietkäufer eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrages Mietkaufvertrages dahingehend ein, dass sich die vereinbarten Zahlungen entsprechend der Minderung der Anschaffungskosten ermäßigen. Der LG Vermieter wird bei der Berechnung der Ermäßigungsbeträge ihm durch die Minderung erwachsende Zinsvorteile anrechnen.
4.4 4.4. Hat der LN Mietkäufer einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz Schadensersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfallen mit der verbindlichen Feststellung der Ansprüche und Rechte die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem LeasingvertragMietkaufvertrag. Der LN Mietkäufer hat den LG Vermieter so zu stellen, wie er ohne Abschluß Abschluss des Leasingvertrages Mietkaufvertrages und die dadurch bedingte Beschaffung des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes stehen würde. Hiernach hat er die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes und die bis zur Aufhebung des Leasingvertrages Mietkaufvertrages anfallenden Vertragskosten, insbesondere die Finanzierungskosten zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Leasingpreis Mietkaufpreis sowie vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an den LG Vermieter zurückgezahlte Beträge auf den Kaufpreis werden auf die Verpflichtungen des LN Mietkäufers angerechnet. Vom Lieferanten nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des LN Mietkäufers beim LG Vermieter eingehende Beträge werden dem LN Mietkäufer vergütet.
4.5 4.5. Die Rückgewähr des Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes an den Lieferanten oder Dritte führt der LN Mietkäufer auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/Dritten durch.
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Samples: Mietkaufvertrag