Common use of Haftung für Sach- und Rechtsmängel Clause in Contracts

Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.

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Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass daß er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.

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Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 4.1. Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 2.4 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 2.4 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz Schadensersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz Schadensersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.

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Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN Mietkäufer zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG Vermieter dem LN Mietkäufer nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG Vermieter gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag Liefervertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG Vermieter unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN Mietkäufer wird darauf hingewiesen, dass daß er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN Mietkäufer erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Mietkäufer Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN Mietkäufer verpflichtet, den Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN Mietkäufer hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.

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Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 4.1. Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes Leasinggegenstan- des sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte er- brachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner sei- ner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem BeschaffungsvertragBe- schaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 2.6. genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter er- brachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 2.6. entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten verein- barten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis Rückabwicklungs- verhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen endgül- tigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtetver- pflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern versi- chern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.

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Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 4.1. Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass daß er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen. 4.2. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, daß der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, daß dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der den unmittelbaren Besitz erlangt. Der LN wird den LG vor Austausch des Leasinggegenstandes über die geplante Lieferung des Ersatzgegenstandes unterrichten und nach erfolgtem Austausch dem LG die Maschinennummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des Ersatzgegenstandes mitteilen. Der Leasingvertrag wird mit dem Ersatzgegenstand unverändert fortgesetzt, wenn dem Lieferanten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des zurückzugebenden Leasinggegenstandes nicht zusteht oder Nutzungsentschädigung nicht verlangt wird. Setzt der Lieferant einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung durch, hat der LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten und es gelten folgende Regelungen: Die Zahlungsverpflichtung des LN ist nach entsprechender Rechnungsstellung des LG fällig. Nach der Zahlung des Erstattungsbetrages kann der LN verlangen, daß eine fest vereinbarte oder kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der LN bis zum Austausch des Leasinggegenstandes tatsächlich Leasingraten gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die übrigen Bestimmungen des Leasingvertrages gelten im Verlängerungszeitraum unverändert fort. Wurde nur ein selbständig nutzungsfähiger Teil des Leasinggegenstandes getauscht, gilt das Vorstehende für diesen Teil des Leasinggegenstandes entsprechend. Statt der Verlängerung kann der LN eine vom LG nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen Leasinggegenstandes erzielten Netto-Verwertungserlöses verlangen, soweit sich dieser durch den Umstand der Nachlieferung erhöht hat. Ist eine Beteiligung des LN am Verwertungserlös vereinbart, ist diese bei der Bestimmung des dem LN gutzubringenden Betrages zu berücksichtigen.

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Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN Mietkäufer zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG Vermieter dem LN Mietkäufer nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG Vermieter gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag Liefervertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG Vermieter unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN Mietkäufer wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN Mietkäufer erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Mietkäufer Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN Mietkäufer verpflichtet, den Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN Mietkäufer hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.

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Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 4.1. Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes Mietkaufgegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN Mietkäufer zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG Vermieter dem LN Mietkäufer nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 2.4 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG Vermieters gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 2.4 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG Vermieter unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN Mietkäufer wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN Mietkäufer erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz Schadensersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Mietkäufer Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz Schadensersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN Mietkäufer verpflichtet, den Leasinggegenstand Mietkaufgegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN Mietkäufer hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.

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