Werkvertrag. 2.9.1 Werkverträge sind alle Leistungen, welche in dem von der Beratung gestellten Angebot mit der Kennung “wv-” beginnend gekennzeichnet sind.
Werkvertrag. Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinan- der unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt und voneinander unab- hängig abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teil- werke definiert, so kann der Auftragnehmer Teilwerke zur Teilabnahme vorstellen. Beinhaltet der Werkvertrag u. a. die Erstellung eines Kon- zeptes für die Entwicklung oder Ausprägung (Customizing) einer Softwarelösung, findet dafür eine getrennte Abnahme statt. Der Auftraggeber hat die Abnahme schriftlich gegen- über dem Auftragnehmer zu erklären. Die Realisierungsphase eines Projektes beginnt erst nach der Abnahme des jeweiligen Konzeptes durch den Auftrag- geber. Verlangt der Auftraggeber konzeptionelle Änderungen nach Durchführung der Abnahme des jeweiligen Konzeptes, ist hierin der Wunsch nach Leistungsänderung gemäß Ziffer. 4 zu sehen. Für Herstellung, Anpassung und Customizing von Software gelten folgende Regeln: Hat der Auftragnehmer die von ihm zu erbringende Leis- tung/Teilleistung vollständig erbracht, stellt er das Leis- tungsergebnis dem Auftraggeber zur Abnahme/ Teilab- nahme vor. Der Auftraggeber hat das Leistungsergebnis in- nerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen vollständig zu prü- fen und gegenüber dem Auftragnehmer entweder schriftlich die Abnahme/Teilabnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine Äußerung durch den Auftraggeber, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/ teilabge- nommen. Mängel, die eine Nutzung des Leistungsergeb- nisses nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abname/Teilabnahme. Hat der Auftraggeber eine schriftliche Mängelliste fristge- mäß übergeben, beseitigt der Auftragnehmer die in dieser Mängelliste aufgeführten Fehler und stellt das Leistungs- ergebnis erneut zur Abnahme/Teilabnahme bereit. Der Auftraggeber überprüft das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen. Sind die nach dem ersten Abnahmeversuch/Teilabnahmeversuch schriftlich gerüg- ten Fehler beseitigt und treten keine neuen Fehler auf, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses ganz oder teil- weise verhindern, hat der Auftraggeber innerhalb dieser neuen Abnahmefrist/ Teilabnahmefrist die Abnahme/Teil- abnahme schriftlich zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser neuen Abnahmefrist keine Äuße- rung durch den Auftraggeber, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/teilabgenommen. Xxxxxx, die nicht zur Verweigerung der Abnahme bere...
Werkvertrag. Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag: Schweizerisches Obligationenrecht «Werkvertrag» Option: zusätzlich werden (situativ) vereinbart: • SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten. • SIA Norm 118/331 Allg. Bedingungen für Fenster.
Werkvertrag. (1) Die bbg leistet Gewähr dafür, dass Installations- und Konfigurationsleistungen frei von Mängeln sind. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ist die bbg insbesondere verpflichtet, Fehlermeldungen nachzugehen und Mängel zu beseitigen (Nachbesserung). Die bbg ist berechtigt, statt der Nachbesserung die Ersatzlieferung zu wählen.
Werkvertrag. Ein Werkvertrag gemäß § 1151 ABGB entsteht, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Es handelt sich um ein zweiseitig verpflichtendes (synallagmatisches) Rechtsgeschäft. Die synallagmatischen Leistungspflichten sind stets Hauptleistungspflichten, ihretwegen wird der Vertrag überhaupt geschlossen. Bei einem Werkvertrag haftet der Werkunternehmer für einen bestimmten Erfolg. Leistungspflichten und Erfolgszusage sind wesentliche Bestandteile des Werkvertrages.
Werkvertrag. Für Werkverträge gilt folgendes
Werkvertrag. 1. Das Vertragsstatut des Werkvertrages Das Vertragsstatut von Werk- und Architektenverträgen1, die nach dem 17.12.2009 abgeschlossen worden sind (Art. 28 Rom I-VO), richtet sich nach 6.382 1 Architektenverträge sind nach der st. Rspr. des BGH Werkverträge, vgl. etwa Xxxxxx, in: Messerschmidt/Voit (Hrsg.), Privates Baurecht, 2. Aufl. (2012), Abschnitt C Rz. 27 der Rom I-VO (vgl. oben Rz. 1.53)1. Vorrangig ist das Recht maßgeblich, das die Parteien ausdrücklich (vgl. oben Rz. 2.1–2.63) oder konkludent (vgl. oben Rz. 2.64–2.112) gewählt haben (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO)2. Die Rechtswahl kann auch nachträglich erfolgen (vgl. oben Rz. 2.113–2.121). 6.383 Die konkludente Rechtswahl ist in der Praxis von besonderer Bedeutung, weil die Parteien häufig keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben. Als In- dizien für eine konkludente Rechtswahl in Bau- und Architektenverträgen können die folgenden Umstände bedeutsam sein3: Vereinbarung eines aus- schließlichen Gerichtsstandes4, Vereinbarung der VOB/B5, Verwendung von Formularen oder Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die an einer bestimmten Rechtsordnung orientiert sind6. 6.384 Verhandeln die Parteien im Prozess übereinstimmend nach einer Rechtsord- nung, in der forensischen Praxis häufig ohne Rücksicht auf ein möglicherweise maßgebliches ausländisches Vertragsstatut, hat die Rechtsprechung der deut- schen Gerichte zu Art. 27 ff. EGBGB aF dieses Verhalten als nachträgliche kon-
Werkvertrag. Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die zu er- bringenden Leistungen vertragsgemäß ausgeführt wer- den. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auf- traggebers beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Erklä- rung der Abnahme durch den Auftraggeber oder im Falle des Abnahmeverzuges mit dem Ablauf der in Ziffer 6, Abs. b genannten zusätzlichen Abnahmefrist. Der Auftraggeber wird auftretende Xxxxxx in nachvollzieh- barer Form unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. Soweit Nutzungsbeschränkungen o- der Fehler durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die bestehende Systemumgebung beim Auftraggeber (mit) verursacht sind oder sein können, besteht keine Haftung des Auftrag- nehmers, solange und soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass diese für das Auftreten des Fehlers nicht ursächlich sind. Zusätzliche Leistungen, die der Auftrag- nehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechts- mängel aufgrund von Beanstandungen des Auftragge- bers erbringt, werden gemäß der jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste des Auftragnehmers in Rechnung gestellt, sofern sich diese Beanstandungen als unberech- tigt herausstellen. Der Auftragnehmer kann in erster Linie durch Nacherfül- lung Gewähr leisten. Der Auftraggeber wird den Auftrag- nehmer im erforderlichen Umfang bei der Fehlerbeseiti- gung unterstützen. Falls die Nachbesserung - gegebe- nenfalls nach mehreren Versuchen - fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, unter den gesetzlichen Voraus- setzungen die Vergütung zu mindern, oder vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rechte im Rahmen der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sind ausgeschlossen. Auf- wendungen für eine Mängelbeseitigung durch Dritte so- wie Vertragskosten schuldet der Auftragnehmer nicht.
Werkvertrag. Der Werkvertrag ist eine häufige Vertragsform. Bei diesem Vertrag verpflichtet sich ein Unternehmer für einen Kunden etwas herzustellen. Bei einem Kaufvertrag ist der Gegenstand (das Werk) bereits vorhanden und muss nicht erstellt werden. Das ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag.
Werkvertrag. Werkvertrag im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jeder Vertrag, in dessen Rahmen ein bestimmtes Leistungsergebnis herbeigeführt wird bzw. ein Werk auf der Basis der Spezifikation des Einzelvertrages hergestellt wird. Darunter fällt insbesondere die Erstellung von Entwicklungs- und Anwendungsdokumentation.