Werkvertrag Musterklauseln

Werkvertrag. 21 Beim Werkvertrag (vgl § 1151 Abs 1 Satz 2, §§ 1165 ff ABGB) verpflichtet sich der Werk- unternehmer für den Auftraggeber (Werkbesteller) „ein Werk“ in persönlicher Selbstän- digkeit herzustellen. Der Vertrag ist erst dann erfüllt, wenn das bestellte Werk vollendet, also der „Erfolg“ eingetreten ist (Zielschuldverhältnis). Erst dann gebührt dem Werkunternehmer „Werklohn“. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) ist somit darauf abzustellen, dass der Werkvertrag, wie gesagt, ein Zielschuldverhältnis darstellt, dh dass ein bestimmtes Arbeits- ergebnis (zB eine bestimmte Gartenmauer oder ein in seinen Funktionen definiertes EDV-Pro- gramm herzustellen) vereinbart ist, und nicht die Tätigkeit an sich (zB Tätigkeit als Maurer oder als EDV-Programmierer). Zudem ist das Fehlen von persönlicher Abhängigkeit we- sentlich. An sich schließen Zielschuldverhältnis und persönliche Abhängigkeit einander von vornherein aus, dh sie können in der Regel nicht zusammen vorliegen. In der Praxis wird aber mitunter versucht, den Arbeitsvertrag (und damit die Anwendung des Arbeitsrechts) durch entsprechende Vereinbarungen zu umgehen, sodass sich auch bei scheinbarem Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses der „Kontrollblick“ darauf lohnt, ob die näheren Umstände der Leistungserbringung auf persönliche Abhängigkeit hindeuten. Kennzeichnend kann hierfür der Grad der Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Vertrag sein. Also: Ist bereits durch den Vertrag klar bezeichnet, was konkret zu leisten ist? Dies deutet auf einen „echten“ Werkvertrag hin. Oder wird der Leistungsinhalt erst bei der Abwicklung durch Weisungen konkretisiert? Dies spricht für einen Dienst- vertrag (Arbeitsvertrag). Das Unternehmerrisiko liegt ganz beim Werkunternehmer. Ihn kennzeichnet seine persönliche und zumeist auch wirtschaftliche Selbständigkeit. Daher gelten die arbeitsrecht- lichen Schutzbestimmungen für ihn nicht. Werkverträge können aber arbeitnehmerähnli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (siehe im Folgenden unter Rz 31 f) zu Grunde liegen. 22 Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht für Werkunternehmer idR nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dabei kommt es darauf an, ob seine Tätigkeit auf einer Gewerbeberechtigung beruht (sog „alter“ Selbständiger) oder nicht (sog „neuer“ Selbständiger). Dabei gilt im Einzelnen: ⚫ „Alte“ Selbständige sind gewerblich selbständig Erwerbstätige, die infolge ihrer Mit- gliedschaft bei einer Wirtschaftskammer (WK) der Pflichtversicher...
Werkvertrag. 2.9.1 Werkverträge sind alle Leistungen, welche in dem von der Beratung gestellten Angebot mit der Kennung “wv-” beginnend gekennzeichnet sind. 2.9.2 Die Beratung hat das im Angebot genauer definierte Werk spätestens bis zum im Angebot vereinbarten Datum abnahmereif und mängelfrei herzustellen. 2.9.3 Jede Leistung, welche nicht ausdrücklich und im Detail im Angebot definiert ist, wird als “Change Request” kategorisiert und gesondert in Rechnung gestellt. 2.9.4 Nach Herstellung des Werkes hat die Beratung unverzüglich gegenüber dem Kunden die Abnahmereife anzuzeigen. 2.9.5 Die Werkleistung, gilt als abgenommen, sobald der Kunde sie produktiv nutzt oder er innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Abnahmereife gemäß 2.9.4. keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist. 2.9.6 Alle Leistungen, welche als Werkverträge erbracht werden, finden aufgrund der agilen Vorgehensweise im Rahmen von agilen Projekten statt. Die Leistungen werden grundsätzlich nach Aufwand abgerechnet, was sich aus der agilen Natur der Projekte ergibt. Soweit die Parteien im Rahmen eines agilen Projekts zusammenarbeiten, ergibt sich aus der Natur des agilen Vorgehens der Parteien, dass die Beseitigung von Mängeln durch die Beratung jeweils im Rahmen künftiger Sprints und der von der Beratung bereitgestellten und vom Kunden bezahlten Kapazitäten erfolgt. Eine kostenlose Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen.
Werkvertrag. Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag: • Schweizerisches Obligationenrecht „Werkvertrag“ • Option: zusätzlich werden (situativ) vereinbart: SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bau- arbeiten SIA Norm 118/ 331 Allg. Bedingungen für Fenster
Werkvertrag. Bei Werkverträgen ist die Leistung im Auftrags- bzw. Leistungsverzeichnis abschließend beschrieben. Der Abschnitt „Produktgewährleistung“, Unterabschnitt „Geräte“ gilt entsprechend. Die Selbstvornahme ist ausgeschlossen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden (Besteller) unberührt, insbesondere das Recht des Kunden (Besteller), bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Preis zu mindern oder vom Auftrag zurückzutreten.
Werkvertrag. Ein Werkvertrag gemäß § 1151 ABGB entsteht, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Es handelt sich um ein zweiseitig verpflichtendes (synallagmatisches) Rechtsgeschäft. Die synallagmatischen Leistungspflichten sind stets Hauptleistungspflichten, ihretwegen wird der Vertrag überhaupt geschlossen. Bei einem Werkvertrag haftet der Werkunternehmer für einen bestimmten Erfolg. Leistungspflichten und Erfolgszusage sind wesentliche Bestandteile des Werkvertrages.
Werkvertrag. 1. Das Vertragsstatut des Werkvertrages Das Vertragsstatut von Werk- und Architektenverträgen1, die nach dem 17.12.2009 abgeschlossen worden sind (Art. 28 Rom I-VO), richtet sich nach 6.382 1 Architektenverträge sind nach der st. Rspr. des BGH Werkverträge, vgl. etwa Xxxxxx, in: Messerschmidt/Voit (Hrsg.), Privates Baurecht, 2. Aufl. (2012), Abschnitt C Rz. 27 der Rom I-VO (vgl. oben Rz. 1.53)1. Vorrangig ist das Recht maßgeblich, das die Parteien ausdrücklich (vgl. oben Rz. 2.1–2.63) oder konkludent (vgl. oben Rz. 2.64–2.112) gewählt haben (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO)2. Die Rechtswahl kann auch nachträglich erfolgen (vgl. oben Rz. 2.113–2.121). 6.383 Die konkludente Rechtswahl ist in der Praxis von besonderer Bedeutung, weil die Parteien häufig keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben. Als In- dizien für eine konkludente Rechtswahl in Bau- und Architektenverträgen können die folgenden Umstände bedeutsam sein3: Vereinbarung eines aus- schließlichen Gerichtsstandes4, Vereinbarung der VOB/B5, Verwendung von Formularen oder Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die an einer bestimmten Rechtsordnung orientiert sind6. 6.384 Verhandeln die Parteien im Prozess übereinstimmend nach einer Rechtsord- nung, in der forensischen Praxis häufig ohne Rücksicht auf ein möglicherweise maßgebliches ausländisches Vertragsstatut, hat die Rechtsprechung der deut- schen Gerichte zu Art. 27 ff. EGBGB aF dieses Verhalten als nachträgliche kon-
Werkvertrag. Der Werkvertrag ist eine häufige Vertragsform. Bei diesem Vertrag verpflichtet sich ein Unternehmer für einen Kunden etwas herzustellen. Bei einem Kaufvertrag ist der Gegenstand (das Werk) bereits vorhanden und muss nicht erstellt werden. Das ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag.
Werkvertrag. Die mit Unterschrift bestätigten Protokolle der Offertbereinigungen.
Werkvertrag. Werkvertrag im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jeder Vertrag, in dessen Rahmen ein bestimmtes Leistungsergebnis herbeigeführt wird bzw. ein Werk auf der Basis der Spezifikation des Einzelvertrages hergestellt wird. Darunter fällt insbesondere die Erstellung von DV- Programmen in Quellenprogramm- und Objektprogramm-Form nebst Entwicklungs- und Anwendungsdokumentation.
Werkvertrag a) Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der erfolgten Abnahme auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teilabnahmen, sofern diese aufgrund der Art und Beschaffenheit des Werkes herbeigeführt werden können. b) Das Werk gilt gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn wir dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Nennung mindestens eines Mangels verweigert hat. c) Die Inbetriebnahme steht einer Abnahme gleich. Pfalz-Alarm GmbH Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxxxxx Geschäftsführer Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Telefon: 0 63 01 / 3 20 14 - 0 Telefax: 0 63 01 / 3 20 14 - 9 E-Mail: xxxx@xxxxx-xxxxx.xx Volksbank Kaiserslautern eG IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT: XXXXXX00XX0 Sparkasse Kaiserslautern IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT: XXXXXX00XXX HRB KL 4104 Steuernummer 19/657/12486 USt.Id.-Nr. DE814275593 (u.U. mit Montageverpflichtung) zustande gekommen, so tritt der Gefahrübergang mit Übergabe der Sache an den Kunden ein 1. Wir versenden auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Xxxx von Versandart und Versandweg liegt bei uns. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, gelieferte Xxxx im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.