Werkvertrag Musterklauseln
Werkvertrag. 2.9.1 Werkverträge sind alle Leistungen, welche in dem von der Beratung gestellten Angebot mit der Kennung “wv-” beginnend gekennzeichnet sind.
2.9.2 Die Beratung hat das im Angebot genauer definierte Werk spätestens bis zum im Angebot vereinbarten Datum abnahmereif und mängelfrei herzustellen.
2.9.3 Jede Leistung, welche nicht ausdrücklich und im Detail im Angebot definiert ist, wird als “Change Request” kategorisiert und gesondert in Rechnung gestellt.
2.9.4 Nach Herstellung des Werkes hat die Beratung unverzüglich gegenüber dem Kunden die Abnahmereife anzuzeigen.
2.9.5 Die Werkleistung, gilt als abgenommen, sobald der Kunde sie produktiv nutzt oder er innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Abnahmereife gemäß 2.9.4. keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist.
2.9.6 Alle Leistungen, welche als Werkverträge erbracht werden, finden aufgrund der agilen Vorgehensweise im Rahmen von agilen Projekten statt. Die Leistungen werden grundsätzlich nach Aufwand abgerechnet, was sich aus der agilen Natur der Projekte ergibt. Soweit die Parteien im Rahmen eines agilen Projekts zusammenarbeiten, ergibt sich aus der Natur des agilen Vorgehens der Parteien, dass die Beseitigung von Mängeln durch die Beratung jeweils im Rahmen künftiger Sprints und der von der Beratung bereitgestellten und vom Kunden bezahlten Kapazitäten erfolgt. Eine kostenlose Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen.
Werkvertrag. Für Werkverträge gilt folgendes
(1) Hat ein Werkvertrag mehrere, voneinander unabhängig nutzbare Einzel- werke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt und voneinander unabhängig abgenommen.
(2) Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann die DVGW S&C Teilwerke zur Teilabnahme vorstellen. Beinhaltet der Werkvertrag u. a. die Erstellung eines Konzeptes für die Entwicklung oder Ausprägung (Customizing) einer Softwarelösung, findet dafür eine getrennte Abnahme statt. Der Auftraggeber hat die Abnahme schriftlich gegenüber der DVGW S&C zu erklären. Die Realisierungsphase eines Projektes beginnt erst nach der Abnahme des jeweiligen Konzeptes.
(3) Verlangt der Auftraggeber konzeptionelle Änderungen nach Durchführung der Abnahme des jeweiligen Konzeptes, ist hierin der Wunsch nach Ver- tragsänderung gemäß Änderungsverfahren (vgl. dazu Ziffer 8) zu sehen.
(4.1) Hat die DVGW S&C die von ihr zu erbringende Leistung/Teilleistung vollständig erbracht, stellt sie das Leistungsergebnis dem Auftraggeber zur Abnahme/Teilabnahme vor („Vorstellung zur Abnahme“).
(4.2) Die Abnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Vorstellung zur Abnahme beginnt. Die Funktionsüberprüfung folgt den im „Erstellungs- schein/Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Modalitäten. Auf Verlangen der DVGW S&C oder des Auftraggebers wird, wenn nötig, die Abnahmefrist gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum angemessen verlängert.
(4.3) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine unverzügliche schriftliche Abnahme durch den Auftraggeber, kann ihm die DVGW S&C eine vierwöchige Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Kann der Auftraggeber innerhalb dieser vierwöchigen Frist die Verweigerung der Abnahme nicht spezifizieren, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/ teilabgenommen. Während der Funktionsüberprüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen des Leistungsergebnisses von den vertraglich festgelegten Anforderungen, sowie sonstige Mängel, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme/Teilabnahme.
(4.4) Hat der Auftraggeber eine schriftliche Mängelliste fristgemäß über- geben, beseitigt der DVGW S&C die in dieser Mängelliste aufgeführten ...
Werkvertrag. Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag: • Schweizerisches Obligationenrecht „Werkvertrag“ • Option: zusätzlich werden (situativ) vereinbart: SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bau- arbeiten SIA Norm 118/ 331 Allg. Bedingungen für Fenster
Werkvertrag. 1165. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Ver- antwortung ausführen zu lassen. § 1166. Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu lie- fern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten. § 1167. Bei wesentlichen Mängeln, welche das Werk unbrauchbar machen oder der ausdrückli- chen Bedingung zuwiderlaufen, kann der Besteller vom Vertrage abgehen. Will er das nicht oder sind die Mängel weder wesentlich noch gegen die ausdrückliche Bedingung, so kann er die Ver- besserung, falls diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, oder eine an- gemessene Minderung des Entgelts fordern. Zur Verbesserung muß er dem Unternehmer eine angemessene Frist setzen, mit der Erklärung, daß er nach deren Ablauf die Verbesserung ableh- ne. Im übrigen kommen die für die Gewährleistung bei entgeltlichen Verträgen überhaupt gegebe- nen Vorschriften zur Anwendung.
(1) Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Be- stellers liegen daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unter- bleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben ab- sichtlich versäumt hat. Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers, so ist der Unternehmer auch berechtigt, ihm zu Nachholung eine angemessenen Frist zu setzen mit der Er- klärung ,daß nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte. Fürsorgepflicht. § 1169. Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäß Anwendung. Entrichtung des Entgelts.
(1) Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für sei- ne Richtigkeit zugrunde gelegt, so kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern.
(2) Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so kann der Besteller unter angemesse...
Werkvertrag. Bei Werkverträgen ist die Leistung im Auftrags- bzw. Leistungsverzeichnis abschließend beschrieben. Der Abschnitt „Produktgewährleistung“, Unterabschnitt „Geräte“ gilt entsprechend. Die Selbstvornahme ist ausgeschlossen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden (Besteller) unberührt, insbesondere das Recht des Kunden (Besteller), bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Preis zu mindern oder vom Auftrag zurückzutreten.
Werkvertrag. Ein Werkvertrag gemäß § 1151 ABGB entsteht, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Es handelt sich um ein zweiseitig verpflichtendes (synallagmatisches) Rechtsgeschäft. Die synallagmatischen Leistungspflichten sind stets Hauptleistungspflichten, ihretwegen wird der Vertrag überhaupt geschlossen. Bei einem Werkvertrag haftet der Werkunternehmer für einen bestimmten Erfolg. Leistungspflichten und Erfolgszusage sind wesentliche Bestandteile des Werkvertrages.
Werkvertrag. 1. Das Vertragsstatut des Werkvertrages Das Vertragsstatut von Werk- und Architektenverträgen1, die nach dem 17.12.2009 abgeschlossen worden sind (Art. 28 Rom I-VO), richtet sich nach 6.382 1 Architektenverträge sind nach der st. Rspr. des BGH Werkverträge, vgl. etwa ▇▇▇▇▇▇, in: Messerschmidt/Voit (Hrsg.), Privates Baurecht, 2. Aufl. (2012), Abschnitt C Rz. 27 der Rom I-VO (vgl. oben Rz. 1.53)1. Vorrangig ist das Recht maßgeblich, das die Parteien ausdrücklich (vgl. oben Rz. 2.1–2.63) oder konkludent (vgl. oben Rz. 2.64–2.112) gewählt haben (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO)2. Die Rechtswahl kann auch nachträglich erfolgen (vgl. oben Rz. 2.113–2.121). 6.383 Die konkludente Rechtswahl ist in der Praxis von besonderer Bedeutung, weil die Parteien häufig keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben. Als In- dizien für eine konkludente Rechtswahl in Bau- und Architektenverträgen können die folgenden Umstände bedeutsam sein3: Vereinbarung eines aus- schließlichen Gerichtsstandes4, Vereinbarung der VOB/B5, Verwendung von Formularen oder Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die an einer bestimmten Rechtsordnung orientiert sind6. 6.384 Verhandeln die Parteien im Prozess übereinstimmend nach einer Rechtsord- nung, in der forensischen Praxis häufig ohne Rücksicht auf ein möglicherweise maßgebliches ausländisches Vertragsstatut, hat die Rechtsprechung der deut- schen Gerichte zu Art. 27 ff. EGBGB aF dieses Verhalten als nachträgliche kon-
Werkvertrag. Werkvertrag im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jeder Vertrag, in dessen Rahmen ein bestimmtes Leistungsergebnis herbeigeführt wird bzw. ein Werk auf der Basis der Spezifikation des Einzelvertrages hergestellt wird. Darunter fällt insbesondere die Erstellung von Entwicklungs- und Anwendungsdokumentation.
Werkvertrag. 21 Beim Werkvertrag (vgl § 1151 Abs 1 Satz 2, §§ 1165 ff ABGB) verpflichtet sich der Werk- unternehmer für den Auftraggeber (Werkbesteller) „ein Werk“ in persönlicher Selbstän- digkeit herzustellen. Der Vertrag ist erst dann erfüllt, wenn das bestellte Werk vollendet, also der „Erfolg“ eingetreten ist (Zielschuldverhältnis). Erst dann gebührt dem Werkunternehmer „Werklohn“. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) ist somit darauf abzustellen, dass der Werkvertrag, wie gesagt, ein Zielschuldverhältnis darstellt, dh dass ein bestimmtes Arbeits- ergebnis (zB eine bestimmte Gartenmauer oder ein in seinen Funktionen definiertes EDV-Pro- gramm herzustellen) vereinbart ist, und nicht die Tätigkeit an sich (zB Tätigkeit als Maurer oder als EDV-Programmierer). Zudem ist das Fehlen von persönlicher Abhängigkeit we- sentlich. An sich schließen Zielschuldverhältnis und persönliche Abhängigkeit einander von vornherein aus, dh sie können in der Regel nicht zusammen vorliegen. In der Praxis wird aber mitunter versucht, den Arbeitsvertrag (und damit die Anwendung des Arbeitsrechts) durch entsprechende Vereinbarungen zu umgehen, sodass sich auch bei scheinbarem Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses der „Kontrollblick“ darauf lohnt, ob die näheren Umstände der Leistungserbringung auf persönliche Abhängigkeit hindeuten. Kennzeichnend kann hierfür der Grad der Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Vertrag sein. Also: Ist bereits durch den Vertrag klar bezeichnet, was konkret zu leisten ist? Dies deutet auf einen „echten“ Werkvertrag hin. Oder wird der Leistungsinhalt erst bei der Abwicklung durch Weisungen konkretisiert? Dies spricht für einen Dienst- vertrag (Arbeitsvertrag). Das Unternehmerrisiko liegt ganz beim Werkunternehmer. Ihn kennzeichnet seine persönliche und zumeist auch wirtschaftliche Selbständigkeit. Daher gelten die arbeitsrecht- lichen Schutzbestimmungen für ihn nicht. Werkverträge können aber arbeitnehmerähnli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (siehe im Folgenden unter Rz 31 f) zu Grunde liegen. 22 Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht für Werkunternehmer idR nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dabei kommt es darauf an, ob seine Tätigkeit auf einer Gewerbeberechtigung beruht (sog „alter“ Selbständiger) oder nicht (sog „neuer“ Selbständiger). Dabei gilt im Einzelnen: ⚫ „Alte“ Selbständige sind gewerblich selbständig Erwerbstätige, die infolge ihrer Mit- gliedschaft bei einer Wirtschaftskammer (WK) der Pflichtversicher...
Werkvertrag. Der Werkvertrag ist eine häufige Vertragsform. Bei diesem Vertrag verpflichtet sich ein Unternehmer für einen Kunden etwas . Bei einem ist der Gegenstand (das Werk) bereits und muss nicht werden. Das ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag.
