Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 7.1. Die Sachmängelhaftung für Leistungen von GLI Business Solutions richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. 7.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. 7.3. Dem Kunden ist bekannt, dass das Funktionieren einer Software von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt. GLI Business Solution übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der Software gemäß der dem Kunde überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet GLI Business Solutions keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen. 7.4. Hat der Kunde selbst oder durch einen Dritten Änderungen an der Software vornehmen lassen, kann er sich auf einen Mangel der Software nicht berufen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Änderungen nicht zur Mangelhaftigkeit der Software geführt haben. 7.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Software unmittelbar nach Übergabe und vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testen. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde GLI Business Solutions unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt. 7.6. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. 7.7. Der vorstehende Absatz gilt auch, wenn GLI Business Solutions Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens GLI Business Solution zum Download. 7.8. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von GLI Business Solution innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Xxxx von GLI Business Solution durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Die Mängelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist GLI Business Solutions berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben. Der Kunde unterstützt GLI Business Solution bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 7.9. Im Falle der Ersatzlieferung ist GLI Business Solutions auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn dies ist für den Anwender unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit. 7.10. Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an GLI Business Solutions zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten. 7.11. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Xxxx den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach Ziff. 6 dieser Bedingungen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus. 7.12. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn GLI Business Solutions hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von GLI Business Solutions verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. 7.13. Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von GLI Business Solutions erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von GLI Business Solutions erforderlich wurden, so hat der Kunde diese Leistungen zu vergüten und die GLI Business Solutions entstandenen Kosten zu erstatten. 7.14. Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt - außer im Fall von Schadensersatzansprüchen - 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des Hotfixes, Servicepacks oder der neuen Programmversion zu laufen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 7.114.1 Ansprüche von KTY wegen Mängeln verjähren in 3 Jahren, wenn das anwendbare Recht keine längeren Fristen vorsieht. Die Sachmängelhaftung für Leistungen Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei direkter Lieferung an Kunden von GLI Business Solutions richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
7.3. Dem Kunden ist bekannt, dass das Funktionieren einer Software von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt. GLI Business Solution übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der Software gemäß der dem Kunde überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet GLI Business Solutions keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen.
7.4. Hat der Kunde selbst oder durch einen Dritten Änderungen an der Software vornehmen lassen, kann er sich auf einen Mangel der Software nicht berufen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Änderungen nicht zur Mangelhaftigkeit der Software geführt haben.
7.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Software unmittelbar nach Übergabe und vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testen. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde GLI Business Solutions unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt.
7.6. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
7.7. Der vorstehende Absatz gilt auch, wenn GLI Business Solutions Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens GLI Business Solution zum Download.
7.8. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von GLI Business Solution innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend KTY beginnt sie mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung Abnahme durch den Kunden behobenvon KTY.
14.2 Spezifikationen im Hinblick auf die Lieferung des Lieferanten stellen keine abschließende Beschaffenheitsvereinbarung dar. Dies geschieht Gleiches gilt für die Eigenschaften der vom Lieferanten vorgelegten Muster hinsichtlich Material und Verarbeitung.
14.3 Mängel, die vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Verjährungsfrist auftreten, wird der Lieferant auf seine Kosten nach Xxxx von GLI Business Solution durch die Beseitigung des Mangels KTY entweder beseitigen ("Nachbesserung") oder durch eine mangelfreie Lieferung ("Nachlieferung") ersetzen. Dies gilt auch für eine Lieferung, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. KTY wird die Xxxx nach billigem Ermessen treffen. Nachbesserung und Nachlieferung werden gemeinsam "Nacherfüllung" genannt. Der Lieferant trägt die für die Nacherfüllung notwendigen Kosten, insbesondere die Transport-, Fahrt-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Kosten für Ein- und Ausbau.
14.4 Wird infolge mangelhafter Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Die Mängelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt eine Gesamtüberprüfung erforderlich, die das erforderliche Maß der Mangel Eingangsprüfung übersteigt, hat der Lieferant KTY die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist GLI Business Solutions berechtigt, den hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.
14.5 Soweit der Lieferant einen von ihm anerkannten Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions-Nacherfüllung beseitigt hat, Update- und Upgrade-Planung beginnt die Verjährungsfrist für Mängel der Nacherfüllung insoweit gemäß 14.1 mit dem Gefahrübergang neu zu behebenlaufen. Der Kunde unterstützt GLI Business Solution Bei Nacherfüllung bei einem Kunden von KTY beginnt die Verjährungsfrist mit der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur VerfügungAbnahme durch den Kunden von KTY neu zu laufen.
7.9. Im Falle der Ersatzlieferung ist GLI Business Solutions auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn dies ist für den Anwender unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.
7.10. Sofern 14.6 Schlägt die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an GLI Business Solutions zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.
7.11. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden Nacherfüllung fehl oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehender Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug, kann der Anwender nach seiner Xxxx den Kaufpreis herabsetzen (mindern), KTY vom Vertrag zurücktretenganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten oder Minderung verlangen oder auf Kosten des Lieferanten die Nacherfüllung selbst vornehmen oder vornehmen lassen und Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach Ziff. 6 dieser Bedingungen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
7.12. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn GLI Business Solutions hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von GLI Business Solutions verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
7.13. Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von GLI Business Solutions erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von GLI Business Solutions erforderlich wurden, so hat der Kunde diese Leistungen zu vergüten und die GLI Business Solutions entstandenen Kosten zu erstatten.
7.14. Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt - außer im Fall von Schadensersatzansprüchen - 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des Hotfixes, Servicepacks oder der neuen Programmversion zu laufen.Regelung in
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Samples: Einkaufsbedingungen
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 7.17.1 COLLINOR leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit (Abschnitt 2.1) der COLLIN- OR Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Auftraggeber (Abschnitt 2) keine Rechte Dritter entgegenstehen.
7.2 COLLINOR leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass COLLINOR nach ihrer Xxxx dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Soft- warestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Sachmängelhaftung für Leistungen von GLI Business Solutions richtet sichMangel- beseitigung kann auch darin bestehen, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen dass COLLINOR dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswir- kungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechts- mängeln leistet COLLINOR Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungs- möglichkeit an der gelieferten COLLINOR Software oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger COLLINOR Software verschafft. Der Auftraggeber muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei 7.3 Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
7.3. Dem Kunden ist bekannt, dass das Funktionieren einer Software von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt. GLI Business Solution übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der Software gemäß der dem Kunde überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet GLI Business Solutions keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke vom Auftraggeber zu überzeugen.
7.4. Hat der Kunde selbst oder durch einen Dritten Änderungen an der Software vornehmen lassensetzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er sich auf einen Mangel der Software nicht berufen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass vom Vertrag zurücktreten oder die Änderungen nicht zur Mangelhaftigkeit der Software geführt haben.
7.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Software unmittelbar nach Übergabe und vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testenVergütung mindern. Die Voraussetzungen der Abschnitte 11.1 und 11.5 sind bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde GLI Business Solutions unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Nachfristsetzung zu erfüllen. Schadensersatz oder Ersatz ver- geblicher Aufwendungen wegen eines Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt.
7.6. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
7.7. Der vorstehende Absatz gilt auch, wenn GLI Business Solutions Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens GLI Business Solution zum Download.
7.8. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von GLI Business Solution innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Xxxx von GLI Business Solution durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Die Mängelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist GLI Business Solutions berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates leistet COLLIN- OR im Rahmen der in Abschnitt 8 festgelegten Grenzen.
7.4 Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Abschnit- ten 7.1 bis 7.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der COLLINOR Software. Dies gilt auch xẍx Xxxxxẍxxx aus Rücktritt und Minderung gemäß Abschnitt 7.3 Satz 1. Die Ver- kürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens COLLINOR, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
7.5 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abschnitt 7.4 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn COLLINOR im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange ge- hemmt, bis COLLINOR das Ergebnis ihrer Versions-Prüfung dem Auftrag- geber mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
7.6 Erbringt COLLINOR Leistungen bei Fehlersuche oder -besei- tigung, Update- und Upgrade-Planung ohne hierzu verpflichtet zu behebensein, so kann COLLINOR eine Vergütung gemäß Abschnitt 11.7 verlangen. Der Kunde unterstützt GLI Business Solution Dies gilt insbeson- dere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder COLLINOR nicht zuzuordnen ist, oder wenn die COLLINOR Software nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt wird. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehr- aufwand bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für Beseitigung von Mängeln, der bei COLLINOR dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungs- pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur VerfügungCOLLINOR Software unsachgemäß bedient oder von COLLINOR empfohlene COLLIN- OR-Services nicht in Anspruch genommen hat.
7.97.7 Wenn ein Dritter Xxxxxẍxxx behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenste- hen, so hat der Auftraggeber COLLINOR unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Im Falle Stellt der Ersatzlieferung Auftraggeber die Nutzung der COLLINOR Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist GLI Business Solutions auch zur Lieferung einer neuen Programmversion er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn dies ist für den Anwender unzumutbar, etwa der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems Einvernehmen mit der COLLINOR führen oder leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine UnzumutbarkeitCOLLINOR zur Führung der Auseinandersetzung ermäch- tigen.
7.107.8 Erbringt COLLINOR außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsge- mäß oder begeht COLLINOR eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber COLLINOR stets schrift- lich per eingeschriebenem Brief zu rügen und COLLINOR eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer COLLINOR Gelegen- heit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an GLI Business Solutions zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.
7.11Es gilt Abschnitt 11.1. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Xxxx den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach Ziff. 6 dieser Bedingungen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht ausgelten die in Abschnitt 8 festgelegten Grenzen.
7.12. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn GLI Business Solutions hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von GLI Business Solutions verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
7.13. Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von GLI Business Solutions erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von GLI Business Solutions erforderlich wurden, so hat der Kunde diese Leistungen zu vergüten und die GLI Business Solutions entstandenen Kosten zu erstatten.
7.14. Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt - außer im Fall von Schadensersatzansprüchen - 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des Hotfixes, Servicepacks oder der neuen Programmversion zu laufen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Überlassung Und Pflege Von Standard Software
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 7.1. 9.1 Die Sachmängelhaftung Frist für Leistungen von GLI Business Solutions richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VorschriftenGewährleistungsbeginn.
7.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
7.3. Dem Kunden ist bekannt, dass das Funktionieren einer Software von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt. GLI Business Solution übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der Software gemäß der dem Kunde überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet GLI Business Solutions keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen.
7.4. Hat der Kunde selbst oder durch einen Dritten Änderungen an der Software vornehmen lassen, kann er sich auf einen Mangel der Software nicht berufen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Änderungen nicht zur Mangelhaftigkeit der Software geführt haben.
7.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Software unmittelbar nach Übergabe und vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testen. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde GLI Business Solutions unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt.
7.6. 9.2 Offensichtliche Mängel hat der Kunde Anwender unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Für nicht rechtzeitig rechtzeig angezeigte Mängel entfällt die Haftung. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
7.7. Der vorstehende Absatz 9.3 Ziffer 9.2 gilt auch, wenn GLI Business Solutions CHIPSIZE Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens GLI Business Solution CHIPSIZE zum Download.
7.8. 9.4 CHIPSIZE ist nach eigener Xxxx berechtigt, Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den Anwender solche Änderungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird.
9.5 Soweit die Nutzung der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von GLI Business Solution innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung Produkte durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Xxxx von GLI Business Solution durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Die Mängelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblichunzumutbar eingeschränkt wird, so ist GLI Business Solutions berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates beseitigt CHIPSIZE Mängel im Rahmen ihrer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben. der Bereitstellung des nächsten Updates.
9.6 Der Kunde Anwender unterstützt GLI Business Solution CHIPSIZE bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Voraussetzung für die Pflichtverletzungsansprüche ist, dass es sich bei dem geltend gemachten Mangel um einen reproduzierbaren handelt.
7.9. Im Falle der Ersatzlieferung ist GLI Business Solutions auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn dies ist für den Anwender unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.
7.10. Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an GLI Business Solutions zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.
7.11. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Xxxx den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach Ziff. 6 dieser Bedingungen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
7.12. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn GLI Business Solutions hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von GLI Business Solutions verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
7.13. 9.7 Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von GLI Business Solutions CHIPSIZE erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von GLI Business Solutions CHIPSIZE erforderlich wurden, so hat der Kunde Anwender diese Leistungen zu vergüten und die GLI Business Solutions CHIPSIZE entstandenen Kosten zu erstatten. CHIPSIZE wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.
7.14. Die Verjährung für Ansprüche 9.8 Gewährleistungsansprüche, die dem Anwender aus Sachmängeln beträgt - außer der Erbringung von Leistungen durch CHIPSIZE im Fall von Schadensersatzansprüchen - 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des HotfixesRegelungsbereich dieser Bedingungen zustehen, Servicepacks oder der neuen Programmversion zu laufenverjähren innerhalb eines Jahres.
Appears in 1 contract
Samples: Software Maintenance Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 7.1. Die Sachmängelhaftung für Leistungen von GLI Business Solutions richtet sich4.1 Ein Mangel liegt vor, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wenn die Vertragssoftware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder mit Rechten Dritter behaftet ist, nach den gesetzlichen Vorschriftendie einer Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte gemäß Ziffer II.1 entgegenstehen. Produktbeschreibungen der Vertragssoftware, insbesondere die Dokumentation, stellen ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften dar.
7.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit4.2 Der Mieter hat dem Vermieter den Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7.34.3 Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der Mieter dem Vermieter den Zugriff auf die Vertragssoftware mittels Fernwartungssystem. Dem Kunden Für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen ist bekanntder Mieter auf eigene Kosten selbst verantwortlich.
4.4 Der Vermieter kann den Mangel nach seiner Xxxx durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen.
4.5 Sollten Dritte gegen den Mieter Ansprüche wegen Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder anderen Rechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) geltend machen oder sollte eine solche Geltendmachung drohen, so gilt Folgendes: Der Vermieter wird nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziffer II.4
(i) dem Mieter für die betreffende Vertragssoftware ein Nutzungsrecht verschaffen oder
(ii) die betreffende Vertragssoftware austauschen oder so ändern, dass das Funktionieren einer Software Schutzrecht nicht verletzt wird, die Vertragssoftware im Wesentlichen aber dennoch den vereinbarten funktionalen Spezifikationen entspricht.
4.6 Der Mieter wird den Vermieter bei allen Schadensminderungsmaßnahmen angemessen unterstützen.
4.7 Die Verpflichtungen des Vermieters gemäß Ziffer II.4.5 bestehen nur, soweit der Mieter den Vermieter von einer Vielzahl von Faktoren abhängtder Geltendmachung oder Androhung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt. GLI Business Solution übernimmt deshalb alle außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen dem Vermieter vorbehalten bleiben oder nur die Gewähr im schriftlichen Einvernehmen mit dem Vermieter durchgeführt werden und der Mieter jede vom Vermieter für die technische Brauchbarkeit Beurteilung der Software gemäß Lage oder Abwehr der dem Kunde überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet GLI Business Solutions keine Gewähr dafürAnsprüche gewünschte Information unverzüglich zugänglich macht und angemessene Unterstützung gewährt.
4.8 Änderungen oder Erweiterungen an der Vertragssoftware, die der Mieter selbst ode r durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters vornimmt, lassen die Haftung für Mängel des Vermieters entfallen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Software Änderung oder Erweiterung für den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies Mangel nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ursächlich ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlichVermieter steht nicht für Mängel ein,
(i) die auf unsachgemäße Bedienung oder den Einsatz der Vertragssoftware auf einer Hardware oder einem Betriebssystem, sich von welches nicht den im Rahmen einer vom Vermieter durchgeführten Analyse dokumentierten technischen und infrastru kturellen Voraussetzungen entspricht, zurückzuführen sind und
(ii) soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Mieters, durch eine vom Vermieter nicht voraussehbare Anwendung der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen.
7.4. Hat der Kunde selbst Vertragssoftware oder durch einen Dritten Änderungen an der Software vornehmen lassen, kann er sich auf einen Mangel der Software nicht berufen, soweit der Kunde nicht nachweistdadurch verursacht wird, dass die Änderungen nicht zur Mangelhaftigkeit der Software geführt haben.
7.5. Der Kunde ist verpflichtetVertragssoftware vom Mieter oder von durch ihn beauftragten Dritten verändert wird, die Software unmittelbar nach Übergabe und vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testenes sei denn, dass eine derartige Schutzrechtsverletzung auch ohne solche Vorgaben oder eine solche Anwendung oder Änderung verursacht worden wäre. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde GLI Business Solutions unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung Rechte des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt.
7.6. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten Mieters wegen Mängeln bleiben unberührt.
7.7. Der vorstehende Absatz gilt auch, wenn GLI Business Solutions Produkte unkörperlich zum Download sofern der Mieter zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens GLI Business Solution zum Download.
7.8. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden Vornahme von GLI Business Solution innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Xxxx von GLI Business Solution durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Die Mängelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblichÄnderungen, so ist GLI Business Solutions berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates insbesondere im Rahmen ihrer Versions-der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB, Update- berechtigt ist und Upgrade-Planung zu beheben. Der Kunde unterstützt GLI Business Solution bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügungdiese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
7.9. I4.9 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall nach Ziffer I.11.1 vorliegt.
4.10 Weitergehende und andere Ansprüche oder Rechte gegen den Vermieter wegen eines Rechtsmangels, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
4.11 Ziffer I.11 ist im Falle der Ersatzlieferung ist GLI Business Solutions auch zur Lieferung einer neuen Programmversion Haftung des Vermieters gemäß dieser Bestimmung anwendbar.
4.12 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Vermieter nur in Höhe des Aufwands, der entsteht, wenn der Mieter regelmäßig und in angemessenem Umfang Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn dies vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Mieter ist für den Anwender unzumutbardie Aktualisierung und die Sicherung seiner Datenbestände grundsätzlich selbst verantwortlich. Wenn Mitarbeiter des Vermieters Tätigkeiten an der IT-Infrastruktur des Mieters durchführen, etwa wird davon ausgegangen, dass aktuelle Sicherungen der Datenbestände existieren. Dies gilt auch für Datenbestände, die nicht unmittelbar im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems System gespeichert sind, z. B. dezentral auf optischen Datenträgern oder leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine UnzumutbarkeitComputernetzwerken.
7.10. Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an GLI Business Solutions zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.
7.11. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Xxxx den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach Ziff. 6 dieser Bedingungen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
7.12. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn GLI Business Solutions hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von GLI Business Solutions verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
7.13. Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von GLI Business Solutions erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von GLI Business Solutions erforderlich wurden, so hat der Kunde diese Leistungen zu vergüten und die GLI Business Solutions entstandenen Kosten zu erstatten.
7.14. Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt - außer im Fall von Schadensersatzansprüchen - 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des Hotfixes, Servicepacks oder der neuen Programmversion zu laufen.
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Samples: Mietvertrag
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 7.1Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt X – Gewähr wie folgt: 1 . Haftung für Sachmängel
a. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und Mängel elke TECHNIK unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Reparaturen und Ersatzlieferungen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel später,so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen,andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
b. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Sachmängelhaftung Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. BeanstandeteWare ist auf Verlagen zurückzusenden.
c. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für Leistungen von GLI Business Solutions richtet sichdie daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw.zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, nach hat der Besteller das Recht, den gesetzlichen Vorschriften.
7.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
7.3. Dem Kunden ist bekannt, dass das Funktionieren einer Software von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt. GLI Business Solution übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der Software gemäß der dem Kunde überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet GLI Business Solutions keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen.
7.4. Hat der Kunde Mangel selbst oder durch einen Dritten Änderungen an Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der Software vornehmen lassen, kann er sich auf einen Mangel der Software nicht berufen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Änderungen nicht zur Mangelhaftigkeit der Software geführt habenerforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.5d. VondendurchdieNachbesserungbzw.Ersatzlieferungentstehendenunmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Der Kunde ist verpflichtetWeitergehende Ansprüche wie z.B. Vergütung von Schäden, die Software unmittelbar nach Übergabe und vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testenVerzugsstrafen usw. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde GLI Business Solutions unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigtlehnen wir ausdrücklich ab.
7.6. Offensichtliche Mängel e. Der Besteller hat der Kunde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
7.7. Der vorstehende Absatz gilt auch, wenn GLI Business Solutions Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens GLI Business Solution zum Download.
7.8. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von GLI Business Solution innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Xxxx von GLI Business Solution durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Die Mängelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist GLI Business Solutions berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben. Der Kunde unterstützt GLI Business Solution bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vomVertrag,wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
7.9. Im Falle der Ersatzlieferung ist GLI Business Solutions auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn dies ist für den Anwender unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.
7.10. Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an GLI Business Solutions zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.
7.11. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehenwegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, kann der Anwender nach seiner Xxxx den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangensteht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Die beiden letztgenannten Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche regeln bestimmen sich nach Ziff. 6 Abschnitt X. dieser Bedingungen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
7.12f. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Ersatzlieferung ist erst auszugehenDritte,natürliche Abnutzung,fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, wenn GLI Business Solutions hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten,ungeeigneter Baugrund,chemische,elektrochemische oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn elektrische Einflüsse – sofern sie von GLI Business Solutions verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegtnicht vom Lieferer zu verantworten sind.
7.13x. Xxxxxxx der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von GLI Business Solutions erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von GLI Business Solutions erforderlich wurden, so hat der Kunde diese Leistungen zu vergüten und die GLI Business Solutions entstandenen Kosten zu erstattenGleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferer vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.
7.14. Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt - außer im Fall von Schadensersatzansprüchen - 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des Hotfixes, Servicepacks oder der neuen Programmversion zu laufen.
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Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 7.1. (A) Die Sachmängelhaftung für Leistungen von GLI Business Solutions duveka richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2. (B) Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten vereinbar- ten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
7.3. (C) Dem Kunden ist bekannt, dass das Funktionieren einer Software von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt. GLI Business Solution xxxxxx übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der Software gemäß der dem Kunde Kunden überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet GLI Business Solutions duveka keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugenüberzeu- gen.
7.4. (D) Hat der Kunde selbst oder durch einen Dritten Änderungen an der Software vornehmen lassen, kann er sich auf einen Mangel der Software nicht berufen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Änderungen nicht zur Mangelhaftigkeit der Software geführt haben.
7.5. (E) Der Kunde ist verpflichtet, die Software unmittelbar nach Übergabe und vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testen. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel Män- gel hat der Kunde GLI Business Solutions duveka unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren EntdeckungEntde- ckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung Ent- deckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß ordnungsge- mäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt.
7.6. (F) Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten Rüge- pflichten bleiben unberührt.
7.7. (G) Der vorstehende Absatz gilt auch, wenn GLI Business Solutions duveka Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen Wo- chen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens GLI Business Solution duveka zum DownloadDown- load.
7.8. (H) Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der eventueller Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von GLI Business Solution duveka innerhalb der Mängelhaftungsfrist Mängelhaftungs- frist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Xxxx von GLI Business Solution duveka durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (ErsatzlieferungErsatzliefe- rung). Die Mängelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität Funkti- onalität nicht oder nur unerheblich, so ist GLI Business Solutions duveka berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions-, Update- und Upgrade-Upgrade- Planung zu beheben. Der Kunde unterstützt GLI Business Solution duveka bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
7.9. (I) Im Falle der Ersatzlieferung ist GLI Business Solutions duveka auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn dies ist für den Anwender unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder o- der leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls gegebe- nenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.
7.10. (J) Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an GLI Business Solutions zurückzugeben duveka zu- rückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.
7.11. (K) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung Nach- besserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Xxxx den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktretenzu- rücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach ZiffZiffer 6. 6 dieser Bedingungen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
7.12. (L) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn GLI Business Solutions duveka hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt einge- räumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von GLI Business Solutions duveka verweigert oder unzumutbar verzögert ver- zögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
7.13. (M) Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von GLI Business Solutions duveka erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von GLI Business Solutions duveka erforderlich wurden, so hat der Kunde diese Leistungen zu vergüten und die GLI Business Solutions duveka entstandenen Kosten zu erstatten.
7.14. (N) Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt - – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen - Schadenser- satzansprüchen – 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des Hotfixes, Servicepacks oder der neuen Programmversion zu laufen.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 7.1. Die Sachmängelhaftung für Leistungen von GLI Business Solutions richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, 10.1 Wir haften nach den gesetzlichen VorschriftenBestimmungen unbeschränkt, sofern der Besteller Schadenser- satzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
7.2. Mängelansprüche bestehen nicht 10.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei einer unerheblichen Abweichung von schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der GebrauchstauglichkeitGesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetz.
7.3. Dem Kunden ist bekannt10.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstands vorliegt, dass das Funktionieren einer Software von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt. GLI Business Solution übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der Software gemäß der dem Kunde überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet GLI Business Solutions keine Gewähr dafür, dass die Software können wir nach unserer Xxxx den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugenMangel beseitigen oder einen mangelfreien Vertragsgegenstand herstellen (Nacher- füllung).
7.4. Hat der Kunde selbst 10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder durch einen Dritten Änderungen an der Software vornehmen lassen, kann er sich auf einen Mangel der Software nicht berufen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Änderungen nicht zur Mangelhaftigkeit der Software geführt haben.
7.5. Der Kunde ist verpflichtetsie dem Besteller unzumutbar oder wird sie von uns ernsthaft und endgültig verweigert oder unzumutbar verzögert oder liegen sonstige Umstände vor, die Software unmittelbar nach Übergabe und vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Verwendbarkeit in unter Ab- wägung der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testen. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde GLI Business Solutions unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt.
7.6. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
7.7. Der vorstehende Absatz gilt auch, wenn GLI Business Solutions Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens GLI Business Solution zum Download.
7.8. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von GLI Business Solution innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch beiderseitigen Interessen den Kunden behoben. Dies geschieht nach Xxxx von GLI Business Solution durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) sofortigen Rücktritt oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Die Mängelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblichSchadensersatz rechtfertigen, so ist GLI Business Solutions der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, den Mangel durch Lieferung selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Bei einer neuen Version nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur ge- ringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
10.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
10.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche – vorbehaltlich Ziff. 10.1 und 10.2 – beträgt 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
10.7 Die Ziffern 10.1 bis 10.6 beeinträchtigen nicht die Rechte des Bestellers, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben. Der Kunde unterstützt GLI Business Solution bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle eine Garantie für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur VerfügungBeschaffenheit übernommen haben.
7.9. Im Falle der Ersatzlieferung ist GLI Business Solutions auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn dies ist für den Anwender unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.
7.10. Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an GLI Business Solutions zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.
7.11. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Xxxx den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach Ziff. 6 dieser Bedingungen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
7.12. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn GLI Business Solutions hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von GLI Business Solutions verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
7.13. Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von GLI Business Solutions erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von GLI Business Solutions erforderlich wurden, so hat der Kunde diese Leistungen zu vergüten und die GLI Business Solutions entstandenen Kosten zu erstatten.
7.14. Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt - außer im Fall von Schadensersatzansprüchen - 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des Hotfixes, Servicepacks oder der neuen Programmversion zu laufen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 7.114.1 Ansprüche von BAIER wegen Mängeln verjähren in 3 Jahren, wenn das anwendbare Recht keine längeren Fristen vorsieht. Die Sachmängelhaftung für Leistungen Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei direkter Lieferung an Kunden von GLI Business Solutions richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
7.3. Dem Kunden ist bekannt, dass das Funktionieren einer Software von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt. GLI Business Solution übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der Software gemäß der dem Kunde überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet GLI Business Solutions keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen.
7.4. Hat der Kunde selbst oder durch einen Dritten Änderungen an der Software vornehmen lassen, kann er sich auf einen Mangel der Software nicht berufen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Änderungen nicht zur Mangelhaftigkeit der Software geführt haben.
7.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Software unmittelbar nach Übergabe und vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testen. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde GLI Business Solutions unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt.
7.6. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
7.7. Der vorstehende Absatz gilt auch, wenn GLI Business Solutions Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens GLI Business Solution zum Download.
7.8. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von GLI Business Solution innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend BAIER beginnt sie mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung Abnahme durch den Kunden behobenvon BAIER.
14.2 Spezifikationen im Hinblick auf die Lieferung des Lieferanten stellen keine abschließende Beschaffenheitsvereinbarung dar. Dies geschieht Gleiches gilt für die Eigenschaften der vom Lieferanten vorgelegten Muster hinsichtlich Material und Verarbeitung.
14.3 Mängel, die vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Verjährungsfrist auftreten, wird der Lieferant auf seine Kosten nach Xxxx von GLI Business Solution durch die Beseitigung des Mangels BAIER entweder beseitigen ("Nachbesserung") oder durch eine mangelfreie Lieferung ("Nachlieferung") ersetzen. Dies gilt auch für eine Lieferung, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. XXXXX wird die Xxxx nach billigem Ermessen treffen. Nachbesserung und Nachlieferung werden gemeinsam "Nacherfüllung" genannt. Der Lieferant trägt die für die Nacherfüllung notwendigen Kosten, insbesondere die Transport-, Fahrt-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Kosten für Ein- und Ausbau.
14.4 Wird infolge mangelhafter Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Die Mängelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt eine Gesamtüberprüfung erforderlich, die das erforderliche Maß der Mangel Eingangsprüfung übersteigt, hat der Lieferant BAIER die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist GLI Business Solutions berechtigt, den hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.
14.5 Soweit der Lieferant einen von ihm anerkannten Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions-Nacherfüllung beseitigt hat, Update- und Upgrade-Planung beginnt die Verjährungsfrist für Mängel der Nacherfüllung insoweit gemäß 14.1 mit dem Gefahrübergang neu zu behebenlaufen. Der Kunde unterstützt GLI Business Solution Bei Nacherfüllung bei einem Kunden von BAIER beginnt die Verjährungsfrist mit der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur VerfügungAbnahme durch den Kunden von BAIER neu zu laufen.
7.9. Im Falle der Ersatzlieferung ist GLI Business Solutions auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn dies ist für den Anwender unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.
7.10. Sofern 14.6 Schlägt die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an GLI Business Solutions zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.
7.11. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden Nacherfüllung fehl oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehender Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug, kann der Anwender nach seiner Xxxx den Kaufpreis herabsetzen (mindern), BAIER vom Vertrag zurücktretenganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten oder Minderung verlangen oder auf Kosten des Lieferanten die Nacherfüllung selbst vornehmen oder vornehmen lassen und Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach Ziff. 6 dieser Bedingungen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
7.12. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn GLI Business Solutions hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von GLI Business Solutions verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
7.13. Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von GLI Business Solutions erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von GLI Business Solutions erforderlich wurden, so hat der Kunde diese Leistungen zu vergüten und die GLI Business Solutions entstandenen Kosten zu erstatten.
7.14. Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt - außer im Fall von Schadensersatzansprüchen - 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des Hotfixes, Servicepacks oder der neuen Programmversion zu laufen.Regelung in
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