Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 13.1 Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbe- ginn. 13.2 Offensichtliche Mängel hat der Anwender un- verzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzei- gen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung. 13.3 Ziffer 14.2 gilt auch, wenn Sage Produkte un- körperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstel- lung des jeweiligen Produkts im Internet sei- tens Sage zum Download. 13.4 Sage ist nach eigener Xxxx berechtigt, Män- gel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Sage ist be- rechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zu- sätzliche Kosten für den Anwender solche Än- derungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verän- dert wird. 13.5 Soweit die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigt Sage Mängel im Rahmen der Bereit- stellung des nächsten Updates. 13.6 Der Anwender unterstützt Xxxx bei der Män- gelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informati- onen und Unterlagen zur Verfügung. 13.7 Stellt sich heraus, dass vom Anwender ange- forderte und von Sage erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von Sage erforderlich wurden, so hat der Anwender die- se Leistungen zu vergüten und die Sage ent- standenen Kosten zu erstatten. Xxxx wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.
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Samples: Software Maintenance and Support Agreement, Software Maintenance Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 13.1 9.1 Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr ab Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus dem gesetzlichen Gewährleistungsbe- ginnAngebot und der beigefüg- ten Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
13.2 Offensichtliche Mängel hat 9.2 Ein Mangel der Anwender un- verzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzei- gen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung.
13.3 Ziffer 14.2 gilt auchSoftware liegt vor, wenn Sage Produkte un- körperlich zum Download zur Verfügung stelltdie Eigenschaften der Software von der Produktbeschreibung abwei- chen oder die Software ihre objektiv vorgesehene Aufgabe nicht erfüllt und zusätzlich der Ablauf der Software bzw. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich gestört ist. Folgefehler aufgrund von Hardwarefehlern oder einer Fehlbedienung oder nicht reproduzierbare Fehler stellen keine Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstel- lung des jeweiligen Produkts im Internet sei- tens Sage zum Download.
13.4 Sage ist nach eigener Xxxx berechtigt, Män- gel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu behebenSinne dieser Regelung dar. Sage ist be- rechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zu- sätzliche Kosten Gleiches gilt für den Anwender solche Än- derungen an dem Produkt durchzuführenProbleme, die aufgrund der Nichtbeachtung der von dem Lizenzgeber empfohlenen Betriebssystemumgebung entstehen.
9.3 Offensichtliche Mängel des gelieferten Software-Exemplars sind vom Lizenznehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen ab Erhalt der Software schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen seit Kenntnis des Mangels schriftlich zu rügen.
9.4 Bei einer Mängelanzeige wird der Lizenznehmer jedoch zunächst ausschließen, dass der gerügte Mangel auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist. Hierfür trägt der Lizenznehmer die Beweislast. Der Lizenznehmer hat Mängel schriftlich zu rügen und der Rüge eine detaillierte Beschreibung des Fehlerbildes beizufügen. Kosten, die der Lizenznehmer für die Überprüfung der Software aufwendet, sind allein von ihm zu tragen.
9.5 Der Lizenzgeber hat für Mängel, die bei der Übergabe der Software vorhanden sind während einer Frist von einem Jahr ab Übergabe gemäß den folgenden Regeln einzustehen:
9.5.1 Bei Mängeln erforderlich werdender Dokumentation leistet der Lizenzgeber Mängelbeseitigung dadurch, soweit dass er dem Lizenzneh- mer schriftlich mitteilt, wie die unzutreffenden Passagen der Dokumentation richtig lauten. Ein Mangel der Doku- mentation liegt nur vor, wenn der bestimmungsgemäße Einsatz der Software oder der Dokumentation durch den Lizenznehmer dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verän- dert in unzumutbarer Weise behindert wird.
13.5 Soweit 9.5.2 Liegt ein Mangel der Software vor, kann der Lizenzgeber nach seiner Xxxx den Mangel beseitigen oder dem Lizenznehmer eine mangelfreie Version der Software liefern. Eine Mangelbeseitigung ist auch durch Lieferung von Patches oder Bugfixes, die Nutzung der Produkte durch Lizenznehmer selbst einspielt oder einer zumutbaren Umgehungslösung möglich. Ist der Mangel nicht binnen einer vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Frist in zumutbarer Weise beseitigt, so ist der Lizenzgeber vom Lizenznehmer eine weitere angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen. Scheitert die Nachbesserung wegen desselben Mangels insgesamt dreimal bzw. hat der Lizenzgeber nach Ablauf der Fristen den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wirdbeseitigt, beseitigt Sage so kann der Lizenznehmer eine anteilige Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder im Falle nicht unerheblicher Mängel vom Vertrag zurücktreten. Durch die Mängelbeseitigung beim Lizenzneh- mer verlängert sich die Verjährungsfrist nur hinsichtlich dieses bestimmten Mangels.
9.6 Hat der Lizenznehmer einen Vertrag über die Softwarepflege geschlossen, so ist er verpflichtet, die jeweilige neue Version der Software zu übernehmen, es sei denn, hierdurch würde der ursprüngliche Funktionsumfang verringert oder die Übernahme führte zu erheblichen Nachteilen.
9.7 Machen Dritte Ansprüche geltend, die den Lizenznehmer hindern würden, die ihm eingeräumten Nutzungs- rechte wahrzunehmen, so unterrichtet der Lizenznehmer der Lizenzgeber hiervon unverzüglich schriftlich. Der Li- zenznehmer bevollmächtigt den Lizenzgeber, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergericht- lich allein zu führen.
9.8 Der Lizenzgeber wird die Ansprüche auf eigene Kosten abwehren und den Lizenznehmer von allen mit der An- spruchsabwehr verbundenen angemessenen Kosten und Schäden freizustellen, es sei denn, diese wurden durch ein pflichtwidriges Verhalten des Lizenznehmers verursacht.
9.9 Von der Sach- und Rechtsmängelhaftung ausgenommen sind Schäden, die auf fehlerhafte Datenträger, unsach- gemäße Installation durch den Lizenznehmer oder Dritte sowie nicht vertragsgemäße Bearbeitung oder Veränderung der Software einschließlich vom Lizenzgeber nicht autorisierter Nachbesserungs- oder Wartungsarbeiten zurückzu- führen sind.
9.10 Stellt sich im Rahmen der Bereit- stellung des nächsten Updates.
13.6 Der Anwender unterstützt Xxxx bei der Män- gelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die einer angeforderten Mängelbeseitigung notwendigen Informati- onen und Unterlagen zur Verfügung.
13.7 Stellt sich nachträglich heraus, dass die vom Anwender ange- forderte und von Sage erbrachte Leistungen Lizenznehmer gerügte Störung nicht infolge einer Pflichtverletzung von Sage erforderlich wurdenauf einen Mangel der Software zurückzuführen ist, insbesondere auf einem Bedienungsfehler beruht, so hat stellt der Anwender die- se Leistungen zu vergüten Lizenzgeber dem Lizenznehmer den entstandenen Aufwand nach der jeweils aktuellen Preisliste für Dienstleistungen in Rechnung.
9.11 Die Sach- und die Sage ent- standenen Kosten zu erstatten. Xxxx wird bei Rechtsmängelhaftung des Lizenzgebers ist vorbehaltlich der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legenRegelungen in Ziffer 10 (Haftung) in dieser Ziffer 9 abschließend geregelt.
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Samples: Software License Agreement
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 13.1 Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr ab 10.1 Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen/Leistungen den gültigen Gesetzen und Rechtsverordnungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, z.B. Unfallverhütungsvorschriften, den aner- kannten Regeln der Technik, insbesondere etwaigen anwendbaren DIN- und VDE-Normen, den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, dem gesetzlichen Gewährleistungsbe- ginnVeterinärrecht – soweit jeweils anwendbar - und den vorgegebenen Spezifikationen entsprechen. Allen Produkten, die der CE-Kennzeichnungspflicht un- terliegen, ist unaufgefordert eine Konformitätserklärung beizufügen.
13.2 Offensichtliche Mängel 10.2 Bedenken gegen Spezifikationen, Zeichnungen oder andere zur Bestellung gehörende Unterlagen hat der Anwender un- verzüglichAN der DFE schriftlich mitzuteilen, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigenehe er mit der Ausführung der Bestellung beginnt. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzei- genFür die Ordnungs- mäßigkeit und die Umsetzung/Durchführung von Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Un- terlagen des ANs trägt dieser grundsätzlich selbst das Risiko.
10.3 Die DFE ist verpflichtet, die Ware ab vollständiger Ablieferung und ggf. vom AN geschuldeter Einlager- und Aufbautätigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu unter- suchen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr Mängelrüge ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftungrechtzeitig, sofern sie beim AN innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung, eingeht.
13.3 Ziffer 14.2 10.4 Der DFE stehen die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu; der AN haftet im gesetzlichen Umfang. Kommt der AN trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung in- nerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so ist die DFE berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des AN selbst zu treffen.
10.5 Die Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Warenübernahme soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Das Gleiche gilt auch, wenn Sage Produkte un- körperlich zum Download zur Verfügung stelltfür Ansprüche wegen Rechtsmängeln. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstel- lung des jeweiligen Produkts gesetzlichen Verjährungsregelungen im Internet sei- tens Sage zum DownloadFalle des Lieferantenregresses nach § 445b BGB bleiben unberührt.
13.4 Sage ist nach eigener Xxxx berechtigt, Män- gel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Sage ist be- rechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zu- sätzliche Kosten 10.6 Der AN haftet für den Anwender solche Än- derungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verän- dert wird.
13.5 Soweit die Nutzung der Produkte alle durch den Mangel unmittelbar und mittelbar verursachten Schäden, einschließlich Folgeschäden, die der DFE und/oder einem Dritten entstehen und stellt DFE von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, es sei denn, er weist nach, dass er den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigt Sage Mängel zu vertreten hat. Dies gilt auch für Schäden im Rahmen Falle lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Beanstandungen die von amtlicher Seite gegen die DFE oder den Kunden der Bereit- stellung des nächsten UpdatesDFE, welcher den Vertragsgegenstand oder ein aus ihm herge- stelltes Erzeugnis in Verkehr bringt, aufgrund eines Mangels der Ware erhoben werden. Zu den zu ersetzen- den Schäden zählen insbesondere Kosten aus Retourenabwicklung, Neuetikettierung, Produktvernichtung, Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung usw. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
13.6 Der Anwender unterstützt Xxxx bei der Män- gelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informati- onen und Unterlagen zur Verfügung.
13.7 Stellt sich heraus, dass vom Anwender ange- forderte und von Sage erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von Sage erforderlich wurden, so hat der Anwender die- se Leistungen zu vergüten und die Sage ent- standenen Kosten zu erstatten. Xxxx wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.
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Samples: Allgemeine Bezugsbedingungen
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 13.1 Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbe- ginnGewährleistungsbeginn.
13.2 Offensichtliche Mängel hat der Anwender un- verzüglichunverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzei- genanzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung.
13.3 Ziffer 14.2 gilt auch, wenn Sage Produkte un- körperlich unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstel- lung Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet sei- tens seitens Sage zum Download.
13.4 Sage ist nach eigener Xxxx berechtigt, Män- gel Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Sage ist be- rechtigtberechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zu- sätzliche zusätzliche Kosten für den Anwender solche Än- derungen Änderungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verän- dert verändert wird.
13.5 Soweit die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigt Sage Mängel im Rahmen der Bereit- stellung Bereitstellung des nächsten Updates.
13.6 Der Anwender unterstützt Xxxx bei der Män- gelbeseitigung Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informati- onen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
13.7 Stellt sich heraus, dass vom Anwender ange- forderte angeforderte und von Sage erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von Sage erforderlich wurden, so hat der Anwender die- se Leistungen zu vergüten und die Sage ent- standenen entstandenen Kosten zu erstatten. Xxxx wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.
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Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 13.1 11.1 Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbe- ginnGewährleistungsbeginn.
13.2 11.2 Offensichtliche Mängel hat der Anwender un- verzüglichunver- züglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich un- verzüglich nach Entdeckung anzuzei- genanzuzeigen. Die Anzeige An- zeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare nach- vollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügenbeizu- fügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung.
13.3 11.3 Ziffer 14.2 11.2 gilt auch, wenn Sage Produkte un- körperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstel- lung des jeweiligen Produkts im Internet sei- tens seitens Sage zum Download.
13.4 11.4 Sage ist nach eigener Xxxx berechtigt, Män- gel Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier man- gelfreier Ware zu beheben. Sage ist be- rechtigtberechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases Relea- ses zu beheben oder ohne zu- sätzliche zusätzliche Kosten für den Anwender solche Än- derungen Änderungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln Män- geln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verän- dert verändert wird.
13.5 11.5 Soweit die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigt Sage Mängel im Rahmen der Bereit- stellung des nächsten Updates.
13.6 11.6 Der Anwender unterstützt Xxxx bei der Män- gelbeseitigung Mängel- beseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informati- onen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
13.7 11.7 Stellt sich heraus, dass vom Anwender ange- forderte angefor- derte und von Sage erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von Sage erforderlich erfor- derlich wurden, so hat der Anwender die- se diese Leistungen zu vergüten und die Sage ent- standenen entstan- denen Kosten zu erstatten. Xxxx wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.
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Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 13.1 Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbe- ginngesetzlichenGewährleistungsbeginn.
13.2 Offensichtliche Mängel hat der Anwender un- verzüglichunver- züglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich un- verzüglich nach Entdeckung anzuzei- genanzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung.
13.3 Ziffer 14.2 gilt auch, wenn Sage Produkte un- körperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstel- lung des jeweiligen Produkts im Internet sei- tens Sage zum Download.
13.4 Sage ist nach eigener Xxxx berechtigt, Män- gel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Sage ist be- rechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zu- sätzliche Kosten für den Anwender solche Än- derungen Änderungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werdenwer- den, soweit dadurch die vertragsgegenständliche vertragsgegenständ- liche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verän- dert verändert wird.
13.5 Soweit die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigt Sage Mängel im Rahmen der Bereit- stellung des nächsten Updates.
13.6 Der Anwender unterstützt Xxxx bei der Män- gelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informati- onen Informa- tionen und Unterlagen zur Verfügung.
13.7 Stellt sich heraus, dass vom Anwender ange- forderte und von Sage erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von Sage erforderlich wurden, so hat der Anwender die- se Leistungen zu vergüten und die Sage ent- standenen Kosten zu erstatten. Xxxx wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.
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Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 13.1 Die Frist (1) Für Sach- und Rechtsmängel haftet der Lizenzgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Lizenzgeber haftet nicht für Sachmangelhaftung Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind und auch nicht für sonstige Vermögensschäden. Fehlerhafte Bereitstellun- gen und offensichtliche Mängel sind durch die LizenznehmerInnen innerhalb von 90 Tagen ab Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Für UnternehmerInnen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprü- che ein Jahr ab dem Gefahrübergang. Gegenüber UnternehmerInnen gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Produktes nur die Angaben und die Artikelbeschreibungen des Lizenzgebers, die in den Vertrag einbezogen wurden; für öffentliche Äußerun- gen des Lizenzgebers oder sonstige Werbeaussagen übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung. Der Lizenzgeber behält sich das Recht zur Bereitstellung eines Ersatzes, auch zum wiederholten Male, vor. Schlägt die Bereitstellung eines Ersatzes fehl, können die LizenznehmerInnen den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen haftet der Lizenzgeber für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Gewährleistungsbe- ginnBestimmungen.
13.2 Offensichtliche Mängel hat (2) Der Lizenzgeber gewährt keinerlei ausdrückliche oder still- schweigende Garantie, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die stillschweigenden Garantien der Anwender un- verzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzei- gen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung.
13.3 Ziffer 14.2 gilt auch, wenn Sage Produkte un- körperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstel- lung des jeweiligen Produkts im Internet sei- tens Sage zum Download.
13.4 Sage ist nach eigener Xxxx berechtigt, Män- gel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Sage ist be- rechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zu- sätzliche Kosten für den Anwender solche Än- derungen an dem Produkt durchzuführenMarktgängigkeit, die aufgrund Eignung für einen bestimmten von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche den LizenznehmerInnen beabsichtigten Verwendungszweck und eine ununterbrochene oder fehlerfreie Verwendung der Fonts. Das gesamte Risiko hinsichtlich Qualität und Leistung nicht mehr als nur unerheblich verän- dert wirddes Produktes liegt bei den LizenznehmerInnen.
13.5 Soweit die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigt Sage Mängel im Rahmen der Bereit- stellung des nächsten Updates.
13.6 Der Anwender unterstützt Xxxx bei der Män- gelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informati- onen und Unterlagen zur Verfügung.
13.7 Stellt sich heraus, dass vom Anwender ange- forderte und von Sage erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von Sage erforderlich wurden, so hat der Anwender die- se Leistungen zu vergüten und die Sage ent- standenen Kosten zu erstatten. Xxxx wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.
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Samples: End User License Agreement (Eula)