Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Produkte und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferanten. 10.2 Haben die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung). 10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. 10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden. 10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist. 10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen. 10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, dass spätestens 7 Tage seit Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die Produkte auch bei Sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sorgfältiger Einstellung einer etwaigen Be- und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart istVerarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferantenspätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
10.2 Haben 2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Produkte oder Rüge von Sachmängeln, die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheitder vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)ausgeschlossen.
10.3 Der Lieferant 3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, so steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Xxxxxxxxxx zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder eine Probe davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallenalle Rechte wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von des Sachmangels.
5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kostenübernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere Transport-im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware angemessen sind. Aufwendungen, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht die dadurch entstehen, dass die Produkte verkaufte Ware an einen einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurdenSitz oder die Niederlassung des Käufers gebracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle 6. Rückgriffe des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, Käufer nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden§ 478 BGB bleiben unberührt.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, dass spätestens 7 Tage seit Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die Produkte auch bei Sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sorgfältiger Einstellung einer etwaigen Be- und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart istVerarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferantenspätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
10.2 Haben 2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Produkte oder Rüge von Sachmängeln, die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheitder vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)ausgeschlossen.
10.3 Der Lieferant 3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, so steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Xxxxxxxxxx zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder eine Probe davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von des Sachmangels.
5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kostenübernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere Transport-im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware angemessen sind. Aufwendungen, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht die dadurch entstehen, dass die Produkte verkaufte Ware an einen einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurdenSitz oder die Niederlassung des Käufers gebracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle 6. Rückgriffe des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, Käufer nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden§ 478 BGB bleiben unberührt.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Sachmängel. 10.1 1. Der Lieferant leistet Gewähr dafürVerkäufer hat dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat ihm insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den aner- kannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften sowie den in Deutschland oder (falls dem Ver- käufer mitgeteilt) in dem Bestimmungsland des Endproduktes geltenden Normen (Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhü- tungsvorschriften etc.) entsprechen. Die genaue Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der anwendbaren Normen und Gesetze und der anerkannten Regeln der Technik gehören zu den wesentlichen Pflichten des Verkäufers unter diesem Vertrag.
2. Die Untersuchungspflicht des Käufers bei der Warenein- gangskontrolle beschränkt sich auf Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlie- ferung). Hat der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland, sind Mängelanzeigen jedenfalls dann rechtzeitig, wenn sie inner- halb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware oder, sofern sich ein solcher Mangel später zeigt, innerhalb von 5 Arbeits- tagen nach Kenntnis des Mangels durch den Käufer bei dem Verkäufer eingehen. Hat der Verkäufer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, sind etwaige Mängel jedenfalls dann rechtzeitig gerügt, wenn der Käufer diese innerhalb von 4 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststel- len müssen, dem Verkäufer mitteilt.
3. Im Falle von Mängeln hat der Verkäufer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache nach Xxxx des Käufers zu leisten. Ist die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unmöglich, ist der Verkäufer zur Nacherfüllung auf andere Weise berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Nacherfüllung insgesamt un- möglich, verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, erfolgt trotz Setzung einer angemessenen Frist kein Nacherfüllungs- versuch oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Käufer jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist gem. Ziff. IX.6 unbeschadet seiner sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Ver- trag berechtigt. Die Frist gemäß Art 49 Abs. 2 CISG (soweit anwendbar) endet nicht vor Ablauf der in Ziff. IX.6 geregelten Verjährungsfrist.
4. Der Käufer stellt Erzeugnisse her, die ihrerseits in Produkte von Kunden des Käufers einfließen. Werden mangelhafte Wa- ren des Verkäufers bei der Herstellung der Erzeugnisse des Käufers verwendet und führen diese zur Mangelhaftigkeit die- ser Erzeugnisse, kann der Käufer gegenüber seinen Endkun- den einer Haftung aufgrund Folgeschäden beispielsweise durch Produktionsausfall, Produktion von Ausschuss, Produkt- rückrufe, Sach- und Personenschäden ausgesetzt sein. Der Verkäufer ist verpflichtet, sein Haftungsrisiko durch eine Ver- sicherung abzudecken und dem Käufer auf Verlangen die Leistungen bei Gefahrübergang De- ckung nachzuweisen.
5. Der Verkäufer tritt dem Käufer bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhaf- ter Waren oder solcher Waren zustehen, denen die vereinbarte Beschaffenheit habenfehlt. Sofern nichts anderes Er wird dem Käufer zur Geltendma- chung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Un- terlagen aushändigen. Der Käufer nimmt die Abtretung an.
6. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für An- sprüche aus Sach- und Rechtsmängeln drei (3) Jahre ab Ablie- ferung oder, sofern eine Abnahme vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferanten.
10.2 Haben die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang ab Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Ausschlussfrist gemäß Art 39 Abs. 2 CISG (soweit anwend- bar) endet nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung).
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach vor Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktretenin dieser IX.6. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.geregelten Ver- jährungsfrist
Appears in 1 contract
Haftung für Sachmängel. 10.1 8.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass Besteller prüft die Produkte und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit habenunverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel. Sofern nichts anderes vereinbart istOffensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferantenverdeckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung.
10.2 Haben 8.2 Mängel, die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheitdem Lieferanten an den von ihm gelieferten Produkten innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, leistet jedoch spätestens 15 Monate nach Gefahrenübergang angezeigt werden, bessert der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewährnach eigener Xxxx nach oder liefert Ersatz, dass wozu er auch nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)wiederholter erfolgloser Nachbesserung berechtigt ist. Dem Liefe- ranten ist hierzu angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von 8.3 Kann der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehenMangel in angemessener Frist nicht behoben werden, so hat der Besteller das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung (Min- derung) zu verlangen.
8.4 Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Besteller mit zumutbarem Aufwand hätten festgestellt werden können, entfallen sämtliche Ansprüche aus Sach- mängelhaftung, sobald das Produkt verarbeitet oder eingebaut ist. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und MaterialkostenDies gilt nicht, soweit diese nicht dadurch entstehendem Lieferanten, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurdenseinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Definition vgl. 9.2) besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung 8.5 Eine Gewähr für eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme bestimmte Lebensdauer der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähreninsbesondere unter er- schwerten und vorher nicht bekannten Betriebsbedingungen, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer wird vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung übernommen. Ansprüche bei vorzeitiger Zerstörung sind ausgeschlossen.
8.6 Für Produkte, die nach Zeichnungen oder Reparatur. Der Spezifikationen des Bestellers angefertigt worden sind, übernimmt der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteilenur eine Sachmängelhaftung auf spezifika- tionsgerechte Ausführung. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
8.7 Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, oder durch nicht spezifikations- oder vertragsgerechten Einsatz entstanden sind.
8.8 Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ebenfalls ausgeschlossen.
8.9 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnah- me durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferanten für abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten InformationenBeachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen
Haftung für Sachmängel. 10.1 Unsere Haftung für Sachmängel folgt den nachstehenden Regelungen vorbehaltlich der Sonderregelungen in Ziffer 10 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
9.1. Der Lieferant leistet Gewähr Vertragspartner ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich auf erkenn- bare und typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art hin zu untersuchen und festgestellte Abweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb ei- ner Woche gerechnet ab dem Tage der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Der Ver- tragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge ver- spätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Män- gel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer evtl. Mängelanzeige durch uns, insbe- sondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheit durch den Vertragspartner.
9.2. Der Vertragspartner ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Xxxx nur unwesentliche Mängel aufweist.
9.3. Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis dafür, dass daß die Produkte und öffentliche Äußerung ursächlich für die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des LieferantenKaufentscheidung war.
10.2 Haben 9.4. Der Vertragspartner hat die Produkte von uns zur Korrektur übermittelten Vor- oder Zwischen- erzeugnisse jeweils auf etwaige Abweichungen in jeder Hinsicht sorgfältig zu über- prüfen und uns etwaige Fehler bzw. Mängel mitzuteilen. Nach der endgültigen Freiga- be durch den Vertragspartner beschränkt sich unsere Haftung auf solche Mängel, die in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsprozeß entstanden sind oder die Leistungen vom Vertragspartner auch bei Gefahrübergang sorgfältiger Prüfung nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)erkannt werden konnten.
10.3 Der Lieferant kann wegen 9.5. Im Falle eines Mangels mehrfach nachbessern und sind wir zunächst nach seinem Ermessen von unserer Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung, § 439 Abs. 1 BGB). Wir sind im Falle der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt Nacherfüllung verpflichtet, alle durch die zum Zweck der Nacherfüllung anfallenden Kostenerforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und MaterialkostenMaterialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch entstehenerhöhen, dass daß die Produkte Ware nach Erhebung der Mängelrüge an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurdenoder verän- dert wurde. Wir dürfen die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnis- mäßig hohen Kosten möglich ist.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung 9.6. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Nacherfüllung Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens vier Wochen setzen undzur Nacherfüllung einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Falle des Fehlschlagens Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird.
9.7. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentli- chen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der Nacherfüllung während vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Fristnach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, nach Ablauf wenn der Frist Minderung verlangen oderVertragspartner oder Dritte Mangelbeseitigungs- oder Instandsetzungsar- beiten ausgeführt haben, ohne daß dies zwingend erforderlich war. Jegliche Ge- währleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Mangel auf fehlende o- der fehlerhafte Unterlagen oder Informationen des Vertragspartners zurückzuführen ist.
9.8. Keine Mängel liegen vor bei natürlicher Abnutzung der Kaufsache, bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen oder bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsa- che, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entste- hen, die nicht unerheblich vertraglich vorausgesetzt sind.
9.9. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfül- lung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Ab- nehmer des Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist, . Im übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer 12.
9.10. Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln der Kaufsache verjähren in- nerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Will der Vertragspartner vom Vertrag zurücktretenzurücktreten oder die Minderung des Kaufpreises erklären, so sind diese Rechte ebenfalls nach Ablauf eines Jahres gerechnet von der Ablieferung der Kauf- sache ausgeschlossen. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe Diese Verkürzung der Ziffer 12 verlangt werdenGewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren9.11. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, außer im Fall haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von Vorsatzeinem Monat aufzufordern, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkteseine weiteren Gewährleistungs- rechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjährensind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn sie wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Fristdiese Rechtsfolge ausdrücklich hinge- wiesen haben.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung 9.12. Über die vorstehende Regelung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht Gewährleistung hinaus übernehmen wir keine Garantie für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Beschaffenheit der von ihm erteilten Informationenuns gelieferten Kaufsache.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln am Kaufgegenstand verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Im Falle eines Weiterverkaufs an den Endkunden (Vertragspartner des Käufers) verjähren die Ansprüche in 12 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Endkunden, dass vorausgesetzt die Produkte Ablieferung an den Endkunden erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer, es sei denn, es trifft eine der nachfolgenden Regelungen zu. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an den nachfolgend besonders aufgeführten Kaufgegenständen verjähren wie folgt:
a. wegen Sachmängeln an in neuen Nutzfahrzeugen eingebauten Antriebsaggregaten (sog. Antriebsstrang) Motor, Getriebe, Verteilergetriebe und Antriebsachse(n) (ausgenommen Anbauteile dieser Aggregate) in 24 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Endkunden oder nach 36 Monaten ab Fertigstellung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer, was immer zuerst erreicht wird; diese Fristen gelten bei vollelektrisch angetriebenen Stadtbussen ausschließlich für folgende Bauteile: Hochvoltbatterie, Batteriemodule, BMS Battery Management System, CMC Cell Management Controller und Batterie Gehäuse.
b. wegen Sachmängeln an Neuaggregaten und Austauschaggregaten betreffend den Motor, Getriebe und angetriebene Achsen binnen 24 Monaten ab Einbau (in den ersten 12 Monaten ab Einbau ohne Kilometerbegrenzung, danach bis zu einer Laufleistung von maximal 200.000 km) bzw. 30 Monaten nach Fertigstellung dieser Aggregate durch den Verkäufer, was immer zuerst erreicht wird;
c. wegen Sachmängeln an MAN Original Teilen, MAN Original Teilen ecoline und MAN Original Zubehör binnen 24 Monaten ab Ablieferung.
d. Für Transporter / Kleinbusse mit der Modellbezeichnung MAN TGE gilt unabhängig von der Zulassungsart eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Im Falle eines Weiterverkaufs an den Endkunden verjähren die Leistungen Ansprüche in 24 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Endkunden, vorausgesetzt, die Ablieferung an den Endkunden erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer.
e. Für in Transporter mit der der Modellbezeichnung MAN TGE verbaute Hochvoltbatterien gewährt der Verkäufer – ergänzend zu den sonstigen Regelungen dieses Abschnitts – eine Garantie von 8 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes oder bis zu einer Laufleistung von 160.000 km, was immer zuerst erreicht wird.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 und Satz 2 dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Gefahrübergang Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die vereinbarte Beschaffenheit habender Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sofern nichts anderes vereinbart Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, entspricht haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die vereinbarte Beschaffenheit Versicherung. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferantenvorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
10.2 Haben 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um xKD-Sets, gelten hinsichtlich der Sachmangelhaftung die Produkte oder unter Ziffer 1 Satz 1 und Ziffer 1 a. dieses Abschnitts getroffenen Regelungen mit folgenden Modifikationen:
a. Als Zeitpunkt der Fertigstellung des Kaufgegenstands durch den Verkäufer gemäß Ziffer 1 Satz 1 und Ziffer 1 a. dieses Abschnitts gilt die Leistungen bei Gefahrübergang nicht Ablieferung vom Verkäufer an den Käufer.
b. In Ziffer 1 a. dieses Abschnitts wird „in neuen Nutzfahrzeugen“ ersetzt durch „in neuen Nutzfahrzeugen bzw. xKD-Sets“.
6. Darüber hinaus gewährt der Verkäufer eine Garantie gegen Durchrostung von Lkw-Fahrerhäusern für die vereinbarte BeschaffenheitDauer von 60 Monaten ab dem Tag der Erstzulassung bzw. 66 Monaten ab Fertigstellung durch den Verkäufer / Ablieferung der xKD-Sets vom Verkäufer an den Käufer, leistet der Lieferant was immer zuerst erreicht wird. Voraussetzungen hierfür sind:
a. Eventuelle Nachkonservierungen gemäß den Wartungsvorschriften müssen durch Nacherfüllung in der Weise Gewähreine autorisierte Werkstatt durchgeführt werden (Nachweis ist gegenüber dem Verkäufer vom Käufer zu erbringen, dass er nach seiner Xxxx entweder anderenfalls erlischt die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (NachlieferungGarantie).
10.3 Der Lieferant kann b. Entstandene mechanische Schäden sind durch eine Fachwerkstatt zu beheben. Hierbei sind Hohlraumkonservierungen nach der Vorschrift des Verkäufers durchzuführen.
7. Die Lack- und Karosseriegarantie für Transporter mit der Modellbezeichnung MAN TGE ist in der Anlage 1 zu diesen Geschäftsbedingungen geregelt.
8. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Mangels mehrfach nachbessern Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an eine andere Fachwerkstatt wenden.
c. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.
d. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
9. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
10. Keine Sachmängel / Garantiefälle liegen z. B. vor bei Schäden aufgrund • der Einwirkung mechanischer Gewalt von außen • der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung • der Unterlassung vorgeschriebener Wartungsarbeiten oder der nicht sachgerechten Durchführung von Wartungsarbeiten • von unsachgemäß veränderten Teilen • des Einbaues fremder Teile • des normalen Verschleißes insbesondere von Batterien, Kupplungsbelägen, Bremsbelägen, Bremstrommeln, Keilriemen, Lagern, Anhängerkupplungen, Sattelkupplungen, Scheibenwischergummis, Glas (Gewaltschäden), Glühbirnen, Wendelflexschläuchen und nach seinem Ermessen Spiralkabeln • fehlerhaften Fahrverhaltens • der Folgen von Unfällen • verstopfter oder verschmutzter Kraftstoffleitungen oder Filter oder • bei einer bauteilbedingten Verringerung der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch Batteriekapazität bei Hochvoltbatterien über die Nacherfüllung anfallenden KostenZeit, insbesondere Transport-sofern dieser Wert vor Ablauf der Sachmängelhaftungs- oder Garantiefrist nicht 70 % der installierten Kapazität unterschreitet oder • sofern ein Mangel an einer Hochvoltbatterie dadurch entstanden ist, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit dass diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurdenordnungsgemäß geladen wurde.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür1. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Produkte Obliegenheit zur Untersuchung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen erstreckt und dass Mängelanzeigen schriftlich oder in Textform zu erfolgen haben.
2. Sofern der Käufer einen Mangel entdeckt, muss der Käufer die weitere Be- und Verarbeitung unverzüglich nach der Entdeckung einstellen und die Leistungen Ware für eine Besichtigung bereithalten. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer auf unsere Kosten eine Probe des bemängelten Materials zuzusenden. Kommt der Käufer seinen vorstehenden Mitwirkungspflichten nicht unverzüglich ordnungsgemäß nach, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen vor.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder die mangelhafte Ware zurücknehmen und eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Erfüllungsort der Nacherfüllung ist - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - unser Sitz; bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit habenStreckengeschäften ist der Nacherfüllungsort abweichend hiervon der Sitz des Lieferanten. Sofern nichts anderes vereinbart Soweit der Nacherfüllungsort nicht unser Sitz bzw. der Sitz des Lieferanten ist, entspricht hat der Käufer auf unser Verlangen und unsere Kosten die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen Ware dennoch nach unserer Xxxx zu unserem Sitz oder zu dem des LieferantenLieferanten zu übersenden.
10.2 Haben die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet 4. Aufwendungen für den Transport der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)mangelhaften Sache zum Nacherfüllungsort übernehmen wir nur soweit eine diesbezügliche Schadensersatzpflicht besteht und Maßgabe des Abschnitts X. dieser Bedingungen.
10.3 Der Lieferant kann wegen 5. Die in §§ 478, 479 BGB geregelten Rückgriffsrechte, inklusive der in § 478 Abs. IV BGB genannten Rechte eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen Käufers, bleiben von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehenden in Abschnitt IX. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurdenZiff. 1 bis 4 enthaltenen Regelungen unberührt.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, 6. Unsere Haftung richtet sich im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, Übrigen nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werdenAbschnitt X. dieser Bedingungen.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions of Sale
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, soweit der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass die Produkte und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart – der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder – das Fahrzeug unter Bedingungen betrieben worden ist, entspricht für die vereinbarte Beschaffenheit es nicht homologiert war (z.B. in einem vom Erstaus- lieferungsort abweichenden Land mit abweichenden Homologations-Bedingungen) oder – der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder - ohne Zustimmung des Verkäufers in den Kaufgegenstand Teile eingebaut oder der Kaufgegenstand bzw. Teile davon (z.B. Software) verändert worden sind, oder – der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen Abschluss des LieferantenVertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbststän- digen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
10.2 Haben 2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 3 gelten nicht für Schäden, die Produkte auf einer grob fahrlässigen oder die Leistungen vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte BeschaffenheitVerletzung von Leben, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt Körper oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)Gesundheit.
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von 3. Hat der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet nicht für gewöhnliche Abnutzungder Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungenetwa solcher, die der Lieferant Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorherseh- baren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entspre- chend.
4. Unabhängig von einem Dritten (jedoch nicht Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängel- beseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von verbundenen Unternehmen des LieferantenAnsprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) für Zwecke des Weiterverkaufs Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den Besteller beziehtdem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, tritt vom Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller abKäufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Der Lieferant bleibt Ersetzte Teile werden Eigentum des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzenVerkäufers.
Appears in 1 contract
Samples: Sales Contracts
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, dass die Produkte und die Leistungen ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart istAbschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferantenerfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
10.2 Haben 2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 dieses Abschnitts gelten nicht für Mängel, die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant auf einer absichtlichen Täuschung durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)den Verkäufer beruhen.
10.3 3. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftpflichtgesetz unberührt.
4. Soll bei einem Anspruch auf Behebung eines Mangels eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Bei einem Mangel an der Kaufsache hat der Käufer einzig Anspruch auf Nachbesserung, nicht aber auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung. Der Lieferant kann Verkäufer hat jedoch das Recht, anstatt die Kaufsache nachzubessern, den Minderwert zu ersetzen oder Ersatz zu liefern.
b) Der Käufer muss die Beschaffenheit der Kaufsache unmittelbar nach Lieferung prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diese sofort, das heisst innert sieben Tagen, anzeigen.
c) Die Ansprüche auf Nachbesserung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
d) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von zu behebenden Xxxxxxxxxxx betriebsunfähig, kann sich der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers auch an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurdenautorisierten Iveco-Partner xxxxxx.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, e) Für die im Falle des Fehlschlagens Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Nacherfüllung während der Frist, nach Käufer nur bis zum Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werdenVerjährungsfrist des Kaufgegenstandes selbst Nachbesserungsansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Samples: Sales Contracts
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, dass ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter- nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han- delt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmän- gelansprüche.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Xxxxxxx, die Produkte auf einer grob fahrlässigen oder vor- sätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beru- hen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesund- heit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmun- gen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit habenordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein- haltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit Diese Haftung ist auf den bei Auftragsbestätigung geltenden Vertragsabschluss vorhersehba- ren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und bekannt gegebenen Spezifikationen Betriebsangehörigen des LieferantenVerkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verur- sachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorge- nannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
10.2 Haben die Produkte 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Ver- schweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garan- tie oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er eines Beschaffungsrisikos und nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)dem Produkthaf- tungsgesetz unberührt.
10.3 Der Lieferant kann 5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt fol- gendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Ver- käufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von Sachmangels be- triebsunfähig, kann sich der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte Käufer mit vorheriger Zustim- mung des Verkäufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurdenKfz-Meisterbetrieb wenden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, c) Für die im Falle des Fehlschlagens Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Nacherfüllung während der Frist, nach Käufer bis zum Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktretenVerjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werdenErsetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Samples: Gebrauchtwagen Verkaufsbedingungen
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, dass die Produkte und die Leistungen ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart istAbschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferantenerfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
10.2 Haben 2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1, Satz 2 gelten nicht für Schäden, die Produkte auf einer grob fahrlässigen oder die Leistungen vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte BeschaffenheitVerletzung von Leben, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)Körper und Gesundheit.
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von 3. Hat der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet nicht für gewöhnliche Abnutzungder Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungenetwa solcher, die der Lieferant Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Dritten (jedoch nicht Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Es werden vom Verkäufer keine Abschlepp- oder Transportkosten übernommen, die im Zusammenhang mit einem Mangel stehen. Der Käufer trägt die Verantwortung den Kaufgegenstand zum Verkäufer zu überführen mittels auf eigener Achse oder per Transport. Es kann der bundesweite Transportservice vom Verkäufer genutzt werden. Die Kosten betragen 90 Euro inkl. MwSt. für den Transport des Kaufgegenstandes vom Käufer zum Verkäufer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
6. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von verbundenen Unternehmen Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs Verkäufers an den Besteller beziehtdem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, tritt wenn sich der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Die Fa. Exakta GmbH wird im Rahmen einer Sachmangelbeseitigung über den Besteller abGewährleistungsanspruch regelmäßig von ihrem Recht zur Nachbesserung Gebrauch machen. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, Abweichend von Punkt b) dieses Absatzes wir die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass Fa. Exakta GmbH auch bei größeren Entfernungen von dem Recht zur Nachbesserung Gebrauch machen (Möglichkeit der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.eigenen Spedition)
Appears in 1 contract
Samples: Kaufvertrag
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr 7.1 Nur unerhebliche Abweichungen der von Kendox erbrachten Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit begründen keinen Mangel.
7.2 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Xxxx von Kendox Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch der mangelhaften Sache in angemessener Frist. Den Vertragspartner trifft der Beweis dafür, dass die Produkte und die Leistungen auch ein binnen sechs Monaten nach Übergabe hervorkommender Mangel bereits bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des LieferantenÜbergabe vorhanden war.
10.2 Haben 7.3 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Kom- ponenten der Systemumgebung oder bei Schäden, die Produkte aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind – insbesondere Gewalteinwirkungen aller Art, ungeeignete Stromversorgung, Einwirkung von Magnetismus oder die Leistungen elektrische Induktion, Feuchtigkeit, Stäuben, Gasen, Strahlungen und Temperatu- rüberschreitungen. Dies gilt auch bei Gefahrübergang vorangegangener (versuchter) Instandsetzung durch den Kunden selbst oder einen Dritten.
7.4 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren in 12 Monaten gerechnet ab dem Gefahrenübergang. Maßnahmen von Kendox zur Schadensminderung gelten nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewährals Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstan- dung verzichtet Kendox nicht auf den Einwand, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt eine Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung).
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehensonst ungenügend sei. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, Die Verjährungsfristen im Falle des Fehlschlagens eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Verjährungsfristen bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, vorsätzlich oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch Kendox sowie in den Fällen der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder sowie der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen FristGesundheit.
10.6 7.5 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit Leistungen von Kendox eine Untersuchungs- und Richtigkeit aller von ihm erteilten InformationenRügepflicht entsprechend § 377 HGB.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür6.1. Für die Rechte des Käufers bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, dass soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die Produkte und gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung des Produkts an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die Leistungen bei Gefahrübergang mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
6.2. Grundlage der Mängelhaftung von PAROC ist die vereinbarte Beschaffenheit habendes von uns zu liefernden Produkts (zur „vereinbarten Beschaffenheit“ siehe oben unter Ziffer 2.2). Sofern nichts anderes So-weit eine Beschaffenheit im Einzelfall nicht vereinbart istwurde, entspricht richtet sich die vereinbarte Beurteilung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, nach der gesetzlichen Regelung in § 434 Absatz 1 Satz 2 BGB. Für öffentliche Äußerungen im Sinne von § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB, die die Beschaffenheit der Produkte von PAROC betreffen, übernehmen wir – abgesehen von den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des LieferantenProduktbeschreibungen auf unserer Internetseite (xxx.XXXXX.xx) – jedoch keine Haftung.
10.2 Haben 6.3. Geringfügige Oberflächenveränderungen sowie sonstige Erscheinungsmängel am Material, die Produkte oder die Leistungen Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen, stellen keinen die Mängelhaftung aus-lösenden Sachmangel dar. Entsprechendes gilt für geringfügige Farbtonabweichungen, die aus beschichtungstechnischen Gründen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheitunterschiedlichen Lieferungen auftreten können. Falls PAROC nach Zeichnungen, leistet Spezifikationen, Mustern usw. des Käufers zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise GewährEignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
6.4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach seiner Xxxx entweder Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) zu untersuchen. Eine Untersuchung hat in jedem Fall auch unmittelbar vor dem Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung zu erfolgen. Die Produkte gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Produkte als vom Käufer genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
6.5. Ist das gelieferte Produkt mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Produkts (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
10.3 6.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Produkt zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer das mangelhafte Produkt nach seinem Ermessen von den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Produkts noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
6.8. Die zum Zweck der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Prüfung und Nacherfüllung anfallenden Kostenerforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und MaterialkostenMaterialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, soweit diese wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht dadurch entstehenerkennbar.
6.9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6.11. Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die vom Käufer oder einem von ihm beauftragten Dritten zu vertreten sind, wie z. B. Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die darauf zurückzuführen sind, dass • die Produkte vom Käufer oder einem Dritten unsachgemäß behandelt oder gelagert wurden, insbesondere unsere Wartungs- oder Lageranweisungen nicht beachtet wurden; • die Produkte vom Käufer oder einem Dritten fehlerhaft eingebaut oder verarbeitet wurden, z. B. weil die hierfür geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, behördlichen Anordnungen oder die Einbau-/ Verarbeitungshinweise des Herstellers nicht beachtet wurden; • an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht Produkten Änderungen vorgenommen wurden; • die Produkte nach Anlieferung außergewöhnlichen Umwelteinflüssen oder sonstigen Ein-flüssen, d. h. besonderen chemischen/klimatischen Einwirkungen ausgesetzt sind, die uns vom Käufer bei der Bestellung der Ware nicht angezeigt wurden; • die Unterkonstruktion mangelhaft ausgeführt wurde oder nicht haltbar ist oder dass auf die gelieferten Produkte weitere Konstruktionen oder Schichten montiert wurden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder6.12. Die Mängelhaftung entfällt schließlich, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktretenKäufer ohne Zustimmung von PAROC das gelieferte Produkt ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe In jedem Fall hat der Ziffer 12 verlangt werdenKäufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Personenkraftwagen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Für Transporter einschließlich Citan, dass die Produkte Viano, V-Klasse, Vito und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferanten.
10.2 Haben die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung).
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen X-Klasse gilt unabhängig von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehenZulassungsart ebenfalls eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Abliefe- rung des Kaufgegenstandes. Er trägt alle Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab- schluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen undMaterialkosten in zwei Jahren, im Falle Übri- gen verjähren Sachmängelansprüche in einem Jahr, jeweils ab Ablieferung des Fehlschlagens Kaufgegenstandes. Ist der Nacherfüllung während Käufer eines Lastkraftwagens eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der Fristbei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt Folgendes: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraft- wagen verjähren in einem Jahr. Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten für die in einem Lastkraftwagen eingebauten Aggregate Motor, Getriebe, Gelenkwelle(n) und Antriebsachse(n) sowie für die bei Lastkraftwagen mit elektrischem Antrieb eingebaute(n) elektrische(n) Antriebsachse(n) mit Antriebsinverter(n) und Hochvolt-Batterie(n) verjähren in drei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, nach Ablauf des ersten Jahres jedoch - längstens bis zu einer Fahrleistung von 250 000 km und - bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb für die Hochvolt-Batterie(n) zusätzlich längstens bis 1.200 Ladezyklen und sofern der Frist Minderung verlangen oderState of Health einen Wert von 80% unter- schreitet. Vorgenanntes gilt nicht, wenn in der Mangel nicht unerheblich istjeweiligen Einzelbestellung über einen entsprechenden Vertriebscode etwas Anderes definiert wurde. Handelt es sich um einen Mitsub- ishi Fuso Lastkraftwagen, vom Vertrag zurücktretenverjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr. Schadenersatz kann nur Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Die in dieser Ziffer enthaltene Regelung für Aggregate und Bauteile gilt nach Maßgabe Ablauf dieser zwei Jahre entsprechend. Für Unimog gilt: Ist der Ziffer 12 verlangt werdenKäufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt Folgendes: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erfor- derlichen Arbeits- und Materialkosten für die eingebauten Aggregate Motor, Getriebe und Achsen, Antriebswellen und Zapfwellengetriebe in zwei Jahren jeweils ab Abliefe- rung des Kaufgegenstandes. Bei anderen Käufern (Verbrauchern) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
10.5 Ansprüche 2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Absatz 2, 3 und Rechte wegen Mängeln verjähren4 dieses Abschnitts gilt nicht für Schäden, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des LebensVerkäufers, des Körpers seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet nicht für gewöhnliche Abnutzungder Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungenetwa solcher, die der Lieferant Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und ver- trauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Dritten (jedoch nicht Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von verbundenen Unternehmen des LieferantenAnsprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) für Zwecke des Weiterverkaufs Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den Besteller beziehtdem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, tritt vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller abKäufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kauf- vertrages geltend machen.
6. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzenDurch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
Appears in 1 contract
Samples: Neufahrzeug Verkaufsbedingungen
Haftung für Sachmängel. 10.1 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen einschließlich Citan, Xxxxx Xxxxx und Xxxx unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies gilt auch bei Personenkraftwagen, wenn der Käufer Unternehmer ist und der Kaufgegenstand zum Zweck des gewerblichen Weiterverkaufs oder Verwertung erwirbt.
2. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Ziffer 1 Satz 1 bzw. der Ausschluss der Verjährung gemäß Ziffer1 Satz 2 und 3 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen und vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihm durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnittes entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, dienstbereiten und vom Jeweiligen Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet. Die Entscheidung des Verkäufers steht immer unter dem Vorbehalt der nachträglichen Prüfung nach Durchführung der Reparatur, bei Durchführung der Reparatur durch eine dritte Fachwerkstatt der Übergabe des Befundes der Werkstatt und Zurücksendung der jeweiligen Teile an den Verkäufer. Der Lieferant leistet Gewähr dafürKunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Produkte Fachwerkstatt das vom Kunden vorgestellte Fahrzeug befundet und einen Bericht über die Leistungen bei Gefahrübergang Ursache der Betriebsunfähigkeit des Fahrzeuges erstellt sowie die vereinbarte Beschaffenheit habendefekten Teile an den Verkäufer sendet bzw. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit dem Kunden zur Übergabe an den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des LieferantenVerkäufer aushändigt.
10.2 Haben die Produkte c) Ansprüche des Käufers wegen Sachmangel sind ausgeschlossen bei Schäden, welche entstehen aufgrund von:
a. Missbrauch
b. nicht Verwendung von Originalteilen
c. Leistungs- und/ oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung).
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.Typenänderungen
Appears in 1 contract
Samples: Sales Contracts
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür6.1 Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Produkte Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend EN 10204 erstreckt und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden uns Mängel der Ware und bekannt gegebenen Spezifikationen des LieferantenPrüfbescheinigungen in Textform anzuzeigen sind.
10.2 Haben 6.2 Im Falle eines beabsichtigten Einbaus der Ware hat der Käufer im Rahmen von § 377 HGB die Produkte oder Obliegenheit, die Leistungen bei Gefahrübergang nicht für die vereinbarte Beschaffenheit, leistet Verwendung maßgeblichen inneren Eigenschaften der Lieferant durch Nacherfüllung in Ware vor dem Einbau zu überprüfen und uns Mängel der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)Ware unverzüglich anzuzeigen.
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und 6.3 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehenunserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Er trägt alle durch Erfüllungsort für die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung ist unser Sitz. Bei Fehlschlagen und/oder Verweigerung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht unerheblich isterheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, vom Vertrag zurücktretenverarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
6.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Kaufpreises. Schadenersatz kann Weitere Aufwendungen wie z.B. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache übernehmen wir nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werdendes Abschnitts 7 dieser Bedingungen.
10.5 Ansprüche und 6.5 Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen FristSachmangels.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung6.6 Bei Waren, vom Besteller gestelltes die als deklassiertes Material oder Verarbeitung verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der Produkte seitens des Bestellersangegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparaturmit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller Beim Verkauf von IIa-Ware ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationenunsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
10.7 Für Produkte oder Leistungen6.7 Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt 7 dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen479 BGB bleiben unberührt.
Appears in 1 contract
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Produkte und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Lieferanten.
10.2 Haben die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung).
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen odereinem Jahr, wenn der Mangel nicht unerheblich Käufer eine juristi- sche Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, vom Vertrag zurücktretender bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Schadenersatz kann nur Für Motor, Getriebe und Achsgetriebe, ausge- schlossen Anbauteile wie z.B. Lichtmaschine, Kompressor, Anlasser, Lenkungspumpe, Schaltventile, Dichtungen zu Anbauteilen, verlängert sich diese Verjährungsfrist auf zwei Jahre ab Ablieferung des Kaufgegenstandes; nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werdenAblauf des ersten Jahres jedoch be- grenzt bis zu einer maximalen Gesamtfahrleistung von 200.000 km für Nutzfahrzeuge und von 120.000 km für Busse (Iveco Bus). Nach Ablauf des ersten Jahres beschränken sich Sachmängelansprüche für die genannten Aggregate ausschließlich auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhaf- ter Teile.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, außer im Fall von VorsatzSatz 2 gilt nicht für Xxxxxxx, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des LebensVerkäufers, des Körpers seines gesetzli- chen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant Bestimmungen für einen Schaden aufzukom- men, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet nicht für gewöhnliche Abnutzungder Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungenetwa solcher, die der Lieferant Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermög- licht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verur- sachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Dritten (jedoch nicht Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Ver- käufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben gel- tend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unter- richten, wenn die erste Nachbesserung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von verbundenen Unternehmen des LieferantenAn- sprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus- zuhändigen.
b) für Zwecke des Weiterverkaufs Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den Besteller beziehtdem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, tritt vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller abKäufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertra- ges geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
6. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzenDurch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
Appears in 1 contract
Samples: Neuwagen Verkaufsbedingungen
Haftung für Sachmängel. 10.1 2.1. Alle diejenigen Gegenstände sind nach Xxxx der DIGILED GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern des- sen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die von den Parteien vereinbarte oder vorausgesetzte Beschaffenheit bezieht sich immer auf Produkteigenschaften/ -spezifikationen oder Produktverhalten unter normalen Nutzungsbedingungen (Einhaltung der maximalen jährli- chen Brenndauer, ordnungsgemäße Montage, Einhaltung der maximalen Spannungshöhe) und unter Einhaltung der Anweisungen in der betreffen- den Bedienungsanleitung oder der DIGILED GmbH. Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Sache handelt. Es bestehen keine Mängelansprüche bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspru- chung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeig- neten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kun- den oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandset- zungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.
2.2. Der Lieferant leistet Gewähr dafürKunde hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und der DIGILED GmbH schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Die Rüge- frist des § 377 HGB beträgt in diesem Falle 5 Werktage. Diese Frist gilt nicht für versteckte Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung geltend gemacht werden. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass die Produkte und DIGILED GmbH noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Kunde die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit habenRüge, verliert er etwaige Gewährleistungs- rechte. Sofern nichts anderes vereinbart Mängelansprüche verjähren in einem Jahr vom Tag der Abliefe- rung an gerechnet. Soweit eine Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des LieferantenKauf- preis angemessen zu mindern.
10.2 Haben die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung).
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen2.3. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oderAuch dann, wenn der Mangel nicht unerheblich istKunde die Sache auf Anweisung des Käufers an einen Dritten geliefert hat, vom Vertrag zurücktretentrifft den Kunden die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer Dies gilt auch im Fall von Vorsatzder Durchlieferung an einen nicht kauf- männischen Abnehmer.
2.4. Wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Man- gel aufweist, zwölf Monate dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang gegeben war, ist die DIGILED GmbH nach Inbetriebnahme ihrer Xxxx verpflichtet, unentgeltlich nachzu- bessern oder einen neuen Kaufgegenstand zu liefern.
2.5. Für den Fall, dass DIGILED GmbH nach § 439 Abs. 3 BGB in An- spruch genommen wird, so ist DIGILED GmbH berechtigt, den Aus- und Einbau der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjährenmangelhaften Sache selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen sowie die Nacherfüllung auf eine bloße Neulieferung ohne Ein- und Ausbaukosten zu beschränken, wenn sie sich der Einzelkaufpreis der man- gelhaften Sache auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder weniger als 70% der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen FristEin- und Ausbaukosten beläuft.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür9.1 Dem Kunden ist bekannt, dass die Produkte daß Datenbestand, Vertragssoftware und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des LieferantenDokumentation Fehler aufweisen können.
10.2 Haben 9.2 FUJIFILM übernimmt für die Produkte vertragsgegenständliche Software keinerlei Garantie, insbesondere nicht hinsichtlich der Beschaffenheit oder der Haltbarkeit der Software. Darüber hinaus übernimmt FUJIFILM kein Beschaffungsrisiko. Dies gilt nicht, wenn und soweit FUJIFILM im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich eine als solche bezeichnete Garantie oder ein als solches bezeichnetes Beschaffungsrisiko übernommen hat.
9.3 Voraussetzung für die Leistungen bei Gefahrübergang Sachmängelhaftung von FUJIFILM ist die vertragsgemäße Nutzung der überlassenen Software. Die Haftung der FUJIFILM erstreckt sich daher nicht auf Fehler, die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung das Abweichen von den für die Software vorgesehenen und in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt Bedienungsanleitung / Dokumentation angegebenen Einsatzbedingungen und / oder ersetzt (Nachbesserung) durch eine unsachgemäße Handhabung und / oder die Produkte oder Leistungen jedwede Änderung der Software durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung).
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehenden Kunden bzw. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt Kunden beauftragten Dritten verursacht werden.
10.5 Ansprüche und 9.4 Die Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, des Kunden bei Sachmängeln verjähren in zwölf Monate nach Inbetriebnahme Monaten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der bei Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos gelten stattdessen die gesetzlichen FristVerjährungsfristen für Mängelansprüche. Die Regelung in § 479 BGB bleibt unberührt.
10.6 Der Lieferant haftet 9.5 Bei Mängeln der vertragsgegenständlichen Software wird FUJIFILM zunächst Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung mängelfreier Software nach Xxxx von FUJIFILM) leisten. Für jeden einzelnen Mangel der Software stehen FUJIFILM grundsätzlich jeweils zwei Nachbesserungsversuche zur Verfügung. Nach dem Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche oder, wenn dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht für gewöhnliche Abnutzungzugemutet werden kann, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung bereits nach einmaligem Fehlschlagen der Produkte seitens des BestellersNacherfüllung, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparaturbleibt dem Kunden das Recht zum Rücktritt vorbehalten. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten InformationenZiffer 9.8 bleibt unberührt.
10.7 Für Produkte 9.6 Soweit FUJIFILM wegen eines Mangels der Software Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB zu leisten hat, bleibt es FUJIFILM vorbehalten, statt einer Beseitigung des Mangels oder Leistungender Lieferung der mangelfreien Software gemäß Spezifikation in dem Kaufvertrag / Auftragsbestätigung einen neuen Programmstand der Software zu liefern, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung wenn dies für den Besteller zu übernehmenKunden keine unangemessenen Nachteile mit sich bringt.
9.7 FUJIFILM kann die Nacherfüllung verweigern, vorausgesetzt jedoch, dass wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
9.8 Für den Anspruch auf Schadensersatz gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 11.
9.9 Für die Datensicherung ist ausschließlich der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzenKunde verantwortlich.
Appears in 1 contract
Samples: Software License Agreement
Haftung für Sachmängel. 10.1 (1) Der Lieferant leistet Gewähr dafürVertragspartner ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, dass wenn die Produkte und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des LieferantenXxxx nur unwesentliche Mängel aufweist.
10.2 Haben die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er (2) Im Falle eines Mangels ist Fels Recycling GmbH nach seiner Xxxx entweder zunächst zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Fels Recycling GmbH darf die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen (3) Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehenvertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oderDie Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Mangel Vertragspartner oder Dritte Mangelbeseitigungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
(4) Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Vertragspartners etc.,
(5) Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht unerheblich bei Vorsatz oder Arglist.
(6) Soweit das von Fels Recycling GmbH gelieferte Produkt über eine Lieferkette an einen Endverbraucher ausgeliefert worden ist, vom Vertrag zurücktretengelten die entsprechenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Schadenersatz kann nur Fels Recycling GmbH haftet dann nicht nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden§§ 478, 479 BGB, wenn sein Kunde ins Ausland geliefert und dabei die Geltung des UN Kaufrechts ausgeschlossen hat.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme (7) Über die vorstehende Regelung der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht Gewährleistung hinaus übernimmt Fels Recycling GmbH keine Garantie für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Beschaffenheit der von ihm erteilten Informationengelieferten Kaufsache. Garantien werden von Fels Recycling GmbH nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Vorschriften dient nur der Beschreibung der Kaufsache und stellt keine Garantieübernahme dar.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, dass wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ist der Käufer Unternehmer und erwirbt dieser den Kaufgegenstand zum Zweck des gewerblichen Weiterverkaufs oder Verwertung, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die Produkte auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach s einem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit habenordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit Diese Haftung ist auf den bei Auftragsbestätigung geltenden Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und bekannt gegebenen Spezifikationen Betriebsangehörigen des LieferantenVerkäuf ers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannten Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
10.2 Haben die Produkte 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er eines Beschaffungsrisikos und nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
10.3 Der Lieferant kann 5. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurdenKfz-Meisterbetrieb wenden.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, c) Für die im Falle des Fehlschlagens Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Nacherfüllung während der Frist, nach Käufer bis zum Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktretenVerjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werdenErsetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung6. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen FristDurch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln am Kaufgegenstand verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Im Falle eines Weiterverkaufs an den Endkunden (Vertragspartner des Käufers) verjähren die Ansprüche in 12 Mo- naten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Endkunden, dass vorausgesetzt, die Produkte Ablieferung an den Endkunden erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Fertig- stellung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer, es sei denn, es trifft eine der nachfolgenden Regelungen zu. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an den nachfolgend besonders auf- geführten Kaufgegenständen verjähren wie folgt:
a. wegen Sachmängeln an den in neuen Nutzfahrzeugen eingebauten An- triebsaggregaten (sog. Antriebsstrang) Motor, Getriebe, Verteilergetriebe und die Leistungen Antriebsachse(n) (ausgenommen Anbauteile dieser Aggregate) in 24 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Endkunden oder nach 36 Monaten ab Fertigstellung des Kaufgegenstandes durch den Ver- käufer, was immer zuerst erreicht wird; diese Fristen gelten bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart istvoll- elektrisch angetriebenen Stadtbussen ausschließlich für folgende Bauteile: Hochvoltbatterie, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden Batteriemodule, BMS Battery Management System, CMC Cell Management Controller und bekannt gegebenen Spezifikationen des LieferantenBatterie Gehäuse.
10.2 Haben b. wegen Sachmängeln an Neu- und Austauschaggregaten betreffend den Motor , Getriebe und angetriebene Achsen binnen 24 Monaten ab Einbau (in den ersten 12 Monaten ab Einbau ohne Kilometerbegrenzung, danach bis zu einer Laufleistung von maximal 200.000 km) bzw. 30 Monaten nach Fertigstellung dieser Aggregate durch den Verkäufer , was immer zuerst erreicht wird;
c. wegen Sachmängeln an MAN Originalteilen, MAN Originalteilen ecoline und MAN Originalzubehör binnen 24 Monaten ab Ablieferung
d. Für Transporter / Kleinbusse mit der Modellbezeichnung MAN TGE gilt un- abhängig von der Zulassungsart eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Im Falle eines Weiterverkaufs an den Endkunden (Vertragspartner des Käufers) verjähren die Produkte oder Ansprüche in 24 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Endkunden, vo- rausgesetzt, die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant Ablieferung an den Endkunden erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Kaufgegenstandes durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)den Verkäufer.
10.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen e. Für in Transporter mit der Modellbezeichnung MAN eTGE verbaute Hochvolt- batterien gewährt der Verkäufer – ergänzend zu den sonstigen Regelungen dieses Abschnitts – eine Garantie von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten8 Jahren ab Ablieferung des Kaufge- genstandes oder bis zu einer Laufleistung von 160‘000 km, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurdenwas immer zuerst erreicht wird.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zur Bewirkung der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist 2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 und Satz 2 gilt nicht für Xxxxxxx, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von mindestens vier Wochen setzen undPflichten des Ver- käufers, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Fristseines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werdenKörper oder Gesundheit.
10.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme 3. Hat der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Frist.
10.6 Der Lieferant Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet nicht für gewöhnliche Abnutzungder Verkäufer be- schränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungenetwa sol- cher, die der Lieferant Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer re- gelmässig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsab- schluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprä- mien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- gehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsaus- schluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen Verschulden des Lieferanten) für Zwecke Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Weiterverkaufs Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produktehaftpflicht- gesetz unberührt.
5. Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um xKD-Sets, gelten hinsichtlich der Sachmangelhaftung die unter Abschnitt VII Ziffer 1 Satz 1 und Ziffer 1a getroffenen Regelungen mit folgenden Modifikationen:
a. Als Zeitpunkt der Fertigstellung des Kaufgegenstands durch den Verkäufer ge- mäss Abschnitt VII Ziffer 1 Satz 1 und Ziffer 1a gilt die Ablieferung vom Ver- käufer an den Besteller bezieht, tritt Käufer.
b. In Abschnitt VII Ziffer 1a wird „in neuen Nutzfahrzeugen“ ersetzt durch „in neuen Nutzfahrzeugen bzw. xKD-Sets“.
6. Darüber hinaus gewährt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte Verkäufer eine Garantie gegen diesen Dritten Durchrostung von Lkw-Fahrerhäusern für die Dauer von 60 Monaten ab dem Tag der Erstzulassung bzw. 66 Monaten ab Fertigstellung durch den Verkäufer / Ablieferung der xKD- Sets vom Verkäufer an den Besteller abKäufer, was immer zuerst erreicht wird. Der Lieferant bleibt Voraussetzungen hierfür sind:
a. Eventuelle Nachkonservierungen gemäss den Wartungsvorschriften müssen durch eine autorisierte Werkstatt durchgeführt werden (Nachweis ist gegen- über dem Verkäufer vom Käufer zu erbringen, anderenfalls erlischt die Garan- tie)
b. Entstandene mechanische Schäden sind durch eine Fachwerkstatt zu beheben. Hierbei sind Hohlraumkonservierungen nach der Vorschrift des weiteren verpflichtetVerkäufers durchzuführen.
7. Die Lack- und Karrosseriegarantie für Transporter mit der Modellbezeichnung MAN TGE ist in der Anlage 1 zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ge- regelt.
8. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu ma- chen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftli- che Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an eine andere Fachwerkstatt wenden.
c. Für die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmenim Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelan- sprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.
d. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
9. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsan- sprüche nicht berührt.
10. Keine Sachmängel / Garantiefälle liegen z. B. vor bei Schäden aufgrund • der Einwirkung mechanischer Gewalt von aussen • der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung • der Unterlassung vorgeschriebener Wartungsarbeiten oder der nicht sachge- rechten Durchführung von Wartungsarbeiten • von unsachgemäss veränderten Teilen • des Einbaues fremder Teile • des normalen Verschleisses insbesondere von Batterien, vorausgesetzt jedochKupplungsbelägen, Bremsbelägen, Bremstrommeln, Keilriemen, Lagern, Anhängerkupplungen, Sattelkupplungen, Scheibenwischergummis, Glas (Gewaltschäden), Glühbir- nen, Wendelflexschläuchen und Spiralkabeln • fehlerhaften Fahrverhaltens • der Folgen von Unfällen • verstopfter oder verschmutzter Kraftstoffleitungen oder Filter oder • bei einer bauteilbedingten Verringerung der Batteriekapazität bei Hochvoltbatterien über die Zeit, sofern dieser Wert vor Ablauf der Sachmängelhaftungs- oder Garantiefrist nicht 70 % der installier- ten Kapazität unterschreitet oder • sofern ein Mangel an einer Hochvoltbatterie dadurch entstanden ist, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzendiese nicht ordnungsgemäß geladen wurde.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Verkauf Und Lieferung Von Nutzfahrzeugen
Haftung für Sachmängel. 10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Monta- geanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, dass die Produkte und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern soweit im nachfolgenden nichts anderes vereinbart bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sonder- vorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferanten479 BGB).
10.2 Haben (2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die Produkte über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Her- stellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Leistungen bei Gefahrübergang Beschaffenheit nicht die vereinbarte Beschaffenheitvereinbart wurde, leistet ist nach der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewährgesetzlichen Rege- lung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie inner- halb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) in- nerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käu- fer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haf- tung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Xxxx entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht dar- über, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine ange- messene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung)Xxxx nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
10.3 (6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzube- halten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden KostenGe- legenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurück zu geben.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins- besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehentragen wir, dass wenn tat- sächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurdenhieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
10.4 Der Besteller kann dem Lieferanten (9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Bewirkung Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens uns Ersatz der Nacherfüllung während der Fristhierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oderMöglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Mangel nicht unerheblich wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzli- chen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den ge- setzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktretenKaufvertrag zurück- treten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht je- doch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz kann bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendun- gen bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.
10.5 Ansprüche von XI. und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer sind im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen FristÜbrigen ausgeschlossen.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
10.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Xxxxxxx aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)