Haftung für zugesicherte Eigenschaften Musterklauseln

Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
Haftung für zugesicherte Eigenschaften. 14.1. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifi- kationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Ge währleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherun g als erfüllt, w enn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich die ser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigensc haften nicht o der nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenhei t zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofe rn eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behob en werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse b rauchbar, hat d er Besteller das R echt, die Annah me des ma nge- lhaften Teils zu ver weigern oder, wenn ihm ein e Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet w erden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
Haftung für zugesicherte Eigenschaften eine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag Schadensersatzansprüche gegen den Verwender nach den §§ 463, 480 Abs. 2, § 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden;
Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt höchstens bis zum Ablauf der Gewährleitungsfrist.
Haftung für zugesicherte Eigenschaften. 12.3.1. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung bzw. in dem Liefervertrag ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Änderungsstand: 2 Erstausgabe: 01.03.66 Aktuelle Version: 12.10.16 Erstellt: AG Seite 3 / 5 Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch SABA. Hierzu hat der Besteller SABA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. XXXX kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
Haftung für zugesicherte Eigenschaften. 1. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die ausdrücklich mit hierzu bevollmächtigten Vertreter von COCO als solche vor dem Zeitpunkt der Lieferung schriftlich vereinbart wurden. Eine Zusicherung der Eigenschaften wird erst durch die Unterzeichnung der Geschäftsleitung gültig. Alle anderen mündlichen und schriftlichen Zusicherungen haben keine Gültigkeit.
Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Zugesicherte Eigenschaften sind jene Eigenschaften der Lieferung, welche in der Offerte des Lieferanten und in der Bestellung als solche bezeichnet worden sind. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller nach seiner Xxxx das Recht, Nachbesserung oder Kaufpreisminderung zu verlangen oder die Annahme des mangelhaften Teils oder der gesamten Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie in jedem Fall Schadenersatz zu verlangen.
Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur für jene Eigenschaften übernommen, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, es sei denn, dass eine längere Frist zugesichert wurde. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, CONNOVA Anspruch darauf, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Hierzu hat der Besteller CONNOVA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.