Common use of Haftung und Haftungsbeschränkung Clause in Contracts

Haftung und Haftungsbeschränkung. 16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung unsererseits und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags- /Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute. 16.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren. 16.3. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes („PHG“) oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 PHG oder entsprechender ausländischer Bestimmungen, es sei denn, dass uns diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen wird. 16.4. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) und/oder Stoffe bzw. gegebene Anweisungen auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Lieferungen/Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Maschinen oder Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- und Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- und/oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen. 16.5. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Liefer- /Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt. 16.6. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Lieferung/Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. 16.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. 16.8. Durch geeignete Schulungs-, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat der Kunde den fachgerechten Einsatz unserer Produkte in seinen Anwendungen sicherzustellen. Dabei sind die in den Handbüchern der Systeme festgelegten Richtlinien zu beachten. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecks des von uns gelieferten Produktes. Soweit für den Geschäftsbereich des Kunden verfahrens-, umwelt- und/oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion des gelieferten Produktes im Rahmen seines Betriebes sicherzustellen und uns insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. 16.9. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Haftung und Haftungsbeschränkung. 16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine 11.1 Die vertragliche Haftung unsererseits und von reisewelt für Xxxxxxx, die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen nicht Körperschäden sind („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags- /Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere auch die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer LeuteVerletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Kunden von reisewelt weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder b) reisewelt für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 16.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht11.2 reisewelt haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z. B. Geld, wenn der Schaden aus Gefahren resultiertwichtige Dokumente, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar warenEdelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, mobile Endgeräte – wie etwa Laptops, Smartphones oder Tablets -, jeweils mit Zubehör etc. 16.3. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes („PHG“) oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 PHG oder entsprechender ausländischer Bestimmungen), es sei denn, dass uns diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen wirdsie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 16.411.3 reisewelt haftet nicht für Leistungsstörungen, Personenund Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von reisewelt sind. 11.4 reisewelt haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten. 12.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder, die von der Reise berührt werden, zu befolgen. 12.2 reisewelt wird deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Wir sind nicht verpflichtetAngehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird hiervon ausgegangen, beigestellte Unterlagen dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventuell Mitreisender (Plänez. B. Doppelstaatsangehörigkeit, ZeichnungenStaatenlosigkeit, MusterberechnungenVoreintragungen im Pass, technische BeschreibungenFlüchtlingsausweis, behördliche Genehmigungen etc.) und/vorliegen. 12.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder Stoffe bzwauch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. gegebene Anweisungen auf deren RichtigkeitDies gilt nicht, Tauglichkeit wenn reisewelt nicht, oder nur unzureichend informiert hat. 12.4 Der Kunde hat reisewelt alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und Kompatibilität zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den beauftragten Lieferungen/Leistungen Daten in den Reisedokumenten (z. B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Maschinen oder Baulichkeiten etcstellen.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- und Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- und/oder Hinweispflicht. Wir haften 12.5 reisewelt haftet nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende diese mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, reisewelt hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt. 12.6 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden beigestellten UnterlagenEinreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z. B. Visum) erforderlich, Datenderen Besorgung reisewelt übernommen hat, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen. 16.5so ist reisewelt berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiter zu belasten. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnenDies gilt nicht, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Liefer- /Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt. 16.6. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Lieferung/Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. 16.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. 16.8. Durch geeignete Schulungs-, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat der Kunde den fachgerechten Einsatz unserer Produkte in seinen Anwendungen sicherzustellen. Dabei sind die wenn diese Kosten in den Handbüchern Reiseleistungen der Systeme festgelegten Richtlinien zu beachten. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecks des von uns gelieferten Produktes. Soweit für den Geschäftsbereich des Kunden verfahrens-, umwelt- und/oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion des gelieferten Produktes im Rahmen seines Betriebes sicherzustellen und uns insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu haltenAusschreibung inkludiert wurden. 16.9. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Haftung und Haftungsbeschränkung. 16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine 11.1 Die vertragliche Haftung unsererseits und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) von reisewelt für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags- /Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer LeuteVerletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den drei- fachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Kunden von reisewelt weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder b) reisewelt für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwort- lich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschrän- kung unberührt. Im Übrigen gilt § 651 p (BGB). 16.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht11.2 reisewelt haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z. B. Geld, wenn der Schaden aus Gefahren resultiertwichtige Dokumente, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar warenEdel- metalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Film- apparate, mobile Endgeräte – wie etwa Laptops, Smartphones oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc. 16.3. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes („PHG“) oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 PHG oder entsprechender ausländischer Bestimmungen), es sei denn, dass uns diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen wirdsie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 16.4. Wir sind 11.3 reisewelt haftet nicht verpflichtetfür Leistungsstörungen, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) und/oder Stoffe bzw. gegebene Anweisungen auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit Personen- und Kompatibilität Sachschäden im Zusammenhang mit den beauftragten Lieferungen/Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Maschinen oder Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher NaturLeistungen, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder die von Dritten und Leistungsumfangs liegenUnabhängigen durchgeführt werden (z. B. öffentliche Ver- kehrsmittel, trifft uns keine Prüf-Ausflüge, Warn- und/oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausge- schriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen. 16.5. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Liefer- /Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt. 16.6. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Lieferung/Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen Reiseausschreibung und der Person Buchungsbestätigung aus- drücklich und unter Xxxxxx des Ersatzpflichtigen. 16.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sachevermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. 16.8. Durch geeignete Schulungs-, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat der Kunde den fachgerechten Einsatz unserer Produkte in seinen Anwendungen sicherzustellen. Dabei sind die in den Handbüchern der Systeme festgelegten Richtlinien zu beachten. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecks des von uns gelieferten Produktes. Soweit dass sie für den Geschäftsbereich Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von reisewelt sind. §§ 651 b, 651 c, 651 w, 651 y (BGB) bleiben hiervon unberührt. reisewelt haftet jedoch, wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden verfahrens-die Verletzung von Hinweis-, umwelt- und/Auf- klärungs- oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion des gelieferten Produktes im Rahmen seines Betriebes sicherzustellen und uns insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu haltenOrganisationspflichten von reisewelt ursächlich geworden sind. 16.9. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Haftung und Haftungsbeschränkung. 16.19.1 Drews Marine haftet im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In Fällen leichter Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet Drews Marine nur für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertrags- pflicht (Kardinalpflicht). Der Schadensersatzanspruch gegen Xxxxx Marine ist in diesem Fall stets auf den bei Vertrags- abschluss nach Art der Leistung als mögliche Folge vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Drews Marine. Die Haftung von Xxxxx Marine wird bei von ihr oder durch ihre Erfüllungsgehilfen mit einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung unsererseits und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) verursachten Schadensfällen pro Schadensereignis auf € 500.000,00 für Sach- und € 250.000,00 für Vermögensschäden beschränkt. 9.2 Sämtliche in 9.1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung von Xxxxxxx wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Vermögensschäden ausgeschlossender Gesundheit. Die sich aus 9.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare deren Verschulden Drews Marine nach gesetzlichen Vorschrif- ten zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Drews Marine einen Mangel arglistig verschwiegen oder mittelbare Schäden, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.3 Drews Marine haftet nicht für entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschädenausgebliebene Einsparungen des Auftraggebers. Für Schäden durch Ansprüche des Kunden des Auftraggebers haftet Xxxxx Marine ebenfalls nur im vorgenannten Umfang und für tatsächlich entstandene Schäden, Schäden wegen Verzugssofern diese Ansprüche des Kunden rechtlich berechtigt und angemessen sind und durch den Auftraggeber selbst juristisch geprüft wurden. Für Folgeschäden, Unmöglichkeitinsbesondere Einschränkungen des Schiffsbetriebes, positiver Vertrags- /Forderungsverletzung, Verschulden haftet Drews Marine nur bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter Vorsatz oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute. 16.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren. 16.3. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes („PHG“) oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 PHG oder entsprechender ausländischer Bestimmungen, es sei denn, dass uns diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen wird. 16.4. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) und/oder Stoffe bzw. gegebene Anweisungen auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Lieferungen/Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Maschinen oder Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- und Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- und/oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen. 16.5. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Liefer- /Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt. 16.6. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Lieferung/Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. 16.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. 16.8. Durch geeignete Schulungs-, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat der Kunde den fachgerechten Einsatz unserer Produkte in seinen Anwendungen sicherzustellen. Dabei sind die in den Handbüchern der Systeme festgelegten Richtlinien zu beachten. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecks des von uns gelieferten Produktes. Soweit für den Geschäftsbereich des Kunden verfahrens-, umwelt- und/oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion des gelieferten Produktes im Rahmen seines Betriebes sicherzustellen und uns insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu haltendes in 9.1 beschrie- benen Umfangs. 16.9. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Haftung und Haftungsbeschränkung. 16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung unsererseits und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags- /Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute. 16.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren. 16.3. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes („PHG“) oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 PHG oder entsprechender ausländischer Bestimmungen, es sei denn, dass uns diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen wird. 16.4. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) und/oder Stoffe bzw. gegebene Anweisungen auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Lieferungen/Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Maschinen oder Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände Umständen bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- und Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- und/oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen. 16.5. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Liefer- /Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt. 16.6. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Lieferung/Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. 16.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. 16.8. Durch geeignete Schulungs-, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat der Kunde den fachgerechten Einsatz unserer Produkte in seinen Anwendungen sicherzustellen. Dabei sind die in den Handbüchern der Systeme festgelegten Richtlinien zu beachten. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecks des von uns gelieferten Produktes. Soweit für den Geschäftsbereich des Kunden verfahrens-, umwelt- und/oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion des gelieferten Produktes im Rahmen seines Betriebes sicherzustellen und uns insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. 16.9. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Haftungsbeschränkung. 16.110.1. In Fällen leichter Der Auftragnehmer haftet für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. 10.2. Die Haftung für die leichte und die normale Fahrlässigkeit ist eine begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden; für nicht vorhersehbare Exzessrisiken wird nicht gehaftet. Liegt keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor – also solcher Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet –, so ist die Haftung unsererseits und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags- /Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. 10.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er. 10.4. in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute. 16.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn und der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren. 16.3. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes („PHG“) oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 PHG oder entsprechender ausländischer Bestimmungen, es sei denn, dass uns diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen wird. 16.4. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) und/oder Stoffe bzw. gegebene Anweisungen auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Lieferungen/Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Maschinen oder Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- und Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- und/oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen. 16.5. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Liefer- /Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls Auftraggeber von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt. 16.6. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Lieferung/Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des ErsatzpflichtigenSchuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. 16.710.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in 10.1 bis 10.3 getroffenen Regelungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sachegegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, die wir zur Bearbeitung übernommen habensoweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Auftragnehmer und diesen Personen begründet worden sind. 16.810.6. Durch geeignete Schulungs-Von den vorstehenden Regelungen in 10.1 bis 10.4 ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat des Körpers oder der Kunde den fachgerechten Einsatz unserer Produkte in seinen Anwendungen sicherzustellen. Dabei sind die in den Handbüchern der Systeme festgelegten Richtlinien zu beachten. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecks des von uns gelieferten Produktes. Soweit für den Geschäftsbereich des Kunden verfahrens-, umwelt- und/oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion des gelieferten Produktes im Rahmen seines Betriebes sicherzustellen und uns insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu haltenGesundheit. 16.9. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Haftungsbeschränkung. 16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung unsererseits und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags- /Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute. 16.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren. 16.3. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes („PHG“) oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 PHG oder entsprechender ausländischer Bestimmungen, es sei denn, dass uns diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen wird. 16.4. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) und/oder Stoffe bzw. gegebene Anweisungen auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Lieferungen/Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Maschinen oder Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände Umständen bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- und Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- und/oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen. 16.5. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Liefer- /Leistungsgegenstands Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt. 16.6. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Lieferung/Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. 16.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. 16.8. Durch geeignete Schulungs-, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat der Kunde den fachgerechten Einsatz unserer Produkte in seinen Anwendungen sicherzustellen. Dabei sind die in den Handbüchern der Systeme festgelegten Richtlinien zu beachten. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecks des von uns gelieferten Produktes. Soweit für den Geschäftsbereich des Kunden verfahrens-, umwelt- und/oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion des gelieferten Produktes im Rahmen seines Betriebes sicherzustellen und uns insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. 16.9. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Haftung und Haftungsbeschränkung. 16.110.1 Blauhut & Partner garantiert für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstübergabe, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung entspricht. In Fällen leichter Blauhut & Partner haftet für die Betriebsbereitschaft der lizenzierten Software Subscription unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Installation und Verwendung beim Kunden. 10.2 Jede Partei haftet für vorsätzlich unerlaubtes Handeln und grobe Fahrlässigkeit ist eine Haftung unsererseits gemäß den gesetzlichen Vorschriften. 10.3 Beide Parteien haften im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten nur für den üblicherweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut. Die Parteien kommen überein, dass der Höchstbetrag der vorhersehbaren Schäden auf den jährlichen Wert der Entgelte für die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags- /Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder Subscription-Services und Software beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute. 16.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht10.4 Sofern und soweit weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn der Schaden aus Gefahren resultierthaftet Blauhut & Partner nicht für Schäden oder Folgeschäden, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren. 16.3. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes („PHG“) oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 PHG oder entsprechender ausländischer Bestimmungen, es sei denn, dass uns diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen wird. 16.4. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) die Subscription und/oder Stoffe bzwSoftware bei Vertragspartnern oder Dritten unmittelbar oder mittelbar herbeiführt. gegebene Anweisungen Des Weiteren ist die Haftung beider Parteien bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 10.5 Blauhut & Partner haftet nicht dafür, dass die Subscription oder Software bestimmte Leistungsergebnisse herbeiführt. Das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit liegt beim Kunden. Keine der Parteien haftet für Folgeschäden wie Umsatzverluste oder entgangene Gewinne, verpasste Geschäftsmöglichkeiten, Verlust von Daten oder der Nutzung von Daten, Beschädigung des Markenimage oder von Know-how, Forderungen Dritter gleich ob infolge unerlaubter Handlung oder vertraglich bedingt, unabhängig davon, ob auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Lieferungen/Leistungen zu überprüfen. die Möglichkeit derartiger Verluste hingewiesen wurde oder nicht. 10.6 Der Kunde garantiert deren Richtigkeitist für seine regelmäßige und ausreichende Datensicherung verantwortlich. 10.7 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzung von Leib und Leben oder Gesundheit. 10.8 Was die Projekt- und Support-Services anbelangt, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Maschinen oder Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Naturverpflichtet sich Xxxxxxx & Partner, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- allgemein anerkannten fachlichen Standards einzuhalten. Blauhut & Partners Haftung beschränkt sich darauf, das Notwendige zu veranlassen, um die Projekt- und Leistungsumfangs liegenSupport-Services, trifft uns keine Prüf-die nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen, Warn- und/oder Hinweispflichtzu korrigieren. Wir haften Stellt sich jedoch heraus, dass Personal notwendig ist, um eine Betriebsstörung, die nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten UnterlagenBlauhut & Partner zuzuschreiben ist, Datenzu beheben, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungenwird diese Dienstleistung in Rechnung gestellt. 16.5. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind 10.9 Die Haftungsbeschränkung beruht auf der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Liefer- /Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenztRisikozuordnung zwischen den Parteien und berücksichtigt den vereinbarten Preis. 16.6. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Lieferung/Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. 16.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. 16.8. Durch geeignete Schulungs-, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat der Kunde den fachgerechten Einsatz unserer Produkte in seinen Anwendungen sicherzustellen. Dabei sind die in den Handbüchern der Systeme festgelegten Richtlinien zu beachten. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecks des von uns gelieferten Produktes. Soweit für den Geschäftsbereich des Kunden verfahrens-, umwelt- und/oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion des gelieferten Produktes im Rahmen seines Betriebes sicherzustellen und uns insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. 16.9. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Samples: Subscription Agreement

Haftung und Haftungsbeschränkung. 16.111.1 Die vertragliche Haftung von avenTOURa für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Reisegast auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit avenTOURa für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. In Fällen leichter Die deliktische Haftung von avenTOURa für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist eine Haftung unsererseits auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt je Reisegast und Reise. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind. 11.2 avenTOURa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als echte Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. optionale Ausflüge, Führungen, eigenständige Mietwagenbuchungen des Gastes, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, so dass sie für den Reisegast erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von avenTOURa sind. avenTOURa haftet jedoch für Leistungen, welche Beförderungen des Gastes vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags- /Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets Unterbringung während der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute. 16.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nichtReise beinhalten sowie dann, wenn der und soweit für einen Schaden aus Gefahren resultiertdes Gastes die Verletzung einer Hinweis-, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen Aufklärungs- oder Organisationspflicht des Einzelfalles vorhersehbar warenVeranstalters ursächlich geworden ist. 16.3. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes („PHG“) oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 PHG oder entsprechender ausländischer Bestimmungen, es sei denn, dass uns diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen wird. 16.4. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) und/oder Stoffe bzw. gegebene Anweisungen auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Lieferungen/Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Maschinen oder Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- und Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- und/oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen. 16.5. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Liefer- /Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt. 16.6. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Lieferung/Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. 16.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. 16.8. Durch geeignete Schulungs-, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat der Kunde den fachgerechten Einsatz unserer Produkte in seinen Anwendungen sicherzustellen. Dabei sind die in den Handbüchern der Systeme festgelegten Richtlinien zu beachten. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecks des von uns gelieferten Produktes. Soweit für den Geschäftsbereich des Kunden verfahrens-, umwelt- und/oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion des gelieferten Produktes im Rahmen seines Betriebes sicherzustellen und uns insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. 16.9. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen