Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT und seine Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. 13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPT. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Terms and Conditions
Haftung und Produkthaftung. 13.1 14.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 14.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 14.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder MangelfolgeschädenMangelfolge- schäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei VertragsabschlussVer- tragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden Kun- den oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 11.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig gleichgül- tig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden Schä- den wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche persönli- che Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen Schadenersatz-forderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agen- tur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare unmittel- bare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder MangelfolgeschädenMan- gelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver posi- tiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisenbe- weisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossenausge- schlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen nachgekom- men ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte leich- te Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen Scha- denersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde Kun- de hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche Schadenersatz- ansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenztbe- grenzt.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine Angestelltendie ihrer Angestell- ten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden Ver- mögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei VertragsabschlussVer- tragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen Vor- liegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT Haf- tung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche persönli- che Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT erbrachten der Agentur er- brachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten Anwalts- kosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agen- tur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare unmittel- bare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver po- sitiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen Scha- denersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werbeagenturleistungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT und seine Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
13.2 11.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen Schadener- satzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer Auftrag- nehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden Kun- den ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen entgange- nen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver ForderungsverletzungForde- rungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit So- weit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche persönli- che Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung Leis- tung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossenausgeschlos- sen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar er- kennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche Schadenersatzansprü- che sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT und seine Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur für Sach- oder Vermögensschäden Vermögens- schäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare mittel- bare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
13.2 11.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT erbrachten der Agentur erbrach- ten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausdrück- lich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten Monate ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche Schadenersatz- anspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
11.4 Nach Auslieferung des Produktes übernimmt die Agentur keine weitere Gewährleistung für die Verfügbarkeit und fehlerfreie Funktion von Services, die sich externer Schnittstellen bedienen und ist im Falle nicht einwandfrei funktionierender Software in Folge schad- und klaglos zu halten. Eine Anpassungen der Schnittstelle bedarf der erneuten Auftragsvergabe durch den Kunden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Beraterin und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Beraterin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Beraterin für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Beraterin erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Beraterin ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Beraterin nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Beraterin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Beraterin. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Erfüllungs- gehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden der Kundin ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver ForderungsverletzungForde- rungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden der Kundin oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen Schadenersatzfor- derungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde die Kundin hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden der Kundin verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 12.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 12.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 12.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Netto- Auftragswert begrenzt.
12.4 Nach Auslieferung des Produkts übernimmt die Agentur keine weitere Gewährleistung für die Verfügbarkeit und fehlerfreie Funktion von Services, die sich externer Schnittstellen bedienen und ist im Falle nicht einwandfrei funktionierender Software in Folge schad- und klaglos zu halten. Eine Anpassung der Schnittstellen bedarf einer erneuten Auftragsvergabe durch den Kunden,
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden Vermögensschä- den des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, UnmöglichkeitUn- möglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder o- der beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche An- sprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des SchadensScha- dens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche Schadener- satzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für die ihrer Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossenausgeschlossen , gleichgültig gleichgül tig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelth andelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.die
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche solch e für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- schad - und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche Schaden sersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur . Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Netto - Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agen- tur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen sons- tigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden Vermö- gensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen entgan- genen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige allfälli- ge Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen sonsti- gen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen VerzugsVer- zugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. WerbemaßnahmeWerbe- maßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner Hinweispflicht die Agentur ihrer Hin- weispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadetscha- det. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen Ur- teilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Netto- Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 14.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen ent- gangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei VertragsabschlussVer- tragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 14.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar er- kennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden Kun- den oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 14.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTVerletzungs- handlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPT. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 13.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT und seine Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
13.2 13.2. Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund aufgrund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.z. B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 13.3. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert Nettoauftragswert begrenzt.. Stand: 01.01.2022 4/5
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 10.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT des Unternehmens und seine Angestelltendie ihrer Ange- stellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden Ver- mögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder o- der mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver ForderungsverletzungForderungs- verletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger unvollständi- ger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT des Unternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestelltenihrer „Leute“. Das Unternehmen übernimmt die gewissenhafte Betreuung der Kinder, Auftragnehmer jedoch keine Aufsichtspflicht für körperliche oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.materielle Schäden. Eltern haften für ihre Kinder!
13.2 10.2 Jegliche Haftung durch DGDPT des Unternehmen für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT dem Unterneh- men erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossenausge- schlossen, wenn DGDPT seiner das Unternehmen ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche sol- che für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT das Unternehmen nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche DritterAnsprüche; der Kunde hat DGDPT das Unternehmen diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 10.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des SchadensScha- dens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTdes Unternehmens. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossenausgeschlos- sen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder MangelfolgeschädenMan- gelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen Schadenersatz- forderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos klag- los zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder MangelfolgeschädenMangelfolge- schäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei VertragsabschlussVer- tragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt be- schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agen- tur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten Anwaltskos- ten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder MangelfolgeschädenMangelfol- geschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei VertragsabschlussVer- tragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. WerbemaßnahmeWer- bemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 15.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.,
13.2 15.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 15.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
15.4 Die Agentur garantiert nicht, dass die für den Kunden erstellte Plattformen immer und jederzeit erreichbar ist. Fehler welcher Art auch immer können dazu führen, dass diese nicht erreichbar
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind unabhängig der Höhe nach des Netto- Auftragswertes mit dem Netto-Auftragswert 10.000,- EUR begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT und seine Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
13.2 11.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 10.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT HAUSVERSTANDs und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT HAUSVERSTANDs ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 10.2 Jegliche Haftung durch DGDPT HAUSVERSTANDs für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT HAUSVERSTAND erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner HAUSVERSTAND ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT HAUSVERSTAND nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde Auftraggeber hat DGDPT HAUSVERSTAND diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 10.3 Schadensersatzansprüche des Kunden Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTHAUSVERSTANDs. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Netto- Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 12.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer Auftrag- nehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden Kun- den ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen entgange- nen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver ForderungsverletzungForde- rungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit So- weit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche persönli- che Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 12.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung Leis- tung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossenausgeschlos- sen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar er- kennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 12.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche Schadenersatzansprü- che sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 14.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der W4 und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der W4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 14.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der W4 für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der W4 erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die W4 ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die W4 nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die W4 diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 14.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder W4. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 15.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT und seine Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossenausge- schlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder MangelfolgeschädenMangelfol- geschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei VertragsabschlussVertragsab- schluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
13.2 15.2. Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. WerbemaßnahmeWerbe- maßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner Hinweispflicht die Agentur ihrer Hin- weispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadetscha- det. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 15.3. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPT. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT Hahung der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer Auhragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter mangelhaher oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT Hahung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen ErfüllungsgehilfenHahung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT Hahung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT hahet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert Auhragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder MangelfolgeschädenMangelfolges- chäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten An- waltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis Kennt- nis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Produktionsfirma und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Produktionsfirma ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Produktionsfirma für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Produktionsfirma erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Produktionsfirma ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Produktionsfirma nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Produktionsfirma diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Produktionsfirma. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Productionsvertrag
Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine Angestelltendie ihrer Ange- stellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare unmittel- bare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden Schä- den wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT Haf- tung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche persönli- che Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen nachgekom- men ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten Anwalts- kosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agen- tur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 14.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 14.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund aufgrund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 14.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung und Produkthaftung. 13.1 12.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 12.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund sich aufgrund leicht fahrlässigen Verhaltens der von DGDPT erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werdenAgentur oder ihr zurechenbaren Dritten ergeben, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Das betrifft allerdingt nicht Personenschäden, wenn DGDPT seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT diesbezüglich schad- und klaglos zu haltendie in jedem Fall gehaftet wird.
13.3 12.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT und seine Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
13.2 11.2 Jegliche Haftung durch DGDPT des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT dem Auftragnehmer erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde Auftraggeber hat DGDPT den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 11.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Fremdsoftware (z.B. Content Management Systeme). Die Wartung (Service Releases, Updates, etc.) von Fremdsoftware durch den Auftragnehmer muss über einen eigens zu vereinbarenden Servicevertrag geregelt werden.
11.4 Schadensersatzansprüche des Kunden Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Auftragnehmers. Schadenersatzanspruche sind, unabhängig von DGDPT. Schadenersatzansprüche sind deren Rechtsgrund, der Höhe nach mit dem Netto-Netto- Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 14.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden Vermögens- schäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare mit- telbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen VerzugsVer- zugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei VertragsabschlussVertragsab- schluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 14.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT erbrachten der Agentur er- brachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen Schadenersatz- forderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 14.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des SchadensScha- dens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche Scha- denersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT und seine Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden Schä- den wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter mangel- hafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
13.2 11.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. WerbemaßnahmeWerbemaßnah- me) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen nach- gekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren Jah- ren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 9.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder MangelfolgeschädenMangelfolge- schäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei VertragsabschlussVertrags- abschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 9.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 9.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 14.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder o- der sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder MangelfolgeschädenMangelfolge- schäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei VertragsabschlussVer- tragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt be- schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 14.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agen- tur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige sons- tige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 14.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT und seine Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Aeneas für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
13.2 11.2 Jegliche Haftung durch DGDPT von Aeneas für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT Aeneas erbrachten Leistung (z.B. WerbemaßnahmeContentproduktion, Werbemaßnahmen) gegen den Kunden Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner Aeneas ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT Aeneas nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde Auftraggeber hat DGDPT Xxxxxx diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTdurch Xxxxxx. Schadenersatzansprüche Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder MangelfolgeschädenMangelfolge- schäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei VertragsabschlussVer- tragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige sons- tige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer Auftrag- nehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden Kun- den ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen entgange- nen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver ForderungsverletzungForde- rungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit So- weit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfenihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung Leis- tung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossenausgeschlos- sen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar er- kennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie so- wie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten einem Jahr ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls je- denfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT der Agentur und seine die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.ihrer
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT seiner die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DGDPT die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTder Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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Haftung und Produkthaftung. 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung durch DGDPT des Filmers und seine Angestelltendie seiner Angestell- ten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden Vermö- gensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei VertragsabschlussVertragsab- schluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung durch DGDPT des Filmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen„Leute“.
13.2 Jegliche Haftung durch DGDPT des Filmers für Ansprüche, die auf Grund der von DGDPT vom Filmer erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DGDPT der Filmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche sol- che für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere Insbesonde- re haftet DGDPT der Filmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder o- der sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat DGDPT den Filmer diesbezüglich schad- und klaglos klag- los zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des SchadensScha- dens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von DGDPTdes Filmers. Schadenersatzansprüche Scha- denersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
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