Haftung und Versicherung. (1) Die vertragliche Verpflichtung von GHM beschränkt sich darauf, dem Aussteller die Nutzung seines Standes zu den vertraglichen Bedingungen zu ermöglichen, die Messehallen und Zugänge in ge- brauchsfähigem Zustand zu halten und – mit Ausnahme der Stände selbst – zu reinigen sowie die vertraglich vereinbarten Beratungs- und Serviceleistungen zu erbringen. Weitere Verpflichtungen tref- fen die GHM nicht, es sei denn, die GHM und der Aussteller hätten anderes ausdrücklich vereinbart. (2) Gegenüber Ausstellern haftet die GHM nur für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der GHM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GHM beruhen; im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die GHM nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. bei der Ver- letzung solcher Pflichten, die die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf de- ren Einhaltung der Aussteller vertrauen durfte. Die Haftung von GHM ist stets auf die vertragstypi- schen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Le- ben, des Körpers oder der Gesundheit bleiben dabei unberührt. Für Schäden und Verluste an dem von den Ausstellern eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung wird in keinem Falle gehaftet; dabei ist es unerheblich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Veranstaltung ent- stehen. Das gleiche gilt für die von den Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten im Messege- lände abgestellten Fahrzeuge. Ebenso sind von der Haftung mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen. (3) Die Aussteller haften ihrerseits gegenüber der GHM für jegliche Schäden, die durch sie, ihre Ange- stellten, ihre Beauftragten oder ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Versicherung zur Deckung derartiger Schäden – soweit diese versicherbar sind - abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Ausländischen Ausstellern wird empfoh- len, eine Versicherung in ihrem Heimatland abzuschließen. (4) Die GHM nimmt keine Sendungen für Aussteller in Empfang und falls in begründeten Ausnahme- fällen doch, haftet sie nicht für evtl. Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung.
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Samples: Ausstellervertrag, Exhibitor Agreement
Haftung und Versicherung. (1) Die vertragliche Verpflichtung von GHM beschränkt sich darauf, dem Aussteller die Nutzung seines Standes zu den vertraglichen Bedingungen zu ermöglichenDer Mieter haftet für Beschädigungen des Vereinbarungsgegenstandes und der vorhandenen Anlagen, die Messehallen durch ihn, seine Familienangehörigen, Unternutzer, Hausangestellte, eigene Arbeitnehmer, Betriebsangehörige, Kunden, Lieferanten, beauftragte Handwerker, Gäste und Zugänge in ge- brauchsfähigem Zustand zu halten und – mit Ausnahme der Stände selbst – zu reinigen sowie die vertraglich vereinbarten Beratungs- und Serviceleistungen zu erbringenBesucher verursacht werden. Weitere Verpflichtungen tref- fen die GHM nicht, es sei denn, die GHM und der Aussteller hätten anderes ausdrücklich vereinbart.
(2) Gegenüber Ausstellern Der Mieter haftet die GHM nur für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der GHM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GHM beruhen; im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die GHM nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. bei der Ver- letzung solcher Pflichten, die die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf de- ren Einhaltung der Aussteller vertrauen durfte. Die Haftung von GHM ist stets auf die vertragstypi- schen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Le- ben, des Körpers oder der Gesundheit bleiben dabei unberührt. Für Schäden und Verluste an dem von den Ausstellern eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung wird in keinem Falle gehaftet; dabei ist es unerheblich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Veranstaltung ent- stehen. Das gleiche gilt weiter für die von den Ausstellern, ihren Angestellten Beachtung aller in Frage kommenden allgemeinen oder Beauftragten im Messege- lände abgestellten Fahrzeugebesonderen polizeilichen Vorschriften. Ebenso sind von der Haftung mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen.
(3) Die Aussteller haften ihrerseits gegenüber der GHM Er haftet ferner für jegliche alle Schäden, die durch sie, ihre Ange- stellten, ihre Beauftragten ihn oder ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft Dritte verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtetDer Mieter kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, eine Versicherung zur Deckung derartiger Schäden – soweit diese versicherbar sind - abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichtendass ein Schaden durch bestimmte Anweisungen, Sicherheitsmaßnahmen oder andere Vorkehrungen der KFE hätte vermieden werden können. Ausländischen Ausstellern wird empfoh- lenDie KFE übernimmt keine Haftung für etwaige Mängel des Vereinbarungsgegenstandes, eine Versicherung in ihrem Heimatland abzuschließen.
(4) Die GHM nimmt keine Sendungen für Aussteller in Empfang und falls in begründeten Ausnahme- fällen doch, haftet sie auch nicht für evtletwaige durch Hochwasser, Feuer, Entwendung oder durch ähnliche Einwirkungen eintretende Personen- oder Sachschäden. VerlusteWeiter haftet die KFE nicht für Personen- oder Sachschäden, die dem Mieter oder Dritten im Zusammenhang mit der Benutzung des Vereinbarungsgegenstandes entstehen. Der Mieter stellt die KFE vielmehr von allen Haftpflichtansprüchen frei, die gegen die KFE als Grundstückseigentümerin anlässlich der Benutzung des Vereinbarungsgegenstands durch den Mieter oder Dritte von irgendeiner Seite geltend gemacht werden. Der Mieter verzichtet insoweit auch auf die Geltendmachung eigener Rechte sowie für unrichtige oder verspätete Zustellungden Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die KFE. Der Mieter hat sich ausreichend gegen Schadensersatzansprüche jeglicher Art zu versichern. Die Verkehrssicherungspflicht für den Vereinbarungsgegenstand obliegt während der Nutzungsdauer dem Mieter. Der Mieter trägt für die Veranstaltungen im Vereinbarungsgegenstand die Betreiber- und Veranstaltungsrisiken, insbesondere auch die nach der jeweils geltenden Versammlungsstättenverordnung, und stellt die KFE insoweit von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter, auch öffentlich-rechtlicher Art, frei. Die Versammlungsstättenverordnung ist als Anlage 4 Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Mietvertrag
Haftung und Versicherung. 7.1 Der Verkäufer hält den Käufer (1) Die vertragliche Verpflichtung von GHM beschränkt sich darauf, dem Aussteller der für die Nutzung seines Standes zu Zwecke dieser Bedingung den vertraglichen Bedingungen zu ermöglichenKäufer, die Messehallen Gruppe des Käufers und Zugänge ihre Kunden umfasst) in ge- brauchsfähigem Zustand zu halten vollem Umfang harmlos, entschädigt, verteidigt und – mit Ausnahme hält diesen schadlos von bzw. gegen jede und alle Klagen, Verluste, Ansprüche, Schadensersatzansprüche, Verbindlichkeiten und Vergleich sowie alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Rechtskosten in Bezug auf die Verteidigung eines der Stände selbst – zu reinigen sowie die vertraglich vereinbarten Beratungs- oben genannten Punkte („Schadensersatz“), welche unter Umständen gegen den Käufer geltend gemacht werden oder denen der Käufer hiernach unter Umständen unterworfen wird, wegen: (i) Todes oder Verletzung einer Person; (ii) Beschädigung oder Zerstörung oder Nutzungsausfalls von Eigentum, einschließlich Verlust desselbigen, und Serviceleistungen zu erbringen. Weitere Umweltschäden; (iii) Verstoßes des Käufers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen tref- fen die GHM nichtob aus Vertrag, es sei dennunerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verstoßes gegen rechtliche Pflichten oder anderweitig; (iv) aller gegen den Käufer geltend gemachten Ansprüche, die GHM sich aus Handlungen und/oder Unterlassungen des Verkäufers und/oder des Personals des Verkäufers ergeben, und/oder (v) aller und der Aussteller hätten anderes ausdrücklich vereinbartjeder Ansprüche Dritter in Bezug auf die Verletzung von Rechten geistigen Eigentums an den vom Verkäufer gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen.
7.2 Der Verkäufer verfügt in Bezug auf die Waren und/oder Dienstleistungen und seine Haftung im Rahmen des Vertrags jederzeit über eine angemessene und geeignete Versicherung (2einschließlich Produkthaftpflicht, Berufshaftpflichtversicherung, Produkthaftpflichtversicherung und Arbeitgeberhaftpflichtversicherung) Gegenüber Ausstellern haftet bei einer renommierten Versicherungsgesellschaft, in der der Käufer als zusätzlich versicherte Partei genannt wird, auf alle Rechte zur Forderungsabtretung gegenüber dem Käufer verzichtet wird und solche Versicherungen zu Erstversicherungen erklärt werden. Der Verkäufer weist auf Anfrage des Käufer das Bestehen einer solchen Versicherung nach.
7.3 Nichts in diesen Bedingungen begrenzt oder schließt die GHM nur Haftung beider Parteien für solche SchädenTod oder Körperverletzung aufgrund von Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem oder willentlichem Verhalten oder eine Haftung für Betrug oder betrügerische Falschdarstellung oder jedwede andere Haftung, die auf einer vorsätzlichen nicht gesetzlich beschränkt werden kann, aus.
7.4 Der Käufer haftet nicht gegenüber dem Verkäufer, ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung Restitution oder für Verstoß gegen rechtliche Pflichten oder Falschdarstellung oder anderweitig für: (a) Gewinnverlust; (b) Verlust des Firmen xxxxx; (c) Geschäftsverlust; (d) Produktionsverlust; (e) Verlust von Geschäftsmöglichkeiten; (f) Verlust voraussichtlicher Ersparnisse oder (g) besondere, indirekte Schäden oder Verluste oder Folgeschäden oder -verluste,die der GHM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GHM beruhen; jeweils anderen Partei unter bzw. im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die GHM nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. bei der Ver- letzung solcher Pflichten, die die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf de- ren Einhaltung der Aussteller vertrauen durfte. Die Haftung von GHM ist stets auf die vertragstypi- schen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Le- ben, des Körpers oder der Gesundheit bleiben dabei unberührt. Für Schäden und Verluste an Zusammenhang mit dem von den Ausstellern eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung wird in keinem Falle gehaftet; dabei ist es unerheblich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Veranstaltung ent- stehen. Das gleiche gilt für die von den Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten im Messege- lände abgestellten Fahrzeuge. Ebenso sind von der Haftung mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossenVertrag entstehen.
(3) Die Aussteller haften ihrerseits gegenüber der GHM für jegliche Schäden, die durch sie, ihre Ange- stellten, ihre Beauftragten oder ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Versicherung zur Deckung derartiger Schäden – soweit diese versicherbar sind - abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Ausländischen Ausstellern wird empfoh- len, eine Versicherung in ihrem Heimatland abzuschließen.
(4) Die GHM nimmt keine Sendungen für Aussteller in Empfang und falls in begründeten Ausnahme- fällen doch, haftet sie nicht für evtl. Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Haftung und Versicherung. (1) Die vertragliche Verpflichtung von GHM 9.1 Der Lieferant ist haftbar für jegliche Forderungen, darin eingeschlossen, jedoch nicht beschränkt sich daraufauf Schäden, dem Aussteller die Nutzung seines Standes zu den vertraglichen Bedingungen zu ermöglichenVerluste, Kosten, Klagen, Urteile, Zuschläge, die Messehallen hervorgehen aus Fehlern, Handlungen oder Unterlassungen seitens der Gruppe des Lieferanten im Rahmen des Auftrags sowie für latente oder sonstige Mängel, Nichtübereinstimmungen und Zugänge Designfehler an den Arbeiten, darin eingeschlossen überfällige Lieferungen.
9.2 Der Lieferant verteidigt die Mammoet-Gruppe, entschädigt sie und hält sie schadlos gegenüber jeglichen Forderungen, ungeachtet dessen, ob diese Beschädigung und/oder dieser Verlust die Folge ist von Fahrlässigkeit (darin eingeschlossen aktive, passive, alleinige, gemeinsame oder gleichzeitige Fahrlässigkeit) der Mammoet-Gruppe in ge- brauchsfähigem Zustand Bezug auf: i) Krankheit, Verletzung oder Tod eines Mitarbeiters der Gruppe des Lieferanten; ii) Verlust oder Beschädigung der Arbeiten, vollständig oder teilweise, und des Eigentums, der Ausrüstung, des Materials und anderer Waren der Gruppe des Lieferanten, ungeachtet dessen, ob sie das Eigentum der Gruppe sind oder gemietet, gepachtet, gechartert, etc. sind (ungeachtet der Eigentumsrechte oder Kontrolle seitens des Entschädigungsberechtigten).
9.3 Eine Partei ist der jeweils anderen Partei nicht haftbar für mittelbare oder Folgeschäden, darin eingeschlossen, jedoch nicht beschränkt auf, Gewinnausfall, Produkt- oder Produktionsverlust oder Verlust von Verträgen und Ansehensverlust oder Verlust von Firmenwert, die hervorgehen oder vermutlich hervorgehen aus der Unterlassung einer Partei, ihre aus diesem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen ordnungsgemäß zu halten erfüllen, oder die hervorgehen aus einer Pflichtverletzung im Rahmen des Deliktsrechts oder einer Verletzung einer Rechtspflicht seitens einer Partei. Entsprechend entschädigt jede Partei die jeweils andere Partei und – ihre Verbundenen Unternehmen, verteidigt sie und hält sie schadlos. Die Verpflichtungen des Lieferanten gemäß Punkt 6 (Lieferung und Transport), 8 (Garantie), 13 (Vertraulichkeit) und 14 (Geistiges Eigentum) gelten nicht als mittelbare oder Folgeschäden.
9.4 Der Lieferant schließt angemessene Versicherungen ab und behält diese bei für seine aus diesem Auftrag hervorgehenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, mit Ausnahme von Regressansprüchen gegen Mammoet und die Mammoet-Gruppe. Umfassen die Arbeiten die Entwicklung und/oder den Transport von Waren, schließt der Stände selbst – Lieferant ab: i) eine Bauleistungsversicherung für die gesamten Arbeiten bis zum vollen Wert der Waren und bis zum Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten durch Mammoet; und/oder ii) eine Transportversicherung bis zum vollen Wert der (Teile der) zu reinigen sowie die vertraglich vereinbarten Beratungs- und Serviceleistungen zu erbringentransportierenden Arbeiten. Weitere Verpflichtungen tref- fen die GHM nicht, es sei denn, die GHM und der Aussteller hätten anderes ausdrücklich vereinbart.
(2) Gegenüber Ausstellern haftet die GHM nur für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der GHM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GHM beruhen; im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die GHM nur Mammoet ist bei der Verletzung Bauleistungsversicherung und/oder Transportversicherung mitversichert, mit Ausnahme von Kardinalpflichten, d.h. bei der Ver- letzung solcher Pflichten, die die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf de- ren Einhaltung der Aussteller vertrauen durfte. Die Haftung von GHM ist stets auf die vertragstypi- schen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Le- ben, des Körpers oder der Gesundheit bleiben dabei unberührt. Für Schäden und Verluste an dem von den Ausstellern eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung wird in keinem Falle gehaftet; dabei ist es unerheblich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Veranstaltung ent- stehen. Das gleiche gilt für die von den Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten im Messege- lände abgestellten Fahrzeuge. Ebenso sind von der Haftung mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen.
(3) Die Aussteller haften ihrerseits gegenüber der GHM für jegliche Schäden, die durch sie, ihre Ange- stellten, ihre Beauftragten oder ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Versicherung zur Deckung derartiger Schäden – soweit diese versicherbar sind - abzuschließen Regressansprüchen gegen Mammoet und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Ausländischen Ausstellern wird empfoh- len, eine Versicherung in ihrem Heimatland abzuschließenMammoet-Gruppe.
(4) Die GHM nimmt keine Sendungen für Aussteller in Empfang und falls in begründeten Ausnahme- fällen doch, haftet sie nicht für evtl. Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Haftung und Versicherung. (1) Die vertragliche Verpflichtung von GHM beschränkt sich darauf, dem Aussteller die Nutzung seines Standes zu den vertraglichen Bedingungen zu ermöglichen, die Messehallen und Zugänge in ge- brauchsfähigem Zustand zu halten und – mit Ausnahme der Stände selbst – zu reinigen sowie die vertraglich vereinbarten Beratungs- und Serviceleistungen zu erbringen. Weitere Verpflichtungen tref- fen die GHM nicht, es sei denn, die GHM und der Aussteller hätten anderes ausdrücklich vereinbart.
(2) Gegenüber Ausstellern 11.1 Der Auftragnehmer haftet die GHM nur für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der GHM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GHM beruhen; im Falle einfacher Zuge der Leistungen an der Anlage bzw. am Gegenstand entstanden sind, sofern ihm bzw. seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haftet nachgewiesen werden, wobei diese Gesamthaftung im Fall der grobe Fahrlässigkeit insgesamt auf den Wert des Auftrages oder bei Wartungsleistungen mit der Höhe eines Jahresentgeltes für die GHM nur bei vereinbarten Leistungen begrenzt ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Auftragnehmers auf 25 % des Nettoauftrags- wertes begrenzt.
11.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Verletzung Ersatz von KardinalpflichtenFolgeschäden, d.h. bei der Ver- letzung solcher Pflichtenreinen Vermögensschäden, die die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf de- ren Einhaltung der Aussteller vertrauen durfte. Die Haftung indirekten, mittelbare Schäden, Produktionsausfall, Stillstandkosten, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von GHM ist stets auf die vertragstypi- schen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Le- benEnergie, Daten oder Informationen, des Körpers oder der Gesundheit bleiben dabei unberührt. Für entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden und Verluste an dem von aus Ansprüchen Dritter gegen den Ausstellern eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung wird in keinem Falle gehaftet; dabei ist es unerheblich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Veranstaltung ent- stehen. Das gleiche gilt für die von den Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten im Messege- lände abgestellten Fahrzeuge. Ebenso sind von der Haftung mittelbare Schäden und entgangener Gewinn Auftragnehmer ausgeschlossen.
11.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (3wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
11.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
11.5 Die Aussteller haften ihrerseits gegenüber Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund und - titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Auftragnehmers wirksam.
11.6 Wird das Personal des Auftragnehmers vom Auftraggeber direkt zu zusätzlichen Leistungen herangezogen, so erfolgen dies ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers und unter Ausschluss jeder Haftung des Auftragnehmers. Eine solche Inanspruchnahme des Personals des Auftragnehmers durch den Auftraggeber über die jeweilige Vereinbarung hinaus ist jedoch von der GHM für jegliche Schädenvorherigen schriftlichen Zustimmung seitens des Auftragnehmers abhängig und erfolgt auf Basis eines vorher festgesetzten oder des allgemein üblichen Entgeltes.
11.7 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer, dessen eventuelle Subunternehmer und Konsortialpartner, sowie die betrieblichen Risiken der durch sie, ihre Ange- stellten, ihre Beauftragten oder ihre Ausstellungsgegenstände den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen in seine vorhandene Maschinenbruch und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Versicherung zur Deckung derartiger Schäden – soweit diese versicherbar sind - abzuschließen Maschinenbruch-Betriebsunterbrechungsversicherung einschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichtenVersicherungspolizze zugunsten des Auftragnehmers vinkulieren lassen. Ausländischen Ausstellern wird empfoh- lenAuf schriftliche Aufforderung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagen ab Aufforderung eine Versicherung in ihrem Heimatland abzuschließengeeignete schriftliche Bestätigung seiner Versicherungsgesellschaft über die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen gemäß diesem Artikel vorzulegen.
(4) Die GHM nimmt keine Sendungen für Aussteller in Empfang und falls in begründeten Ausnahme- fällen doch, haftet sie nicht für evtl. Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung.
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Samples: Instandhaltungs Und Wartungsvertrag
Haftung und Versicherung. (1) Die vertragliche Verpflichtung von GHM beschränkt sich darauf, dem Aussteller die Nutzung seines Standes zu den vertraglichen Bedingungen zu ermöglichen, die Messehallen und Zugänge in ge- brauchsfähigem Zustand zu halten und – mit Ausnahme der Stände selbst – zu reinigen sowie die vertraglich vereinbarten Beratungs- und Serviceleistungen zu erbringen. Weitere Verpflichtungen tref- fen treffen die GHM nicht, es sei denn, die GHM und der Aussteller hätten anderes ausdrücklich vereinbart.
(2) Gegenüber Ausstellern haftet die GHM nur für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der GHM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Pflicht- verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GHM beruhen; im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die GHM nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. bei der Ver- letzung solcher Verletzung sol- cher Pflichten, die die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf de- ren deren Einhaltung der Aussteller vertrauen durfte. Die Haftung von GHM ist stets auf die vertragstypi- schen vertragstypischen und vorhersehbaren vorherseh- baren Schäden beschränkt. Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Le- benLeben, des Körpers oder der Gesundheit bleiben dabei unberührt. Für Schäden und Verluste an dem von den Ausstellern eingebrachten einge- brachten Gut sowie an der Standeinrichtung wird in keinem Falle gehaftet; dabei ist es unerheblich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Veranstaltung ent- stehenentstehen. Das gleiche gilt für die von den Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten im Messege- lände Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Ebenso sind von der Haftung mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen.
(3) Die Aussteller haften ihrerseits gegenüber der GHM für jegliche Schäden, die durch sie, ihre Ange- stellten, ihre Beauftragten oder ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Versicherung zur Deckung derartiger Schäden – soweit diese versicherbar sind - abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich ein- schließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Ausländischen Ausstellern wird empfoh- lenempfohlen, eine Versicherung in ihrem Heimatland abzuschließen.
(4) Die GHM nimmt keine Sendungen für Aussteller in Empfang und falls in begründeten Ausnahme- fällen Ausnahmefäl- len doch, haftet sie nicht für evtl. Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung.
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Samples: Ausstellervertrag
Haftung und Versicherung. (1) Die vertragliche Verpflichtung von GHM beschränkt sich darauf, dem Aussteller die Nutzung seines Standes zu den vertraglichen Bedingungen zu ermöglichen. Der Lieferant haftet ungeachtet des Rechtsgrunds für alle Schäden, die Messehallen er dem Kunden und Zugänge in ge- brauchsfähigem Zustand zu halten und – / oder dessen verbundenen Unternehmen durch, während oder im Zusammenhang mit Ausnahme der Stände selbst – zu reinigen sowie die vertraglich vereinbarten Beratungs- und Serviceleistungen zu erbringen. Weitere Verpflichtungen tref- fen die GHM nichtErfüllung des Vertrags zufügt, es sei denn, der Lieferant hat die GHM und der Aussteller hätten anderes ausdrücklich vereinbartEntstehung des Schadens nicht zu vertreten. Von Ansprüchen Dritter, ungeachtet des geltend gemachten Rechtsgrunds, stellt er den Kunden in voller Höhe frei.
(2) Gegenüber Ausstellern haftet die GHM nur für solche Schäden. In diesen AEB und / oder im Vertrag enthaltene Vertragsstrafen sind weder dem Grunde noch der Höhe nach als Begrenzung der Haftung des Lieferanten zu verstehen. Der Kunde ist berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafen übersteigende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Verwirkte Vertragsstrafen werden jedoch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.
3. Der Lieferant hat während der GHM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gesamten Dauer des Vertrags eine Betriebshaftpflichtversicherung gegen Sach-, Personen und Vermögensschäden mit der GHM beruhen; im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die GHM nur bei Vertrag vereinbarten Deckungssumme zu unterhalten und dieses dem Kunden nachzuweisen.
4. Der Lieferant hat während der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. bei der Ver- letzung solcher Pflichten, die die Durchführung gesamten Dauer des Vertrags überhaupt erst ermöglichen eine Umwelthaftpflichtversicherung mit der im Vertrag vereinbarten Deckungssumme zu unterhalten und dieses dem Kunden nachzuweisen.
5. Sofern nicht nach dem anwendbaren Recht (Ziffer 15.3) für die Mitarbeiter des Lieferanten der Schutz einer gesetzlichen Unfallversicherung besteht, hat der Lieferant auf de- ren Einhaltung der Aussteller vertrauen durfteeigene Kosten für den Schutz einer privaten Unfallversicherung zu sorgen. Die Haftung Das Vorstehende gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter von GHM Unterlieferanten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist stets auf die vertragstypi- schen und vorhersehbaren Schäden beschränktdem Kunden nachzuweisen.
6. Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Le- ben, des Körpers oder der Gesundheit bleiben dabei unberührt. Für Schäden und Verluste an dem von den Ausstellern eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung wird in keinem Falle gehaftet; dabei ist es unerheblich, ob die Schäden und Verluste vorDer Versicherungsschutz muss auch Zeiträume, während oder nach derer der Veranstaltung ent- stehenKunde von seinen unter Ziffer 5 genannten Rechten Gebrauch machen kann, abdecken. Das gleiche gilt Kommt der Lieferant den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, wird der Kunde ermächtigt, auf Kosten des Lieferanten für die von den Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten im Messege- lände abgestellten Fahrzeuge. Ebenso sind von der Haftung mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlosseneinen entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen.
(3) Die Aussteller haften ihrerseits gegenüber 7. Es ist dem Lieferanten untersagt, während der GHM für jegliche Schäden, die durch sie, ihre Ange- stellten, ihre Beauftragten oder ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen relevanten Zeiträume wesentliche Änderungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Versicherung zur Deckung derartiger Schäden – soweit diese versicherbar sind - abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Ausländischen Ausstellern wird empfoh- len, eine Versicherung in ihrem Heimatland abzuschließenden Versicherungsverträgen vorzunehmen.
(4) Die GHM nimmt keine Sendungen für Aussteller in Empfang und falls in begründeten Ausnahme- fällen doch, haftet sie nicht für evtl. Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen