Haftung und Versicherungen Musterklauseln

Haftung und Versicherungen a.) Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur, soweit wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt werden und nur für Schäden die vertragstypisch und vernünftigerweise vorhersehbar sind. Im Übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche - gleich welcher Art – gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet. Bei Übernahme einer Garantie ist die Haftung des Veranstalters jedoch auf den Umfang der Garantie und bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Haftung und Versicherungen. Der Veranstalter haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Veranstalter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischer Weise gerechnet werden kann. Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich schriftlich zu melden, im Falle eines Diebstahls auch der Polizei. Im Schadenfall leistet der Veranstalter nur Schadens- ersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der An- schaffungskosten. Ein Ersatz von Xxxxxxx ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung des Veranstalters die Übernahme des Schadens ablehnt. Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter für von ihm zu vertretende Schä- den, unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Der Veranstalter trägt keinerlei Versicherungsrisiko des Ausstellers. Der Aussteller wird ausdrücklich auf seine eigene Versicherungsmöglichkeit hingewiesen. Vom Veranstalter ist für die Ausstellung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen für solche Schäden, für die er aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Haftung und Versicherungen. 7.1 Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Wird der Auftraggeber von Dritten we- gen Xxxxxxx in Anspruch genommen, die im Verantwortungsbe- reich des Auftragnehmers liegen, so ist der Auftragnehmer verpflich- tet, den Auftraggeber unverzüglich von diesen Ansprüchen f reizu- stellen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass er die be- treffenden Schäden nicht schuldhaft verursacht hat.
Haftung und Versicherungen. 19.1 Die Auftragnehmerin haftet für alle von ihr oder ihren Bediensteten zu vertretenden
Haftung und Versicherungen. Die Gemeinde Fehraltorf haftet nicht für durch die Kinderkrippe Einhorn GmbH im Zusammenhang mit der Erfüllung der Leistungsvereinbarung verursachten Schäden. Die Kinderkrippe Einhorn GmbH ist für die Versicherung aller Risiken verantwortlich.
Haftung und Versicherungen. 7.1. Stall, Offenstall, Paddocks sind dem Einsteller bekannt ebenso wie die Form des Weidegangs im Herdenverband oder geführt am Halfter.
Haftung und Versicherungen. 8.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht entweder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht); letzterenfalls ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
Haftung und Versicherungen. (1) Der Kindertagespflegeperson obliegt die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB und sie haftet bei Verletzung der Aufsichtspflicht kraft Gesetzes. Unfallversicherung
Haftung und Versicherungen. Die ehrenamtlichen Hilfskräfte sind über die Kommunale Haftpflichtversicherung der Stadt Ludwigsburg bei der Württembergischen Gemeindeversicherung (WGV) mitversichert. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der WGV. Eine gesetzliche Unfallversicherung besteht über die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW).“.
Haftung und Versicherungen. 9.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche bei der Durchführung des Auftrages auf dem Abraumgelände, dem Transportweg und auf der Kippe eintretende Störungen oder Schäden. Das gilt auch für sämtliche Folgen unterlassener Sicherheitsmaßnahmen, der Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften sowie für Beschädigungen öffentlicher Wege und Straßen beim An- und Abtransport von Geräten.