Haftung des Veranstalters Musterklauseln

Haftung des Veranstalters. 1) Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
Haftung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für -die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung, -die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, -die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung, -die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungsleistungen, entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und -ortes. Soll die Ortsüblichkeit (z. B. bezüglich Unterkunft, Verpflegung, Beförderungsmittel etc.) maßgeblich sein, so hat dies in der Veranstaltungsbeschreibung oder durch gesonderte Hinweise hervorgehoben zu werden. Wie bereits Eingangs erwähnt, sind die meisten, der vom Veranstalter angebotenen Veranstaltungen keine Pauschalveranstaltungen im herkömmlichen Sinne. Diese Tatsache beinhaltet unvermeidbar bestimmte Risiken. Soweit aus diesen Risiken und ohne Verschulden des Veranstalters Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche Haftung des Veranstalters als ausgeschlossen. Insbesondere kann keine Haftung übernommen werden für Unfälle, wie sie in der Luftfahrt, bei Benutzung diverser Geländefahrzeuge, LKW's, Autos, Minibusse, Mountain Bikes, Schlauchboote, Hydrospeeds, bei Fußmärschen, schwimmend, kletternd, mit Gleitschirmen, Fähren, auf Hänge- oder sonstigen Brücken, Hochseilparcours, in Canyons, im Gebirge, auf Bogenschießplätzen (fest und mobil) oder ähnlich vorkommen können. -die ihm anvertrauten Teilnehmer im Rahmen der Aufsichtspflicht, sofern es sich um Jugendliche unter 18 Jahren handelt. Für Teilnehmer über 18 Jahre erfolgt die Teilnahme auf eigene Gefahr.
Haftung des Veranstalters. 14.1 Der Veranstalter haftet für alle Schäden der HMC, die durch den Veranstalter, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die Veranstaltungsteilnehmer sowie Lieferanten, Besucher, Gäste und sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind. Die Haftung umfasst auch Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen entstehen. Die Haftung gilt auch für den Fall, dass der Veranstalter ein Verschulden bei der Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen nicht zu vertreten hat.
Haftung des Veranstalters. Eine Haftung des Veranstalters aus dem vermittelten Kaufvertrag ist ausgeschlossen. Der Haf- tungsausschluss gilt nicht für Personenschäden wegen der Verletzung des Lebens-, des Kör- pers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Veran- stalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Ver- treters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Ver- anstalters beruhen.
Haftung des Veranstalters. Schadenersatzansprüche des Standplatzbetreibers gegenüber dem Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wegen dem Veranstalter zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
Haftung des Veranstalters. Für eine Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die nachfolgenden Haftungsausschlüsse und - begrenzungen:
Haftung des Veranstalters. Die Teilnahme an der Yogalehrerausbildung erfolgt auf eigene Gefahr! Mit der Anmeldung bestätigt und erklärt der Teilnehmer, - hinreichend über die körperlichen Risiken und Anforderungen an eine Yogalehrerausbildung informiert worden zu sein; und - über die dafür erforderliche Fitness und Gesundheit zu verfügen; und - im Zweifel einen Arzt zu Rate gezogen zu haben. Für gesundheitliche Risiken, auch solche, die dem Teilnehmer zum Zeitpunkt der Teilnahme noch nicht bekannt sind, übernimmt der Veranstalter im Falle eines Unfalls oder Schadens keine Haftung. Der Veranstalter haftet nicht für körperliche Schäden, die sich der Teilnehmer durch eigenes Verhalten oder das Verhalten eines anderen Teilnehmers zuzieht. Dies gilt nicht für Schäden aus einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Veranstalters. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet ferner nicht für Ausrüstungs- und sonstige Gegenstände, die während der Ausbildung am Ausbildungsort abhandenkommen, soweit keine vorsätzliche oder grobe Pflichtverletzung des Veranstalters vorliegt. Der Veranstalter haftet nur für die schuldhafte Verletzung von Kardinalspflichten, d.h. jene Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf dem vorhersehbaren, typsicherweisen eintretenden Schaden beschränkt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sowie Dritte, derer sich der Veranstalter im Zusammenhang zur Durchführung mit der Veranstaltung bedient. - Mündliche Vereinbarungen zu dieser Ausbildungsvereinbarung sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Teilnahmebedingungen, bedürfen der Schriftform. - Für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Teilnehmers zum Zeitpunkt einer zu erhebenden Klage nicht bekannt ist, oder der Teilnehmer Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand München vereinbart.
Haftung des Veranstalters. 13.1 Der Veranstalter haftet für den reibungslosen Ablauf während der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.
Haftung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet über den in Ziff. 7.5 geregelten Haftungsausschluss hinaus auch nicht für Schäden des Vertragspartners bei oder im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung. Das gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverstößen des Veranstalters sowie für die Verletzung von Hauptleistungspflichten. Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA- Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Er hat ferner die Bestimmungen in den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen zur jeweiligen Ausstellung zu beachten.
Haftung des Veranstalters a. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Veranstalters auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsscha- den. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Ver- anstalters oder der Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.