Haftung des Veranstalters Musterklauseln

Haftung des Veranstalters. (1) Die Haftung des Veranstalters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfe des Veranstalters beruht, ist dem Grunde und der Höhe nach unbegrenzt. Gleiches gilt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veran- stalters beruhen. (2) Eine Haftung für Schäden, die auf einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Veranstalter nicht, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten. „Kardinalpflichten“ sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist höhenmäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. (3) Eine verschuldensunabhängige Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften und/oder vertraglicher Garantien bleibt unberührt. (4) Der Veranstalter haftet nicht für äußere, von dem Veranstalter nicht beeinflussbare Ereignisse, z.B. gesetzliche, behördliche oder sonstige angeordnete Veranstaltungsverbote/-beschränkungen, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Wettereinflüsse oder Gewalttaten. Soweit Leistungen aus solchen Gründen nicht erbracht werden können, werden die Parteien von der Erbringung ihrer vertraglichen Leis- tungen frei und jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten/Aufwendungen selbst. Gleiches gilt, wenn dem Veranstalter aufgrund des Gebots der Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen Dritter (§ 241 II BGB) die Leistungserbringung nicht zugemutet werden (z.B. aufgrund der bestehenden pandemischen Lage).
Haftung des Veranstalters. 13.1 Der Veranstalter haftet für den reibungslosen Ablauf während der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. 13.2 Der Veranstalter haftet für alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung der Betreiberin entstandenen Schäden, soweit diese durch den Veranstalter, dessen Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Wird durch Beschädigung der Mietsache eine Neuvermietung oder der reguläre Restaurantbetrieb behindert, so haftet der Veranstalter für den entstandenen Mietausfall und eventuelle Regressansprüche von Nachmietern. Der Veranstalter muss sich im Streitensfalle entlasten, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 13.3 Soweit andere als die in Ziffer 13.2 genannten Personen, insbesondere Veranstaltungsbesucher des Veranstalters, der Betreiberin Schäden zufügen, ist der Veranstalter dafür gegenüber der Betreiberin schadensersatzpflichtig, wenn dem Veranstalter ein eigenes Verschulden zur Last fällt. 13.4 Der Veranstalter stellt der Betreiberin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die von dem Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Betreiberin geltend gemacht werden, soweit sie von dem Veranstalter oder seinen Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich entsprechend auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Betreiberin verhängt werden können. 13.5 Die Freistellungsverpflichtung nach Ziffer 13.4 erfasst auch sämtliche Ansprüche, die Dritte gegenüber der Betreiberin geltend machen aufgrund von Verletzung von Urheberrechten und Rechten am eigenen Bild bei Herstellung und Verwendung von Foto- und Filmmaterial durch die Betreiberin im Rahmen seiner Referenznutzung.
Haftung des Veranstalters. Für die Haftung des Veranstalters sowie für die eigene Haftung seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten folgende Regelungen: (1) Für Schäden haftet der Veranstalter nur, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässi- gem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Teilnehmers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Xxxx eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung des Veranstalters auf den vor- hersehbaren Schaden begrenzt. (2) Handelt der Teilnehmer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gelten ergänzend fol- gende Haftungsbeschränkungen: Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet der Veranstalter nur, wenn ihm das Leis- tungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt. (3) Die vorstehend unter dieser Ziffer 2 aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Veranstaltungen und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (4) Der Veranstalter ist für fremde Inhalte des Mitglieder-Portals und der Lernplattform nur dann verantwortlich, a. wenn er Kenntnis von den rechtswidrigen Handlung oder den Informationen hat und im Falle von Schadensersatzansprüchen auch die Tatsachen oder Umstände kennt, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird und b. wenn er nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat. Von den Inhalten sämtlicher Seiten, auf die direkte oder indirekte Verweise (inkl. sog. „Links“) aus dem Mitglieder-Portal, der Lernplattform und Angeboten des Veranstalters be- stehen, distanziert sich der Veranstalter ausdrücklich und übe...
Haftung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
Haftung des Veranstalters. 9.1 Der Veranstalter haftet nicht für Schadensersatzansprüche aus leichter Fahrlässigkeit, soweit sie vorhersehbar waren und vertragstypisch sind, es sei denn es handelt sich um Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit des Kunden. 9.2 Schadensersatzansprüche, die nicht aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit des Kunden oder durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Schädigung durch den Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen entstanden sind, sind begrenzt auf die Höhe der Kursgebühr. 9.3 Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch Unfälle in den Schulungsräumen und durch Verlust oder Diebstahl der in die Schulungsräume eingebrachten Sachen, insbesondere Garderobe und Wertgegenstände entstehen, es sei denn, sie wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht. 9.4 Der Veranstalter haftet dem Kunden, der Schulungsraum angemietet hat, nicht für ausgefallene Schulungszeiten. Ein Ersatz von Mietausfällen durch den Veranstalter ist ausgeschlossen. 9.5 Der Veranstalter haftet nicht für Schäden die dem Kunden durch die Benutzung von überlassener Software entstehen. Eine Haftung für Folgeschäden durch Computerviren oder andere Schadprogramme ist ausgeschlossen, es sei denn, diese wurde vom Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Haftung des Veranstalters. Eine Haftung des Veranstalters aus dem vermittelten Kaufvertrag ist ausgeschlossen. Der Haf- tungsausschluss gilt nicht für Personenschäden wegen der Verletzung des Lebens-, des Kör- pers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Veran- stalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Ver- treters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Ver- anstalters beruhen.
Haftung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere der vertraglichen Hauptleistungspflichten. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter für Folgeschäden nicht und im übrigen der Höhe nach beschränkt auf die 2fache Summe des Nettobeteiligungspreises. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nur für Kaufleute und juristische Personen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht zugunsten der Veranstaltungspflichtversicherung des Veranstalters. Gegenüber Ausstellern, die Kaufleute sind, haftet der Veranstalter für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut, sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall, es sei denn, dass dies zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten, Mitaussteller und deren Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Der Aussteller verpflichtet sich, bei allen Tätigkeiten die Unfallverhütungs-Vorschriften und sicherheitstechnischen Bestimmungen einzuhalten.
Haftung des Veranstalters. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des*der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des*der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des*der Teilnehmenden in verursacht werden. Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
Haftung des Veranstalters. Schadensersatzansprüche des Standplatzbetreibers gegenüber dem Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wegen dem Veranstalter zurechenbarer Schäden aus der Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
Haftung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet über den in Ziff. 7.5 geregelten Haftungsausschluss hinaus auch nicht für Schäden des Vertragspartners bei oder im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung. Das gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverstößen des Veranstalters sowie für die Verletzung von Hauptleistungspflichten.