Haftung des Veranstalters. 1) Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
Haftung des Veranstalters. 14.1 Der Veranstalter haftet für alle Schäden der HMC, die durch den Veranstalter, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die Veranstaltungsteilnehmer sowie Lieferanten, Besucher, Gäste und sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind. Die Haftung umfasst auch Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen entstehen. Die Haftung gilt auch für den Fall, dass der Veranstalter ein Verschulden bei der Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen nicht zu vertreten hat.
Haftung des Veranstalters. Eine Haftung des Veranstalters aus dem vermittelten Kaufvertrag ist ausgeschlossen. Der Haf- tungsausschluss gilt nicht für Personenschäden wegen der Verletzung des Lebens-, des Kör- pers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Veran- stalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Ver- treters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Ver- anstalters beruhen.
Haftung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere der vertraglichen Hauptleistungspflichten. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter für Folgeschäden nicht und im übrigen der Höhe nach beschränkt auf die 2fache Summe des Nettobeteiligungspreises. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nur für Kaufleute und juristische Personen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht zugunsten der Veranstaltungspflichtversicherung des Veranstalters. Gegenüber Ausstellern, die Kaufleute sind, haftet der Veranstalter für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut, sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall, es sei denn, dass dies zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten, Mitaussteller und deren Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Der Aussteller verpflichtet sich, bei allen Tätigkeiten die Unfallverhütungs-Vorschriften und sicherheitstechnischen Bestimmungen einzuhalten.
Haftung des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle gesetzlichen, normierten und behördlichen Vorschriften – insbesondere gewerberechtliche, feuerpolizeiliche, urheberschutzrechtliche und veranstaltungsrechtliche – einzuhalten. Der Veranstalter ist verpflichtet behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Veranstalter hält den Beherberger vollkommen schad- und klaglos. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des § 112 und § 113 Gewerbeordnung in Verbindung mit der NÖ Sperrstundenverordnung aus 1995 LGBl. 7000/1 einzuhalten sind. Während der Nachtzeit (ab 22 Uhr) ist eine maximale Schallemission im Innenraum von 90 dB zulässig. Der Veranstalter haftet verschuldensunabhängig dem Beherberger für alle Sach- und Personenschäden oder sonstige Nachteile, die dem Beherberger unter anderem durch Verletzung des Vertrages durch sich, seine Mit- arbeiter, allfälligen Subfirmen, Gäste oder sonstige Personen, die während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf der Liegenschaft des Beherbergers anwesend sind, verursacht werden. Die Nutzung des Freiluftareals (Park) durch den Veranstalter und die Teilnehmer seiner Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet in diesem Zusammenhang auch für sämtliche Schäden gegenüber den Teilnehmern (Sach- und Personenschäden), die den Teilnehmern seiner Veranstaltung durch veranstal- tungsspezifische Aktivitäten (z.B. Outdoortrainings im Freiluftareal, Radtouren in der Umgebung, etc.) entste- hen. Der Beherberger wird diesbezüglich schad- und klaglos gehalten. Auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 18.1 wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Der Beherberger kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung angemesse- ner Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften, aber auch die Beistellung von Security etc.) verlangen.
Haftung des Veranstalters. Schadensersatzansprüche des Standplatzbetreibers gegenüber dem Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wegen dem Veranstalter zurechenbarer Schäden aus der Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
Haftung des Veranstalters. 13.1 Der Veranstalter haftet für den reibungslosen Ablauf während der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.
Haftung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet über den in Ziff. 7.5 geregelten Haftungsausschluss hinaus auch nicht für Schäden des Vertragspartners bei oder im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung. Das gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverstößen des Veranstalters sowie für die Verletzung von Hauptleistungspflichten. Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA- Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Er hat ferner die Bestimmungen in den veranstaltungsspezifischen Zusatzinformationen zur jeweiligen Ausstellung zu beachten.
Haftung des Veranstalters. Die Teilnahme an der Yogalehrerausbildung erfolgt auf eigene Gefahr! Mit der Anmeldung bestätigt und erklärt der Teilnehmer, - hinreichend über die körperlichen Risiken und Anforderungen an eine Yogalehrerausbildung informiert worden zu sein; und - über die dafür erforderliche Fitness und Gesundheit zu verfügen; und - im Zweifel einen Arzt zu Rate gezogen zu haben. Für gesundheitliche Risiken, auch solche, die dem Teilnehmer zum Zeitpunkt der Teilnahme noch nicht bekannt sind, übernimmt der Veranstalter im Falle eines Unfalls oder Schadens keine Haftung. Der Veranstalter haftet nicht für körperliche Schäden, die sich der Teilnehmer durch eigenes Verhalten oder das Verhalten eines anderen Teilnehmers zuzieht. Dies gilt nicht für Schäden aus einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Veranstalters. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet ferner nicht für Ausrüstungs- und sonstige Gegenstände, die während der Ausbildung am Ausbildungsort abhandenkommen, soweit keine vorsätzliche oder grobe Pflichtverletzung des Veranstalters vorliegt. Der Veranstalter haftet nur für die schuldhafte Verletzung von Kardinalspflichten, d.h. jene Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf dem vorhersehbaren, typsicherweisen eintretenden Schaden beschränkt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sowie Dritte, derer sich der Veranstalter im Zusammenhang zur Durchführung mit der Veranstaltung bedient. - Mündliche Vereinbarungen zu dieser Ausbildungsvereinbarung sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Teilnahmebedingungen, bedürfen der Schriftform. - Für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Teilnehmers zum Zeitpunkt einer zu erhebenden Klage nicht bekannt ist, oder der Teilnehmer Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand München vereinbart.
Haftung des Veranstalters. Für eine Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die nachfolgenden Haftungsausschlüsse und - begrenzungen: